der Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt eine solche Frist auch in Fällen des Elternnachzugs zu einem als Flüchtling anerkanntem Kind (vgl. EuGH, Urteil vom
ihren Angaben schwerbehindert und erheblich pflegebedürftig. Randnummer 3 Der Vater der Klägerin (Stammberechtigter) ist ebenfalls irakischer Staatsangehöriger, reiste 2014 aus dem Irak aus und ins Bundesgebiet ein. Er stellte Anfang 2015 einen Asylantrag, der erfolglos blieb (Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden von Januar 2017). Auf seinen im Juni 2018 unter Berufung auf eine Konversion zum Christentum gestellten Asylfolgeantrag erkannte ihn die Asylbehörde Mitte Februar 2022 als Flüchtling an – in der Folge erhielt er eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis und später eine Niederlassungserlaubnis. Ende April 2022 bekundete er gegenüber der beigeladenen Ausländerbehörde sein Begehren, seine im Irak befindliche Familie
Deutschland
zuholen. Randnummer 4 Die Mitte September 2023 volljährig gewordene Klägerin beantragte Anfang November 2023 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren 2003, 2008 und 2012 geborenen Geschwistern bei der Deutschen Botschaft in Bagdad die Erteilung von Visa zum Zweck des Familiennachzuges zu dem Stammberechtigten. Die Botschaft erteilte der Mutter und den jüngeren Geschwistern der Klägerin Visa – mit denen diese im Juni 2024 ins Bundesgebiet einreisten – und lehnte den Visumantrag der Klägerin (ebenso wie denjenigen ihrer 2003 geborenen Schwester) mit Bescheid vom
zug zu ihrem als Flüchtling anerkannten Vater aus nationalem Recht. Randnummer 16 Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt hier nur § 6 Abs. 3 i.V.m. §§ 5, 27, 29 und 32, 36 Abs. 2 Satz 1 oder 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Neufassung vom
G setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein minderjähriges lediges Kind eines Ausländers voraus. Hieran fehlt es. Randnummer 18 Zur Beurteilung der Frage, ob eine Person, die ein Visum beantragt, minderjährig ist, ist auf den Zeitpunkt der Stellung des Visumantrags abzustellen, wie höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
G – wie sie hier der Stammberechtigte Ende April 2022 abgegeben hat – keinen Visumantrag darstellt. Die Erklärung bewirkt lediglich, dass bei einer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zuge des Familiennachzuges innerhalb von drei Monaten ab unanfechtbarer Schutzgewährung von den Voraussetzungen der Lebensunterhalts- und Wohnraumsicherung
G abzusehen ist. Es lässt sich weder diesen Vorschriften noch der ihnen zu Grunde liegenden Regelungsintention des Gesetzgebers entnehmen, dass von der in § 71 Abs. 2 Satz 1 und § 81 Abs. 1 AufenthG geregelten Vorgabe, den Visumantrag bei der zuständigen Auslandsvertretung zu stellen, abgewichen werden soll oder kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auslegung des § 32 Abs. 1 AufenthG dahin, dass sich die Minderjährigkeit des Kindes anhand des Zeitpunkts der Asylantragstellung des zusammenführenden Elternteils beurteilt, in Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln nicht möglich, auch wenn Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 S. 12) – im Folgenden: RL 2003/86/EG –
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt gebieten sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom
G kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Randnummer 23 Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG sowie im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen
ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die das Visum begehrende Person ein eigenständiges Leben in ihrem Heimatland nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen angewiesen ist – oder umgekehrt – und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. zum Begriff der außergewöhnlichen Härte BVerfG, Beschluss vom
diesen Maßstäben liegt hier eine außergewöhnliche Härte nicht vor. Zum einen genügen – wie bereits die Beklagte mit Schriftsatz vom
dem ihre Mutter im Juni 2024 aus dem Irak ausgereist und zum Stammberechtigten
gezogen war (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom
G kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen Gründen – solche sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich – oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Randnummer 26 Dringende humanitäre Gründe sind anzunehmen, wenn die Aufnahme des Familienangehörigen sich aufgrund des Gebots der Menschlichkeit aufdrängt und eine Situation vorliegt, die ein Eingreifen zwingend erforderlich macht. Solche Gründe liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 25 f. und vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49). Randnummer 27
diesen Maßstäben liegen hier dringende humanitäre Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin maßgeblich von der Situation anderer volljähriger (pflegebedürftiger) irakischer Staatsangehöriger unterscheidet, deren Eltern das Herkunftsland verlassen haben. Auch der besondere Schutz von Ehe und Familie
G, weil die Klägerin, wie oben ausgeführt, nicht auf familiäre Hilfe gerade im Bundesgebiet angewiesen ist. Randnummer 28 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Erteilung des begehrten Visums zum
zug zu ihrem als Flüchtling anerkannten Vater unmittelbar aus Unionsrecht. In Betracht kommt hier nur Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b oder c RL 2003/86/EG, weil Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG nur den
zug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling betrifft. Auch bei Anwendung der für den
zug eines Geschwisterkindes gemeinsam mit den Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling durch den Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäbe auf die vorliegende Konstellation des Kindernachzugs zum als Flüchtling anerkannten Elternteil würde es an einer erforderlichen vollständigen und dauerhaften Angewiesenheit der Klägerin auf die Unterstützung ihrer Eltern fehlen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 30. Januar 2024, Rs. C-560/20, juris Rn. 55), wie sich aus den Ausführungen zu § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergibt. Randnummer 29
1 Unterabs. 1 Buchst. b und c RL 2003/86/EG gestatten die Mitgliedstaaten den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt, (in der Variante des Buchstaben c der Vorschrift:) sofern dieser das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Auf diese Richtlinienvorschrift kann sich die Klägerin gegenüber der beklagten Behörde unmittelbar berufen, weil diese unmittelbare Wirkung hat, wie höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
