zu einer "in anderer Weise" begründeten Masseverbindlichkeit bei der Kraftfahrzeugsteuer führen. (Rn.54)
die J… GmbH (HRB …) ihr Unternehmen (Handel und die Vermietung von Kraftfahrzeugen, …). Alleiniger Geschäftsführer war ebenfalls Herr C…. Randnummer 4 Am
ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens solange an, wie es zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sei. In Fällen, in denen das Kfz zur Insolvenzmasse gehöre, sei es Sache des Insolvenzverwalters, der die Rolle des Halters nach § 14 Fahrzeugzulassungsverordnung -FZV- wahrnehme, das Ende der Steuerpflicht durch Abmeldung herbeizuführen. In Fällen der Insolvenz einer juristischen Person sei die Kraftfahrzeugsteuer stets als Masseverbindlichkeit zu entrichten. Maßgebend dafür, ob eine Masseverbindlichkeit vorliege, sei, ob das Kfz Teil der Insolvenzmasse sei. Die Tatsache, dass bei Insolvenzeröffnung die Kfz auf die B… GmbH zugelassen gewesen seien, sei ein starkes Indiz dafür, dass ihr die Kfz gehört hätten oder ihr zumindest Nutzungsrechte zugestanden hätten. Es sei Aufgabe des Insolvenzverwalters, hierbei die Massezugehörigkeit und deren Verwertbarkeit zu klären und zu prüfen. Bei der Abwicklung unterscheide man deshalb zwischen Soll- und Istmasse. Dies mache deutlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse, die der Insolvenzverwalter vorfinde, mit der lnsolvenzmasse ggf. nicht übereinstimmten. Insofern beschreibe die Istmasse zunächst diejenige Vermögensmasse, die der Verwalter beim Schuldner tatsächlich vorfinde und in Besitz nehme. Es sei einhellige Meinung, dass der Insolvenzverwalter berechtigt und verpflichtet sei,
solche Gegenstände in Besitz zu nehmen, deren Massezugehörigkeit zweifelhaft sei. Der Insolvenzverwalter habe nach Verfahrenseröffnung die Aufgabe, die Istmasse zur Sollmasse zu bereinigen, indem er diejenigen Gegenstände an Gläubiger herausgebe, an denen diese Aussonderungsrechte hätten sowie diejenigen Gegenstände an den Schuldner auszukehren, die wegen ihrer Pfändungsfreiheit dem Insolvenzbeschlag nicht unterliegen würden. Dabei liege die Darlegungs- und Feststellungslast, dass ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Kfz zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners und nicht zur Insolvenzmasse gehöre, beim Insolvenzverwalter. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit habe zur Folge gehabt, dass die Steuer in vollstreckbare Forderungen und in Vollstreckung gehemmte Forderungen aufzuteilen waren. Die Anzeige berühre nicht den Bestand der Forderung selbst. Randnummer 8 Der Kläger hat fristgerecht 24 Klagen erhoben, die beim Gericht zunächst unter den Az. 8 K 8013/20 bis 8 K 8036/20 aufgenommen worden sind. Das Gericht hat die Verfahren 8 K 8014/20 bis 8 K 8020/20 sowie 8 K 8022/20 bis 8 K 8036/20 mit dem Verfahren 8 K 8013/20 verbunden. In der Sache 8 K 8021/20 kam es zu einer vollständigen Abhilfe, nachdem bekannt wurde, dass das strittige Kfz bereits zum 30. November 2017 außer Betrieb gesetzt wurde. Randnummer 9 Das Gericht hat zunächst klageabweisend mit Urteil vom 22. Juni 2021 entschieden. Auf die zugelassene Revision hat der BFH mit Urteil vom 11. April 2024 (IV R 18/21) das Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Gericht habe, so der BFH, in der Sache eine Entscheidung nach der Feststellungslast zu Lasten des Klägers getroffen, obwohl die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung nicht vorlagen. Eine Umkehr der Beweislast kann zwar
