deutschem Recht treten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (Rn.44) 2. Art. 45 AEUV steht jeder Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. (Rn.49) 3.
BBG besteht
der Entlassung kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (Rn.63) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der am 4...1967 geborene Kläger begehrt einen Ausgleich von Versorgungsnachteilen, die ihm durch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entstanden sein sollen. Randnummer 2 Am
folgend: EU-Kommission) unter Wegfall seiner Bezüge. Randnummer 4 Der Kläger wurde am
versicherung im Falle einer eventuellen Übertragung seiner Versorgungsansprüche in das Versorgungssystem der Europäischen Union. Der Kläger teilte zudem mit, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschlossen habe, ob er die Ansprüche tatsächlich übertragen wolle. Randnummer 7 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übersandte mit Schreiben vom 15. Juni 2010 eine vorläufige Bescheinigung zur
versicherung, woraus sich im Wesentlichen der
versicherungszeitraum und die beitragspflichtigen Einnahmen ergaben. Randnummer 8 Am
den Entsendungsrichtlinien eine Beurlaubung über den Zeitraum von 10 Jahren nur ausnahmsweise gewährt werden könne und die vom Kläger dargelegten Gründe hierzu nicht ausreichten. Randnummer 12 Mit Bescheid vom 3. März 2015 stellte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fest, dass
Ablauf des 31. Dezember 2014 nicht mehr der Fall. Es teilte zudem mit, dass die
versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung veranlasst werde und der Kläger hierzu zu gegebener Zeit eine gesonderte Mitteilung erhalte. Randnummer 13 Mit E-Mail vom 6. März 2015 teilte die Bundesnetzagentur dem Kläger mit, dass er aufgrund seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis keine beamtenrechtliche Versorgung erhalte, er auch keinen Antrag auf Altersgeld gestellt habe und daher
zuversichern sei. Die Bundesnetzagentur bat den Kläger zudem um Mitteilung, ob er in ein anderes versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis übergetreten sei oder dieses beabsichtige. Randnummer 14 Am 23. März 2015 übersandte die Bundesnetzagentur dem Kläger und der Deutschen Rentenversicherung eine Ausfertigung der
versicherungsbescheinigung. Danach wurden Zeiten vom
versichert. Beitragspflichtige Einnahmen wurden vom
versicherungsbeitrag in Höhe von 34.483,20 Euro ermittelt wurde. Im Zeitraum der Beurlaubung des Klägers ohne Bezüge vom
versicherungsbeitrages in Höhe von 34.483,20 Euro an die Deutsche Rentenversicherung an. Randnummer 15 Am
der eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person, die auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheide, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ihre Ansprüche auf Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung verliere und in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert werde, wobei die daraus folgenden Altersrentenansprüche niedriger als die Ruhegehaltsansprüche seien. Ihm seien daher Ruhegehaltsansprüche zuzuerkennen, die mit denjenigen vergleichbar seien, die Beamten erhalten, die trotz eines Dienstherrnwechsels der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entsprechende Ruhegehaltsansprüche erhalten. Randnummer 16 Die EU-Kommission teilte dem Kläger mit Schreiben vom
versicherungsbeitrag an die EU-Kommission überwiesen worden ist, das Referenzdatum, war der
versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen wolle. Ferner scheitere der Anspruch daran, dass eine
versicherung bereits durchgeführt worden sei. Sie könne nicht zugunsten eines Altersgeldanspruchs rückgängig gemacht werden. Es sei auch keine abweichende rechtliche Bewertung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Pöpperl gerechtfertigt. Das Urteil sei nicht einschlägig. Ausgangspunkt des Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof sei das freiwillige Ausscheiden eines Beamten aus dem Landesdienst gewesen, anders liege der Fall hier. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
dem Bundesbeamtenrecht erreicht oder eine Berechnung der Höhe des
teilsausgleichs bereits möglich sei. Randnummer 22 Mit dem Feststellungsbescheid über sein Ausscheiden kraft Gesetzes sei keine Entscheidung über seine
versicherung getroffen worden. Sein Fall sei mit der Situation in der Rechtssache Pöpperl vergleichbar. Er sei freiwillig ausgeschieden, sein geäußerter gewollter Verbleib im Bundesdienst habe unter der Bedingung einer weiteren Beurlaubung gestanden, die dann aber nicht genehmigt worden sei. Ein Ausscheiden „auf eigenen Wunsch“ sei nicht nur bei einem Ausscheiden auf Verlangen des Beamten erfüllt.
