Anspruch auf Auskunft über Pachteinnahmen trotz Unmöglichkeit der Wohnungsrückgabe Leitsatz Der Vermieterin ist es im Sinne des § 275 BGB unmöglich, der Mieterin Besitz an der Wohnung zu verschaffen, wenn sie das Mietgebäude an einen Dritten verpachtet hat und dieser selbst gegen höhere Mietzahlungen nicht bereit ist, die Mieterin in die Wohnung aufzunehmen. Die Mieterin hat in diesem Fall gemäß §§ 275 Abs. 4, 285 Abs. 1 BGB Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden Commodums, nämlich des anteilig auf den der Mieterin versprochenen Mietgebrauch an der Wohnung entfallenden Pachtertrags; sie kann deswegen nach § 242 BGB Auskunft über die auf die Wohnung entfallenden Pachteinnahmen verlangen. Der Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden Commodums ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil es an der Identität zwischen dem der Mieterin geschuldeten Mietgebrauch und den Gebrauchsrechten der Pächterin fehle; denn soweit der versprochene Mietnutzen geht, stimmt er mit dem Pachtnutzen überein, auch wenn der Pächterin noch weitergehende Nutzungsrechte zustehen (entgegen BGH, Urteil vom
(2019), § 285 Rn. 46; beide zitiert nach juris). Randnummer 23 Zwar trifft zu, dass es im Kontext des § 285 BGB nicht darauf ankommt, ob der Schuldner die Unmöglichkeit seiner Leistungserbringung zu vertreten hat (BGH, a. a. O., Rn. 31). Zutreffend ist auch, dass die Zuweisung des stellvertretenden Commodums nicht zu einer Überkompensation des Gläubigers führen darf (BGH, a. a. O., Rn. 30); da die Pachteinnahmen des Schuldners im Fall des Bundesgerichtshofs nicht nur die dem Gläubiger versprochene Nutzung der ihm entzogenen Flächen als Parkplatz, sondern deren Nutzung als Marktflächen kompensierten, wäre es unverhältnismäßig gewesen, dem Gläubiger den gesamten Pachtertrag zuzuweisen. Randnummer 24 Dass der Schuldner dem Dritten noch weiter gehende Rechte einräumte als dem Gläubiger, rechtfertigt es aber nicht, § 285 BGB ganz außer Anwendung zu lassen. Anders als wenn die Gewährung bloß versprochener Nutzungen dem Schuldner dadurch unmöglich wird, dass er sich insgesamt des Eigentums begibt und dafür Kompensation erhält (vgl. den Fall BGH, Urt. v. 23.12.1966 – V ZR 26/64 –, BGHZ 46, 260 ff., zitiert nach juris), stimmen die der Dritten eingeräumten Nutzungsrechte vorliegend mit den der Gläubigerin versprochenen Nutzungen zunächst genau überein und gehen nur teilweise darüber hinaus, sodass jedenfalls Teilidentität vorliegt (so für den Fall bloßer Flächenabweichungen auch BGH, Urt. v. 19.11.1984 – II ZR 6/84 –, Rn. 20, zitiert nach juris). Der Anteil der Pachteinnahmen, der auf den dem Gläubiger versprochenen Mietnutzen entfällt, kann in einem solchen Fall gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung ermittelt werden. Die Klägerin bedarf vorliegend der begehrten Auskunft über die Höhe der vereinbarten Pacht und etwaige Kalkulationsgrundlagen, damit sie eine solche Schätzung vornehmen kann. bb) Randnummer 25 Die Kammer übersieht bei alledem nicht, dass nicht nur die Klägerin laufend die vertraglich vereinbarte Miete zahlt, sondern die Beklagte ihr im Gegenzug auch den Nutzen an der Umsetzwohnung gewährt und dafür mehr aufwendet, als sie an Mietzahlungen einnimmt. Diese der Klägerin tatsächlich zugeflossenen Nutzungen wird sie sich in entsprechender Anwendung des § 285 Abs. 2 BGB auf ihren Anspruch auf Auskehr des stellvertretenden Commodums anrechnen lassen müssen; denn es wäre unbillig, die Beklagte so zu behandeln, als würde sie der Klägerin jegliche Leistung aus dem Mietvertrag verweigern. Randnummer 26 Ob danach ein werthaltiger Anspruch der Klägerin aus § 285 Abs. 1 BGB verbleibt oder die ihr zuzuweisenden anteiligen Pachteinnahmen der Beklagten hinter dem Wert der der Klägerin zugeflossenen Nutzungen zurückbleiben, wird sich erst auf Grundlage der von der Klägerin begehrten Auskunft feststellen lassen.
- Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 28 Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 29 Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision der Beklagten zuzulassen, da die Kammer mit der vorliegenden Entscheidung von dem zitierten Urteil des
- Zivilsenats (BGH, Urt. v. 10.05.2006 – XII ZR 124/02 –, BGHZ 167, 312) abweicht; die zu Grunde liegende Rechtsfrage, ob es an der durch § 285 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Identität fehle, wenn die Gewährung eines geschuldeten Mietgebrauchs daran scheitert, dass der Schuldner einem Dritten noch weiter gehende Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand eingeräumt hat, hat auch grundsätzliche Bedeutung. Hingegen besteht kein Anlass nach § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision der Klägerin zuzulassen. Soweit die Klage mit den Anträgen zu
- und zu
- abgewiesen wird, sind grundsätzliche, ihrer Bedeutung nach über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen nicht betroffen und ist auch eine Revisionszulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht geboten. Randnummer 30 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2, 47, 41 Abs. 5 GKG, 9 ZPO; die Kammer hält es für angemessen, die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts hinsichtlich des Auskunftsanspruchs von Amts wegen zu korrigieren. Der Anspruch auf Einräumung des Besitzes an der Wohnung zielt auf eine Mangelbeseitigung ab und ist daher gemäß § 41 Abs. 5 ZPO mit dem Jahresinteresse des streitigen Mietnutzens anzusetzen. Der Auskunftsanspruch ist hingegen entsprechend § 9 ZPO mit dem 42fachen des von der Klägerin angesetzten Monatsinteresses zu bewerten, da sich das letztlich verfolgte Zahlungsinteresse der Klägerin auf die fortdauernde Abschöpfung in der Vergangenheit erzielter und zukünftig noch zu erzielender Pachterträge richtet. Eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG ist insoweit nicht veranlasst, da die vorliegende Interessenkonstellation keine Bezüge zu den in der Norm angesprochenen Fallgruppen der Erhöhung, Herabsetzung oder Minderung einer vereinbarten Miete aufweist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001605380