im Fall einer schuldhaften Beweisvereitelung anzunehmen sein. Ein entsprechendes Verhalten des Klägers hat das FG jedoch nicht festgestellt. Ein unkooperatives Verhalten des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin ist dem Kläger jedenfalls nicht zuzurechnen. Dem steht der Einwand des Beklagten nicht entgegen, dass es einem unkooperativen Insolvenzschuldner nicht zugutekommen dürfe, wenn der Insolvenzverwalter seine ihm in dieser Funktion obliegenden zivilrechtlichen Pflichten nicht erfülle. Dabei übersieht der Beklagte, dass die Nichtinanspruchnahme der Masse nicht unmittelbar der Insolvenzschuldnerin, sondern den Gläubigern zugutekomme, und damit, wenn
nur nach Maßgabe einer eventuellen Insolvenzquote, im vorliegenden Fall
dem Beklagten selbst. Randnummer 10 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, dass er sowohl im Besteuerungs- und Einspruchsverfahren geltend gemacht habe, dass die Kfz – die unstreitig auf die B… GmbH zugelassen seien – durch den Kläger nicht in Besitz genommen worden seien. Es habe keine Inbesitznahme nach § 148 Insolvenzordnung -InsO- erfolgen können, weil sich die Kfz nicht im Besitz der B… GmbH befunden hätten. Sämtliche Recherchen seien bisher erfolglos verlaufen; die streitgegenständlichen Kfz seien bisher nicht aufgefunden worden. Dies habe der Beklagte
bisher nicht bestritten. Es sei rechtsirrig der Auffassung, dass es bei juristischen Personen unerheblich sei, ob das Kfz sich tatsächlich im Besitz befinde, da bei Insolvenzverfahren über juristische Personen kein insolvenzfreies Vermögen bestehen könne. Dies sei falsch und unerheblich, da es für die Einordnung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit nur darauf ankomme, ob das Kfz Teil der Insolvenzmasse geworden sei (Bundesfinanzhof -BFH-, Az. III R 30/18). Der BFH sei der Auffassung, dass es maßgeblich sei, ob das Kfz tatsächlich körperlich Teil der Insolvenzmasse sei. Sei ein Gegenstand nicht der Insolvenzmasse zugewiesen, weil er verbraucht, zerstört oder unauffindbar sei, so sei er dem Gläubigerzugriff solange entzogen, bis er durch den Insolvenzverwalter zurückerlangt worden sei. Die streitigen Kfz seien aber unauffindbar. Damit sei die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit rechtswidrig und aufzuheben. Randnummer 11 Hinsichtlich der Kfz … und … sei dem Kläger eine Abmeldung unerklärlich. Er habe die Kfz nicht abgemeldet. Das Landesamt Q… (Abteilung III – Kraftfahrzeugwesen, Referat Kraftfahrzeugzulassung) habe ihm am
im Büro der B… GmbH gewesen sei. Kfz seien dort nicht aufzufinden gewesen. Unterlagen habe es nicht gegeben. Auf beschafften und ausgewerteten Kontoauszügen seien nur Bargeldbewegungen ersichtlich gewesen. Es habe sich kein Leasinggeber und keine Versicherung gemeldet und Forderungen zur Tabelle angemeldet, insoweit seien keine weiteren Ermittlungen möglich gewesen. Der Geschäftsführer C… wirke nicht mit, lasse sich anwaltlich vertreten und trage nur vor, dass er Angst vor „Clans“ habe. Er, der Kläger, vermute einen weit angelegten Betrug und vermute die Kfz im Ausland. Die Gläubiger der B… GmbH (K… Automobile, L… GmbH, M… Automobile sowie Autohaus N…) würden vermutlich mit der B… GmbH gemeinsame Sache machen.