europarechtskonformer Auslegung sollen vielmehr mit der Formulierung „auf eigenen Wunsch“ nur solche Ausscheidenstatbestände ausgenommen sein, die nicht vom Willen des Beamten abhängen. Randnummer 23 Maßgeblicher Vergleichsmaßstab für den
teilsausgleich sei die Situation einer „Raubernennung“ bei einem innerstaatlichen Dienstherrnwechsel. Dieser habe keine negativen Auswirkungen auf die Ruhegehaltsansprüche des betroffenen Beamten. Diese werden vielmehr durch den aufnehmenden Dienstherrn in exakt der gleichen Weise übernommen, wie dies bei einem einvernehmlichen Dienstherrnwechsel der Fall sei. Randnummer 24 Sofern tatsächliche Zahlungen an ihn aus dem Versorgungssystem der Europäischen Union bei der Berechnung der Höhe eines monatlichen Ausgleichsbetrages
seinem Ruhestandseintritts beachtlich seien, sei dies für den hier geltend gemachten Anspruch einer Ausgleichszahlung dem Grunde
unerheblich. Für die Frage des Verhältnisses zwischen innerstaatlichem Versorgungsrecht und Ansprüchen aus der
versicherung sei auch nicht von Bedeutung, welchen Wert die weitergeleiteten
versicherungszahlungen durch die Übertragung in das Versorgungssystem der Europäischen Union haben, da sich die Frage der Europarechtswidrigkeit des nationalen Rechts nicht in Abhängigkeit vom europäischen Recht beurteile, sondern danach, ob die Beklagte ihren Verpflichtungen
komme, europarechtskonformes Recht zu schaffen. Eine Europarechtskonformität des
versicherungssystems könne nicht daraus entstehen, dass ein Arbeitgeber eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union bereit sei, die in der Rentenversicherung begründeten Anwartschaften durch Übertragung eines Kapitalbetrags als eigene Versorgungsleistung zu übernehmen.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es Aufgabe des nationalen Gesetzgebers, Regelungen zu schaffen, die zu einem Vollausgleich des Wertverlustes durch die
versicherung führten. Es gehe ausschließlich um die Frage, ob innerhalb des nationalen Rechts eine Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bestehe. So sei es auch bei der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht darauf angekommen, welche Tätigkeit in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu welchen Beschäftigungsbedingungen der Betroffene
folgend aufnehme. Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, in den Dienst der EU-Kommission einzutreten, sei vielmehr alleine dessen Leistung, Eignung und Befähigung geschuldet und die im Dienst der Kommission erreichte Beförderung sei ebenso wie die fiktive Beförderung beim Verbleib im Bundesdienst unerheblich. Auch wäre dies nicht Teil eines kohärenten Systems, wenn man hierbei die Vergleichsfälle des innerstaatlichen Dienstherrnwechsels betrachte, da bei solchen keine Anpassung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erfolge, wenn der Wechsel zu einem Dienstherrn mit höherem Besoldungsniveau, besseren Beförderungsperspektiven oder gegebenenfalls auch großzügigeren Versorgungsbezügen erfolge. Randnummer 25 Auch zeige sich an der Umrechnung des
versicherungsbeitrages in ruhegehaltfähige Dienstjahre im Versorgungssystem der Europäischen Union bereits die Benachteiligung. Der
versicherungsbeitrag betrage ca. ¼ (34.483,20 Euro von 131.645,82 Euro) des insgesamt aus der Deutschen Rentenversicherung übertragenen Kapitalwertes, womit aus seiner Dienstzeit beim Bund im Umfang von 3 Jahren und 4 Monaten im Versorgungssystem der EU-Kommission aus dem
versicherungsbeitrag eine Dienstzeit von weniger als einem Jahr und 5 Monaten resultiere. Randnummer 26 Ferner führe die denkbare Anwendung des Altersgeldgesetzes ebenfalls zu einem ungerechtfertigten Eingriff in die unionsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit, da es dadurch nicht zu einer wesentlichen Gleichstellung des zwischenstaatlichen Dienstherrnwechsels mit einem innerstaatlichen Dienstherrnwechsel komme. Das Altersgeldgesetz enthalte einerseits eine erhebliche Entwertung der Altersversorgung, da eine Beschränkung auf 85 % der bereits erdienten Altersversorgung vorgesehen sei. Anders als eine in Bayern vorgesehene Regelung für den Ausgleich entsprechender Versorgungsnachteile
des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes erfolge
dem Altersgeldgesetz eine Auszahlung des entsprechenden Kapitalbetrags auch nicht bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens. Zudem begründe das Altersgeldgesetz ein beamtenähnliches dauerhaftes Rechtsverhältnis des früheren Dienstherrn zu seinem früheren Beamten, wodurch den früheren Beamten weiterhin verschiedene Pflichten gegenüber seinem früheren Dienstherrn treffen, die bei einem innerstaatlichen Dienstherrnwechsel nicht anfallen. Anders als die Beklagte meine, habe für ihn auch keine Veranlassung bestanden, Altersgeld zu beantragen, da er damit allenfalls einen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten hätte schaffen können, dass er die Europarechtswidrigkeit nicht mehr geltend mache. Sein Begehren richte sich allerdings auf einen Ausgleich für den Verlust an Versorgungsanwartschaften infolge der
