Erwerbsminderungsrente - Nachzahlungsanspruch - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Grundsicherungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Rentenversicherungsträger - Kürzung des Erst
§ 40Abs.
4 SGB II (a. F.) nicht erforderlich, da in diesen Fällen ein Ausschluss vom Wohngeld nicht bestehe. Randnummer 26 Gegen den dem Kläger am
- Juli 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am
- August 2021 Berufung eingelegt und den geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt. Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts überzeuge angesichts anderslautender Rechtsprechung nicht (Hinweis auf die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom
- April 2015 - L 2 R 237/13 - und des Bayerischen LSG vom
- Februar 2017 - L 10 AL 163/16 -). Die Gewerkschaftsbeiträge seien gemäß § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X für den Zeitraum vom
- Juni 2013 bis zum
- März 2014 zu erstatten. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom
- Juli 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kläger) 5.687,60 Euro zu zahlen. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 32 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Er hält die angegriffene Entscheidung ebenfalls für zutreffend und verweist auf die Ausführungen des
- Senates des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Randnummer 35 Mit gerichtlichem Schreiben vom
- August 2024 wurden die Beteiligten auf die Rechtsprechung des BSG über die Abrechnung von Rentenzahlung (Urteil vom
- April 2022 - B 5 R 24/21 R -) hingewiesen und es wurde angeregt, das fehlende Vorverfahren nachzuholen. Mit Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 2024 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
- Januar 2017 zurückgewiesen. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind und der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht ( § 151 SGG ) erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen über den ausgezahlten Betrag von 5.379,15 Euro hinausgehenden Zahlungsanspruch hat. Randnummer 38 Zutreffende Klageart ist die Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs.1, 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2022, a.a.O.). Randnummer 39 In der Sache bleibt das Klagebegehren des Klägers jedoch ohne Erfolg. Randnummer 40 Der auf Zahlung weiterer Rentenleistungen geltend gemachte Anspruch ist nicht begründet. Randnummer 41 Denn der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Nachzahlung ist aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 104 SGB X durch Auszahlung an den Beigeladenen erloschen. Danach gilt der Anspruch des Berechtigten (hier: Kläger) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (hier: Beklagte) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X besteht. Randnummer 42 Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Beigeladenen steht auch bezüglich des noch im Berufungsverfahren begehrten Betrages ein berechtigter Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X (i.V.m. § 40a SGB II) zu. Randnummer 43 Danach ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen. Der Erstattungsanspruch besteht gegenüber demjenigen, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Randnummer 44 Der Beigeladene ist "nachrangig" verpflichteter Leistungsträger. Nachrangig verpflichtet ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger nur, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers (hier: der Beklagten) selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Die von dem Kläger beantragte Rente wegen Erwerbsminderung ist gemäß § 5 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 12a SGB II gegenüber Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine vorrangige Leistung i. S. d. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X . Die gewährte Rente lässt den Leistungsanspruch nach dem SGB II im maßgeblichen Zeitraum mithin als nachrangige Leistung entfallen. Randnummer 45 Bei rechtzeitiger Erbringung der Rentenleistung wäre der Beigeladene von Anfang an nicht zur Leistung verpflichtet gewesen, soweit der Kläger angesichts der gewährten Rentenleistung nicht hilfebedürftig i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 5 SGB II gewesen wäre. Randnummer 46 Auch die weiteren Voraussetzungen des Erstattungsanspruches gemäß § 104 Abs. 1 SGB X sind erfüllt. So muss nach herrschender Meinung zwischen den Leistungen, die tatsächlich erbracht worden sind, und den Leistungen, welche der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger schuldet, eine Gleichartigkeit bestehen; d. h. beide Leistungen müssen zur Vermeidung der Erbringung zweckidentischer Leistungen demselben Zweck dienen. Das ist hier die Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom
