der insoweit eindeutigen Norm des § 1 Abs. 1 BGebG (juris: GebG BE) begründet bereits die Erbringung der öffentlichen Leistung die Gebühr. Warum die öffentliche Leistung erbracht wurde, ist
G (juris: GebG BE) für die Entstehung der Gebührenschuld unerheblich. Folglich ist der Grund für die öffentliche Leistung für die Gebührenschuld zunächst unerheblich. Die Begründung für die Vornahme einer Handlung kann nur im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG (juris: GebG BE) Relevanz erlangen. (Rn.24) 2. Gleichfalls bedarf es von Rechtswegen keines vier-Augen-Prinzips bei der Selbstaufschreibung von Tätigkeiten von Bediensteten der Behörde, welche im Rahmen einer Zeitgebühr von der Behörde abgerechnet werden. (Rn.22) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (im Folgenden: DAkkS). Randnummer 2 Die DAkkS akkreditierte die Klägerin
der DIN EN ISO/IEC 17065:
vollzogen werden, die angegeben Tätigkeiten könnten nicht in diesem Umfang angefallen seien. Die Vorbereitungstätigkeiten der Behörde in Bezug auf die Vor-Ort-Begutachtung seien entweder nicht in diesem Maße erbracht worden oder stünden jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Länge der Vor-Ort-Tätigkeit. Die in Ansatz gebrachten Zeiten für die Vorbereitung der Abrechnung von insgesamt fünf Stunden seien überhöht, gleichfalls könnten die als weitere Tätigkeiten im Umfang von 2,75 Stunden abgerechneten Zeiten nicht anerkannt werden. Die DAkkS wies den Widerspruch mit Bescheid vom
fragen der Verfahrensmanager und der Begutachtenden während der Begutachtung gehandelt. Randnummer 4 Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer am 19. Dezember 2023 erhobenen Klage. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Dem streitgegenständlichen Bescheid mangele es bereits an einer hinreichenden Begründung. So müsse dargelegt werden, weswegen die Tätigkeiten ausgeführt werden. Es könne auch nicht
vollzogen werden, weshalb sich die Gebührenforderung seit der letzten Begutachtung nahezu verdreifacht habe. Die Behörde habe in ihrem vorangegangenen – nicht streitgegenständlichen – Bescheid Tätigkeiten bis zum
vollzogen werden, da diese nicht hinreichend bestimmt beschrieben seien. Teilweise habe die Beklagten Tätigkeiten abgerechnet, die als interne Arbeiten zu qualifizieren seien. Zu rügen seien die mit 22 Stunden angesetzten Vor- und
bereitungszeiten der Begutachtenden. Diese stünden außer Verhältnis zur Länge der Anwesenheit vor Ort und könnten von der Klägerin auch nicht
vollzogen werden. Gleichfalls nicht
vollzogen werden könnten die Zeiten für die Beauftragung der Begutachtenden. Dazu seien keine Tätigkeiten im Verwaltungsvorgang dokumentiert. Die Zeiten seien daher nicht prüffähig. Die mit „weiteren Tätigkeiten“ bezeichneten Zeiten lägen keine individuell zurechenbaren Leistungen der DAkkS zugrunde. Die zur Vorbereitung und Prüfung der Abrechnung angesetzten Zeiten stünden in keinem Verhältnis zur tatsächlich notwendigen Arbeit für die Abrechnung der Akkreditierung. Die von der Gutachterin G ... am 13. März 2022 in Ansatz gebrachten Zeiten stünden nicht im Zusammenhang mit der Akkreditierung, sondern mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Firma k ... GmbH wegen Abrechnungsbetrug. Dieses sei 2019 und 2020 – und damit lange vor dem Witness-Audit – geführt worden. Im Übrigen sei die k ... GmbH nur im Scope 6 tätig, Witness-Audits seien hingegen nur bei Betrieben der Scope 1 bis 5 zulässig. Daher könnten auch diese Zeiten nicht in Ansatz gebracht werden. Randnummer 5
