Klage erhebt. (Rn.29) Schuldhaft erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vorgelegte Belege führen nicht zur Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. (Rn.30)
Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, die vorliegenden endgültigen Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre zugunsten der Klägerin zu ändern. Randnummer 2 Der Rechtsstreit betrifft die steuerlichen Verhältnisse einer Kommanditgesellschaft, die unter der Firma B… GmbH & Co. KG gegründet und am ...2011 im Handelsregister eingetragen wurde. Von … bis … firmierte sie als C… UG & Co. KG und sodann als D… UG & Co. KG. Die Klägerin ist seit … deren (mittelbare) Gesamtrechtsnachfolgerin (vgl. die Ausführungen im Schreiben der E… UG & Co. KG vom 16.09.2020 und im Schreiben
Vorsitzenden vom 20.12.2024 sowie die bei den Akten befindlichen Handelsregisterauszüge). Randnummer 3 Die Kommanditanteile der D… UG & Co. KG wurden bis … zu 90 % von der F… GmbH Co. KG gehalten, danach von der E… UG & Co. KG, der die D… UG & Co. KG im Jahre … anwuchs. Die Beteiligten gehen davon aus, dass die D… UG & Co. KG zum früheren Umfeld der G… SE gehörte. Randnummer 4 Im Jahre 2015 gelangte der Beklagte aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung für das I. und II. Quartal 2014 zu der Auffassung, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin keine Unternehmerin sei, worauf er mit Bescheiden aus dem November und Dezember 2015 die für die Rechtsvorgängerin der Klägerin bestehenden Umsatzsteuer(vorauszahlungs)festsetzungen aufhob und weitere Festsetzungen ablehnte. Dagegen legte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (soweit es die Jahre 2014 und 2015 betrifft) im November 2015 und März 2016 Einsprüche ein. Randnummer 5 Ihre Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre reichte die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 16.11.2017 für 2014 (angemeldete Umsatzsteuervergütung in Höhe von 109.956,88 €) und am 05.01.2018 für 2015 (angemeldete Umsatzsteuervergütung in Höhe von 118.916,60 €) ein. Am 31.10.2018 reichte die Rechtsvorgängerin der Klägerin berichtigte Umsatzsteuererklärungen ein, die eine angemeldete Umsatzsteuer in Höhe von 0,00 € für 2014 und eine Umsatzsteuervergütung in Höhe von 159.600,00 € für 2015 auswiesen. Randnummer 6 Vergleichbare Rechtsbehelfsverfahren gab es seinerzeit bei einer größeren Zahl von Gesellschaften aus der Unternehmensgruppe der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Zu deren Beilegung fanden im Frühjahr 2018 mündliche und schriftliche Erörterungen zwischen der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Beklagten einerseits und Vertretern der Steuerpflichtigen andererseits statt, die darin mündeten, dass die Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen die Unternehmereigenschaft und den Vorsteuerabzug der o.g. Gesellschaften anerkannte (vgl. den Aktenvermerk
Beklagten vom 20.06.2018, Anlage K5 zum Kläger-Schriftsatz vom 25.11.2022, Bl. 22 f. Gerichtsakte – GA –). Ausgehend davon gab der Beklagte der Klägerin mit Verfügungen vom 13.07.2018, 10.09.2018 und 23.11.2018 auf, ergänzende Unterlagen, u.a. Zahlungsbelege für die in den Streitjahren bezogenen Leistungen, vorzulegen. Randnummer 7 Im Gefolge dieser Erörterungen und Einreichung der berichtigten Umsatzsteuererklärungen vom 31.10.2018 erließ der Beklagte am 05.12.2018 einen erstmaligen und endgültigen Umsatzsteuerjahresbescheid 2014, mit dem er die Umsatzsteuer auf 0,00 € festsetzte, was zu einer Umsatzsteuernachforderung in Höhe von 21.916,96 € führte. In den Erläuterungen ist ausgeführt, dass sich dadurch der Einspruch/der Antrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 24.11.2015 erledige. Ferner ist eine Rechtsbehelfsbelehrung „Einspruch“ beigefügt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Randnummer 8 Ferner erließ der Beklagte am 21.12.2018 sowohl einen Umsatzsteuerbescheid 2015, mit dem er die Jahresumsatzsteuer 2015 endgültig auf 0,00 € festsetzte, was zu einer Nachzahlung in Höhe von 54.779,77 € führte, als auch eine Einspruchsentscheidung, mit der er die die Vorauszahlungsfestsetzungen für 2015 betreffenden Einsprüche als unbegründet zurückwies und darauf verwies, dass der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 21.12.2018 zum Gegenstand