- Juli 2018 - L 13 R 729/16 - juris Rn. 43). Auch ist der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht worden ( § 111 SGB X ) und es sind nur die im Nachzahlungszeitraum an den Kläger erbrachten Leistungen abgerechnet worden. Die Beklagte hatte die streitige Nachzahlung auch noch nicht an den Kläger ausgezahlt. Randnummer 47 Die sich aus dem Bewilligungsbescheiden vom
- März 2016,
- April 2016,
- Juni 2016 und
- Juni 2016 ergebenden Rechte des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der für den Zeitraum
- Juni 2013 bis
- Juni 2016 fällig gewordenen monatlichen Einzelansprüche des Rechts auf Rente waren in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X untergegangen, weil der Beigeladene Leistungen in entsprechender Höhe bereits erbracht hatte und zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten eine Erstattungslage bestand. Randnummer 48 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Erstattungsbetrag nicht nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II a. F. auf null zu reduzieren. Eine unmittelbare Anwendung des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II a. F. scheidet schon nach dessen eindeutigem Wortlaut aus. Hiernach sind abweichend von § 50 SGB X 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Die Vorschrift bezieht damit lediglich Erstattungsbeiträge in ihren Regelungsbereich ein, die auf § 50 SGB X beruhen ( BSG, Urteil vom
- August 2012 - B 4 AS 169/11 R -, juris Rn. 17 ; LSG Hamburg, Urteil vom
- Juni 2021 - L 4 AS 42/21 -, juris Rn. 35). Randnummer 49 Die hier maßgebliche Erstattungsforderung beruht aber nicht auf § 50 SGB X , sondern auf §§ 107 , 104 SGB X . Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung für die Erstattung von Leistungsträgern untereinander. In diesem Fall haben die ursprünglichen Leistungsbescheide weiterhin Bestand. Es gilt lediglich nach § 107 SGB X der Anspruch des Berechtigten (hier: der Kläger) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (hier: die Beklagte) als erfüllt. Randnummer 50 Da § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II a. F. ausdrücklich nur auf Fälle des § 50 SGB X abstellt, lässt der Wortlaut eine Verallgemeinerung auf Fälle der Erstattung zwischen verschiedenen Leistungsträgern von Anfang an nicht zu. Auch die systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB II a. F. gilt die Vorschrift nicht in den Fällen fehlenden Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird. Damit ist der Gesetzgeber bereits von einem eingeschränkten Anwendungsbereich von § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II a. F. ausgegangen. Randnummer 51 Auch
§ 40Abs.
4 Satz 1 SGB II a. F. scheidet aus. Der Senat folgt nicht der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
- April 2015 - L 2 R 237/13 -, juris Rn. 36 ff. Dort hat das LSG Niedersachsen-Bremen ausgeführt, für die Anwendung des § 107 SGB X ergebe sich, dass die erbrachten Unterkunftsleistungen nach § 22 SGB II im Ausgangspunkt nur insoweit mit nachträglich zuerkannten vorrangigen Sozialleistungen wie dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Rentenleistungen verrechnet werden dürften, wie bei rechtzeitiger Gewährung dieser vorrangigen Leistungen keine entsprechenden Unterkunftsleistungen, und zwar auch nicht in Form der in den Leistungen nach § 22 SGB II der Sache nach inkludierten Wohngeldleistungen zu erbringen gewesen wären. Diese Wertung liege auch den gesetzlichen Vorgaben des § 40 Abs. 4 SGB II a. F. zugrunde, wonach bei Erstattungsforderungen gegenüber dem Leistungsempfänger lediglich (abweichend von § 50 SGB X ) 44 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigen Bedarfe für Unterkunft zu erstatten seien. Auf eine Erstattung der weiteren 56 Prozent sei nach den gesetzlichen Vorgaben zu verzichten, weil insoweit - im Rahmen der typisierenden, eine aufwendige nachträgliche konkrete Berechnung der Ansprüche nach dem WoGG ersparenden Bewertung des Gesetzgebers - auch bei Nichtgewährung der Leistungen nach dem SGB II Leistungsansprüche nach dem WoGG bestanden hätten. Randnummer 52 Für eine analoge Anwendung fehlt es bereits an einer planwidrigen Gesetzeslücke (SächsLSG, Urteil vom
- Mai 2021 - L 6 R 136/19 -, juris Rn. 45; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- August 2019 - L 3 R 769/17 -, juris Rn. 14 und Beschluss vom
- Juni 2020 - L 8 R 714/17 -, juris Rn. 33 ff.). Der eindeutig im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommende Plan des Gesetzgebers war es, die Einschränkung der Rückforderungen auf bestimmte Fälle des § 50 SGB X zu beschränken. Andernfalls wäre es ihm unbenommen gewesen, eine derartige Regelung in den unmittelbar benachbarten § 40a SGB II mitaufzunehmen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- August 2019 - L 3 R 769/17 -, juris Rn. 14 ). Randnummer 53 Auch ist bezüglich der Erstattungsfälle der Leistungsträger untereinander nach §§ 102 ff. SGB X
§ 40Abs.
