in der Hauptsache erledigt sei, ermöglicht es, die Erledigung des Zwangsmittelantrags festzustellen und dem Schuldner die Kosten aufzuerlegen. (Rn.8)
vom 18.9.2024 hat sie dieses Begehren dann weiterverfolgt. Nach Zugang dieses Antrags bei ihren Verfahrensbevollmächtigten hat die Schuldnerin erklären lassen, sie habe die Auskunft und Abrechnung rechtzeitig erstellt und ihren Verfahrensbevollmächtigten übergeben, von wo sie versehentlich nicht weitergeleitet worden seien; sie seien nunmehr - im Oktober 2024 - an die Bevollmächtigten der Gläubigerin übersandt worden. Das Landgericht hat hierauf mit Verfügung vom 4.11.2024 bei der Gläubigerin angefragt, ob es bei dem Antrag gem. § 888
bleibe. Die Gläubigerin hat telefonisch mitteilen lassen, sie werde sich noch äußern. Nachdem eine solche Äußerung nicht eingegangen ist, hat die Kammer für Handelssachen den Zwangsgeldantrag mit Beschluss vom 17.1.2025 im Hinblick auf die Übersendung der Unterlagen zurückgewiesen und die Kosten des Zwangsgeldverfahrens der Gläubigerin auferlegt. Randnummer 2 Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin mit dem Begehren, festzustellen, dass sich der Zwangsgeldantrag erledigt habe, weshalb die Kosten des Zwangsgeldverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen seien. Die Gläubigerin führt u.a. an, die Auskunft sei erst nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung eines Zwangsgeldes und im Übrigen noch immer nicht vollständig erteilt worden. Die Schuldnerin macht geltend, eine Erledigungserklärung seitens der Gläubigerin sei nicht erfolgt, so dass der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen sei. Die Kammer für Handelssachen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, die Voraussetzungen für die Feststellung einer Erledigung seien nicht dargetan, zumal die Gläubigerin selbst vortrage, dass bisher lediglich teilweise Auskunft erteilt worden sei. II. Randnummer 3 Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793
statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet, denn der Zwangsgeldantrag vom 18.9.2024 ist durch die nach dessen Bekanntgabe an die Schuldnerin erteilte Auskunft und Abrechnung unbegründet geworden und die Gläubigerin hat beantragt, die Erledigung, welcher die Schuldnerin widersprochen hatte, festzustellen. Randnummer 4 1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass keine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien iSv. §§ 91a Abs. 1, 891
vorliegt. Denn es fehlt an einer Erledigungserklärung der Schuldnerin. Diese hat zwar in ihrem begleitenden Anwaltsschreiben an die Gläubigerin ausführen lassen, durch die Erteilung der Auskünfte in Form von Excel-Tabellen dürfte sich der Antrag nach § 888
erledigt haben (...). Hierin liegt jedoch keine Prozesshandlung, denn diese Erklärung ist nicht eindeutig und außerdem nicht gegenüber dem Landgericht abgegeben worden; die schlichte Einreichung als Anlage zu einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz (§ 133 Abs. 1
) steht dem nicht gleich. Der mit der sofortigen Beschwerde erstmals seitens der Gläubigerin erklärten Erledigung hat sich die Schuldnerin nicht angeschlossen. Vielmehr hat sie ausführen lassen, dass eine Erledigungserklärung seitens der Gläubigerin nicht erfolgt sei, so dass der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen sei. Randnummer 5
möglich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom
98). Das mit der sofortigen Beschwerde also statthaft eingeführte Erledigungsfeststellungsbegehren ist auch in der Sache begründet, denn durch die Erteilung der Auskünfte und Abrechnungen im Oktober 2024 ist, soweit dies für die Zwecke des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu beurteilen ist, das bis dahin zulässige und begründete Zwangsgeldbegehren (dazu a.) im Wege der Erfüllung des titulierten Anspruchs (§ 362 BGB) unbegründet geworden (dazu b.). Randnummer 6 a.) Zum Zeitpunkt der Zustellung des Zwangsgeldantrags waren die fraglichen Auskünfte und Berechnungen noch nicht erteilt. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin hier angeben, die fertiggestellten Auskünfte und Abrechnungen von der Schuldnerin rechtzeitig erhalten, diese aber dann aber versehentlich nicht an die Gläubigerin weitergeleitet zu haben, ist für die Erfüllung (§ 362 BGB) nicht die Entäußerung seitens der Schuldnerin, sondern der Eingang bei der Gläubigerin oder ihren Bevollmächtigten maßgeblich. Dieser erfolgte erst nach Bekanntgabe des Antrags nach § 888