Einspruchsverfahrens geworden sei. Die Einspruchsentscheidung wurde bestandskräftig. Der Bevollmächtigte der Rechtsvorgängerin der Klägerin gab am 13.02.2019 telefonisch gegenüber dem Beklagten an, dass seine Mandantin keine Zahlungsnachweise für die Eingangsrechnungen einreiche und er davon ausgehe, dass die Zahlungen erst in 2018 geleistet worden seien. Daher sei wegen fehlender Erfolgsaussicht keine Klage erhoben worden. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 16.09.2020 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre zu ändern und Umsatzsteuervergütungen in Höhe von 82.116,33 € für 2014 und in Höhe von 92.143,88 € für 2015 festzusetzen. Entsprechende berichtigte Umsatzsteuererklärungen, Rechnungen und Zahlungsbelege fügte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei bzw. reichte sie elektronisch ein. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.09.2020 die beantragten Änderungen unter Hinweis auf die formelle und materielle Bestandskraft der bestehenden Umsatzsteuerfestsetzungen ab, wogegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 23.10.2020 Einspruch einlegte. Randnummer 10 Ferner stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 18.12.2020 einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung –AO–. Diesen begründete sie u.a. mit Hinweisen auf die Urteile
Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– vom 26.04.2018 – C-81/17 – Zabrus Siret und vom 02.07.2020 – C-835/18 – SC Terracult. Randnummer 11 Der Beklagte lehnte die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO mit Verfügung vom 26.02.2021 ohne Rechtsbehelfsbelehrung ab. Dem trat die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.03.2021 (auf dem Postweg beim Beklagten eingegangen am 06.04.2021, zuvor bereits per Telefax) entgegen, wobei sich der weitere Vortrag im Wesentlichen, aber ergänzend auf die unionsrechtskonforme Auslegung
1 Nr. 1 Satz 1 AO stützte. Randnummer 12 Mit Einspruchsentscheidung vom 02.09.2022 (zugestellt am 08.09.2022) wies der Beklagte „die Einsprüche vom 21.10.2020“ unter dem Betreff „Bescheide vom 22.09.2020 über die Ablehnung der Anträge vom 17.09.2020 auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 2014 und 2015“ als unbegründet zurück. Der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Rahmen
ursprünglichen Veranlagungsverfahrens trotz Aufforderung keine entsprechenden Nachweise und Belege für ihren Vorsteuerabzug eingereicht und die entsprechenden Rechtsbehelfsentscheidungen habe bestandskräftig werden lassen, stelle ein grobes Verschulden dar, das einer Änderung der bestehenden Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO entgegenstehe. Es bestehe auch kein Anlass für eine Billigkeitsregelung. Eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor. Es sei dem Steuerpflichtigen zumutbar, sich im Rahmen
gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gegen unrichtige Steuerfestsetzungen zu wenden. Dies habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin unterlassen. Die von der Einspruchsführerin angeführten EuGH-Entscheidungen beträfen rumänisches Recht und seien nicht auf das deutsche Steuerrecht übertragbar. Das Urteil vom 02.07.2020 – C-835/18 – SC Terracult befasse sich zudem mit der Frage der rückwirkenden Rechnungsberichtigung, die im Streitfall nicht einschlägig sei. Schließlich hätten Entscheidungen
EuGH über Vorlageersuchen nur Bindungswirkung für das konkrete Vorlageverfahren. Randnummer 13 Darauf hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin am Montag, dem 10.10.2022 Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 22.09.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2022 erhoben und neben den genannten Verwaltungsakten und einer Vollmacht lediglich den Antrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 16.09.2020 beigefügt. Sie trägt vor, aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten hätten die vom Beklagten verlangten Nachweise zunächst nicht vorgelegt werden können. Darauf habe der Beklagte den Einspruch der Gesellschaft als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 14 Aus den EuGH-Urteilen vom 26.04.2018 – C-81/17 – Zabrus Siret und vom 02.07.2020 – C-835/18 – SC Terracult ergebe sich, dass dem für das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zentralen Recht auf Vorsteuerabzug auch dann Geltung zu verschaffen sei, wenn dem nationale Verfahrensvorschriften entgegenstünden. Folgende Ausführungen aus den genannten Urteilen hebt die Klägerin hervor: Randnummer 15 Urteil vom 26.04.2018 – C-81/17 – Zabrus Siret: „Nach ständiger Rechtsprechung erfordert der Grundsatz der Steuerneutralität, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat […] Im Ausgangsverfahren war es jedoch gerade die Nichtbeachtung bestimmter formeller Anforderungen der streitigen nationalen Regelung, die zur Ablehnung
