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VG Berlin 21. Kammer 21 K 520/23 Urteil Mitwirkungspflichten des Wohngeld Beantragenden bei der Bewilligung von Wohngeld § 66 Abs 1 SGB 1, § 66 Abs 3

Mitwirkungspflichten des Wohngeld Beantragenden bei der Bewilligung von Wohngeld Orientierungssatz Hat der Wohngeld Begehrende seine Mitwirkungspflichten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht vollständig erfüllt, kann dahinstehen, welcher Zeitpunkt für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Verletzung der Mitwirkungspflichten maßgeblich ist. (Rn.24) Angemessen ist die Frist zur Unterlageneinreichung, wenn sie hinreichende Überlegungs- und Informationsmöglichkeiten zulässt, insbesondere muss die geforderte Mitwirkungspflicht noch erfüllbar sein. (Rn.25) § 66 Abs. 3 SGB I verlangt lediglich, dass der Antragssteller auf die Versagung wegen fehlender Mitwirkung hingewiesen werden muss. Einer weitergehenden Belehrung steht die Verständlichkeit des Aufforderungsschreibens entgegen. (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Wohngeld und wendet sich gegen dessen Versagung. Randnummer 2 Sie beantragte im Mai 2022 bei dem Bezirksamt X ... von Berlin (Wohnungsamt) die Bewilligung von Wohngeld für ihre Wohnung in 6 ... Berlin, R ... . Nachdem bereits verschiedene Unterlagen vom Wohnungsamt angefordert und von der Klägerin (teilweise) übersandt worden waren, forderte das Wohnungsamt die Klägerin sodann mit Schreiben vom

  1. Dezember 2022 unter Fristsetzung bis zum
  2. Januar 2023 sowie mit Schreiben vom
  3. Januar 2023 mit Frist bis zum
  4. Februar 2023 auf, weitere, noch fehlende Unterlagen – ihre Heiratsurkunde, einen Nachweis über den Kinderzuschlag in Form der Bescheide ab Juli 2022 und ab Januar 2023 sowie einen vollständigen Bescheid des Jobcenters mit Berechnungsbögen ab November 2022 und ab Januar 2023 – einzureichen. Zudem forderte das Wohnungsamt die Klägerin auf, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu beantragen. Die Klägerin teilte daraufhin mit E-Mail vom
  5. Februar 2023 mit, keine Leistungen mehr vom Jobcenter zu erhalten, übersandte mit E-Mail vom
  6. Februar 2023 eine Kopie ihrer dänischen Heiratsurkunde und am
  7. März 2023 den Bescheid der Familienkasse vom
  8. Februar 2023 über den Kinderzuschlag für den Zeitraum von Januar 2023 bis einschließlich Juni 2023 an das Wohnungsamt. Mit Schreiben vom
  9. April 2023 forderte das Wohnungsamt die Klägerin zur Übersendung weiterer und der noch fehlenden Unterlagen auf, und zwar in Form eines Nachweises über den Kinderzuschlag für den Zeitraum Juli bis Dezember 2022, eines Leistungsnachweises des Jobcenters für den Zeitraum bis
  10. Oktober 2022 bzw. einer Negativbescheinigung für den Zeitraum ab
  11. November 2022 und einer Kopie ihres vollständigen Ausbildungsvertrages. Es setzte der Klägerin dafür eine Frist bis zum
  12. Mai 2023 und wies sie darauf hin, dass im Falle einer fehlenden Mitwirkung binnen vorbezeichneter Frist Wohngeld ganz oder teilweise versagt werde. Randnummer 3 Am
  13. April 2023 reichte die Klägerin dem Wohnungsamt ihren Arbeitsvertrag und den Änderungsbescheid des Jobcenters Berlin X ... vom
  14. Januar 2022 für den Zeitraum bis
  15. Oktober 2022 ein. Mit E-Mail vom
  16. April 2023 übersandte sie erneut die Erinnerung über den auslaufenden Kinderzuschlag der Familienkasse Berlin-Brandenburg vom
  17. Dezember
  18. Nach einer weiteren Sachstandsanfrage der Klägerin wies das Wohnungsamt die Klägerin mit E-Mail vom
  19. April 2023 auf die noch fehlenden Unterlagen – den Bescheid über den Kinderzuschlag von Juli bis Dezember 2022 und die Negativbescheinigung des Jobcenters – hin. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  20. Juni 2023 versagte das Wohnungsamt gemäß § 66 SGB I der Klägerin Wohngeld für die Zeit ab
  21. Oktober 2022 wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe die für die Prüfung des Wohngeldanspruchs zwingend erforderlichen Unterlagen in Form des Bescheids über den Kinderzuschlag für den Zeitraum Juli bis Dezember 2022, des Bescheids des Jobcenters bzw. einer Negativbescheinigung für den Zeitraum bis
  22. Oktober 2022 bzw. ab
  23. November 2022 und eines vollständigen Ausbildungsvertrags trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Von dem der Behörde zustehenden Ermessen sei Gebrauch gemacht worden. Es sei auch geprüft worden, ob eine Entscheidung ohne Vorlage der Unterlagen getroffen werden könne. Eine Prüfung ohne die angeforderten Unterlagen sei aber nicht möglich. Besondere Hinderungsgründe für die fristgerechte Vorlage der Unterlagen seien nicht ersichtlich. Randnummer 5 Die Klägerin übersandte daraufhin am
  24. Juli 2023 per E-Mail eine Kopie des ablehnenden Bescheids des Bezirksamts H ... über nicht gewährte Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und legte unter dem
