Bestellung eines (Ersatz-)Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht Orientierungssatz 1. Hat ein Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet und fällt die im Testament benannte Person weg, so genügt für die Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Gericht der im Testament erkennbare mutmaßliche Wille des Erblassers, die Testamentsvollstreckung auch bei Wegfall der von ihm benannten Person fortbestehen zu lassen (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 W 32/18). (Rn.22) 2. Dem Nachlassgericht kommt bei der Frage, ob gemäß § 2200 BGB ein Testamentsvollstrecker zu bestellen ist, ein pflichtgemäßes Ermessen zu. Einem Ersuchen ist (nur) dann nicht zu entsprechen, wenn es aufgrund veränderter Umstände seinen Sinn verloren hat und davon auszugehen ist, dass der Erblasser in Kenntnis der eingetretenen Lage von der Anordnung abgesehen hätte oder wenn die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nicht mehr zweckmäßig erscheint (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 2 W 91/15). (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend AG Spandau, 30. April 2024, 60 VI 1990/23 Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 30.4.2024 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1 bis 6 haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertgrenze bis 1.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Frau H... K..., geb. am xx.xx.x..., (im Folgenden. Erblasserin) war mit W... K... verheiratet. Dieser starb am xx.xx.x.... Die Erblasserin verstarb zwischen dem xx. und xx.xx.2023. Randnummer 2 Die Eheleute errichteten am 18.2.2013 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament und ergänzten dieses am 7.5.2013. Randnummer 3 Im Testament vom 18.2.20213 setzten die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Ferner ernannten sie fünf Schlusserben, darunter die Beteiligten zu 3 und 4. Unter Ziff. II sprachen die Eheleute verschiedene Vermächtnisse aus, darunter 10.000 EUR für den Beteiligten zu 8. Unter Ziff. III des Testaments wurde Testamentsvollstreckung angeordnet, darin heißt es u.a.: „Wir ordnen im vollen Umfang nach dem Ableben des Längstlebenden die Testamentsvollstreckung durch die D... B... AG in Frankfurt am Main an. (...) Sollte die D... B... AG aus irgendeinem Grund nicht Testamentsvollstrecker werden oder das Amt nicht mehr ausüben, so soll die Testamentsvollstreckung dennoch fortdauern. Die D... B... AG ist in diesem Fall berechtigt, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen.“ Randnummer 4 In der Testamentsergänzung vom 7.5.2013 heißt es u.a.: „Unter III. Testamentsvollstreckung: Wir ordnen im vollen Umfang, mit Ausnahme des Hausrats, nach dem Ableben des Längstlebenden die Testamentsvollstreckung durch die D... B... AG in Frankfurt am Main an.“ Randnummer 5 Am 7.5.2023 errichtete die Erblasserin ein weiteres handschriftliches Testament. Hierin setzte sie die Beteiligten zu 1 bis 6 zu Erben ein. Randnummer 6 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die drei genannten Testamente Bezug genommen. Randnummer 7 Die D... B... AG teilte am 6.12.2023 mit, dass sie das Amt als Testamentsvollstrecker nicht annehme und von der ihr eingeräumten Befugnis zur Ernennung eines Ersatztestamentsvollstrecker wolle sie keinen Gebrauch machen (Bl. 7 d.A.). Randnummer 8 Die Beteiligten zu 1 bis 3 teilten im Februar 2024 mit, dass die Erbengemeinschaft von dem eingeräumten Recht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, keinen Gebrauch machen würde. Randnummer 9 Mit Beschluss vom 30.4.2024 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 7 zum Testamentsvollstrecker ernannt. Dieser hat mit Schreiben vom 6.5.2024 die Annahme des Amtes erklärt. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 10.5.2024 hat die Beteiligte zu 1 mitgeteilt, dass die Erben den Hausstand zum 30.11.2023 aufgelöst und die bis zum heutigen Tag angefallenen Verbindlichkeiten beglichen hätten (Bl. 44 d.A.). Randnummer 11 Mit Schreiben vom 4.6.2024 haben die Beteiligten zu 1 bis 6 eine Beschwerdeschrift eingereicht. Das Gericht habe entgegen dem Willen der Erben einen Testamentsvollstrecker ernannt. Die Erben hätten für die vom Nachlassgericht getroffene Maßnahme kein Verständnis. Die Ernennung solle sofort zurückgenommen werden. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 15.6.2024 haben die Beschwerdeführer mitgeteilt, welche Verbindlichkeiten beglichen worden seien. Eine Erbschaftssteuererklärung sei angesichts des geringen Nachlasswertes nicht erforderlich. Zu den Vermächtnissen lägen keine Informationen vor. Der Erbengemeinschaft seien keine Wertgegenstände hinterlassen worden. Randnummer 13 Mit weiterem Schreiben vom 26.7.2024 haben sie mitgeteilt, dass auf dem Postbankkonto keine Beträge mehr vorhanden seien, über das Vermieterkautionskonto würden die Erben noch nicht verfügen können. Teilweise bestünden Rückforderungsansprüche von Personen der Erbengemeinschaft sowie von Versorgungsträgern. Randnummer 14 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.8.2024 nicht abgeholfen. Das Nachlassgericht sei stillschweigend von der Erblasserin ersucht worden, für den Fall der Ablehnung des Testamentsvollstreckeramtes durch die D... B... einen neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Die Ernennung stehe im pflichtgemäßen Ermessen und sei in der Regel nur dann abzulehnen, wenn die Testamentsvollstreckung nicht mehr zweckmäßig erscheine, beispielsweise wenn alle Aufgaben erledigt worden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Vermächtnisse noch nicht erfüllt seien. Randnummer 15 Die Akte ist am 3.9.2024 beim Kammergericht eingegangen. Mit Verfügung vom 17.9.2024 hat der Senat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Nachlassgerichts zutreffend sein dürften. Ferner sei zum Nachlasswert vorzutragen, da sich hiernach der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bemessen würde. Randnummer 16 Der Beteiligte zu 2 hat am 1.10.2024 mitgeteilt, dass der Mercedes der Erblasserin für 13.098 EUR verkauft worden sei. Auf dem Konto der Deutschen Bank hätten sich 5.259 EUR befunden, auf dem Mietkautionskonto 1.611 EUR, dieses sei aber noch vom Vermieter abzurechnen. Der Hausrat sei gespendet oder entsorgt worden. Randnummer 17 Die Beteiligte zu 1 hat am 7.10.2024 mitgeteilt, einen Teil der Verbindlichkeiten der Erblasserin in Höhe von 1.716,63 EUR beglichen zu haben. Randnummer 18 Die Beteiligten zu 3, 5 und 6 haben am 17.10.2024 eine Auflistung übersandt mit Nachlassgegenständen und Verbindlichkeiten. II. Randnummer 19 Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit Recht den Beteiligten zu 7 zum Testamentsvollstrecker bestimmt. 1. Randnummer 20 Das für die Tätigkeit des Nachlassgerichts gemäß § 2200 Abs. 1 BGB erforderliche Ersuchen der Erblasserin auf Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist gegeben.
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