Vorsteuerabzugs durch Zabrus geführt haben, obwohl Zabrus ihre Steuererklärungen berichtigen wollte, um nachzuweisen, dass die materiellen Voraussetzungen für den Abzug der beiden Beträge erfüllt waren. Die – behebbare – Nichtbeachtung formeller Anforderungen vermag das Funktionieren
Mehrwertsteuersystems nicht zu beeinträchtigen. […] Eine nationale Steuerprüfregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die es Steuerpflichtigen nicht gestattet, ihre Mehrwertsteuererklärung zu berichtigen, eine Berichtigung jedoch im Rahmen einer Handlung einer Steuerbehörde vorsieht und es den Steuerbehörden erlaubt, bei Vorliegen neuer Informationen eine erneute Prüfung durchzuführen, dient nicht dazu, die Rechte der Steuerpflichtigen und die Anwendung
Grundsatzes der Rechtssicherheit zu gewährleisten. […] Unter diesen Umständen ist auf die gestellten Fragen zu antworten, dass die Art. 167, 168, 179, 180 und 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Effektivität, der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, wonach es – in Abweichung von der für Berichtigungen von Mehrwertsteuererklärungen im nationalen Recht vorgesehenen Verjährungsfrist von fünf Jahren – einem Steuerpflichtigen unter Umständen wie denen
Ausgangsfalls nur
halb verwehrt ist, zur Geltendmachung seines Vorsteuerabzugsrechts eine Berichtigung vorzunehmen, weil diese Berichtigung einen bereits geprüften Zeitraum betrifft.“ Randnummer 16 Urteil vom 02.07.2020 – C-835/18 – SC Terracult: „Die Bestimmungen der MwStSystRL sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer nationalen Verwaltungspraxis entgegenstehen, die einem Steuerpflichtigen, der Umsätze getätigt hat, bei denen sich später herausgestellt hat, dass auf sie die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden ist, das Recht, die Rechnungen für diese Umsätze zu korrigieren und sich, um die Erstattung der von ihm rechtsgrundlos in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erlangen, hierauf zu berufen, indem er eine frühere Steuererklärung berichtigt oder eine neue, auf der genannten Rechnungskorrektur basierende Steuererklärung abgibt, mit der Begründung versagt, dass der Zeitraum, in dem diese Umsätze getätigt worden seien, bereits Gegenstand einer Steuerprüfung gewesen sei, nach der die zuständige Steuerbehörde einen Steuerbescheid erlassen habe, der bestandskräftig geworden sei, da der Steuerpflichtige keinen Einspruch eingelegt habe. … Es ist darauf hinzuweisen, dass im Fall der Feststellung einer Nachlässigkeit
Steuerpflichtigen, die dem vorlegenden Gericht obliegt, der betreffende Mitgliedstaat sich solcher Mittel bedienen muss, die es zwar erlauben, das mit der nationalen Regelung verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, dabei aber die Ziele und Grundsätze
Unionsrechts, wie den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, möglichst wenig beeinträchtigen. Aufgrund
Stellenwerts dieses Grundsatzes im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem erscheint eine Strafe, die einer absoluten Verwehrung
Rechts auf Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer entspricht, unangemessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).“ Randnummer 17 Hiervon erlaube der EuGH lediglich Ausnahmen, wenn der Vorsteuerabzug in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise geltend gemacht werde. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass anderweitige EuGH-Rechtsprechung zu Ausschluss- und Rechtsbehelfsfristen u.ä. nicht einschlägig sei, weil der EuGH sich insoweit mit materiell-rechtlichen Regelungen befasst habe und die Rechtsvorgängerin der Klägerin ergänzende Unterlagen vorgelegt und nicht nur abweichende Rechtsauffassungen vertreten habe. Randnummer 18 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe mit Schreiben vom 16.09.2020 u.a. Kontoauszüge vorgelegt, die ausgehend von dem Aktenvermerk
Beklagten vom 20.06.2018 für die Steuerfestsetzung relevante Beweismittel i.S.
