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KG Berlin 3. Strafsenat 3 ORs 6/25, 3 ORs 6/25 - 121 SRs 6/25 Beschluss Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt; Abgrenzung von Wahrscheinlichkeits

Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt; Abgrenzung von Wahrscheinlichkeitsaussagen von Denkgesetzen Leitsatz

  1. Zur Abgrenzung von Wahrscheinlichkeitsaussagen als generalisierende Schlussfolgerungen von Allgemeingültigkeit beanspruchenden Denkgesetzen.
  2. Bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ist in den Urteilsfeststellungen der (ggf. zu errechnende) Tatzeitwert mitzuteilen und bei der Beweiswürdigung der Entnahmewert.
  3. Zur Bestimmung des höchstmöglichen Tatzeitwerts bei Prüfung der Schuldfähigkeit nach Blutprobenanalyse. Orientierungssatz Erfahrungssätze sind „generalisierende Schlussfolgerungen“ oder auch „Einsichten und Regeln“, die aus tatsächlichen Vorgängen aufgrund bestimmter Erfahrung (allgemeiner Lebenserfahrung, wissenschaftlicher Erkenntnisse oder auch empirisch aus der Beobachtung und Verallgemeinerung von Einzelfällen) gezogen werden. Das Gericht darf seiner Überzeugungsbildung auch Erfahrungssätze mit (nicht wissenschaftlich begründeten) Wahrscheinlichkeitsaussagen zugrunde legen (Anschluss BGH, Urteil vom
  4. Juli 1984 - 3 StR 134/84). Unzulässig wäre es dagegen, wenn das Gericht von Allgemeingültigkeit beanspruchenden Denkgesetzen etwa der Art ausgeht, ein Bierliebhaber trinke unter keinen Umständen hochprozentige Mixgetränke. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
  5. November 2024,