insoweit sei nichts zu ermitteln gewesen. Randnummer 14 Im
nicht ergiebig. Soweit dort „Einleitung Fahndung“ vermerkt sei, gehe er davon aus, dass ein Fahndungserfolg nicht vorliege. Er verstehe die Entscheidung des BFH so, dass eine Masseverbindlichkeit nicht in Betracht komme, wenn er die Kfz nicht in Besitz genommen habe. Warum ein auf die Insolvenzschuldnerin zugelassenes Kfz nicht in Besitz des Insolvenzverwalters gelangt sei, könne für ein Hauptzollamt nicht relevant sein. Ihm, dem Kläger, sei nicht zuzurechnen, wenn Behörden nicht umfassend ermitteln würden. Die Eigentümer seien aus den Fahrzeugbescheinigungen II ersichtlich und der Beklagte müsse darauf zugreifen können. Wenn die Zulassungsbehörde trotz fehlenden Versicherungsschutzes nicht außerbetrieb setze, habe er darauf
keinen Einfluss. Er habe seine Recherchemöglichkeiten ausgeschöpft, insbesondere alle vorhandenen Unterlagen ausgewertet. Ihm stehe aber kein durchsetzbarer Anspruch gegenüber Leasinggesellschaften auf Auskunft zu. Randnummer 20 Der Beklagte hat mit Bescheiden vom
noch nicht weiter geantwortet. Aus sonstigen Forderungsanmeldungen von Gläubigern würden sich keine Anhaltspunkte für Kfz ergeben. Forderungsanmeldungen von Kfz-Versicherern würden nicht vorliegen, weshalb von einer Versicherung durch die L… GmbH auszugehen sei. Weiterer Sachvortrag sei dem Kläger nicht möglich. Randnummer 25 Dem Kläger sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte die Eigentümer von Kfz – und damit Aussonderungsberechtigte – nicht ermitteln könne. Der Eigentümer sei in der Zulassungsbescheinigung II (Kfz Brief) genannt. Damit wäre zumindest der Zulassungsbehörde der Eigentümer bekannt. Der Kläger habe darauf keinen Zugriff, wohl aber der Beklagte. Es sei davon auszugehen, dass die Aussonderungsberechtigten ihre Ansprüche bereits vor Insolvenzeröffnung durchgesetzt hätten und Kfz entsprechen zurückgegeben worden seien. Es könne nicht richtig sein, dass die Insolvenzmasse für Kfz Steuern solcher Kfz in Anspruch genommen werde. Hier komme hinzu, dass trotz fehlendem Versicherungsschutzes von Amts wegen keine Abmeldungen vorgenommen worden seien. Die fehlerhafte Arbeit der Zulassungsstelle könne nicht zu Lasten der Insolvenzmasse gehen. Der Kläger könne mangels Unterlagen
keine Abmeldung veranlassen. Im Ergebnis sei das nicht in Besitz genommene Kfz nicht anders zu beurteilen, als ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vernichtetes Kfz. Randnummer 26 Das Gericht hat am
zur Insolvenzmasse. Die Kfz würden der Verwaltungsbefugnis des Klägers nach § 80 Abs. 1 InsO unterliegen. Durch die Verwaltung der Insolvenzmasse sei die Steuer Masseverbindlichkeit. Randnummer 30 Das Hauptzollamt ermittle gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- den Sachverhalt von Amts wegen mit Hilfe aller zur Verfügung stehender Mittel und schöpfe alle geeigneten Möglichkeiten zur Kenntniserlangung im Sinne der §§ 93 ff. AO aus. Der Steuerpflichtige sei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet (§ 90 Abs. 1 Satz 1 AO). Aus Sicht des Beklagten seien bisher nicht alle gemäß §§ 97, 98 InsO zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel ausgeschöpft worden. Die wiederholte erfolglose Anberaumung eines Termins zur Anhörung des Schuldners über die das Verfahren betreffenden Verhältnisse, insbesondere die Vermögensverhältnisse, welche der Schuldner jeweils aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen hat, sei ungeeignet. Der Kläger habe sich in seiner Funktion als Insolvenzverwalter offenbar mit der Entgegennahme der vorgefundenen Gegenstände begnügt, da sich umfangreiche und zeitintensive Ermittlungen bei einer wirtschaftlichen Betrachtung des zu führenden Insolvenzverfahrens als nachteilig erwiesen hätten. Hauptsächlich der Kläger als Insolvenzverwalter habe Ermittlungsmöglichkeiten, nicht der Beklagte. Er habe in seiner Funktion als Insolvenzverwalter Möglichkeiten, um die notwendigen und
vielfältigen Kenntnisse zu erlangen bzw. einzufordern, ggf. sogar mit Druckmitteln, um festzustellen, ob ein Kfz massezugehörig ist oder nicht. Zu diesen Möglichkeiten würden zählen: Randnummer 31 a) Einsichtnahme in die Buchhaltung/Geschäftspapiere der Schuldner (
O), b) Betretungsrecht der Geschäftsräume (
O),
O),