1 Nr. 2 Satz 1 AO gewesen seien. Diese Beweismittel seien bereits in den Streitjahren vorhanden, jedoch vor dem 16.09.2020 dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Da die Steuererklärungen für die Streitjahre in 2017 und 2018 abgegeben worden seien, seien die Festsetzungsfristen für die Streitjahre im Jahre 2020 nach §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO noch nicht abgelaufen gewesen. Abweichend von der Auffassung
Beklagten stehe der Änderung der bestehenden Umsatzsteuerfestsetzungen nicht entgegen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin möglicherweise ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Beweismittel treffe. Dies ergebe sich aus dem Anwendungsvorrang
Unionsrechts, wie es sich aus den zuvor zitierten EuGH-Urteilen ergebe. Dies sei auch die Rechtsauffassung
Schrifttums (vgl. die Fundstellen im Schriftsatz vom 25.11.2022, Seiten 8 bis 11). Randnummer 19 Hilfsweise seien die bestehenden Steuerfestsetzungen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO zu ändern. Höchsthilfsweise werde eine Vorlage an den EuGH angeregt. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 22.09. 2020 und vom 26.02.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2022, über die Beträge im Umsatzsteuerbescheid für 2014 vom 05.12.2018 hinaus weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 82.116,33 € und über die Beträge im Umsatzsteuerbescheid für 2015 vom 21.12.2018 hinaus weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 92.143,88 € zu berücksichtigen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Er hält die Klage für unbegründet und verweist im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin im ursprünglichen Festsetzungsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, um die für den Vorsteuerabzug notwendigen Unterlagen einzureichen. Randnummer 23 Dem Gericht haben zwei Bände Rechtsbehelfsakten, die der Beklagte für die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter der Steuer-Nr. … führt, vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 A. Die Klage ist zulässig. Randnummer 25 Dies gilt auch hinsichtlich der begehrten Billigkeitsregelung. Auch insoweit ist die Klagefrist i.S.
1 Finanzgerichtsordnung -FGO- gewahrt und das Vorverfahren i.S.
1 FGO durchgeführt worden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat die Billigkeitsregelung zwar erstmals in ihrer Klagebegründung vom 25.11.2022 (also nach Ablauf der Klagefrist) erwähnt. Andererseits hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin das Rubrum aus der Einspruchsentscheidung übernommen, was dafür spricht, das sie diese vollumfänglich anfechten wollte. Die Einspruchsentscheidung betraf zwar nach ihrem Rubrum nicht die Billigkeitsregelung, jedoch nach ihren Gründen, so dass sie aus dem Empfängerhorizont der Rechtsvorgängerin der Klägerin auch den gegen die Billigkeitsregelung erhobenen Einspruch betraf. Einen solchen hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 30.03.2021, mit dem sie der ablehnenden Verfügung vom 26.02.2021 entgegentrat, eingelegt. Dass der Schriftsatz vom 30.03.2021 nicht als Einspruch bezeichnet wurde, ist nach § 357 Abs. 1 Satz 3 AO und dem Grundsatz rechtsschutzfördernder Auslegung unbeachtlich. Der Einspruch war auch fristgerecht, weil der Verfügung vom 26.02.2021 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO). Randnummer 26 B. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 27 Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid i.S.
Randnummer 28 I. Nach nationalem Recht steht der Klägerin ein Anspruch auf Änderung weder gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, noch nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO zu. Randnummer 29
Klage erhebt (Klein/Rüsken, AO,
1 Nr. 2 AO dar. Nach § 147 Abs. 1 AO war die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Aufbewahrung u.a. der empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 AO), der Buchungsbelege (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 AO) und der sonstigen Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO), verpflichtet. Die am 21.09.2020 vorgelegten Rechnungen und Kontoauszüge dürften Handels- oder Geschäftsbriefe i.S.