versicherung. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022 - BVerwG 2 C 3/21 - hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pöpperl sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Kläger kraft Gesetzes und nicht auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Der Kläger habe ihr gegenüber seine Entlassung nicht beantragt. Vielmehr habe der Kläger Ende 2014 noch den ausdrücklichen Willen bekundet, weiter im Bundesdienst bleiben zu wollen und damit auch den Antrag auf erneute Verlängerung seiner Beurlaubung begründet. Die Entlassung kraft Gesetzes Anfang 2015 sei daher entgegen dem vom Kläger ausdrücklich mitgeteilten Willen erfolgt. Sofern der Europäische Gerichtshof auf ein Ausscheiden „auf eigenen Wunsch“ abstelle, könne hiermit lediglich eine Entlassung auf Verlangen des Beamten gemeint sein. Der Vergleich des Klägers mit einer „Raubernennung“ gehe fehl. Der Europäische Gerichtshof habe gerade nicht entschieden, ob eine
versicherung in der deutschen Rentenversicherung gegen die unionsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit verstoße, wenn der frühere Dienstherr mit dem Arbeitsplatzwechsel nicht einverstanden gewesen sei. Randnummer 32 Auch hätte der Kläger die
versicherung – anders als der Landesbeamte in der Rechtssache Pöpperl – durch die Beantragung von Altersgeld vermeiden können. Das Altersgeldgesetz bilde eine unionsrechtskonforme Regelung für Bundesbeamte. Der pauschale Abschlag um 15 % berücksichtige in zulässiger Weise, dass der Beamte freiwillig das ein Beamtenverhältnis prägende lebenslange Dienst- und Treueverhältnis vorzeitig beendet habe. Der Umstand, dass der Kläger die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Beantragung von Altersgeld zur Vermeidung einer
versicherung nicht genutzt habe, könne sich nicht zu ihrem
teil auswirken. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Mindestdienstzeit von fünf Jahren
dem Altersgeldgesetz für den Kläger noch nicht vorgelegen habe und sein Antrag ohnehin abschlägig beschieden worden wäre. Denn die Tatsache, dass der Kläger faktisch keinen Anspruch auf Altersgeld gehabt hätte, vermöge nichts daran zu ändern, dass für Bundesbeamten grundsätzlich die Möglichkeit des Altersgeldes vorhanden sei und sich daher die vorliegende Konstellation von der Rechtssache Pöpperl unterscheide. Randnummer 33 Ferner sei dem Kläger bei der Übertragung seiner Versorgungsanwartschaften auf die EU-Kommission kein
teil entstanden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das durchschnittliche Niveau der Grundbesoldung von Beamten der Europäischen Union erheblich höher sei als bei vergleichbaren Bundesbeamten und sich in höheren Ruhegehaltszahlungen widerspiegele. Dem Kläger sei auch deshalb kein
teil entstanden, weil er freiwillig von der
dem Unionsrecht bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, den Kapitalwert seiner Ruhegehaltsansprüche auf die Europäische Union zu übertragen. Zwischen ihr und anderen Mitgliedstaaten bestehen derartige Möglichkeiten zur Übertragung von Rentenanwartschaften nicht. Anders als in der Rechtssache Pöpperl erhalte er aufgrund der Überführung keine gesetzliche Rente aus der Deutschen Rentenversicherung, sondern ein Ruhegehalt von der EU-Kommission, welches den
versicherungsbeitrag berücksichtige und diesen in das Versorgungssystem der Europäischen Union übertrage. Folglich könne der
versicherungsbeitrag auch nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Es müsse ein Vergleich der Anwartschaft, die der Kläger durch die Übertragung des
versicherungsbeitrages auf das Versorgungssystem der Europäischen Union erhalte, mit der Anwartschaft, die er beim Verbleib im Bundesdienst in dieser Zeit erlangt hätte, stattfinden. Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pöpperl seien nicht pauschal auf alle Fälle, in denen ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis ausscheide, übertragbar. Der Europäische Gerichtshof habe dort gerade vorausgesetzt, dass ein Schaden entstanden sei. Mangels Benachteiligung bzw. Behinderung liege ein Verstoß gegen die unionsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit hier nicht vor. Ansonsten würde der Kläger besser stehen, als er stünde, wenn er Bundesbeamter geblieben wäre. Es überzeuge nicht, dass der
versicherungsbeitrag im Versorgungssystem der Europäischen Union zugunsten des Klägers tatsächlich verwendet werde und dann zugleich der Kläger so behandelt würde, als sei der
versicherungsbeitrag nicht übertragen worden, sondern im gesetzlichen Rentensystem verblieben, um dann auch noch einen Ausgleich für die aus der
versicherung resultierenden gesetzlichen Altersrente zu erhalten. Randnummer 34 Aus der Beschäftigungshistorie des Klägers sei ferner nicht
vollziehbar, wie er die verbleibenden Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 97.162,62 Euro (131.645,82 Euro abzüglich des
versicherungsbeitrages in Höhe von 34.483,20 Euro) erwirtschaftet haben wolle. Mangels Darlegung des Klägers sei davon auszugehen, dass der von der EU-Kommission zugrunde gelegte Betrag in Höhe von 131.645,82 Euro eine aus dem
versicherungsbeitrag in Höhe von 34.483,20 Euro ermittelte Rechengröße sei und daher die errechneten ruhegehaltfähigen Dienstjahre im Umfang von fünf Jahren, einem Monat und 19 Tagen grundsätzlich vollständig bei der Berechnung der durch die
versicherung im Versorgungssystem der Europäischen Union entstandenen Versorgungsanwartschaft zu berücksichtigen seien. Entgegen der Ansicht des Klägers sei allenfalls der
versicherungsbeitrag in Höhe von 34.483,20 Euro ins Verhältnis zu dem reduzierten Betrag in Höhe von 105.043,31 Euro zu setzen. Dies entspreche ruhegehaltfähigen Dienstjahren aus dem
versicherungsbeitrag im Umfang von einem Jahr und 8,35 Monaten. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Heftstreifen sowie ein elektronischer Verwaltungsvorgang) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 37 I. Die Klage ist zulässig. Die Anfechtungs- (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist statthaft.