an die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin. Randnummer 7 b.) Durch die erteilten Auskünfte ist das titulierte Begehren jedenfalls in dem Sinne erfüllt (§ 362 BGB), dass die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil vom 24.4.2024 nicht mehr verlangt werden kann. Dies kann die Beschwerde geltend machen, denn in der sofortigen Beschwerde ist neues Vorbringen zugelassen (§ 571 Abs. 2 Satz 1
, vgl. nur Anders/Gehle/Gehle, 83. Aufl. 2025,
175). Die Parteien sind übereinstimmend von Erfüllung ausgegangen, die Schuldnerin ausweislich ihres Begleitschreibens vom 30.10.2024 und die Gläubigerin ausweislich ihrer vollumfänglichen Erledigungserklärung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Landgericht hervorgehobenen Bemerkung der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin, die Auskunft sei noch nicht vollständig erteilt. Eine nur teilweise Erfüllung könnte der sofortigen Beschwerde schon deswegen nicht entgegengehalten werden, weil bei ausgebliebener Erfüllung die angefochtene Entscheidung erst recht abzuändern wäre. Jedenfalls aber hat die Gläubigerin durch die Erledigungserklärung zu erkennen gegeben, dass sie die erbrachten Leistungen zumindest für die Zwecke der Beendigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens als genügend erachte. Auf den Umstand, dass sie sich in der Folge in der Lage gesehen hat, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte ihren Klageantrag zu beziffern, kommt es nicht einmal mehr an. III. Randnummer 8 Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens erster Instanz - über die die Parteien vornehmlich streiten - sind infolgedessen nach §§ 891 Satz 3, 91
der Schuldnerin aufzuerlegen. Diese unterliegt in der Erledigungsfeststellung. Sie kann sich nicht auf den Rechtsgedanken aus § 93
berufen, denn sie hat durch den eingetretenen Verzug mit der Erfüllung der titulierten Verpflichtung Anlass zur Beantragung der Zwangsmittel gegeben. Das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten ist ihr zuzurechnen (§ 85 Abs. 2
). Randnummer 9 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat dagegen nach §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 2
die Gläubigerin zu tragen, denn sie hat mit der Beschwerde auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Neues Vorbringen im Sinne dieser Vorschrift kann auch eine gemäß § 264 Nr. 2
privilegierte Klageänderung darstellen, so dass eine in der Rechtsmittelinstanz aufgrund einer Erledigungserklärung erfolgreiche Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat, wenn sie bei einer gewissenhaften Prozessführung bereits im ersten Rechtszug zur Abgabe der Erledigungserklärung im Stande gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 -, Rn. 37 nach juris; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016,
13). So liegt es hier. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin haben sich auf die Auflage des Landgerichts vom 4.11.2024 und eine telefonische Nachfrage vom 2.12.2024 bis zum Erlass des hier angefochtenen Beschlusses am 17.1.2025 nicht in der Lage gesehen, eine prozessuale Erklärung abzugeben oder Hinderungsgründe mitzuteilen. Randnummer 10 Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil keine nach dem Wert zu bemessenden Gerichtsgebühren anfallen. Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG liegen nicht vor. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Wert des mit der Erledigungserklärung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens den Kosten des Zwangsmittelverfahrens (§ 888
) in der Eingangsinstanz entspräche. Randnummer 11 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 bis 3
) sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001606373
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.