dem die Beklagte den Bescheid i.H.v. 71,40 Euro zurückgenommen und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin zuletzt, Randnummer 6 den Bescheid der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH vom
folgenden Akkreditierungsabschnitt erbracht werden. Diese seien dann in zwei getrennten Bescheiden abzurechnen. Alle abgerechneten Zeiten seien tatsächlich erbracht worden. Auch sei sie ihrer Dokumentations- und Beweislast
gekommen. Ihre Mitarbeitenden seien zwar keine Beamte, gleichwohl seien sie arbeitsvertraglich zur richtigen Sachbehandlung verpflichtet. Auch in der unmittelbaren Staatsverwaltung könne auf Angestellte zurückgegriffen werden. Die Aufrundung von Zeiten auf die nächste volle viertel Stunde sei vom Verordnungsgeber gewollte. Die DAkkS habe zugunsten der Klägerin hierbei alle Zeiten eines Tages aufaddiert und nur einmal gerundet. Die als „weitere Tätigkeiten“ verbuchten Zeiten seien ebenfalls angefallen. Es handele sich hier konkret vor allem um Rücksprachen der Verfahrensmanager mit den Begutachtenden an den Tagen der Begutachtung. Bezüglich der Auslagen sei auch nichts zu erinnern. Diese seien tatsächlich angefallen und daher von der Klägerin zu tragen. Auch der allgemeine Einwand der ineffektiven Verfahrensführung könne nicht verfangen, da der DAkkS ein weites Verfahrensermessen zukomme. Es obläge ihr, den Umfang der Sachverhaltsermittlung zu bestimmen. Ermessensfehler seien hierbei nicht erkennbar. Vorbereitungszeiten der Begutachtenden seien auch tatsächlich angefallen, diese hätten i.d.R. in direktem zeitlichem Zusammenhang mit Unterlagenübersendungen der Klägerin gestanden. Die Begutachtenden hätten diese Unterlagen prüfen müssen.
bereitungszeiten seien vor allem bei der Bewertung von Abweichungen und der Prüfung von diesbezüglich
der Begutachtung eingereichten Unterlagen entstanden. Reisekosten der Begutachtenden sind tatsächlich angefallen und als notwendige Auslage für die Begutachtung auch von der Klägerin zu tragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin stünden die am
gekommen sei. Randnummer 10 Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 14. November 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegt haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage, über welche gem. § 6 Abs. 1 VwGO
Übertragung durch die Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid vom
den Vorschriften der AkkStelleGebV zu erheben. Es ist für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Akkreditierung sowie die dazugehörige Verfahrensbearbeitung einschließlich der Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, für die Erstellung des Bescheids und der Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden sowie der Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols
den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und dem Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten Stellen
Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes der Aufwand
Tarifstelle 7 der Anlage zur AkkStelleGebV in Ansatz zu bringen. Randnummer 14 Maßstäbe für die Geltendmachung der Gebühren sind außerdem der Verordnung Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU 2008 L 218, S. 30) – VO 765/2008 – zu entnehmen.