GO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, § 43 Abs. 2 VwGO. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 – BVerwG 7 C 2/07 –, juris Rn. 21). Als Gegenstand der Feststellungsklage kommt auch ein bedingtes Rechtsverhältnis in Betracht, wenn die begründenden Tatsachen vorliegen und lediglich der Eintritt der Bedingung noch aussteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 – BVerwG VI C 57/66 –, juris Rn. 26 f.). Mit einer Feststellungsklage kann geklärt werden, ob ein Anspruch dem Grunde
besteht, wenn die Anspruchshöhe noch nicht abschließend beziffert werden kann (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 43 Rn. 125). Randnummer 38
Maßgabe dessen begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen und hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses (so auch VG Berlin, Urteil vom 14. November 2024 – VG 26 K 306/21 –, EA S. 8). Er macht geltend, dass ihm aufgrund des Verlustes der beamtenrechtlichen Versorgung als Bundesbeamter und einer entsprechend minderwertigen
versicherung ein ausgleichspflichtiger finanzieller
teil entstanden sei. Der Sachverhalt, an den der Kläger die behauptete Ausgleichspflicht dem Grunde
knüpft – Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und entsprechende
versicherung –, ist danach hinreichend konkret, da er bereits abgeschlossen ist. Auch erscheinen finanzielle Einbußen bei einem Vergleich des Versorgungswertes mit der aus der
versicherung zu erhaltenden Rente möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom
GO, weil er ein anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse daran hat zu klären, ob ihm weitere materielle Ansprüche gegen die Beklagte zur Absicherung seiner Altersversorgung zustehen. Randnummer 40 Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär zu einer Leistungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Da der Kläger die Feststellung mangels bezifferbaren Anspruches nur dem Grunde
begehrt, kann er nicht auf eine Leistungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage verwiesen werden. Randnummer 41 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
nationalem Recht. Die Feststellung einer Ausgleichspflicht ergibt sich nicht aus dem Altersgeldgesetz – AltGG –. Ein Anspruch auf Altersgeld besteht nicht.
GG wird Altersgeld Beamten auf Lebenszeit gewährt, die
des Bundesbeamtengesetzes – BBG – entlassen worden sind, wenn zum Zeitpunkt der Entlassung dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – eine
versicherung vorzunehmen wäre und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der
versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen. Randnummer 44 Der Kläger erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gewährung des Altersgeldes nicht. Er ist nicht
BBG auf eigenes Verlangen entlassen worden, sondern kraft Gesetzes
1 Satz 1 Nr. 2 BBG. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG sind Beamtinnen und Beamte dann entlassen, wenn sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit
deutschem Recht treten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 45 Der Kläger ist seit Oktober 2005 Beamter auf Lebenszeit der Europäischen Union, einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit
deutschem Recht (vgl. Sauerland, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand
versichert, was
GG dazu führt, dass der Anspruch auf Altersgeld entfällt. Randnummer 47 3. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ergibt sich auch nicht aus Europarecht. Der Kläger hat keinen Ausgleichsanspruch aus Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –. Anspruchsbegründende Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lässt sich keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit feststellen. Randnummer 48
1). Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen (Abs. 2). Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht, (a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, (b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, (c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort
den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben und (d)
Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt (Abs. 3). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Abs. 4). Randnummer 49 Art. 45 AEUV steht jeder Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom
der eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person, die auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ihre Ansprüche auf Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung verliert und in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert wird, wobei die daraus folgenden Altersrentenansprüche niedriger als die Ruhegehaltsansprüche sind, stellt eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, da sie, selbst wenn sie auch für Beamte dieses Mitgliedstaats gilt, die aus dem Dienst ausscheiden, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat im Privatsektor zu arbeiten, geeignet ist, diese Beamten zu hindern oder davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat anzunehmen. Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des betroffenen Mitgliedstaats zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als dem betroffenen Mitgliedstaat und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern. Nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, können nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016, Rechtssache Pöpperl, – C-187/15 –, juris Rn. 28 f.). Randnummer 51 Solange das nationale Recht für Konstellationen mit grenzüberschreitendem Bezug nicht den Vorgaben des Unionsrechts angepasst ist, haben die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die Anwendung der für die bevorzugte Gruppe geltenden Regelungen. Gültiges Bezugssystem, an dem sich der Anspruch des Betroffenen zum Ausgleich der
teile in der Altersversorgung zu orientieren hat, ist die Rechtsstellung von Beamten, die innerhalb des Bundesgebiets den Dienstherrn wechseln. Dem Betroffenen muss danach eine Altersversorgung zustehen, die jener vergleichbar ist, die er bei seinem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom
Maßgabe dessen regelt die nationale Regelung des Altersgeldes jedenfalls im Fall des Klägers einen Ausgleichsanspruch nicht abschließend (dazu unter a)). Für einen Ausgleichsanspruch aus Art. 45 AEUV erfüllt der Kläger zwar die Arbeitnehmereigenschaft (dazu unter b)). Es ist auch ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben sowie die Anwendbarkeit der Freizügigkeit nicht durch die Bereichsausnahme ausgeschlossen (dazu unter c)). Es liegt allerdings keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor mangels gegenwärtig feststellbarer Differenz zwischen der Versorgung, die dem Kläger für die Jahre im Dienst der Beklagten zugestanden hätte, wenn er im Bundesbeamtenverhältnis verblieben wäre, und der Versorgung, die er tatsächlich aufgrund der Dienstjahre bei der Beklagten erhält (dazu unter d)). Eine von der Bestimmung einer tatsächlichen Beschränkung losgelöste Feststellung einer Ausgleichspflicht dem Grunde