zu unterstellen, dass diese über eine Buchführung verfügen. Eine entsprechende Verpflichtung für Unternehmen in der Rechtsform der GmbH ergebe sich bereits aus § 41 GmbHG i.V.m. § 238 HGB. Anderenfalls mache sich der Geschäftsführer ggf. bereits nach § 43 GmbHG haftbar. Randnummer 38 Auskünfte nach § 93 AO seien nur nachrangig einzuholen, denn Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen sei, dass die Heranziehung eines Auskunftspflichtigen im Einzelfall aufgrund hinreichender konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen geboten ist. Unzulässig seien Auskunftsersuchen „ins Blaue hinein”. Wenn keine erforderlichen derartigen Kenntnisse zu den Kfz vorliegen, dann sei das Hauptzollamt nicht berechtigt Unternehmen, die Leasing bzw. Finanzierung von Fahrzeugen anbieten, „ins Blaue hinein“ anzuschreiben und zur Auskunftserteilung auffordern. Randnummer 39 Für den Bereich der Kraftfahrzeugsteuer bestehe keine Möglichkeit, einen Prüfungsdienst der Hauptzollämter in Anspruch zu nehmen, wie es beispielsweise bei anderen Steuerarten oder Zollverfahren möglich ist. Randnummer 40 Aus Sicht des Beklagten habe der Kläger die Zulassungsbehörde offenbar nicht in die Lage versetzt, die Außerbetriebsetzungen der auf die B… GmbH zugelassenen Kfz vorzunehmen. Der Beklagte gehe weiterhin davon aus, dass dies dem Kläger hätte möglich sein müssen. Hinsichtlich der fehlenden Außerbetriebsetzungen nach § 51 FZV (§ 25 FZV a.F.), könne er, der Beklagte, keine Aussage treffen, ob sich das Verwaltungshandeln der Zulassungsbehörden im Land F… von denen anderer Bundesländer unterscheide bzw. ob die Voraussetzungen vorgelegen hätten. Randnummer 41 Die Anzeigen über den Verlust der Kfz seien telefonisch bei der Zulassungsbehörde gemacht worden (bspw.: RL-Akte … Blatt 22). Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Randnummer 42 Die objektive Beweislast für steuerbegründende Tatsachen trage zwar grundsätzlich die Finanzbehörde, die bei der B… GmbH nicht vorhandene Buchhaltung könne nicht zu Lasten der Gläubiger gehen. Soweit der Kläger erklärt habe, der Geschäftsführer sei nicht in der Lage bzw. bereit Unterlagen zu beschaffen, da er Repressalien auf Grund krimineller Bandenstrukturen zur Verbringung von Kfz in F… befürchte, sei anzumerken, dass der Kläger als Insolvenzverwalter den Geschäftsführer mit Hilfe des Insolvenzgerichts befragen könne. Im Streitfall werde eine diffuse Bedrohungslage, die der Geschäftsführer empfinde, durch den Kläger zum Anlass genommen, seinerseits nicht alle ihm gegebenen Möglichkeiten der Insolvenzordnung auszuschöpfen. Für den Beklagten sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger in Anbetracht des nicht unerheblichen Werts der strittigen Kfz nicht weiter ermittle, ob die Kfz für die Masse verwertbar seien. Die tatsächliche Existenz der Kfz werde durch den Kläger nicht widersprochen, im Gegenteil, die Aussage, Repressalien zu befürchten bei Angaben zu den Fahrzeugen, lege nahe, dass die Fahrzeuge existieren. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die angefochtenen Steuerfestsetzungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Randnummer 44 I. Streitgegenständlich ist nur die festgesetzte Steuer für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung am 16. Dezember 2019 (Aufgabe zur Post am 13. Dezember 2019; Bekanntgabe am darauffolgenden Montag). Randnummer 45 Zwar wird die Steuer nach § 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG-, soweit das Ende der Steuerpflicht nicht bereits feststeht, unbefristet festgesetzt, weshalb die Festsetzung als Dauerverwaltungsakt wirkt. Allerdings entspricht es der von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz -GG-), dass es Aufgabe der Gerichte ist, das bisher Geschehene oder Unterlassene auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, der Verwaltung zustehende Funktionen selbst auszuüben. Das Gericht hält es angesichts dessen für zutreffend, diejenigen Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des BFH für den Streitgegenstand bei finanzgerichtlichen Klageverfahren über Kindergeld gelten,
auf die vorliegende Konstellation im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer zu übertragen. Hiernach ist bei Dauerverwaltungsakten der Streitgegenstand und damit der Streitzeitraum grundsätzlich auf die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu beschränken (zum Kindergeld vgl. BFH, Urteil vom
die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Die nach der Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist als Abgabenforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO den „in anderer Weise“ durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründeten Verbindlichkeiten zuzuordnen, soweit sie die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist der Fall, wenn die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Abgabenforderung selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweist. Randnummer 50
Kraftfahrzeugsteuer kann eine so nach Insolvenzeröffnung entstandene Verbindlichkeiten sein (vgl. ausführlich BFH, Urteil vom 11. April 2024, IV R 18/21, BFH/NV 2024, 1259, m.w.N.). Denn Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Steuerpflicht dauert gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bei einem inländischen Fahrzeug –