deren Art. 4 Abs. 7 und 9 arbeitet die nationale Akkreditierungsstelle nicht gewinnorientiert und stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine nationale Akkreditierungsstelle über die geeigneten finanziellen und personellen Mittel zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben einschließlich der Ausführung von Sonderaufgaben wie etwa Tätigkeiten in der europäischen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung und Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die öffentliche Politik zu unterstützen, und sich nicht selbst finanzieren, verfügt. Dies entspricht dem 17. Erwägungsgrund zu der VO 765/2008, wonach die Akkreditierung sich grundsätzlich selbst tragen sollte. Gleichzeitig soll
dem 14. Erwägungsgrund für die Zwecke der Verordnung Randnummer 15 „die nicht gewinnorientierte Arbeit einer nationalen Akkreditierungsstelle als eine Tätigkeit verstanden werden, mit der keinerlei geldwerte Verbesserung der Ressourcen der Eigentümer oder Mitglieder der Stelle angestrebt wird. Nationale Akkreditierungsstellen haben zwar nicht das Ziel, Gewinne zu maximieren oder zu verteilen, dürfen aber Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen oder Einnahmen erzielen. Jeder aus solchen Dienstleistungen entstehende Einnahmenüberschuss kann für Investitionen in eine Weiterentwicklung ihrer Tätigkeiten investiert werden, sofern dies mit den Kerntätigkeiten dieser Stellen im Einklang steht.“ Randnummer 16
diesen Maßstäben sind die von der Beklagten erhobenen Gebühren und Auslagen rechtmäßig. Sie gründen sich auf eine rechtmäßige Grundlage für die Gebührenerhebung (dazu unter I.), die Erhebung der Gebühren und Auslagen genügt den an sie zu stellenden formellen Anforderungen (dazu unter II.) und sie sind auch ihr Höhe
nicht zu beanstanden (dazu unter III.). Randnummer 17 I. Die von der Beklagten herangezogenen Tarifstellen 1.3, 7.1 und 7.2 der Anlage zur AkkStelleGebV sind eine hinreichende Grundlage für die Gebührenerhebung im vorliegenden Fall. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit wurden weder erhoben noch sind sie anderweitig erkennbar. Im Übrigen verweist das Gericht dem Rechtsgedanken des § 117 Abs. 5 VwGO folgend auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der Kammer vom 15. September 2023 – VG 4 K 329/22 –, EA Bl. 9f., denen es sich
eigener Prüfung anschließt. Randnummer 18 II. Der Bescheid genügt den an ihn zu stellenden formalen Anforderungen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids gem. § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hinreichend begründet war, da die erforderliche Begründung jedenfalls innerhalb des Klageverfahrens gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
geholt wurde. Randnummer 19 Gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Eine fehlende oder fehlerhafte Begründung ist
VfG unbeachtlich, wenn sie bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt wurde. Bei der Abrechnung von Zeitgebühren bedarf es der
vollziehbaren Darlegung des Aufwands und der damit verbundenen Zuordnung zu der jeweiligen Tarifstelle (OVG Münster, Beschluss vom
vollzogen werden. Ausweislich des in der Streitakte befindlichen Sendungsprotokolls wurde der Klägerin am 14. Februar 2024 der gesamte Verwaltungsvorgang in vier Tranchen übersandt. Randnummer 24 Die Klägerin verkennt die Reichweite des Begründungserfordernisses, wenn sie verlangt, dass die Begründung des Gebührenbescheids auch das „Warum“ der Amtshandlung darlegen muss. Die Begründung muss
VfG (nur) die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe mitteilen und damit belegen, wie die Behörde zum Tenor des Bescheids kam.
der insoweit eindeutigen Norm des § 1 Abs. 1 BGebG begründet bereits die Erbringung der öffentlichen Leistung die Gebühr. Warum die öffentliche Leistung erbracht wurde, ist
G für die Entstehung der Gebührenschuld unerheblich. Folglich ist der Grund für die öffentliche Leistung für die Gebührenschuld und damit auch für den streitgegenständlichen Bescheid zunächst unerheblich. Die Begründung für die Vornahme einer Handlung könnte nur im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG Relevanz erlangen. Danach werden Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Es handelt sich hierbei aber um einen Ausnahmetatbestand, dessen Verneinung bereits konkludent einer jeden Gebührenfestsetzung zugrunde liegt. Die Behörde muss aber das Offensichtliche nicht begründen. Dies gilt im Gebührenrecht umso mehr, weil es wiederum Gebühren auslösen würde, wenn die Behörde ausführlich den Gang des Verwaltungsverfahrens schildern würde, welchen die Klägerin ohnehin kennt. Dies kann nicht im Interesse des wirtschaftlich handelnden Gebührenschuldners liegen. Randnummer 25 III. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Randnummer 26 1. Die Gebührenerhebung ist dem Grunde und der Höhe
nicht zu beanstanden. Randnummer 27
StellGebV sind die Gebühren als Zeitgebühren zu erheben. Es ist für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Akkreditierung sowie die dazugehörige Verfahrensbearbeitung einschließlich der Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, für die Erstellung des Bescheids und der Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden sowie der Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols
den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und dem Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten Stellen
Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes der Aufwand
Tarifstelle 7 der Anlage zur AkkStelleGebV in Ansatz zu bringen.