ist nicht möglich (dazu unter e)). Randnummer 53 a) Mit dem Altersgeldgesetz hat der Gesetzgeber jedenfalls im Fall des Klägers keine abschließende Regelung getroffen, um Benachteiligungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pöpperl auszugleichen. Randnummer 54 Das Altersgeldgesetz wurde 2013 erlassen. Mit dem Altersgeld wollte der Gesetzgeber zusätzliche finanzielle Anreize für mehr Flexibilität und Mobilität der Bediensteten schaffen. Diese sollten im Ausgleich mit den berechtigten Interessen des Dienstherrn erfolgen. Ein voller Ausgleichsanspruch des finanziellen
teils war nicht vorgesehen. So wird in der Gesetzesbegründung erläutert, der Umstand, dass der aus einer
versicherung resultierende Rentenanspruch im Vergleich zu dem im gleichen Zeitraum möglichen Versorgungsanspruch zum Teil deutlich geringer ausfällt, habe sich als Hemmnis für die Mobilität und Flexibilität der Bediensteten erwiesen. Daher sollen die mit der
versicherung verbundenen wirtschaftlichen
teile abgebaut werden. Als finanziellen Ausgleich für die erdienten Alterssicherungsansprüche sehe das Gesetz einen Anspruch auf Altersgeld vor. Für die Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs sei dabei zu berücksichtigen, dass kein übermäßiger Anreiz geschaffen werden solle, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen. Die Regelungen müssen vielmehr ein Gleichgewicht schaffen zwischen der wirtschaftlichen Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs und den berechtigten Interessen des Bundes, seine Bediensteten dauerhaft an sich zu binden. Auch entstehen dem Dienstherrn durch die vorzeitige Entlassung zusätzliche Kosten für die Rekrutierung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter. Diese Gründe rechtfertigen es, den Anspruch auf Altersgeld zwar
den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts festzusetzen, ihn aber gleichzeitig im Sinne eines Ausgleichs der
teile für den Dienstherrn auf ein reduziertes Niveau zu beschränken (vgl. BT-Drs. 17/12479, S. 1, 11). Randnummer 55 In Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pöpperl hat der Gesetzgeber im Jahr 2021 das Altersgeldgesetz angepasst. So wurde etwa die erforderliche im Bundesdienst verbrachten Zeit von fünf auf vier Jahre reduziert (§ 3 Abs. 1 AltGG) und der 15-Prozent-Abschlag (§ 7 Absatz 1 AltGG) dahingehend modifiziert, dass er nur noch bei einer altersgeldfähigen Dienstzeit von weniger als 12 Jahren Anwendung findet, ansonsten ist nur ein Abschlag von 5 Prozent vorgesehen (vgl. BT-Drs. 19/26839, S. 3, 33, 47 f., 49). Hinsichtlich der angepassten Regelung zum Abschlag von 5 bzw. 15 Prozent wird ausgeführt, dass die Beschränkung der Ansprüche auf Altersgeld bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienst des Bundes jedenfalls geeignet sein müsse, die Erreichung des Ziels, die Aufrechterhaltung der Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen, zu gewährleisten. Die Höhe der finanziellen Folgen, die ein Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands für die Bediensteten mit sich bringen könne, variiere je
Bundesland und Besoldungsgruppe. Der Abschlag zwischen 5 Prozent und 15 Prozent bilde diese Spanne ab, womit das Altersgeld auch europarechtlich eine mit einem Dienstherrenwechsel vergleichbare Alterssicherung darstelle (vgl. BT-Drs. 19/26839, S. 49 f.). Randnummer 56 Ob das Altersgeldgesetz
der Anpassung im Jahr 2021 eine unionsrechtskonforme Regelung eines Ausgleichsanspruches für
teile in der Altersversorgung darstellt, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls regelt es einen etwaigen Ausgleichsanspruch für den hiesigen Fall nicht abschließend. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Erklärung gegenüber dem Dienstherrn für die Inanspruchnahme von Altersgeld hätte abgeben müssen, um das Erlöschen seines Anspruches gemäß § 3 Abs. 6 AltGG zu verhindern (hier vor März 2015), hatte er noch keine Kenntnis von einem etwaigen unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch, da das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pöpperl erst 2016 ergangen ist. Ferner hatte zu diesem Zeitpunkt auch der Gesetzgeber das Altersgeldgesetz vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht angepasst. Randnummer 57
Belgien. Eine grenzüberschreitende Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit liegt gerade auch dann vor, wenn etwaige Behinderungen durch den Mitgliedstaat dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer den Mitgliedstaat verlässt (sog. Wegzugsfreiheit; vgl. Forsthoff/Eisendle, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Werkstand: 83. EL Juli 2024, AEUV, Art. 45 Rn. 114 f.; so auch in EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 –, juris Rn. 28). Randnummer 59 Die Bereichsausnahme
4 AEUV hindert hier nicht die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, da diese Bestimmung den Mitgliedsstaaten lediglich ermöglichen soll, den Zugang ausländischer Staatsangehöriger zu bestimmten Stellen in der öffentlichen Verwaltung zu beschränken, nicht jedoch regelt, dass ein Arbeitnehmer, der einmal in die öffentliche Verwaltung aufgenommen wurde, von der Anwendung der Bestimmungen des Art. 45 Abs. 1 bis 3 AEUV ausgeschlossen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom
1 Satz 1 Nr. 2 BBG kraft Gesetzes entlassen wurde, der Beamte in der Rechtssache Pöpperl dagegen auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 –, juris Rn. 41, der die Situation mit „auf eigenen Wunsch“ umschrieb,
gehend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
AEUV kommt es nicht darauf an, ob im Zusammenhang mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit der Europäischen Union
nationalem Recht eine Entlassung auf Verlangen des Beamten
Randnummer 62 Wesentlich ist, dass die Entlassung und die damit einhergehenden vom Kläger geltend gemachten Versorgungsnachteile gerade die Folge der Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind. Eine fortgesetzte Tätigkeit als Beamter der Europäischen Union war dem Kläger nur unter Verlust des Status als Bundesbeamter möglich. Dies entspricht der in der Rechtssache Pöpperl entschiedenen Konstellation. Auch dort war maßgeblich, dass der Beamte keine andere Möglichkeit hatte, als aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 –, juris Rn. 17). Randnummer 63 Sowohl im Fall der Entlassung kraft Gesetzes
BBG als auch auf Verlangen des Beamten
BBG tritt grundsätzlich die gleiche Folge für die beamtenrechtliche Versorgung des Bundes ein.