1 Nr. 1 AO darstellen (Klein/Rätke, AO, 18. Aufl. 2024, § 147 Rn. 23). Andernfalls wären sie jedenfalls unter § 147 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 AO zu erfassen. Mit der Aufbewahrungspflicht einhergeht, dass es möglich sein muss, die aufzubewahrenden Unterlagen innerhalb angemessener Zeit vorzulegen. Denn dies ist der Sinn der im Eingangssatz
1 AO vorgeschriebenen geordneten Aufbewahrung (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand:
einzelnen Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst (sachliche Unbilligkeit) oder in der Person
Steuerpflichtigen begründet sein (persönliche Unbilligkeit). Randnummer 35 Da es sich bei der Entscheidung über einen Erlass nach § 163 AO um eine Ermessensentscheidung handelt, hat das Finanzgericht – FG – gemäß § 102 FGO lediglich zu prüfen, ob mit der Ablehnung der begehrten Billigkeitsmaßnahme die gesetzlichen Grenzen
Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht worden ist. Nur dann, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass lediglich eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO). Maßgebender Zeitpunkt dafür sind die tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung (Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 15.10.1992 – X B 152/92, BFH/NV 1993, 80, 2. der Gründe). Randnummer 36 b) Unter Berücksichtigung
vorstehend skizzierten Prüfungsmaßstabs ist die Ermessensentscheidung
Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat den Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ermessensfehlerfrei verneint. Randnummer 37 aa) Sachliche Billigkeitsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen
Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – i. S. der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH, Urteil vom 04.02.2010 – II R 25/08, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 2010, 663 m. w. N.), oder wenn die Erhebung den Geboten der Gleichheit,
Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zwecken widersprechen würde (u. a. BFH, Urteil vom 26.10.1994 – X R 104/92, BStBl. II 1995, 297; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 176. Lieferung 7/2023, § 227 AO Rn. 42, m. w. N.). Randnummer 38 Eine abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer 2014 und 2015 nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO wäre daher geboten, wenn die bestehende Festsetzung vorliegend nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung aber der Wertung
Gesetzgebers zuwiderläuft. Randnummer 39
nationalen Rechts jedenfalls für die Umsatzsteuer abweichend auszulegen. Randnummer 42 1.
Einspruchs- und Klageverfahrens zur Verfügung. Die dabei geltenden Einspruchs- und Klagefristen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher auch unter unionsrechtlichen Kriterien nicht beanstandet (BFH, Urteil vom 21.01.2015 – X R 40/12, BStBl. II 2016, 117, Rn. 50 m.w.N.). Randnummer 46 2. Dies wird auch durch das Urteil
EuGH vom 07.07.2022 – C-194/21 – Staatssecretaris van Financiën, MwStR 2022, 610 unterstrichen. Die Entscheidung betrifft ein Vorabentscheidungsersuchen aus den Niederlanden. Ein Unternehmer hatte im Jahr der Lieferung die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht zur Erstattung angemeldet. Als er 9 Jahre später die Liefergegenstände mehrwertsteuerpflichtig veräußerte und dafür seitens der niederländischen Finanzverwaltung in Anspruch genommen wurde, versagte die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug aus der 9 Jahre zurückliegenden Lieferung. Der EuGH beanstandete es (im Anschluss an die in Rn. 42 zitierte Rechtsprechung) nicht, dass die niederländische Finanzverwaltung und das vorlegende Gericht den Steuerpflichtige darauf verwies, er hätte die Vorsteuer im Veranlagungsverfahren für das Jahr
Leistungsbezugs und ggf. im Rahmen eines Einspruchsverfahrens geltend machen können. Wörtlich heißt es in Rn. 42: „ So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Ausschlussfrist, deren Ablauf als Sanktion für den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, den Verlust
Abzugsrechts zur Folge hat, nicht als mit der von der Mehrwertsteuerrichtlinie errichteten Regelung unvereinbar angesehen werden kann, sofern diese Frist zum einen gleichermaßen für die entsprechenden auf dem innerstaatlichen Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf dem Unionsrecht beruhenden Rechte gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung
Vorsteuerabzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile vom
EuGH-Urteils enthaltenen Hinweis auf eine Ausschlussfrist von 6 Wochen). Im Anschluss an dieses Urteil ist auch Schmid (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 2022, 786) der Auffassung, dass eine nachträgliche Geltendmachung von Vorsteuer im deutschen Recht unter dem Vorbehalt einer Korrekturvorschrift stehe. Randnummer 47 3. Entsprechend hat der EuGH eine Ausschlussfrist von 12 Monaten ab der mehrwertsteuerlichen Registrierung für die Geltendmachung
Vorsteuerabzugs nicht als Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz angesehen (EuGH, Urteil vom 12.09.2024 – C-429/23 – NARE-BG, UR 2024, 771, Rn. 57). Auch eine Ausschlussfrist von zwei Jahren zur Geltendmachung
Vorsteuerabzugs nach italienischem Recht hat der EuGH nicht beanstandet (EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – C-332/15 – Astone, DStRE 2016, 1514, Rn. 33 ff.). Randnummer 48 4. Einen Fall, in dem dem Steuerpflichtigen erst nachträglich Dokumente übermittelt wurden, die ihm die Geltendmachung
(vollen) Vorsteuerabzugs ermöglichen (vgl. EuGH, Urteile vom 21.03.2018 – C-533/16 – Volkswagen, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2018, 676; vom 12.04.2018 – C-8/17 – Biosafe, UR 2018, 399), stellt der Streitfall nicht dar. Randnummer 49 5. Abweichendes ergibt sich nicht aus den von der Klägerin angeführten EuGH-Urteilen. Randnummer 50
Urteils). Insoweit berief sich die rumänische Steuerverwaltung auf eine Sperrwirkung der bei der Steuerpflichtigen durchgeführten Prüfung. Nach dem aus dem EuGH-Urteil erkennbaren Inhalt
Vorlagebeschlusses haben die rumänischen Gerichte die Steuerpflichtige nicht darauf verwiesen, dass sie gegen einen aufgrund der Mehrwertsteuerprüfung ergangenen Steuerbescheid einen Rechtsbehelf hätte einlegen können. Es wird auch nicht mitgeteilt, dass und wann es einen solchen Steuerbescheid gegeben hätte. Alles in allem ist nach dem mitgeteilten Sachverhalt davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden sehr zeitnah zum Besteuerungszeitraum mit Sperrwirkung für eine korrigierende Mehrwertsteuererklärung eine Außenprüfung durchgeführt haben, so dass die Steuerpflichtige nach dem nationalen rumänischen Recht keine Möglichkeit hatte, Fehler in ihrem Belegwerk zu korrigieren. Randnummer 51 bb) Davon unterscheidet sich der Streitfall erheblich. Nach Aktenlage war zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten seit 2015 streitig, ob der Rechtsvorgängerin der Klägerin Vorsteuervergütungen für die Streitjahre zustanden. Nachdem der Beklagte zunächst die Auffassung vertreten hatte, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin keine Unternehmerin sei, ist er davon mit seinem Aktenvermerk vom 20.06.2018 abgerückt. Dieser Aktenvermerk war möglicherweise weder der Rechtsvorgängerin der Klägerin noch ihrer Bevollmächtigten bekannt, jedoch hat der Beklagte mit seinen Verfügungen vom 13.07.2018, 10.09.2018 und 23.11.2018 diesem entsprechende Auflagen erlassen. Insbesondere ausweislich
Telefonvermerks vom 13.02.2019 war der Rechtsvorgängerin der Klägerin auch klar, worauf es ankam. Entsprechend ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin selbst (zunächst) davon abgerückt, dass ihr eine Vorsteuervergütung für 2014 zustehe. Gegen die abschlägige Entscheidung für 2015 hätte sie beim hiesigen Gericht Klage erheben können, wovon sie nach fachkundiger Beratung keinen Gebrauch gemacht hat. Auch für 2014 hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, wenn sie ihr Begehren abweichend von ihrer berichtigten Umsatzsteuererklärung vom 31.10.2018 ermittelt hätte, gegen den Abhilfebescheid vom 05.12.2018 Einspruch einlegen und erneut eine Umsatzsteuervergütung geltend machen können. Ohnehin standen ihr bis zur Bestandskraft der endgültigen Steuerfestsetzungen aus dem Dezember 2018 vier bzw. drei Jahre nach Ablauf der Streitjahre zur Verfügung, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen und die Vorlage der ggf. erforderlichen Belege vorzubereiten. Unter diesen Umständen machten es die Verfahrensregelungen