StelleGebV ist für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem
dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des
dieser Verordnung in der am 1. April 2022 geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer neuen Fassung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung
der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Aufwand
Tarifstelle 7 der Anlage zur AkkStelleGebV beträgt daher für Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufgaben 121,40 Euro pro Stunde (Tarifstelle 7.1) und für Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zusammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung 161,39 Euro pro Stunde (Tarifstelle 7.2). Demnach ist der Ansatz der Gebühren nicht zu beanstanden. Randnummer 30 Bedenken gegen die in Ansatz gebrachten Zeiten bestehen nicht. Zwar trägt die Beklagte ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und es obliegt ihr, den abgeltungsfähigen Verwaltungsaufwand zu dokumentieren (OVG Münster, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 9 A 325/16 – juris, Rn. 9). Dies ist aber vorliegend schon anhand der Selbstaufschreibung der Mitarbeitenden erfolgt. Anhaltspunkte für falsche Aufschreibungen sind nicht ersichtlich. Die Behauptung einer manipulativen Zeitaufschreibung erfolgt ins Blaue hinein. Randnummer 31 Diese Zeiten sind auch der Klägerin individuell zurechenbar. Es ist Aufgabe der Beklagten im Rahmen ihres Verfahrensermessens die Ausgestaltung des Verfahrens zu bestimmen. Es liegt im allgemeinen Verfahrensermessen der Beklagten diejenigen Verfahrensschritte durchzuführen, die aus ihrer Sicht zur zweckmäßigen Erbringung der Amtshandlung erforderlich sind. Maßstab ist hierbei § 10 Satz 2 VwVfG. Demnach hat die Behörde das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Die gerichtliche Überprüfbarkeit ist hier entsprechend auf Ermessensfehler
GO beschränkt (vgl. Stein, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3,
zuzeichnen. Als Arbeitswerkzeug der Beklagten obliegt es allein ihr, Abkürzungen zur Verfahrensbeschleunigung (und damit Kostenminimierung) zu nutzen. Gleichfalls ohne Erfolg rügt die Klägerin die Abrechnung der „Ablage E-Mails“. So sind keine Gründe ersichtlich, wieso die Ablage verfahrensbezogener E-Mails und damit die saubere Aktenführung nicht Teil der zurechenbaren öffentlichen Leistung sein soll. Es handelt sich um einen notwendigen Aspekt von rechtsförmigem Verwaltungshandeln und ist daher notwendig zur Leistungserbringung. Auch in Bezug auf die sonstigen als rein interne Tätigkeiten gerügten Zeiten vermag der Vortrag der Klägerin nicht zu überzeugen. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Zeiten in Ansatz gebracht hat, welche nicht in einem direkten inneren Zusammenhang zur Akkreditierung standen. Soweit die Klägerin rügt, die Zeiten für die Vorbereitung der Abrechnung seien überhöht, gilt das oben Gesagte in gleicherweise. Bereits die Tatsache, dass über die Abrechnung ein gerichtlicher Rechtsstreit geführt wird, wiederlegt die unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, die Vorbereitung der Abrechnung erschöpfe sich im Kopieren einer Excel-Tabelle. Vielmehr sind die Rechnungen der Begutachtenden zu prüfen, buchhalterisch zu verbuchen und die Aufwände der Mitarbeitenden der Beklagten zu sammeln, auszuwerten und entsprechend abzurechnen. Randnummer 33 Soweit die Klägerin zum Vortrag weiterer Rügen im Schriftsatz vom 11. Februar 2025 einen Schriftsatznachlass beantragt hat, ist dieser nicht zu gewähren.