4 SGB II a. F. zugunsten der Betroffenen nicht erforderlich, da in diesen Fällen ein Ausschluss von Wohngeld nicht besteht. Erbringt ein Sozialleistungsträger eine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG genannten Transferleistungen und fällt diese Leistungspflicht nachträglich weg oder ist er lediglich nachrangig verpflichtet bzw. unzuständig, erfolgt die Erstattung der Transferleistung nach den §§ 102 ff. SGB X im Verhältnis der beiden Leistungsträger untereinander. Die Erstattungsregelungen dienen der Realisierung des Zustandes, der vorgelegen hätte, wenn die dem Leistungsberechtigten endgültig zustehende Sozialleistung vom zuständigen Leistungsträger rechtzeitig erbracht worden wäre. Dementsprechend regelt § 107 Abs. 1 SGB X , dass der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Eine Rückabwicklung im Verhältnis zum Betroffenen durch eine nachträglich rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung durch den erstattungsberechtigten Träger bedarf es nach dem Regelungsinhalt der Erstattungsvorschriften in §§ 104 , 107 SGB X nicht. Mit der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigen sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll (SächsLSG, Urteil vom
- Mai 2021 - L 6 R 136/19 -, juris Rn. 46). Randnummer 54 Wird die zu erstattende Leistung im Falle einer Erstattung vollständig ersetzt, ist ein Ausschluss vom Wohngeld trotz fortbestehenden Transferleistungsbescheids nicht eingetreten. Der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger (hier: der Beigeladene) hat über die Fiktion des § 107 SGB X keine Transferleistung, sondern die zu erstattende Leistung gegenüber dem Betroffenen erbracht. Die ursprünglich als Arbeitslosengeld II bewilligte Leistung des Beigeladenen gilt als Rente wegen voller Erwerbsminderung. Insoweit erfährt das Transferleistungsverhältnis eine Novation. Kommt es also in Fällen, in denen ein Betroffener zunächst Leistungen nach dem SGB II erhält und wegen § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist, weil über einen Rentenantrag noch nicht entschieden ist, rückwirkend zu einer Rentenbewilligung, die zu einer vollständigen Erstattung der Transferleistung führt, besteht in einem solchen Fall grundsätzlich ein Wohngeldanspruch auch für die Vergangenheit. Klarstellend hat der Gesetzgeber das ab
- Januar 2016 ausdrücklich geregelt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 WoGG in der seit
- Januar 2016 geltenden Fassung gilt der Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG u. a. für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG nachträglich i. S. d. § 103 Abs. 1 SGB X ganz entfallen ist oder nach § 104 Abs. 1 oder 2 SGB X oder nach § 40a SGB II nachrangig ist. Randnummer 55 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Gewerkschaftsbeiträge. Ein gegebenenfalls bestehender Anspruch des Klägers gilt gemäß § 107 SGB X als erfüllt. Randnummer 56 Die Höhe des seitens des Beigeladenen gegen die Beklagte geltend gemachten Erstattungsanspruches ist nicht zu beanstanden. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Randnummer 57 Nach all dem musste die Berufung ohne Erfolg bleiben. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 59 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG erkennbar ist. Insbesondere ist die Sache angesichts der bereits abgelaufenen Rechtslage nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001604155