(562)253 AR 299/24 NBs (30/24) Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom
  1. November 2024 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom
  2. Februar 2025 lag vor, gab aber keinen Anlass zu anderer Bewertung. Der Erläuterung bedarf lediglich das Folgende:
  3. Für sich betrachtet erweisen die Urteilsfeststellungen (UA S. 3) nicht, von welcher dem Angeklagten vorwerfbaren Blutalkoholkonzentration die Strafkammer für die Tatzeit ausgegangen ist. Denn die eigentlichen Feststellungen weisen nur aus, dass die Tat um 3.50 Uhr begangen worden ist und die um 5.38 Uhr entnommene Blutprobe eine Alkoholkonzentration von 1,37 ‰ aufwies. Richtigerweise hätte das Urteil hier die Blutalkoholkonzentration mitzuteilen gehabt, mit welcher der Angeklagte zur Überzeugung des Gerichts das Fahrzeug geführt hat (sog. Tatzeitwert). Der Entnahmewert erlangt bei der Beweiswürdigung Bedeutung, weil er die Grundlage für die Bestimmung des Tatzeitwerts bildet. Die Unterlassung ist allerdings hier unschädlich, weil die Urteilsgründe eine Einheit bilden (vgl. BGH AfP 78, 103; Senat, Beschlüsse vom
  4. April 2015 - 3 Ws (B) 183/15 - und vom
  5. Oktober 2014 - 3 Ws (B) 538/14 -; KG StV 2013, 491 ) und sich aus der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung (UA S. 6-9) ergibt, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte zur Tatzeit um 3.50 Uhr mindestens eine Blutalkoholkonzentration von 1,37‰ hatte. Denn die Kammer hat dem Angeklagten nicht geglaubt, Alkohol nachgetrunken zu haben (UA S. 6-9), weshalb der Entnahmewert nach den allgemein anerkannten Grundsätzen - i.E. zugunsten des Angeklagten - als Tatzeitwert zugrunde gelegt werden durfte und hier ersichtlich auch zugrunde gelegt worden ist.
  6. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Zugrundelegung einer „Konzentration von 1,93‰ zur Tatzeit durch Rückrechnung“ (RB S. 10). Richtigerweise hat die Strafkammer zur Prüfung der Schuldfähigkeit nach Blutprobenanalyse den höchstmöglichen Abbauwert eingesetzt und mit 0,2‰ zuzüglich eines einmaligen Korrekturzuschlags von 0,2‰ zurückgerechnet (vgl. BGHSt 37, 231; NStZ 1995, 539; 2000, 214). Hierdurch ergab sich als höchstmöglicher Tatzeitwert 1,93‰. Dieser wurde lediglich zur Beurteilung möglicherweise verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ermittelt. Eine solche wurde rechtsfehlerfrei verworfen.
  7. Gleichfalls zu Unrecht beanstandet die Revision, die Strafkammer sei von nichtexistierenden Erfahrungssätzen ausgegangen. Erfahrungssätze sind „generalisierende Schlussfolgerungen“ oder auch „Einsichten und Regeln“, die aus tatsächlichen Vorgängen aufgrund bestimmter Erfahrung (allgemeiner Lebenserfahrung, wissenschaftlicher Erkenntnisse oder auch empirisch aus der Beobachtung und Verallgemeinerung von Einzelfällen) gezogen werden (vgl.Tiemann in Karlsruher Kommentar, StPO
  8. Aufl., § 261 Rn. 52 m.w.N.). Das Gericht darf seiner Überzeugungsbildung auch solche Erfahrungssätze mit (nicht wissenschaftlich begründeten) Wahrscheinlichkeitsaussagen zugrunde legen (BGH NStZ 1984, 455 m.w.N.; Tiemann in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 261 Rn. 53 f.). Einem Erfahrungssatz darf allerdings kein vom Einzelfall losgelöster Beweiswert zugerechnet werden (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 89). Diese Grundsätze hat die Strafkammer ersichtlich eingehalten. Sie hat lediglich Wahrscheinlichkeitsaussagen gemacht und ist nicht, was unzulässig gewesen wäre, von Allgemeingültigkeit beanspruchenden Denkgesetzen etwa der Art ausgegangen, ein Bierliebhaber wie der Angeklagte trinke unter keinen Umständen hochprozentige Mixgetränke (RB S. 8 o.; vgl. auch Beispiele bei Tiemann in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 261 Rn. 55). Prozessual geboten und revisionsrechtlich nachprüfbar ist hier allerdings, ob die Strafkammer die Möglichkeit gesehen hat, dass der Angeklagte tatsächlich nachgetrunken haben könnte. Dies steht angesichts des zur Widerlegung erbrachten argumentativen Aufwands außer Frage. Ob die Strafkammer hier, z.B. zum Trinkverhalten, überhaupt in nennenswerter Weise generalisierende Schlussfolgerungen gezogen hat, erscheint im Übrigen fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. Es hat dem Angeklagten seine Nachtrunkeinlassung angesichts mehrerer zumindest unwahrscheinlicher (s.o.) Umstände schlicht nicht geglaubt und dies, geringfügig abstrahierend, begründet. Dies ist Ausdruck freier richterlicher Beweiswürdigung, für die revisionsrechtlich gilt, dass die gezogenen Schlussfolgerungen nur möglich, nicht aber zwingend sein müssen (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 89).
  9. Der von der Revision ausgemachte Widerspruch zwischen den angeblich glaubhaften Bekundungen der Zeugin X und der Aussage des Zeugen Y (RB S. 8) besteht nicht. Der behauptete Widerspruch fußt auf der unzulässigen Mutmaßung, die Strafkammer habe der Zeugin X nur ihre Ausführungen zum Trinkverhalten nicht geglaubt.
  10. Die Inbegriffsrüge, der Blutalkoholwert des Angeklagten sei nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden, ist jedenfalls unbegründet. Der Blutalkoholwert (1,37‰) wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift durch Verlesung des maßgeblichen Auswerteberichts eingeführt.
  11. Ob der Atemalkoholwert wirksam in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, kann offenbleiben, weil das Urteil ausschließlich auf dem gemessenen Blutalkohol beruht. Der lediglich als Vortest ermittelte - und zudem forensisch fragwürdig in Promille angegebene - „Atemalkoholwert“ verliert seine prozessuale Bedeutung in aller Regel und so auch hier, wenn ein Blutalkoholwert ermittelt worden ist. Folgerichtig hat das Landgericht auch nur mitgeteilt, woraus sich die „Feststellungen zur BAK“ (Blutalkoholkonzentration) ergeben (UA S. 6). Zutreffend hat das Landgericht zur Grundlage seiner - nur für die Schuldfähigkeit erforderlichen - Rückrechnung die gemessene Blutalkoholkonzentration gemacht. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001604512

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