dar. (Rn.29) 2. Dem Vorenthalten gleichgestellt ist nach § 5a Abs. 2
ein verstecktes, verspätetes, unklares, unverständliches oder zweideutiges Bereithalten der Information. (Rn.29)
) unterbindet und Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz i.V.m. anderen Verbraucherschutzgesetzen durch geeignete, ggf. gerichtliche, Maßnahmen verfolgt, sowohl national als auch international. Er ist in die vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt einen sog. xxxxx, in dem sie Applikationsanwendungen (sog. Apps) online zum Download bereitstellt (Screenshot, Stand: 13.07.2023 als Anlage K 1). Beim Klicken auf das in dem Store abgebildete App-Angebot erscheint die Produktbeschreibung dieser App, die gleich zu Beginn eine Sternebewertung enthält. Durch Anklicken der Sternebewertung oder Scrollen gelangen NutzerInnen in der Produktbeschreibung zu der Überschrift „Bewertungen & Rezensionen“, unter der die Sternebewertung, der Durchschnittswert, die Anzahl der abgegebenen Bewertungen und eine Grafik zur Verteilung der Sternebewertung angezeigt werden. Über den Link „Alle anzeigen“ können alle abgegebenen Bewertungen eingesehen und sortiert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Screenshots vom 13.07.2023 in Anlage K 4 verwiesen. Randnummer 3 Am Ende der Übersichtsseite über die angebotenen Apps sind die Nutzungsbedingungen des App-Stores ("Bedingungen der xxxxx", vgl. Screenshot auf S. 3 der Klageerwiderung) verlinkt, die die NutzerInnen akzeptieren müssen, um eine xxxxx anzulegen und die Dienste der Beklagten nutzen zu können. In den Nutzungsbedingungen heißt es unter „L. Deine Beiträge zu Diensten“ im Rahmen der Richtlinien für das Einreichen und Veröffentlichen von Beiträgen: “(...) xxxx überwacht oder prüft nicht, ob du einen Dienst genutzt oder Inhalte konsumiert hast, bevor du einen Kommentar, eine Bewertung oder eine Rezension zu diesem Dienst oder Inhalt abgibst.” Randnummer 4 Mit Schreiben vom 17.07.2023 (Anlage K 5) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Randnummer 5 Der Kläger meint, es liege eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a Abs. 1, Abs. 2, 5b Abs. 3
vor, da im Rahmen der Werbung mit Bewertungen, also in der Produktbeschreibung, die Information darüber, ob und wie die Beklagte sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Apps tatsächlich genutzt oder erworben haben, oder zumindest ein Hinweis darauf, wo diese Information gefunden werden könne, fehle. Randnummer 6 Der Kläger beantragt mit der der Beklagten am 07.11.2023 zugestellten Klage, Randnummer 7
sachlich und gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte ist in Irland ansässig und hat im Inland weder einen Sitz noch eine Niederlassung. Der App-Store der Beklagten ist auch in Berlin abrufbar. Randnummer 17
aktivlegitimierten Kläger steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 2, 5b Abs. 3
zu. Randnummer 23 Nach den genannten Vorschriften kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer einen Verbraucher im Rahmen geschäftlichen Handelns irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. So liegt es hier. Randnummer 24 a) Bei der Information darüber, ob und wie ein Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben, handelt es sich gemäß § 5b Abs. 3
um eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 1
, die erteilt werden muss, wenn Bewertungen zugänglich gemacht werden, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben. Randnummer 25 Dies ist hier der Fall. Die Beklagte macht in ihren App-Angeboten Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren vorgenommen haben. Randnummer 26 Ein Zugänglichmachen liegt vor, wenn der Unternehmer es VerbraucherInnen ermöglicht, ihre Produktbewertungen in seine Webseite oder eine sonstige Veröffentlichung einzustellen und damit von interessierten Verbrauchern wahrgenommen werden können (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 42. Aufl. 2024,
Innen, Bewertungen zu ihren Produkten abzugeben. Sie ermöglicht ferner das Wahrnehmen dieser Bewertungen. Bei Klicken auf eine App erscheint die Produktbeschreibung der App, die eine Sternebewertung enthält. Durch Anklicken der Sternebewertung oder Scrollen gelangen die NutzerInnen zu der Überschrift „Bewertungen & Rezensionen“, unter der die Sternebewertung und eine Grafik zur Verteilung der Sternebewertung angezeigt werden. Über den Link „Alle anzeigen“ können alle abgegebenen Bewertungen eingesehen und sortiert werden. Randnummer 28 b) Die Beklagte hat ihren NutzerInnen eine wesentliche Information vorenthalten, indem sie nicht in der in Anlage K 4 abgebildeten Produktbeschreibung darüber informiert, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen VerbraucherInnen stammen, die die Dienstleistungen tatsächlich genutzt haben, oder zumindest in der Produktbeschreibung darauf hinweist, wo diese Information zu finden ist. Randnummer 29 Ein Vorenthalten einer wesentlichen Information i.S.d. § 5a