GO kann das Gericht, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, auf Antrag eine Frist bestimmen, in der diese Partei die Erklärung in einem Schriftsatz
bringen kann. Die Vorschrift ist nicht nur dann zu beachten, wenn ein Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung übergeben wird, sondern auch dann, wenn er nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des neuen Vorbringens ist die Vorschrift des § 132 Abs. 1 ZPO zumindest als Anhaltspunkt heranzuziehen. Danach ist ein vorbereitender Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Je
den Umständen des Einzelfalls kann eine kürzere Frist von bis zu drei Tagen den Anforderungen der Rechtzeitigkeit genügen; auch ist im Verwaltungsprozess wegen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eher von kürzeren als von längeren Fristen auszugehen (BVerwG, Beschluss vom
GO auf Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der ein Beteiligter die Erklärung in einem Schriftsatz
bringen kann, wenn einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. So kann auch diesbezüglich offenbleiben, ob überhaupt ein Antrag i.S. der Norm gestellt wurde, denn jedenfalls standen der Klägerin elf Tage zur Vorbereitung einer sachgerechten Erwiderung zur Verfügung. Selbst eingedenk des (nicht glaubhaft gemachten) Urlaubs des Geschäftsführers hat der Klägerin eine Arbeitswoche zur Verfügung gestanden. Dieser Zeitraum ist in Anbetracht der Tatsache, dass die vom Hinweis in Bezug genommene Anlage B1 der Klägerin seit mehreren Monaten bekannt ist, und bei Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (jedenfalls noch) ausreichend. Randnummer 35 Der Rechtmäßigkeit steht auch die Aufrundung der Aufwände auf die nächste volle Viertelstunde nicht entgegen. Gem. § 10 Abs. 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) ist bei der Festsetzung einer Zeitgebühr für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen. Wird die angefangene Viertelstunde nicht vollständig zur Leistungserbringung benötigt, hat die Behörde bei der Festsetzung der Zeitgebühr den benötigten Zeitaufwand auf die volle Viertelstunde aufgerundet auszuweisen. Sie muss den Zeitaufwand vor der Festsetzung nicht minutengenau ausweisen (Begründung zu § 10 Abs. 4 AGebV, BAnz AT 20. Februar 2015 B1, S. 16).
der Norm steht es der Behörde frei, innerhalb ihres Ermessens die Rundung
Abschluss einer jeden Befassung eines Bediensteten oder gebündelt an einem Tag oder in noch größeren Zeitabschnitten vornehmen zu lassen. Da § 10 Abs. 4 AGebV der Verfahrensvereinfachung dient und insbesondere den erheblichen Aufwand des Aufschreibens von kleinsten Zeitaufwänden verhindern soll, erscheint es jedenfalls sachgerecht, die Rundung bei Aufschreibung der am Tag insgesamt erbrachten Leistungen durch die Dienstkraft vornehmen zu lassen. Dies sorgt auch dafür, dass die Bediensteten sich mit vollem Arbeitseinsatz der Erledigung der Amtshandlung widmen können. Kleinstaufwände können gesammelt als ein Block aufgeschrieben werden. Die damit verbundene Bevorteilung der Behörde, da sie den Rundungsvorteil für sich gutschreiben kann, ist in Anbetracht der so gewonnenen Verfahrensbeschleunigung, welche auch der Konformitätsbewertungsstelle zugutekommt, und des eindeutigen Willen des Verordnungsgebers hinzunehmen. Eine besondere Ausnahmesituation, in der die mehrfache Anwendung von § 10 Abs. 4 AGebV zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung der Konformitätsbewertungsstelle führt, ist vorliegend erkennbar nicht gegeben. Randnummer 36 Soweit die Klägerin rügt, dass bestimmte Zeiten bereits mit dem vorangegangenen Gebührenbescheid abgerechnet wurden, dringt sie nicht durch. Die Behörde hat
vollziehbar dargelegt, dass sie die Gebühren abschnittsweise abrechnet. Diese Abschnitte können sich dabei auch überschneiden, da der nächstfolgende Akkreditierungsschritt nicht zwangsläufig erst