BBG besteht
der Entlassung kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden unter anderem Personen
versichert, die als Beamte auf Lebenszeit versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die
versicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (
versicherungszeitraum), § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Randnummer 64 Dies war auch hier der Fall. Der Kläger entschied sich in Ausübung seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit, Beamter der Europäischen Union zu werden und diesen Status beizubehalten, was
1 Satz 1 Nr. 2 BBG zur Entlassung kraft Gesetzes führte, zum Verlust des Anspruchs auf Versorgung gemäß § 39 BBG und zur
versicherung
2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Randnummer 65 bb) Für die Frage einer Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist der Versorgungswert, der dem Kläger für die Jahre im Dienst der Beklagten zugestanden hätte, wenn er im Bundesbeamtenverhältnis verblieben wäre, mit der Versorgung zu vergleichen, die er aufgrund seiner bei der Beklagten zurückgelegten Dienstjahre tatsächlich erhält. Denn eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit liegt vor, wenn der Beamte infolge der Ausübung seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich seiner Altersversorgung bezogen auf seine Dienstzeit bei seinem Dienstherrn in Deutschland wirtschaftlich schlechter gestellt ist als ein vergleichbarer Beamter, der bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand im Dienst des Dienstherrn in Deutschland stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 19; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 –, juris Rn. 20). Randnummer 66 Für die Ermittlung einer Beschränkung ist ein Vergleich der ursprünglich bestehenden Anwartschaft mit dem Versorgungswert im Versorgungssystem der Europäischen Union, der dem Kläger aus dem überführten
versicherungsbeitrag entsteht, vorzunehmen, und nicht mit dem aus der
versicherung resultierenden Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung (a.A. wohl VG Würzburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 – W 1 K 19.523 –, juris Rn. 6, 35 ff.). Denn der Kläger hat den
versicherungsbeitrag
2 Anhang VIII der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft – EU-Beamtenstatut – in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften über die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vom
2 Anhang VIII EU-Beamtenstatut kann unter anderem ein Beamter, der in den Dienst der Union tritt,
Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Union zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert. In diesem Fall legt die Anstellungsbehörde eines jeden Organs, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Union für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.
1 des Durchführungsabkommens kann ein Beamter der Europäischen Gemeinschaften, der in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert war, die Summe der für ihn für die Zeit bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Pflicht- und freiwilligen Beiträge zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen für jedes vollendete Jahr
der Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften übertragen lassen. Randnummer 68 Dies ist hier geschehen. Ausweislich der Bescheinigung der EU-Kommission wurden dem Kläger aufgrund des insgesamt überführten Kapitalbetrages aus der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 131.645,82 Euro ruhegehaltfähige Dienstjahre von 5 Jahren, einem Monat und 19 Tagen im Versorgungssystem der Europäischen Union anerkannt. Randnummer 69 Für die Überlegung, dass vorliegend auf den überführten Wert im Versorgungssystem der Europäischen Union abzustellen ist, spricht, dass Voraussetzung für eine Ausgleichspflicht eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
AEUV in Form eines erlittenen finanziellen
teils ist. Danach ist für den Kläger nicht auf eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung abzustellen, die sich aus seinem
versicherungsbeitrag ergeben würde. Denn dies würde bedeuten, auf eine Rente abzustellen, die er tatsächlich nicht erhalten wird. Eine rein hypothetische Rente aber begründet keinen tatsächlichen