im Falle der Insolvenz des Halters – so lange an, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer weist aber nur dann einen Bezug zur Insolvenzmasse auf und ist Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist und der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt. Denn der Insolvenzverwalter kann dann über die Art und Weise der Verwendung oder Verwertung des Fahrzeugs bestimmen und gegebenenfalls verhindern, dass weiterhin Kraftfahrzeugsteuer entsteht, indem er das Fahrzeug veräußert oder außer Betrieb setzt und der Zulassungsbehörde dies anzeigt. Maßgebend ist danach, ob das Fahrzeug (tatsächlich/körperlich) Teil der Insolvenzmasse ist. Randnummer 51 Zur Insolvenzmasse wird gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen gerechnet, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse umfasst die Soll- und die Istmasse. Während die Sollmasse die Summe einzelner geldwerter (körperlicher und unkörperlicher) Rechtsgegenstände darstellt, die von Rechts wegen vom Insolvenzbeschlag erfasst und den Gläubigern haftungsrechtlich zugewiesen sind, umfasst die Istmasse alle Gegenstände, die der Insolvenzverwalter tatsächlich in Besitz nimmt. Der Sollmasse und der Istmasse gemeinsam ist das Vermögenswert-Erfordernis. Denn nach dem Sinn und Zweck des § 35 InsO wird den Insolvenzgläubigern nur der Teil des Vermögens des Schuldners zugewiesen, der für dessen Schulden haftet, also Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung ist. Zwar spielt die Verwertbarkeit des Gegenstands für die Feststellung der Massezugehörigkeit keine Rolle. Dementsprechend können
wertlose Gegenstände als Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse gehören. Ist der Gegenstand hingegen verbraucht oder veräußert, so ist er dem Gläubigerzugriff – vorbehaltlich der Gläubigeranfechtung – entzogen. Dasselbe gilt, wenn die Sache vollständig zerstört und nicht mehr existent ist, da sie dann keine Haftungsfunktion mehr erfüllen kann. Deshalb fällt ein Fahrzeug, das bereits vor Insolvenzeröffnung untergegangen ist, nicht unter den Insolvenzbeschlag gemäß § 35 Abs. 1 InsO. Randnummer 52 Allein aus der Haltereigenschaft für ein Fahrzeug entsteht kein Bezug der Kraftfahrzeugsteuer zur Insolvenzmasse. Die Rechtsposition des Haltens eines Kraftfahrzeugs ist kein geldwertes Recht oder Gut und damit kein „Vermögen“ im Sinne des § 35 InsO.
bei insolvenzfreien Fahrzeugen besteht der notwendige Bezug der Kraftfahrzeugsteuer zur Insolvenzmasse nicht. Denn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters beschränkt sich auf die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände. Der Insolvenzverwalter kann daher das Entstehen von Kraftfahrzeugsteuer für insolvenzfreie Kraftfahrzeuge nicht verhindern. Ebenso wenig ist Kraftfahrzeugsteuer allein deshalb als Masseverbindlichkeit zu beurteilen, weil das (insolvenzfreie) Fahrzeug für die Masse genutzt worden ist. Denn nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO („durch die Verwaltung ... der Insolvenzmasse“) liegen Masseverbindlichkeiten nur vor, wenn ein Massegegenstand verwaltet Randnummer 53 b) Das Gericht versteht die bindende Entscheidung so, dass ausgehend von dem Grundsatz, dass die Steuer in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet sein muss, um gegen die Masse neu festgesetzt zu werden, die Zuordnung zur Masse den insolvenzrechtlichen Sinn und Zweck der Masseeigenschaft berücksichtigen muss. Die Pflicht des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 1 InsO Massegegenstände möglichst lückenlos aufzuspüren begründet sich in der Eigenschaft der Masse den Gläubigern zur Befriedigung zu dienen. Entsprechend liegen Masseverbindlichkeiten nur vor, wenn ein Massegegenstand verwaltet wird und daraus die Steuerverbindlichkeit resultiert. Die Minderung der Masse muss also gerade durch den Insolvenzverwalter begründet werden. Andernfalls bleibt es an der fortdauernden Festsetzung gegen den Insolvenzschuldner, selbst wenn dieser nicht in der Lage ist, die Steuer bei Fälligkeit zu entrichten. Randnummer 54 Nur eine tatsächliche Inbesitznahme kann
zu einer „in anderer Weise“ begründeten Masseverbindlichkeit bei der Kraftfahrzeugsteuer führen, andernfalls würde allein die Haltereigenschaft unmittelbar mit Insolvenzeröffnung obsolet werden, obgleich die Steuerschuldnerschaft die Person trifft, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die Zulassung selbst stellt aber nur eine ordnungsrechtliche behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Kfz einschließlich der Identifizierung des Kfz und des Verfügungsberechtigten dar. Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht selbst dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich im Straßenverkehr nicht genutzt wird; das tatsächliche Befahren einer öffentlichen Straße ist entbehrlich, denn der Halter hat mit der Zulassung das Recht erlangt, das Fahrzeug „auf öffentlichen Straßen ... in Betrieb“ zu setzen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2018, III R 26/16, BFH/NV 2018, 1203). Randnummer 55 Damit wird
hinreichend deutlich, dass die Steuer nur dann Masseverbindlichkeit sein kann, wenn der Insolvenzverwalter seine Befugnisse tatsächlich ausüben kann, weil das Kfz tatsächlich/körperlich Teil der Insolvenzmasse geworden ist.