zugswillige Kind v o r der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling volljährig geworden ist. Auch hieran fehlt es. Der Vater der Klägerin wurde Mitte Februar 2022 als Flüchtling anerkannt und erst danach – und zwar erhebliche Zeit danach (ein Jahr und sieben Monate) – ist die Klägerin volljährig geworden. Randnummer 32 b. Es liegt auch kein Fall einer „Fristhemmung“ vor, in dem
Eintritt der Volljährigkeit noch eine „
frist“ zu gewähren wäre. Randnummer 33 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar mit dem bereits zitierten Urteil vom 29. August 2024 zu einem gleich gelagerten Sachverhalt – Kindernachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil, bei dem die Kinder
Anerkennung des zusammenführenden Elternteils und auch
Visumantragstellung volljährig geworden sind – ausgeführt, die Frist für eine Visumantragstellung könne nicht zu laufen beginnen, bevor das
zugswillige Kind volljährig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
Eintritt der Volljährigkeit den Visumantrag gestellt (anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, in dem die Visumanträge erst 11 Monate bzw. zwei Jahre und neun Monate
Eintritt der Volljährigkeit gestellt worden sind). Die übrigen bei einem unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG begründeten Anspruch entsprechend geltenden Voraussetzungen des nationalen Rechts (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. August 2024, a.a.O., Rn. 25) wären ebenfalls erfüllt. Randnummer 34 Die Kammer vermag sich aber in diesem Punkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzuschließen. Randnummer 35 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich für seinen Ansatz, dass beim Kindernachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil die Dreimonatsfrist für eine Visumantragstellung nicht zu laufen beginnen könne, bevor das
zugswillige Kind volljährig wird, auf eine entsprechende Passage – Randnummer 40 – im Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2024, Rs. C-560/20, gestützt. Diese betraf aber eine andere Konstellation, nämlich den Elternnachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Kind. In Randnummer 38 des Urteils des Gerichtshofs, auf das sich die Randnummer 40 bezieht, heißt es ausdrücklich, die Vorlagefrage des nationalen Gerichts beziehe sich auf eine Situation, in der der betreffende Flüchtling zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags der Eltern auf Familienzusammenführung noch minderjährig war und während des diesen Antrag betreffenden Verfahrens volljährig geworden ist. Entsprechend wird in der Randnummer 40 speziell auf die Zusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge mit ihren [
zugswilligen] Eltern Bezug genommen. In Randnummer 41 wird ausgeführt, solange der Flüchtling minderjährig ist, könnten seine Eltern auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung stellen, ohne eine Frist einhalten zu müssen, um die in dieser Bestimmung vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Schließlich hat der Gerichtshof in Randnummer 43 die Vorlagefrage dahingehend beantwortet,
3 Buchst. a RL 2003/86/EG seien die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist und im Laufe des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig wird,
dieser Bestimmung nicht dazu verpflichtet, den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit diesem Flüchtling innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, um das Recht auf Familienzusammenführung auf diese Bestimmung stützen und die darin vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Hinzu kommt, dass die Vorlagefrage – und die hierzu ergangene Entscheidung des Gerichtshofs – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfolgt ist, dass es mit dem Ziel von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG unvereinbar wäre, wenn sich ein Flüchtling, der zum Zeitpunkt seines Asylantrags die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen besaß, aber während des Verfahrens über diesen Antrag volljährig geworden ist, „ohne jede zeitliche Begrenzung“ auf diese Vorschrift berufen könnte, um eine Familienzusammenführung zu erwirken, so dass der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, a.a.O., Rn. 61). Diese Rechtsprechung betraf damit ebenfalls die Konstellation des
zugs eines Elternteils zu einem als Flüchtling anerkannten Kind – in der das als Flüchtling anerkannte Kind zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch minderjährig war und während des Asylverfahrens volljährig geworden ist – und nicht die vorliegende Konstellation des Kindernachzugs zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil. Randnummer 36 Im Übrigen ist eine Übertragung der zur Konstellation des
zugs eines Elternteils zu einem als Flüchtling anerkannten Kind ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Beginn der Dreimonatsfrist nicht vor Volljährigkeit des Kindes auf die vorliegende Konstellation des Kindernachzugs zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil auch der Sache
nicht geboten. Zwar soll die RL 2003/86/EG die Familienzusammenführung begünstigen und Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz gewähren, so dass die nationalen Behörden Interessen betroffener Kinder ausgewogen und sachgerecht bewerten müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem ihrem Vater Mitte Februar 2022 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit (Mitte September 2023) und damit über 1 ½ Jahre lang Zeit gehabt, einen Visumantrag zu stellen, bei dem für die Dauer des Verfahrens weiterhin von ihrer Minderjährigkeit auszugehen gewesen wäre. Zudem können besondere Umstände, die eine solch verspätete Antragstellung rechtfertigen, dazu führen, dass diese dem nunmehr volljährigen Kind nicht entgegengehalten werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. August 2024, a.a.O., Rn. 20 f. u.a. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. November 2018, C-380/17, juris Rn. 66). Auch vor diesem Hintergrund bedarf es einer pauschalen Frist für die Visumantragstellung von drei weiteren Monaten
Eintritt der Volljährigkeit in der Konstellation des Kindernachzuges zum anerkannten Flüchtling nicht. Randnummer 37 c. Hier liegt auch kein Fall vor, in dem eine verspätete Antragstellung dem
zugswilligen Kind ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden kann, weil eine hinreichende Information über die Frist und die zu ihrer Einhaltung erforderlichen Maßnahmen nicht erfolgte und die Überschreitung der Frist aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.