  25. Juli 2023 Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom
  26. Juni 2023 ein. Ihren Widerspruch begründete sie damit, dass sie sich seit Monaten in einer Krisensituation als alleinerziehende Mutter befinde. Aufgrund psychischer Schwierigkeiten sei sie nicht in der Lage, administrativen Aufgaben nachzugehen. Mit ihrem Widerspruch übersandte sie ein Schreiben über die Prüfung des Erstattungsanspruchs zum Kinderzuschlag der Familienkasse Berlin-Brandenburg vom
  27. Dezember 2022 betreffend den Zeitraum ab Juli 2022, eine Negativbescheinigung des Jobcenters Berlin X ... vom
  28. Mai 2023 für den Zeitraum vom
  29. November 2023 bis
  30. April 2023 sowie erneut eine Kopie ihres Arbeitsvertrages. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
  31. November 2023 wies das Bezirksamt X ... von Berlin den Widerspruch der Klägerin zurück und führte begründend dazu aus, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe, da sie die gesetzte Frist bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids ungenutzt habe verstreichen lassen. Dabei habe das Wohnungsamt auch die herausfordernde Lebensphase der Klägerin durch mehrfache Nachfristen gewürdigt. Randnummer 7 Mit der am
  32. Dezember 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, sie habe alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Zudem bezweifelt sie, dass der Beklagte sich mit seinen (weiteren) Forderungen nach Unterlagen noch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I i.V.m. WoGG bewegt habe. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  33. März 2024 hat der Beklagte der Klägerin Wohngeld für den Zeitraum vom
  34. Juli 2023 bis zum
  35. Juni 2023 bewilligt. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Bescheid des Beklagten vom
  36. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  37. November 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld ab dem Zeitpunkt
  38. Januar 2022 zu bewilligen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen, Randnummer 13 und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 16 I. Sie ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin die Gewährung von Wohngeld seit dem
  39. Januar 2022 begehrt. Denn gegen den eine Sozialleistung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I – versagenden Bescheid ist grundsätzlich nicht die Verpflichtungsklage, sondern nur die Anfechtungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom
  40. Januar 1985 – BVerwG 5 C 133/81 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom
  41. Februar 2004 – BSG B 1 KR 4/02 R – juris, Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  42. Oktober 2013 – OVG 6 M 17.13 – BA S. 6). Hier gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil die Leistungsvoraussetzungen anderweitig nachgewiesen worden wären oder zwischen den Beteiligten unstreitig sind und deshalb aus Gründen der Prozessökonomie mit der Aufhebung des Versagungsbescheids zugleich über den Leistungsanspruch entschieden werden könnte. Denn die Bewilligungsvoraussetzungen sind auch nicht anders als durch Vorlage der geforderten Unterlagen belegt worden. Randnummer 17 II. Soweit die Aufhebung des Versagungsbescheids vom
  43. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom
  44. Juli 2023 begehrt wird, ist die Klage in Gestalt der Anfechtungsklage statthaft und insgesamt zulässig, aber unbegründet. Randnummer 18 Der streitgegenständliche Versagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die Versagung ist § 66 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Nach Absatz 3 der Vorschrift dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Randnummer 20 Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt, Ermessensfehler liegen nicht vor. Randnummer 21
  45. Die Klägerin ist ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I nicht vollständig nachgekommen. Randnummer 22 Mit dem hier maßgeblichen letzten Schreiben vom
  46. April 2023 forderte das Wohnungsamt die Klägerin zur Übersendung weiterer Unterlagen in Form eines Nachweises über den Kinderzuschlag für den Zeitraum Juli bis Dezember 2022, eines Leistungsnachweises des Jobcenters für den Zeitraum bis
  47. Oktober 2022 bzw. einer Negativbescheinigung für den Zeitraum ab
  48. November 2022 und einer Kopie ihres vollständigen Ausbildungsvertrages mit Frist bis zum
  49. Mai 2023 auf. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten liegt vor, weil die Klägerin den Nachweis über den Kinderzuschlag für den Zeitraum ab Juli 2022 bis zum Erlass auch des Widerspruchsbescheids nicht vorgelegt hat. Randnummer 23 Die Klägerin hat zusammen mit ihrem Widerspruchsschreiben lediglich das Schreiben der Familienkasse Berlin-Brandenburg vom