wenn der BFH in der Entscheidung vom
kein Eigeninteresse an einer Abwehr der Steuerforderungen des Beklagten, weil Masseverbindlichkeiten – wie die hier im Raum stehende Steuerforderung des Beklagten – die Bemessungsgrundlage der Vergütung gerade nicht mindern (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Letztlich hat
der Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Kfz tatsächlich als Masse in Besitz genommen hat, insbesondere hat er keine Anhaltspunkte für ein Mitwirken des Klägers bei der Ab- bzw. Ummeldung der Kfz … (Audi Q5), … (Lamborghini Huracan), … (Volvo XC 60), … (VW Golf), … (Mercedes S-Klasse) und … (Mercedes A-Klasse) nach Insolvenzeröffnung darlegen können. Randnummer 60 Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass eine nunmehr mehr als sechs Jahre fortdauernde Zulassung der Kfz nicht unbedingt für Aus- und Absonderungsrechte etwaiger Leasinggeber bzw. Sicherungseigentümer spricht, denn ein Leasinggeber hätte – Besitz der Zulassungsbescheinigung II dann unterstellt – eine Abmeldung (Außerbetriebssetzung) bzw. Fahndung wegen Unterschlagung oder Diebstahl forciert. Die weitere Zulassung deutet damit auf fehlende Aus- und Absonderungsberechtigte hin. Das hat jedoch keine Auswirkung auf die Frage, ob der Kläger diese Kfz tatsächlich in Besitz genommen hat. Randnummer 61 Die Ermittlungen des Gerichts haben aber ergeben, dass für 20 von 23 Kfz beim KBA ein fehlender Haftpflichtversicherungsschutz nach § 51 FZV (§ 25 FZV a.F.) gemeldet war. Für 12 dieser 20 Kfz wurden zudem Fahndungsvermerke beim KBA notiert. Der fehlende Versicherungsnachweis wurde überwiegend ab
diese nicht im Besitz der Kfz sind. Lediglich für drei Kfz … (BMW 7er), … (Volvo XC 60) und … (Mercedes S-Klasse) ist beim KBA kein fehlender Versicherungsschutz notiert worden. Während das Kfz … am 19. Juni 2018 bereits abgemeldet wurde, bestand mithin für zwei Kfz eine fortdauernde Versicherung. Bei einer Nutzung im Inland hätte aber spätestens nach zwei Jahren, mithin nach Anhängigkeit des Rechtsstreits, jeweils eine neue Hauptuntersuchung angestanden, weil Kfz mit unzureichenden Plaketten (ungültige Farben) spätestens nach einem Jahr ohne Hauptuntersuchung im Straßenverkehr deutlich auffällig sind. Dies spricht dafür, dass die Kfz – bei fortdauernder Fahndung – gerade nicht im Inland betrieben wurden, sondern höchstens zur Hauptuntersuchung kurzfristig in das Inland verbracht wurden. Alternativ wäre die fehlende Hauptuntersuchung nur bei Nutzung falscher Kennzeichen (Dubletten) unauffällig geblieben. Das Gericht hält aber zugleich für sehr unwahrscheinlich, dass 12 zur Fahndung ausgeschriebene Kfz der Mittel- und Oberklasse über einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren (Fahndungsbeginn Mitte 2019) weder durch Geschwindigkeits- noch Parkverstöße auffallen sollen.