teil. Randnummer 70 Im Fall des Klägers gibt es mit Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII EU-Beamtenstatut in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsabkommens eine gesetzliche Regelung, die eine Portabilität des vorhandenen Kapitalwertes der Versorgung ermöglicht. Für die Frage, ob der Kläger in seinem subjektiven Recht auf Freizügigkeit beeinträchtigt ist, ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein Minderwert der nationalen
versicherung aufgrund unmittelbar anwendbaren Unionsrecht – hier Übertragung ins Versorgungssystem der Europäischen Union – tatsächlich nicht mehr vorhanden ist. Nur in dem Maße, in dem der Versorgungswert aus dem
versicherungsbeitrag in der Beamtenversorgung der Europäischen Union hinter seinem Versorgungwert für die Jahre als Bundesbeamter zurückbleibt, besteht auch eine tatsächliche Beschränkung für den Kläger in der Ausübung seiner Freizügigkeit. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Rechtssache Pöpperl, in welcher ein Vergleich mit dem aus der
versicherung resultierenden Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen war, der eine Beschränkung begründete (vgl. BVerwG, Urteil vom
versicherungsbeitrages in der späteren Versorgung im europäischen Versorgungssystem aufgeht. Randnummer 72 cc)
Maßgabe dessen liegt eine Beschränkung der Freizügigkeit durch einen Versorgungsnachteil des Klägers nicht vor. Ein etwaiger
teil in Form einer Differenz des Versorgungswertes, der dem Kläger für die Jahre im Dienst der Beklagten zugestanden hätte, wenn er im Bundesbeamtenverhältnis verblieben wäre, mit der Versorgung, die er tatsächlich aufgrund der Dienstjahre bei der Beklagten erhalten wird, lässt sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen. Randnummer 73
teil besteht, kann allerdings nicht mit der Begründung dahinstehen, dass eine etwaige Benachteiligung jedenfalls gerechtfertigt wäre. Denn es dürfte an einem kohärenten und auf systematische Weise verfolgten Ziel fehlen (vgl. zu diesem Erfordernis: EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 –, juris Rn. 37). Anders als im Fall des Klägers erfolgt nämlich im Fall eines innerstaatlichen Dienstherrnwechsels ohne Mitwirkung des abgebenden Dienstherrn (sogenannte „Raubernennung“) – ebenso wie bei einem innerstaatlichen Dienstherrnwechsel mit Zustimmung des abgebenden Dienstherrn – wohl keine
versicherung, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, und dürften die bisherigen Dienstjahre bei einem anderen Dienstherrn im Rahmen der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstjahre
1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen (vgl. etwa § 6 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Berlin, § 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, Art. 14 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz) Berücksichtigung finden. Randnummer 74
versicherungsbeitrag erhöht die Gesamtversorgung als Beamter der Europäischen Union um weitere ruhegehaltfähige Dienstjahre.
2 EU-Beamtenstatut beträgt das Ruhegehalt höchstens 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, der der Beamte mindestens ein Jahr angehört hat. Für jedes Dienstjahr
Anhang VIII Artikel 3 stehen dem Beamten 1,80 % dieses letzten Grundgehalts zu.
1 lit a) EU-Beamtenstatut werden Beamte bei Vollendung des 66. Lebensjahres von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Randnummer 76
Maßgabe dessen müsste jedenfalls die Höhe des für das Ruhegehalt maßgeblichen Grundgehaltes feststehen, um den Versorgungswert berechnen zu können, der sich aus den zusätzlichen ruhegehaltfähigen Dienstjahren aus dem
versicherungsbeitrag ergibt. Die Höhe des letzten Grundgehaltes des Klägers als Beamter der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Festsetzung seines Ruhegehaltes steht allerdings noch nicht fest. Der Kläger bezieht noch kein Ruhegehalt, da er das Ruhestandsalter von 66 Jahren noch nicht erreicht hat. Randnummer 77 Eine Berechnung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes möglich, dass der Kläger seit Mai 2022 Invalidengeld bezieht.
dem EU-Beamtenstatut führt eine Invalidität und Versetzung in den Ruhestand nicht zur Festsetzung eines Ruhegehaltes. Sind bei einem Beamten
Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Art. 78 EU-Beamtenstatut erfüllt, so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, dass der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, vgl. Art. 53 EU-Beamtenstatut.
1 EU-Beamtenstatut hat ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, unter den in Artikel 13 bis 16 Anhang VIII vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Invalidengeld.
