H. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl zB BSG, Urteil vom 7. Juli 2020 – B 12 R 17/18 R =
N). Randnummer 19 Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 vH der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener, funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Deshalb ist eine "unechte", nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (stRspr; vgl BSG, Urteil vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 37/19 R =
N). Mit diesen Grundsätzen wird die bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände nicht obsolet. Die Weisungsgebundenheit aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmachtverhältnisse ist vielmehr das das Gesamtbild der Geschäftsführertätigkeit prägende Merkmal (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom
N) verfügen über eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht zudem nicht nur Gesellschafter mit einer Kapitalbeteiligung von zumindest 50 % oder - bei geringerer Kapitalbeteiligung - einer umfassenden Sperrminorität, was hier bezogen auf den Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin selbst nicht der Fall war. Die Rechtsmacht kann indes auch daraus resultieren, dass der Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft (auch einer GmbH & Co KG) in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Damit ist nicht allein auf das Rechtsverhältnis zwischen Geschäftsführer und der von ihm geführten GmbH abzustellen, sondern auch dessen Rechtsstellung innerhalb einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen, die wiederum in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft steht, deren Geschäftsführung Gegenstand der Statusbeurteilung ist. Denn ein Geschäftsführer ist nach bisheriger Rechtsprechung selbstständig tätig, wenn er die Rechtsmacht hat, auf Beschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob er diese Rechtsmacht allein aus seiner Gesellschafterstellung in der von ihm geführten Gesellschaft oder aus seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ableitet. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist aber auch eine solche von dieser Beteiligung abgeleitete Rechtsmacht nur beachtlich, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt, also durch Gesellschaftsvertrag geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt. Entscheidend bleibt, dass der Geschäftsführer selbst und unmittelbar eine ausschlaggebende Einflussnahmemöglichkeit auf Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft hat oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich kraft seiner Gesellschaftsanteile (und sei es über eine ihm eingeräumte umfassende Sperrminorität) über die Rechtsmacht verfügt, hinreichenden Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschaft auszuüben, für die er die Geschäftsführung übernommen hat (vgl BSG aaO). Randnummer 23 Eine solche Rechtsmacht in der GmbH war dem Beigeladenen zu 1) aber weder als Kommanditist (dieser ist als solcher ohnehin von der Führung der Geschäfte der GmbH & Co KG ausgeschlossen) der LSNB GmbH & Co KG noch als Geschäftsführer der LSN V GmbH (und damit „mittelbarem“ Geschäftsführer der LSNB GmbH & Co KG) eingeräumt. Die Verwaltung bestehender Beteiligungen an anderen Gesellschaften einschließlich der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer Tochtergesellschaft gehört zwar regelmäßig zu den Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der geschäftsführenden Komplementär-GmbH. Es trifft auch zu, dass die LSNB GmbH & Co KG einen Mehrheitsanteil von 75,2 % an der Klägerin in dem streitigen Zeitraum und damit mindestens 50 % der Anteile an der Tochtergesellschaft hatte. Ohne abweichendes Satzungsrecht steht den Kommanditisten einer GmbH & Co KG aber - anders als den Gesellschaftern einer GmbH - im Bereich der allein der Komplementär-GmbH obliegenden gewöhnlichen Geschäftsführung grundsätzlich kein Weisungsrecht zu. In der LSN V GmbH war der Beigeladene zu 1) zwar Gesellschafter (Anteil 16,7 %), Beschlüsse waren dort aber mit einer Mehrheit von 75 % der vertretenen Stimmen (vgl § 8 Nr 2 des GV) bzw 65 % der vorhandenen Stimmen der Gesellschaft (vgl § 6 Nr 5 des GV) zu fassen, so dass auch eine Sperrminorität ausscheidet. Randnummer 24 Eine beherrschende Einflussnahme auf das Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung der Klägerin war dem Beigeladenen zu 1) danach nicht möglich. Auch eine Sperrminorität für die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der Klägerin – wonach zB das Stimmrecht nur mit Zustimmung der Kommanditisten ausgeübt werden konnte (so zB BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 R 26/18 R =
H eingeräumt wurde – war hier nicht gegeben. In § 5 des KG-GV wurde eine Einwilligung von 95 % der abgegebenen Stimmen der Gesellschaft lediglich für die dort unter Abs. 2 genannten Maßnahmen geregelt. Als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war der Beigeladene zu 1) zwar – wie jeder Geschäftsführer – den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen, auch als Gesellschafter der GmbH war der Beigeladene zu 1) indes nicht in der Lage, einen letztlich ausschlaggebenden Einfluss auf deren Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen. Randnummer 25 Aus dem „Stimmbindungsvertrag“ („Poolvertrag“) folgt aufgrund der bereits vom SG aufgezeigten Erwägungen keine andere Beurteilung. Denn er ändert nichts an den sich aus den GV der beteiligten Gesellschaften ergebenden „Rechtsmachtverhältnissen“ (vgl zu solchen Stimmbindungsverträgen BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 13/14 R =
Die Klägerin genießt auch keinen Vertrauensschutz aufgrund vorangegangener Betriebsprüfungen, geänderter Verwaltungspraxis oder geänderter Rechtsprechung. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von weiteren Ausführungen ab, § 153 Abs. 2 SGG analog. Randnummer 26 Dass die Beklagte die Höhe der berechneten Beiträge und Umlagen fehlerhaft festgesetzt hätte, ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese aus Gründen der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) selbst. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen. Randnummer 28 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz; sie ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001604358
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