liegt vor, wenn der Marktteilnehmer die Information nicht so enthält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1
berücksichtigen kann (BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 27 – LGA tested; BGH GRUR 2018, 438 Rn. 32 f. – Energieausweis). Dem Vorenthalten gleichgestellt ist nach § 5a Abs. 2
ein verstecktes, verspätetes, unklares, unverständliches oder zweideutiges Bereithalten der Information. Randnummer 30 Hieran gemessen liegt ein Vorenthalten vor. Vorliegend sind die Kundenbewertungen in der Produktbeschreibung der jeweiligen App angezeigt. Ein Hinweis darauf, ob und wie die Beklagte sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Apps tatsächlich genutzt oder erworben haben, findet sich darin nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Hinweis in den Nutzungsbedingungen nicht ausreichend, um die Informationspflicht zu erfüllen. Randnummer 31 aa) Dies folgt zum einen aus der Systematik der Vorschriften des §§ 5a, 5b
. Es kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht überzeugen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 5b Abs. 3
bewusst darauf verzichtet hat, klarzustellen, wo der Hinweis zu erteilen ist. Zwar ist anders als in § 5b Abs. 2
in § 5b Abs. 3
nicht angegeben, dass der Hinweis über das Ob und Wie der Maßnahmen zur Sicherstellung der Echtheit der Bewertungen unmittelbar und leicht zugänglich sein muss. Aufgrund des Fehlens von Informationen im Gesetzestext ist aber nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese bewusst weggelassen wurden, sondern vielmehr davon, dass diese durch den umstehenden ergänzenden Gesetzestext entsprechend ausgefüllt werden. Aus der Verbindung mit § 5a Abs. 1, 2
, in dessen Rahmen der Hinweis eine wesentliche Information darstellt, geht eindeutig hervor, dass der Hinweis vor Treffen der geschäftlichen Entscheidung zu erfolgen hat. § 5b Abs. 3
verdrängt dabei auch nicht als lex specialis die Regelung des § 5a Abs. 1, 2
, denn § 5b Abs. 3
stellt nur klar, was im Rahmen des § 5a Abs. 1
als wesentliche Information anzusehen ist. Randnummer 32 bb) Zum anderen folgt dies aus dem Zweck der Vorschrift. § 5b
dient der Umsetzung des Art. 7 IV UGP-RL und ist dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Verbrauchers. Die darin geregelten Informationspflichten des Unternehmers sollen es dem Verbraucher ermöglichen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 1 Nr. 1
), und ihn davor bewahren, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. Nr. 2
) (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 42. Aufl. 2024,
2.2). Entsprechend ist für die Informationsübermittlung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Marktteilnehmer die Information für die jeweils zu treffende informierte geschäftliche Entscheidung benötigt (BeckOK IT-Recht/Janal, 14. Ed. 1.4.2024,
8). Im Falle des § 5b Abs. 3
ist der Zeitpunkt der Anzeige der Kundenbewertungen entscheidend (BeckOK IT-Recht/Janal, 14. Ed. 1.4.2024,
8). Entsprechend ist auf Anzeige der Kundenbewertungen in den jeweiligen Beschreibungen der App und nicht auf die Nutzungsbedingungen der Beklagten abzustellen. Zwar müssen die NutzerInnen die Nutzungsbedingungen der Beklagten akzeptieren, bevor sie den xxxx der Beklagten nutzen können. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass durchschnittlich aufmerksame, verständige und informierte VerbraucherInnen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassend studieren, vielmehr werden sie in der Regel gar nicht gelesen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 27.1.2022 – 16 O 62/21 , MMR 2022, 799 Rn. 37 , 46). Es ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - VerbraucherInnen auch nicht zuzumuten, in solchen Rubriken nach wesentlichen Informationen zu suchen, weil damit nicht zu rechnen ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Februar 2023 – 6 U 55/22 –, Rn. 42, juris; LG Berlin, Urteil vom 27.1.2022 – 16 O 62/21 , MMR 2022, 799 Rn. 37 ). Randnummer 33 Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Art. 27 der Verordnung (EU) 2022/1065 (Digital Services Act, DSA) verwiesen hat, ist dies auf die hiesige Situation nicht übertragbar, weil es sich vorliegend um Werbung handelt, auf die Art. 27 DSA nicht anwendbar ist. Randnummer 34 Der europäische Gesetzgeber differenziert zwischen Werbung (Art. 3 lit.
, Rn. 246f.). Hierbei ist auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch bzw. verständig ist (vgl. EuGH, Urteil v.
, deren Höhe von der Beklagten nicht angegriffen worden ist. Der Ausspruch zu den Zinsen ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO. III. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001606008
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