(2022)V-234). Von einer nur schwebenden Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung vom 02.12.2022 bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 85a AufenthG kann hier nicht ausgegangen werden. Dies widerspräche im vorliegenden Fall dem Sinn und Zweck der Regelung des § 1597a Abs.3 BGB, eine Umgehung der Regelung des § 1597a BGB zu verhindern. Zwar hat das Kammergericht in dem Verfahren 1 W 336/21 (Beschluss vom 02.06.2022 - 1 W 336/21 -, Beck RS 2022, 12987, Rn.7) ausgeführt, dass nach dem Wortlaut des § 1597a Abs.3 BGB die Zeitbestimmung auf die Dauer der (nur schwebenden) Unwirksamkeit zu beziehen sei. Allerdings hat es in seiner rechtlichen Würdigung seinerzeit berücksichtigt, dass in dem dortigen Verfahren während des laufenden Aussetzungsverfahren zur 1.(beabsichtigten) Vaterschaftsanerkennung derselbe Mann auch die
- (beurkundete) Vaterschaftsanerkennung erklärt hatte und im Ergebnis das Aussetzungsverfahren zur 1.(beabsichtigten) Vaterschaftsanerkennung eingestellt worden war. Die Interessenlage aller Beteiligter (Kind, Mutter und Vater) war in jenem Verfahren für beide Vaterschaftsanerkennungen daher gleich und eine Rechtsmißbräuchlichkeit der 1.(beabsichtigten) Vaterschaftsanerkennung nicht feststellbar, so dass es schon deshalb geboten war, die
- (beurkundete) Vaterschaftsanerkennung als nun wirksam anzusehen. Hier ist dies jedoch gerade nicht der Fall, da ein anderer Mann die
- (beurkundete) Vaterschaftsanerkennung erklärt hat und zwar zu einem Zeitpunkt, als es nach den Willenserklärungen der Kindesmutter und des Erstanerkennenden an sich noch Ziel und Interesse beider war, dass die 1.(beabsichtigte) Vaterschaftsanerkennung dieses anderen Mannes als wirksam (weil nicht rechtsmißbräuchlich) angesehen wird und nach Einstellung des Aussetzungsverfahrens noch beurkundet werden könne. Randnummer 12 Im laufenden Aussetzungsverfahren zur 1.(beabsichtigten) Vaterschaftsanerkennung durch eine weitere Vaterschaftsanerkennung den gewollten rechtlichen Vater quasi „auszutauschen“ und „auf Vorrat“ eine weitere Vaterschaftsanerkennung beurkunden zu lassen, erachtet das Gericht nicht als vom Gesetzgeber gewollt. Unter Berücksichtigung von § 1598 Abs.1 S. 2 BGB und der dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 18/12415, S.22 zu Nummer 2 Buchstabe b: „...... und ist deshalb die Beurkundung vorgenommen worden....“), hat dieser nach Auffassung des Gerichts zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls erst nach Abschluss des Aussetzungsverfahrens eine Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes beurkundet werden könne. Nach Auffassung des Gerichts ist erst dann hinreichend eindeutig, ob die beabsichtigte, aber zunächst ausgesetzte Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung noch weiterverfolgt und beurkundet werden kann, oder nicht. Randnummer 13 Soweit das Standesamt zur Begründung seiner Zweilfsvorlage auf die unveröffentlichte Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg vom 17.09.2021 - 71e III 28/21- verweist, ist in Rechnung zu stellen, dass dem dortigen Verfahren eine ähnliche Sachlage zugrunde liegt. In jenem Verfahren hatte die dortige Kindesmutter vor Geburt ihres Kindes die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung durch den „Mann 1“ beabsichtigt; das Beurkundungsverfahren war jedoch durch die „Beurkundungsstelle 1“ ausgesetzt worden. Das eingeleitete Prüfverfahren nach § 85a AufenthG endete mit der Feststellung der Rechtsmißbräuchlichkeit der beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung. Es erfolgte dann der
- Versuch einer Vaterschaftsanerkennung durch den „Mann 2“ bei der „Beurkundungsstelle 2“; auch diese beabsichtigte Vaterschaftsanerkennung wurde ausgesetzt und ein Prüfverfahren nach § 85 a AufenthG eingeleitet, das mit der Feststellung der Rechtsmißbräuchlichkeit der beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung endete. Während dieses Prüfverfahrens wurde dann aber die
- beabsichtigte Vaterschaftsanerkennung nach Erklärung durch den „Mann 3“ bei der „Beurkundungsstelle 3“ tatsächlich beurkundet; die „Beurkundungsstelle 3“ hatte das Beurkundungsverfahren nicht ausgesetzt. In dem Verfahren 71e III 28/21 kam das Gericht zu dem Schluss, dass auch diese zuletzt beurkundete Vaterschaftsanerkennung unwirksam sei, weil sie während des laufenden Prüfverfahrens zu der
- beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung beurkundet worden war. Das Gericht war bei seiner Entscheidung vom Wortlaut der Vorschrift des § 1597a Abs.3 S.1 BGB ausgegangen. Ergänzend begründete es seine Beurteilung der letzten, tatsächlich beurkundeten Vaterschaftsanerkennung als unwirksam auch damit, dass die bestandskräftige Feststellung der Rechtsmißbräuchlichkeit zu den beiden vorhergehenden Vaterschaftsanerkennungen eine Sperrwirkung nach § 1597a Abs.3 S.2 BGB entfalte, die nicht nur die anerkennenden Väter treffe, dessen mißbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bestandskräftig festgestellt worden seien, sondern auch alle weiteren Väter, die die Vaterschaft für dieses Kind anerkennen wollten. Die Begründung einer Vaterschaft sei dann nicht mehr über eine Vaterschaftsanerkennung möglich, aber noch über ein Vaterschafts-Feststellungsverfahren nach § 1600d BGB, im Rahmen dessen dann mittels DNA-Gutachten die Vaterschaft festgestellt werden könne. Randnummer 14 Ob Konsequenz der hier vertretenen Auffassung ist, dass nun nur bei Nachweis der leiblichen Vaterschaft im Sinne von § 1597a Abs.5 BGB eine rechtliche Vaterschaft eines Mannes für das Kind angenommen werden kann (vgl. dazu die o.g. Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg - 71e III 28/21 - vom 17.09.2021) bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Beurteilung. Die vorliegende Vaterschaftsanerkennung vom 02.12.2022 ist nach hier vertretener Auffassung unwirksam. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Nachweise für eine leibliche Vaterschaft des sonstigen Beteiligten zu 2) zu dem betroffenen Kind vorhanden sein könnten. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs.1 S.1 PStG i.V.m. § 81 Abs.1 FamFG. Gerichtliche Kosten für das Verfahren werden nicht erhoben. Für das als Zweifelsvorlage des Standesamts geführte Verfahren fallen gerichtliche Kosten nicht an, § 51 Abs.1 S.2 PStG. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Verfahrensbeteiligte selbst. Es besteht im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens keine Veranlassung eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der sonstigen Beteiligten zu 1) durch einen der anderen Verfahrensbevollmächtigten anzuordnen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001605225