Abschluss des vorhergehenden beginnen muss. Daher können – wie vorliegend – Aufwände an einem Tag sowohl für den vorhergehenden als auch den
folgenden Akkreditierungsabschnitt entstehen. Keine Zeiten wurden aber doppelt in Ansatz gebracht. Randnummer 37 2. Die Erhebung der Auslagen ist rechtmäßig. Randnummer 38 Bei den im Kostenbescheid geltend gemachten Kosten handelt es sich um Auslagen der Begutachtenden Frau X ... und Herrn O ... i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 BGebG. Unstreitig sind vorliegend die Begutachtenden tätig geworden. Randnummer 39 Die geltend gemachten Auslagen standen den Begutachtenden auch zu. Als Auslagen geltend gemacht werden kann
G nur das, was auch den Begutachtenden zusteht. Danach begegnet die Rechnungsstellung auch der Höhe
keinen Bedenken, und zwar weder mit Blick auf den geltend gemachten zeitlichen Aufwand für die Begutachtung (dazu unter
Gleiches gilt für die
1 des Bundesreisekostengesetzes in voller Höhe zu erstattenden Kosten für Bahnfahrkarten und Flugkosten. Randnummer 44 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Reisezeiten als Vorbereitungszeiten hätten genutzt werden müssen. Ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts von § 4 Abs. 1 Nr. 1 AkkStellGebV sind Reise- und Wartezeiten neben den Vor- und
bereitungszeiten abrechnungsfähig. Der Verordnungsgeber hat beide Arten von Zeiten gesondert voneinander als Auslagen angesehen. In Anbetracht der großen tatsächlichen Unterschiede in der Anreise (z.B. Bahn gegenüber dem Kraftfahrzeug, Stehplatz gegenüber eigenem Sitzplatz) verbietet sich eine generalisierende Bewertung. Dass im vorliegenden Fall die Reisezeiten überhaupt als Vor- und
bereitungszeit hätten genutzt werden können, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Randnummer 45 Auch soweit die Klägerin die Reisekosten für unverhältnismäßig hält, gebietet dies keine abweichende Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Reisekosten auch nicht im Wege einer Ermessenentscheidung der Beklagten zu kürzen.
G i.V.m. § 4 Abs. 1 AkkStellGebV sind Auslagen zu erheben. Ein Ermessen kommt der Behörde insoweit nicht zu, sodass es ihr auch verwehrt wäre, aus Ermessenerwägungen auf eine Erhebung von Auslagen zu verzichten. Randnummer 46 B. Die Kostenentscheidung folgt für den entschiedenen Teil aus § 154 Abs. 1 VwGO, für den erledigten Teil aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Für den erledigten Teil entspricht es dem billigen Ermessen, dass die Beklagten die Kosten trägt, da diese insoweit rechtfehlerhaft 0,5 Stunden zu viel in Ansatz gebracht hat. Dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO folgend wirkt sich dies jedoch nicht auf die Kostengrundentscheidung aus, da die Beklagte insoweit nur zu einem geringen Teil unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Randnummer 47 C. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung nicht zuzulassen. Das Verwaltungsgericht lässt gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Demnach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 48 Vorliegend sind die (obergerichtlich geklärten) gesetzlichen Maßstäbe auf den konkreten Einzelfall anzuwenden. Streitgegenständlich ist dabei nur, ob die Behörde hier im konkreten Einzelfall ihrer Begründungspflicht aus § 39 Abs. 1 VwVfG
gekommen ist und ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht und von der Klägerin zu tragen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Subsumtionsvorgang grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Gericht weicht in seiner Entscheidung auch nicht von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Randnummer 49 BESCHLUSS Randnummer 50 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 51 21.211,24 Euro Randnummer 52 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001604362
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.