  50. Dezember 2022 betreffend die Prüfung eines Erstattungsanspruchs zum Kinderzuschlag eingereicht. Dieses Schreiben entspricht nicht dem vom Wohnungsamt geforderten Nachweis der Familienkasse Berlin-Brandenburg über den der Klägerin gewährten Kinderzuschlag für den Zeitraum ab Juli
  51. Das Schreiben vom
  52. Dezember 2022 enthält keine ausreichenden Angaben über die tatsächliche Höhe des an die Klägerin gewährten Kinderzuschlags für den prüfungsrelevanten Zeitraum ab Juli
  53. Es verhält sich lediglich zur Höhe eines möglichen Erstattungsanspruchs des Jobcenters Berlin X ... (596,00 Euro). Die Voraussetzungen der Leistung waren auch nicht anderweitig – etwa durch Vorlage des vorgenannten Schreibens der Familienkasse vom
  54. Dezember 2022 zum Erstattungsanspruch – nachgewiesen, weil von der festgesetzten Erstattungshöhe kein Rückschluss auf die Höhe des monatlich gewährten Kinderzuschlags an die Klägerin möglich war. Randnummer 24 Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflichten hier bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht vollständig erfüllt. Es kann deshalb dahinstehen, welcher Zeitpunkt für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Verletzung der Mitwirkungspflichten maßgeblich ist (vgl. nur VG Berlin, Urteil vom
  55. März 2022 – VG 21 K 72/21 – n.V.; st. Rspr.; OVG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom
  56. Oktober 2013 – OVG 6 M 87.13 – n.V. [Zeitpunkt des Ausgangsbescheids]; dagegen BSG, Urteil vom
  57. Oktober 2018 – BSG B 9 SB 1/17 R – juris, Rn. 14; st. Rspr. [Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids]). Randnummer 25
  58. Die vom Beklagten gesetzte Frist zur Unterlageneinreichung bis zum
  59. Mai 2023 war angemessen i.S.d. § 66 Abs. 3 SGB I. Angemessen ist die Frist, wenn sie hinreichende Überlegungs- und Informationsmöglichkeiten zulässt, insbesondere muss die geforderte Mitwirkungspflicht noch erfüllbar sein. Die Fristdauer hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Trenk-Hinterberger, in: Krahmer/Trenk-Hinterberger, SGB I,
  60. Aufl. 2020, § 66 Rn. 21). Hier stellte ein Zeitraum von beinahe vier Wochen eine angemessene Frist dar, um die geforderten Unterlagen nachzureichen, da in dieser Zeit insbesondere auch die Kommunikation mit Dritten zur Beschaffung von Nachweisen – wie der Familienkasse – geführt werden konnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Wohnungsamt ausweislich des E-Mailschriftwechsel mit der Klägerin auch abseits der Aufforderungsschreiben um den Fortgang des Antragsverfahrens bemüht hat und beispielsweise die Zusendung weiterer Nachweise per E-Mail gestattet hat. Etwas anderes hat die Klägerin auch gegenüber dem Beklagten – etwa durch einen Fristverlängerungsantrag – nicht geltend gemacht, wobei ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Randnummer 26
  61. Die Klägerin ist gemäß § 66 Abs. 3 SGB I auch ausreichend auf die Folgen mangelnder Mitwirkung durch das Schreiben des Bezirksamts vom
  62. April 2023 hingewiesen worden. In der Aufforderung wies das Wohnungsamt die Klägerin darauf hin, dass im Falle einer fehlenden Mitwirkung binnen vorbezeichneter Frist Wohngeld gemäß § 66 SGB I ganz oder teilweise versagt werde. Einer weitergehenden Belehrung, insbesondere dahingehend, dass die Leistungsversagung bzw. -entziehung nur bis zur Nachholung der bisher unterlassenen erforderlichen Mitwirkung erfolgen könne (vgl. BSG, Urteil vom
  63. Oktober 2018 – BSG B 9 SB 1/17 R – juris, Rn. 28), hat es mit Blick auf den Wortlaut des § 66 Abs. 3 SGB I nicht bedurft. Denn § 66 Abs. 3 SGB I verlangt lediglich, dass der Antragssteller auf die Versagung wegen fehlender Mitwirkung hingewiesen werden muss. Einer weitergehenden Belehrung stand darüber hinaus die Verständlichkeit des Aufforderungsschreibens entgegen. Der Beklagte ist gemäß § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung gehalten, die in einem Aufforderungsschreiben enthaltenen Hinweise so zu formulieren, dass die Rechtsfolge deutlich wird, der Adressat gleichsam aber nicht überfordert wird. Jedenfalls mit dem hier erfolgten Verweis auf § 66 SGB I ist der Beklagte dieser Pflicht nachgekommen. Randnummer 27
  64. Der Beklagte hat die Leistung ermessensfehlerfrei versagt. § 66 Abs. 1 SGB I eröffnet Ermessen. Nach § 114 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die im Versagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids getätigten Erwägungen des Beklagten, insbesondere zur Länge des Antragsverfahrens und der mehrfachen Ansprache der Klägerin sind nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat der Beklagte auch die persönlichen Umstände der alleinerziehenden Klägerin ausreichend berücksichtigt. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001605407

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