deutschen Rechts der Rechtsvorgängerin der Klägerin oder ihren Gesamtrechtsnachfolgerinnen nicht praktisch unmöglich, den ihr zustehenden Vorsteuerabzug geltend zu machen und erschwerten dies auch nicht übermäßig (im Ergebnis gl.A. FG Köln, Urteil vom 16.07.2020 – 13 K 2376/19, juris, Rn. 116 f.; vgl. auch BFH, Beschluss vom 30.04.2019 – V B 43/17, BFH/NV 2019, 847 zu einem Fall der Vorsteuervergütung gemäß §§ 59 ff. UStDV). Randnummer 52 b) Auch das Urteil
EuGH vom 02.07.2020 – C-835/18 – SC Terracult, MwStR 2020, 802 führt zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 53 aa) Die Entscheidung betrifft einen Sachverhalt, bei dem die in Rumänien ansässige Donauland SRL im Oktober 2013 Raps an die Almos Alfons Mosel Handels GmbH, eine Gesellschaft deutschen Rechts lieferte. Diesen Umsatz erklärte die Donauland SRL zunächst als innergemeinschaftliche Lieferung, konnte jedoch im Rahmen einer Außenprüfung keine Nachweise für einen Transport in einen anderen Mitgliedstaat vorlegen. Tatsächlich war der Raps auch in Rumänien verblieben. Die rumänische Steuerverwaltung unterwarf die Lieferungen mit einem Bescheid vom 04.03.2014, der bestandskräftig wurde, dem Regelsteuersatz. In der Folge stornierte die Donauland SRL am 27.03.2014 gegenüber der Almos GmbH unter Angabe von deren deutscher Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die ursprünglichen Rechnungen und erteilte ihr neue Rechnungen (wohl unter Ausweis von Mehrwertsteuer nach dem Regelsteuersatz). Allerdings galt für innerrumänische Rapslieferungen seinerzeit auf der Grundlage von Art. 199a Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL – (analog zum deutschen § 13b UStG) ein Reverse-Charge-Verfahren. Darauf wies die Almos GmbH die Donauland SRL hin und bat um entsprechende Rechnungsberichtigungen unter Ausweis der rumänischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Dem folgte die Donauland SRL am 31.03.2014 und machte eine entsprechende Mehrwertsteuerminderung in ihrer Mehrwertsteuererklärung für März 2014 geltend. Sodann heißt es in Rn. 16
o.g. EuGH-Urteils: „ Mit Steuerbescheid vom
Steuerbescheids vom 4. März 2014 rechtswidrig aufgehoben, obwohl dieser bestandskräftig geworden sei. “ Im Rahmen
gegen den Bescheid vom 10.02.2017 geführten gerichtlichen Verfahrens legte das Berufungsgericht Temeschwar dem EuGH die in Rn. 20
o.g. EuGH-Urteils wiedergegebene Frage vor, die der EuGH wie folgt auslegte (Rn. 21
o.g. EuGH-Urteils): „ Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder einer nationalen Verwaltungspraxis entgegenstehen, die einem Steuerpflichtigen, der Umsätze getätigt hat, bei denen sich später herausgestellt hat, dass auf sie die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden ist, das Recht, die Rechnungen für diese Umsätze zu korrigieren und sich, um die Erstattung der von ihm rechtsgrundlos in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erlangen, hierauf zu berufen, indem er eine frühere Steuererklärung berichtigt oder eine neue, auf der genannten Rechnungskorrektur basierende Steuererklärung abgibt, mit der Begründung versagt, dass der Zeitraum, in dem diese Umsätze getätigt worden seien, bereits Gegenstand einer Steuerprüfung gewesen sei, nach der die zuständige Steuerbehörde einen Steuerbescheid erlassen habe, der bestandskräftig geworden sei, da der Steuerpflichtige keinen Einspruch eingelegt habe. “ Darauf hat der EuGH geantwortet: „ Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2013/43/EU
Rates vom 22. Juli 2013 geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer nationalen Verwaltungspraxis entgegenstehen, die einem Steuerpflichtigen, der Umsätze getätigt hat, bei denen sich später herausgestellt hat, dass auf sie die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden ist, das Recht, die Rechnungen für diese Umsätze zu korrigieren und sich, um die Erstattung der von ihm rechtsgrundlos in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erlangen, hierauf zu berufen, indem er eine frühere Steuererklärung berichtigt oder eine neue, auf der genannten Rechnungskorrektur basierende Steuererklärung abgibt, mit der Begründung versagt, dass der Zeitraum, in dem diese Umsätze getätigt worden seien, bereits Gegenstand einer Steuerprüfung gewesen sei, nach der die zuständige Steuerbehörde einen Steuerbescheid erlassen habe, der bestandskräftig geworden sei, da der Steuerpflichtige keinen Einspruch eingelegt habe .