dies spricht für eine Verbringung der Kfz ins Ausland bzw. Nutzung falscher Kennzeichen. Letztlich konnte ein Fall aufgeklärt werden (…), wonach mit gefälschten Ausfuhrbelegen ein Kfz ins Ausland verbracht wurde.
dies spricht für eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass mit den übrigen Kfz ähnlich verfahren wurde. Randnummer 62 b) Unerheblich ist, ob der Kläger seinen insolvenzrechtlichen Pflichten hinreichend nachgekommen ist, denn die insolvenzrechtliche Verpflichtung zur Sicherung der Masse zu Gunsten der Gläubiger führt nur reflexartig zur Steuerfestsetzung gegen die Masse. Zwar hat der Insolvenzverwalter gem. § 148 Abs. 1 InsO zunächst das „gesamte Schuldnervermögen“ in Besitz zu nehmen. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 Satz 1 InsO). Der Insolvenzverwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 InsO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- (Urteil vom 12. März 2020, IX ZR 125/17, Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen -BGHZ- 225, 90) zu Maßnahmen einer Unternehmensfortführung gilt zu diesen Sorgfaltsanforderungen, das Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie das von den Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene Verfahrensziel – Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan – als Mittel der Zweckerreichung ist. Hierzu hat der Insolvenzverwalter unternehmerische Entscheidungen im Rahmen einer Unternehmensfortführung daran auszurichten, ob die zu erwartenden mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile für die Masse angesichts der mit der Maßnahme verbundenen Kosten, Aufwendungen, Chancen und Risiken aus der Sicht ex ante diese als eine für die Masse wirtschaftlich im Ergebnis sinnvolle Maßnahme erscheinen lassen. Maßgeblich ist, ob aus ex ante-Sicht die für die Unternehmensfortführung und für das von den Gläubigern beschlossene Verfahrensziel erreichbaren Vorteile der Masse die damit verbundenen Kosten zu rechtfertigen vermögen. Der Sorgfaltsmaßstab der in § 60 InsO angesprochen wird, betrifft die gesamte Insolvenzverwaltung, mithin
Aufwendungen zur Masseermittlung. Der Insolvenzverwalter soll gerade keine Aufwendungen zu Lasten der Masse eingehen, die nicht im Verhältnis zum zu erwartenden Erfolg für die Masse stehen. Ein Handeln, dass diesen Sorgfaltspflichten entspricht, kann nicht zugleich als Verletzung einer steuerlichen Mitwirkungspflicht angesehen werden. Randnummer 63 Der Insolvenzverwalter hat seine unmittelbaren Pflichten zudem nicht für den Beklagten als zukünftigen Steuergläubiger zu erfüllen. Selbst wenn der Kläger sich wegen einer nicht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters entsprechenden Verwaltung schadensersatzpflichtig gemacht hätte, hätten die Insolvenzgläubiger nur einen Anspruch auf Zahlung in die Masse. Ein solcher Anspruch würde aber, wie der generelle Herausgabeanspruch, nicht genügen, um die Steuer als Masseverbindlichkeit anzusehen. Der Beklagte hat
keinen steuerrechtlichen Anspruch gegenüber einem Insolvenzverwalter, dass dieser gerade „steuerbelastete“ Gegenstände ermittelt und tatsächlich zur Masse zieht, um die Steuer (effektiv vollziehbar) gegen die Masse und nicht (im Ergebnis uneinbringlich) gegen den Insolvenzschuldner festzusetzen. Das Gericht kann deshalb offenlassen, ob die vom Beklagten aufgezeigten Maßnahmen (Prüfung von Büchern, Kontoauszügen, Verträgen etc) überhaupt geeignet waren den tatsächlichen Standort der Kfz zu bestimmen. Soweit sich der Beklagte auf die Ausführungen des BFH (Urteil vom 11. April 2024, a.a.O., Rz. 44 ff.) beruft, werden die dortigen Maßnahmen aber kumulativ aufgeführt, um zu ermitteln, ob 1) die Kfz existierten, 2) im Eigentum des Insolvenzschuldners standen und 3) der Insolvenzverwalter über die Art und Weise der Verwendung oder Verwertung der Fahrzeuge bestimmen und gegebenenfalls verhindern konnte, dass weiterhin Kraftfahrzeugsteuer entsteht. Randnummer 64 Der Kläger konnte
