(4)121 Ss 101/19 (192/19) -). Randnummer 8 Nach den vorstehenden Grundsätzen ist vorliegend Tatidentität gegeben. Der angeklagte und in den Urteilsgründen festgestellte Sachverhalt umfasst das Befahren des REWE - Parkplatzes sowie das gesamte Geschehen auf diesem Kundenparkplatz. Hieran ändert auch der Umstand, dass die Taten materiell - rechtlich in Tatmehrheit zueinanderstehen, nichts. Dass die zum Unfall führenden Gesetzesverletzungen und die sich daran anschließende Unfallflucht ungeachtet ihrer sachlich - rechtlichen Selbständigkeit einen einheitlichen Lebensvorgang und damit verfahrensrechtlich eine Tat bilden, entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 23,141; BGH, Beschluss vom
- Juli 1971 - 4 StR 184/71 -, BeckRS 1971, 1234). Die einzelnen Handlungen gehen nicht nur äußerlich ineinander über, sondern sind auch innerlich - strafrechtlich - derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der Unfallflucht nicht ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen es zum Unfall gekommen ist, gewürdigt werden kann. Randnummer 9 Auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist innerlich derart mit der sich anschließenden Unfallflucht verknüpft. Vorliegend ist dem konkreten Anklagesatz des Strafbefehls neben dem Befahren des Parkplatzes und den dortigen Geschehnissen auch zu entnehmen, dass die Angeklagte ihre Fahrerlaubnis im Jahr 2020 zurückgegeben hat. Somit ist auch der Umstand erfasst, dass die Angeklagte ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, wobei es insoweit keine Rolle spielt, dass die Staatsanwaltschaft dies ggf. rechtlich unzutreffend gewürdigt hat. Randnummer 10 b. Die Urteilsgründe halten jedoch der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn die Feststellungen zur tatsächlichen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des von der Angeklagten gesteuerten Fahrzeuges und die diesbezüglich vorgenommene Beweiswürdigung sind lückenhaft. Randnummer 11 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fahrerlaubnis - Verordnung (FeV) sind motorisierte Krankenfahrstühle fahrerlaubnisfrei. Eine Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FeV ist nicht erforderlich. Nach im Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht übereinstimmender Legaldefinition sind motorisierte Krankenfahrstühle einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, und einer Breite über alles von maximal 110 cm (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV, § 2 Nr. 13 Fahrzeug - Zulassungsverordnung ). Die Definition ist abschließend, alle genannten Merkmale müssen kumulativ vorhanden sein. Die Bezeichnung motorisierte Krankenfahrstühle ist nicht Bestandteil der Legaldefinition, sondern der Gegenstand, auf den sie sich bezieht (vgl. Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht
- Aufl., FeV § 4 Rn. 27). Randnummer 12 Das Tatgericht hat zutreffend erkannt, dass schon allein der Wegfall eines Merkmals die Fahrerlaubnisfreiheit entfallen lässt. Ausweislich der Urteilsgründe mangelte es vorliegend am Merkmal der „bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h“. Den getroffenen Feststellungen ist insoweit zu entnehmen, dass es sich „bei dem Fahrzeug, das mit dem Versicherungskennzeichen 802NBD versehen war um einen so genannten Krankenfahrstuhl handelte, der das Aussehen eines kleinen Personenkraftwagens hat“ und „auf dessen Heck ein großer runder Aufkleber mit der Aufschrift „25“ für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25km/h angebracht“ war. Weitere Feststellungen zur tatsächlichen bauartbedingen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges enthält das Urteil nicht Randnummer 13 Auch die vorgenommene Beweiswürdigung ist in diesem entscheidenden Punkt lückenhaft. Randnummer 14 Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom
- Juni 2022 - 202 ObOWi 678/22 -, juris). Die Prüfung durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder überhöhte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt wurden oder sich auf nichtexistierende Erfahrungssätze stützt (st. Rspr., vgl. zuletzt nur BGH, Urteile vom
- März 2023 - 3 StR 277/22 - und
- März 2023 - 4 StR 252/22 -; BGH, Beschluss vom
- März 2023 - 2 StR 119/22 -; Senat, Beschluss vom
- Juli 2020 - 3 Ws (B) 174/20 -, jeweils bei juris). Randnummer 15 Das Tatgericht stützt seine Überzeugung zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges ausschließlich darauf, dass das Fahrzeug einen Aufkleber mit der Aufschrift „25“ gemäß § 58 Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung (StVZO) trug. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug bauartbedingt tatsächlich über eine entsprechende Motorisierung verfügt. Die Berufungskammer leitet diesen Umstand ausschließlich aus der Bezugnahme auf die sich hierzu in der Akte befindenden Lichtbilder ab, ohne dass insoweit eine weitere Aufklärung erfolgt wäre. Allein vom Vorhandensein des Aufklebers, der im Übrigen vom Fahrzeughalter selbst anzubringen ist (vgl. Koehl in Hentschel/König, a.a.O., StVZO, § 58 Rn. 1), kann nicht darauf geschlossen werden, welche Höchstgeschwindigkeit (mehr oder weniger als 25 km/h) das Fahrzeug tatsächlich erzielen kann. Angesichts der Vielzahl der sich im Umlauf befindenden und verwendeten Aufkleber und Beschilderungen kann hieraus kein rechtlicher Rückschluss auf die tatsächliche Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeuges gezogen werden. Randnummer 16 c. Da sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe auch keine weiteren Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeuges (einsitzig, Elektroantrieb etc.) ergeben, bleibt dem Revisionsgericht die Prüfung verschlossen, ob die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV aus anderen Gründen fällt. Randnummer 17
- Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil. Randnummer 18
- Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf und verweist die Sache gemäß § 349 Abs. 4 i.V.m. § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zurück. Randnummer 19
- Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin: Randnummer 20 Sofern das neue Tatgericht feststellen sollte, dass es sich bei dem Fahrzeug unter Berücksichtigung der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV nicht um einen Krankenfahrstuhl handelt, folgt der Senat der Auffassung der Berufungskammer, dass eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Das Tatgericht hat insoweit auch zu Recht geprüft, ob die Betroffene Inhaberin einer Prüfbescheinigung im Sinne der Fahrerlaubnis - Verordnung ist, was sie u.U. zum Führen eines Krankenfahrstuhls mit einer höheren Höchstgeschwindigkeit berechtigen würde und eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfallen ließe. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001604451