“ Randnummer 54 bb) Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass sich die vom EuGH erörterten Fragestellungen nicht gestellt hätten, wenn sich der Sachverhalt in Deutschland ereignet hätte. Nach den geschilderten Zeitabläufen hätte es sich bei einem Steuerbescheid vom 04.03.2014 um einen Vorauszahlungsbescheid für Oktober 2013 (oder das IV. Quartal 2013) gehandelt, der gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hätte. Eine deutsche Steuerpflichtige hätte daher bis zum Ergehen einer Jahresfestsetzung oder ggf. bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist bessere Rechtserkenntnisse mit einem Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO geltend machen können. Die Rechnungserteilungen im März 2014 hätten im Ergebnis keine steuerliche Auswirkung gehabt. Zwar könnte die Donauland SRL mit den Rechnungen vom 27.03.2014 eine Steuerschuld gemäß § 14c Abs. 1 UStG ausgelöst haben. Da die Almos GmbH nach den Angaben im EuGH-Urteil wohl allenfalls Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG geltend gemacht hätte, hätte die Donauland SRL die Rechnungen vom 27.03.2014 am 31.03.2014 wirksam berichtigt. Randnummer 55 Im Übrigen ist der Rechtscharakter
Bescheids vom 10.02.2017 unklar. Möglicherweise handelt es sich insoweit um einen Jahresbescheid für 2013, während es sich beim Bescheid vom 27.03.2014 um einen Vorauszahlungsbescheid handelte. Wenn es so wäre, käme man im deutschen Recht von vornherein zu abweichenden Ergebnisse, weil insoweit der Jahresbescheid ein Erstbescheid ist, der ohne formelle und materielle Bindung an die Vorauszahlungsfestsetzungen ergeht und gegenüber dem Vorauszahlungsverfahren hinzugewonnene Erkenntnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt berücksichtigen muss. Hinzu kommt, dass über eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen der gehobenen Anforderungen an das Verschulden
Steuerpflichtigen bei nicht auf der Hand liegenden Fehlern in der rechtlichen Würdigung vielfach eine Änderung endgültiger Steuerbescheide möglich ist. Der Sachverhalt
EuGH-Urteils ist jedenfalls mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar. Der im Streitfall „Terracult“ die „Sperrwirkung“ auslösende Bescheid vom 04.03.2014 ist ca. 5 Monate nach Ablauf
Monats der Leistungserbringung ergangen. Der EuGH hat nicht geprüft, ob die falsche Würdigung im Oktober/November 2013 für die Donauland SRL vorhersehbar war, sondern die Auswirkungen der gegenläufigen Rechnungserteilungen erörtert. Für eine Verfahrenssituation, in der – wie im Streitfall – nach mehrjährigen Rechtsbehelfsverfahren offenkundig erforderliche und einer Pflicht zur Aufbewahrung und kurzfristigen Vorlage unterliegende Geschäftsunterlagen nicht vorgelegt und Rechtsbehelfsentscheidungen
Beklagten nicht gerichtlich angefochten worden sind, lassen sich daraus nach Auffassung
erkennenden Gerichts keine Erkenntnisse gewinnen. Der EuGH ordnet seine Entscheidung auch nicht in die oben erörterte, in eine andere Richtung weisende Judikatur
EuGH ein. Allenfalls lässt sich die Tendenz erkennen, dass die offenbar auf eine sehr zeitnahe und danach abschließend wirkende Festsetzung zielende rumänische Verwaltungspraxis dem EuGH mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbar erscheint. Schließlich weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich der EuGH im Urteil SC Terracult nicht zur nachträglichen Geltendmachung
Vorsteuerabzugs äußert. Randnummer 56
Effektivitätsgrundsatzes unerheblich ist, ob sich die Vorschriften im materiellen Recht oder im Verfahrensrecht befinden. Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 25.11.2022, Seiten 8 bis 11 zitierten Literaturstimmen setzen sich mit den vorstehenden, gegen eine Übertragung der von der Klägerin angeführten EuGH-Urteile auf den Streitfall bzw. die Auslegung
1 Nr. 2 AO im Allgemeinen sprechenden Erwägungen nicht auseinander. Randnummer 57 C. Angesichts der vielfältigen, sich für eine erweiternde Auslegung
1 Nr. 2 AO aussprechenden Literaturstimmen sieht das Gericht die vorstehend erörterten Rechtsfragen jedoch nicht als höchstrichterlich geklärt an, so dass es die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zulässt. Randnummer 58 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001605599
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