3 EU-Beamtenstatut beträgt das Invalidengeld 70 % des letzten Grundgehaltes der Versorgung.
4 EU-Beamtenstatut werden auf das Invalidengeld Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengeldes berechnet werden. Zudem finden die Regelungen zu dem Eintrittsalter in den Ruhestand gemäß Art. 52 EU-Beamtenstatut auf Empfänger von Invalidengeld sinngemäß Anwendung, Art. 78 Abs. 2 Satz 1 EU-Beamtenstatut. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehalts für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, die der Beamte innehatte, als er dienstunfähig wurde, vgl. Art. 78 Abs. 2 Satz 3 EU-Beamtenstatut. Als ruhegehaltfähige Dienstjahre werden dann auch die Zeiten berücksichtigt, in denen der Beamte Invalidengeld bezogen hat, vgl. Art. 3 lit c) Anhang VIII EU-Beamtenstatut. Randnummer 78 Danach steht das Ruhegehalt des Klägers durch den Bezug des Invalidengeldes nicht fest, da das Invalidengeld nicht dem Ruhegehalt entspricht und die Festsetzung auch bei Invalidität erst zu einem späteren Zeitpunkt
Maßgabe des Art. 78 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52 EU-Beamtenstatut erfolgt. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der eingetretenen Invalidität entspricht im Übrigen auch nicht dem Antrag des Klägers. Randnummer 79 Mangels möglicher Berechnung des versorgungsrechtlichen Wertes der auf dem
versicherungsbeitrag beruhenden zusätzlichen ruhegehaltfähigen Dienstjahre kann auch dahinstehen, ob der Anteil des
versicherungsbeitrages an den von der EU-Kommission berechneten ruhegehaltfähigen Dienstjahren von 5 Jahren, einem Monat und 19 Tagen dadurch zu ermitteln ist, dass – wie der Kläger meint – der
versicherungsbeitrag von 34.483,20 Euro ins Verhältnis zu setzen ist zu den insgesamt von der Deutschen Rentenversicherung übertragenen 131.645,82 Euro oder – wie die Beklagte meint – ins Verhältnis zu setzen ist zu 105.043,21 Euro bzw. vollständig aus dem
versicherungsbeitrag resultiert. Randnummer 80
dem Versorgungsrecht, das zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand gilt. Die Vorstellung, der Beamte erwerbe während seines aktiven Dienstes pro Jahr gesicherte Versorgungsansprüche und genieße insoweit „Versorgungssicherheit", entspricht nicht den Grundprinzipien des Beamtenversorgungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 33). Randnummer 82 Der „versorgungsrechtliche Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils" ist
dem Prinzip der zeitratierlichen Berechnung zu ermitteln. Zunächst ist der Versorgungsanspruch zu berechnen, der dem Beamten zugestanden hätte, wenn er bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Dienst als Bundesbeamter verblieben wäre (fiktive Gesamtversorgung). Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze geltende nationale Beamtenrecht. Zu beachten sind dabei auch die Vorschriften über die Berücksichtigung von Ausbildungs- und sonstigen Vordienstzeiten; soweit ein Ermessen eröffnet ist, ist von der üblichen Praxis der Behörde auszugehen. Bei der Berechnung des fiktiven Versorgungsanspruchs zum Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze ist aus Gründen der Handhabbarkeit der Berechnung hinsichtlich der für die Bestimmung maßgeblichen Faktoren von den zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bestehenden Umständen auszugehen. Dies gilt etwa für das erreichte Statusamt, aber auch für die Stufe der Besoldung, für die an den Familienstand anknüpfenden Leistungen oder auch für den etwaigen Bezug einer ruhegehaltfähigen Zulage. Gerade das Beispiel des Statusamtes belegt, dass die Berechnung andernfalls wegen einer Vielzahl von Unwägbarkeiten kaum noch durchzuführen wäre. Wollte man etwa auf das vom Beamten bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand voraussichtlich erreichte Statusamt abstellen, basierte die Berechnung auf bloßen Spekulationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 34 ff.). In einem weiteren Schritt ist dann
der zeitratierlichen Methode der Wert des Anteils der vom Kläger im Beamtenverhältnis verbrachten Zeit an dieser fiktiven Gesamtversorgung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 39 ff.). Randnummer 83 Da der Kläger noch nicht das gesetzliche Ruhestandsalter von 67 Jahren
1 BBG erreicht hat, ist die Berechnung des Versorgungswertes aus dem Beamtenverhältnis
der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Berechnungsmethode noch nicht möglich. Zwar ist hinsichtlich der für die Bestimmung maßgeblichen Faktoren für den fiktiven Versorgungsanspruch von den zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bestehenden Umständen auszugehen. Dies gilt etwa für das erreichte Statusamt, aber auch für die Stufe der Besoldung, für an den Familienstand anknüpfende Leistungen oder auch für den etwaigen Bezug einer ruhegehaltfähigen Zulage (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 38). Da sich aber die Höhe der Gesamtversorgung und damit auch der versorgungsrechtliche Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils
der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 26), steht für diese Berechnung insbesondere die Höhe der Besoldung des Klägers zu seinem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand noch nicht fest. Randnummer 84 Von einem Eintritt in den Ruhestand (wegen Dienstunfähigkeit) ist auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes auszugehen, dass
Angaben des Klägers für diesen als Beamten der Europäischen Union eine Invalidität vorliegt. Die Frage, ob im Einzelfall auch ein anderer Zeitpunkt für eine fiktive Gesamtversorgung in Betracht kommen könnte, kann hier unbeantwortet bleiben, da die Invalidität
den obigen Ausführungen hier noch nicht zu einem Bezug von Ruhegehalt der Europäischen Union führt. Randnummer 85 e) Eine von der Bestimmung einer tatsächlichen Beschränkung losgelöste Feststellung einer Ausgleichspflicht dem Grunde
ist nicht möglich, da die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
den obigen Ausführungen anspruchsbegründende Voraussetzung des Ausgleichsanspruches des Art. 45 AEUV ist und eine solche nicht berechnet werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass der Versorgungswert in dem Versorgungssystem der Europäischen Union minderwertiger ist, als die Beamtenversorgung für die Zeiten als Bundesbeamter. Auch wenn man – wie der Kläger meint – unterstellte, dass aus den ruhegehaltfähigen Dienstjahren von 3 Jahren und vier Monaten als Bundesbeamter nur ruhegehaltfähige Dienstjahre in dem Versorgungssystem der Europäischen Union von einem Jahr und fünf Monaten resultierten, ist nicht ausgeschlossen, dass die geringe Anzahl an Besoldungsjahren durch eine entsprechend höhere Besoldung, die der Berechnung des Ruhegehaltes von der Europäischen Union im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zugrunde liegt, ausgeglichen wird. Randnummer 86 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil aufgrund des Unterliegens des Klägers in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001606364
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