sonst nicht verhindern, dass weiterhin Kraftfahrzeugsteuer entsteht, indem er diese Fahrzeuge außer Betrieb setzte und der Zulassungsbehörde dies anzeigt. Die Steuerpflicht dauert bei einem inländischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG); der Kläger konnte diese Steuerpflicht
nicht isoliert durch eine Außerbetriebsetzung und Anzeige bei der Zulassungsbehörde vorzeitig beenden. Das Gericht versteht die Ausführungen des BFH im Urteil vom 11. April 2024 (a.a.O., Rz. 25) so, dass
der BFH davon ausgeht, dass die Außerbetriebsetzung erst dann erfolgt, wenn der Insolvenzverwalter das Kfz tatsächlich/körperlich zur Masse gezogen hat („... der Insolvenzverwalter kann dann ..., indem er ...“). Eine isolierte Außerbetriebsetzung nach § 16 Fahrzeugzulassungsverordnung -FZV- würde schon daran scheitern, dass der Kläger – zur Überzeugung des Gerichts – weder die Kfz, die amtlichen Kennzeichen, die Zulassungsbescheinigungen I noch die Zulassungsbescheinigungen II im unmittelbaren Besitz hatte. Zwar kann ein Antrag auf Außerbetriebsetzung damit verbunden werden, dass bei der Zulassungsstelle jeweils Versicherungen an Eides statt abgegeben werden, dass Kennzeichen, Zulassungsbescheinigung I und Zulassungsbescheinigung II wegen Verlustes nicht vorgelegt werden können. Ein solcher Verlust nach § 5 Straßenverkehrsgesetz -StVG- lag aber im Streitfall gerade nicht vor. Nach § 5 Satz 1 StVG müssten Fahrzeugschein, Brief und Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhandengekommen sein. Im Fall des nicht mitwirkenden Insolvenzschuldners (Verweigerung der Herausgabe, fehlende Offenbarung des Standorts von Kfz, Zulassungsbescheinigung I und II) sind dem Insolvenzverwalter diese aber nicht „sonst abhandengekommen“. Die Wendung greift die sachenrechtliche Umschreibung aus § 935 BGB auf, wonach der Eigentümer den Besitz unfreiwillig verloren haben muss. Im Insolvenzfall ist der Insolvenzverwalter zwar nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehalten, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO), damit liegt aber bei verweigerter Herausgabe bei ihm nicht zugleich ein Abhandenkommen vor. Vielmehr hat der Insolvenzschuldner dann noch den unmittelbaren Besitz bzw. den Besitz willentlich auf Dritte übertragen. Entsprechend wurden im Streitfall die Kfz
an unbekannt gebliebene Dritte übertragen, die die Kfz dann selbst wieder angemeldet haben und – mittels überlassener Zulassungsbescheinigungen – wieder neu zugelassen/angemeldet haben. Randnummer 65 Dem Kläger ist nicht zuzurechnen, dass die Zulassungsbehörden bei fehlendem Versicherungsschutz die Außerbetriebsetzung nicht veranlasst hat bzw. bei 8 von 20 Kfz zwar fehlender Versicherungsschutz gemeldet wurde, diese Kfz aber nicht zur Fahndung ausgeschrieben wurden. Randnummer 66 Letztlich scheidet eine rückwirkende Aufhebung der „Zulassung“ für abgelaufene Zeiträume aus, weil Zulassung und Außerbetriebsetzung jeweils nur mit Wirkung für die Zukunft möglich sind. Randnummer 67 c) Das Gericht kann deshalb offen lassen, ob die Kfz
zur Soll-Masse zählen würden, wenn der Kläger sie tatsächlich zur Ist-Masse in Besitz genommen hätte und dann der Verwaltung durch Verwertung (Verkauf) dienen würden. Soweit das Gericht im Rahmen des Klageverfahrens noch eigene Ermittlungen zum tatsächlichen Standort anstellen würde, würde dies nicht mehr den Streitgegenstand erfassen, denn eine tatsächliche Inbesitznahme nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung würde nicht als rückwirkendes Ereignis die Ist-Masse-Eigenschaft begründen. Insoweit erübrigt sich
– gerade wegen der fehlenden Inbesitznahme – eine weitere Erforschung des Sachverhalts zur Eigentümerstellung bzw. im Umkehrschluss zu Rechten Dritter an den Kfz. Randnummer 68 III. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (§ 143 Abs. 2 FGO) sind dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001605444
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