ist auf Änderungsgenehmigungen nach § 16b Abs 7 S 3, Abs 8
nicht entsprechend anwendbar. (Rn.33) 2. Die Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs 7 S 3, Abs 8
entfaltet zusammen mit der immissionsschutzrechtlichen Ausgangsgenehmigung Konzentrationswirkung. Dies hat zur Folge, dass ungeachtet des reduzierten Prüfprogramms weitere Genehmigungen wie etwa eine Baugenehmigung für die Änderung nicht erforderlich sind. (Rn.38) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 25. März 2026, 7 C 3.25, Urteil Tenor Es wird festgestellt, dass über die am 3. Juli 2024 beantragte und durch Eintritt der Genehmigungsfiktion erteilte Änderungsgenehmigung hinaus für das Vorhaben
und des § 16b Abs. 7 Satz 3
. Randnummer 5 Am 10. Juli 2024 veröffentlichte das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) einen Erlass zu der Gesetzesänderung, der im Fall des § 16b Abs. 7 Satz 3
die analoge Anwendung von § 16b Abs. 1 Satz 3
empfiehlt. Als Begründung wird angeführt, dass die Erhöhung von Windkraftanlagen zu erheblichen Risiken für die Sicherheit des Luftverkehrs führen könne, zumal der Wortlaut der Vorschrift nicht ausschließe, dass mehrfache Erhöhungen vorgenommen werden könnten. Eine Prüfung durch die zuständige Luftfahrtbehörde im Zustimmungsverfahren sei daher unabdingbar. Randnummer 6 Der Beklagte bescheinigte der Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 42a Abs. 3 VwVfG. Der Antrag falle in den Anwendungsbereich des § 16b Abs. 7 Satz 3
. Die dort normierte Einschränkung des Prüfumfangs betreffe nur das Immissionsschutzrecht. Zustimmungserfordernisse nach anderen Gesetzen – z.B. nach dem Luftverkehrsgesetz, der Brandenburgischen Bauordnung oder dem Bundesfernstraßengesetz bzw. dem Brandenburgischen Straßengesetz – blieben in entsprechender Anwendung des § 16b Abs. 1 Satz 3
bestehen. Die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen seien in entsprechender Anwendung des § 16b Abs. 1 Satz 3
bei den betroffenen Drittbehörden selbstständig einzuholen. Die Genehmigungsfiktion sei bezüglich der immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter zum
seien ausschließlich Anforderungen nach Absatz 8 für die Änderungsgenehmigung nachzuweisen. Der Gesetzgeber habe sich ausdrücklich für ein „ausschließlich“ und nicht etwa für ein „insbesondere“ entschieden. Weiterhin habe der Gesetzgeber in § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8
jeweils nur die ergänzenden Verfahrensregelungen in § 16b Abs. 5 und 6
für entsprechend anwendbar erklärt, nicht hingegen § 16b Abs. 1 Satz 3
. Darüber hinaus komme der Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung zu. Weitere Genehmigungen – wie im Fall des § 15
mit dem Zerfall der Konzentrationswirkung – seien nach der Intention des Gesetzgebers nicht erforderlich. Die Konzentration der übrigen öffentlichen Belange erfolge bereits im Rahmen der Ausgangsgenehmigung. Zudem habe der Beklagte die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht richtig berechnet. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11
neben den nach § 16b Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 8 Satz 1
geregelten Anforderungen einholen zu müssen, aufzuheben, Randnummer 12 2. festzustellen, dass über die am 3. Juli 2024 beantragte und durch Eintritt der Genehmigungsfiktion erteilte Änderungsgenehmigung hinaus für das Vorhaben Randnummer 13
erfasste Genehmigungen, hier insbesondere eine Waldumwandlungsgenehmigung, selbstständig eingeholt werden müssen, Randnummer 16
sei hier entsprechend anzuwenden. Der Änderungsgenehmigung komme keine Konzentrationswirkung zu, da der Beklagte ausschließlich die in § 16b Abs. 8
genannten Voraussetzungen prüfe. Die Konzentrationswirkung könne sich nur auf das beziehen, was der Beklagte auch tatsächlich geprüft habe. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen (zwei Ordner Antragsunterlagen, ein Ordner Verfahrensakte), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage hat im Hinblick auf die Feststellungsanträge Erfolg. Randnummer 22 1. Die Klage ist teilweise zulässig. Randnummer 23 a. Der Anfechtungsantrag ist unzulässig. Randnummer 24 Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO liegen nicht vor. Es fehlt an dem Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Ein Verwaltungsakt ist nach § 1 VwVfGBbg, § 35 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Randnummer 25 Die Feststellung des Beklagten, dass die Genehmigungsfiktion nur den immissionsschutzrechtlichen Teil betreffe, § 16b Abs. 1 Satz 3
entsprechend anwendbar sei und die Klägerin selbstständig andere Zulassungen einholen müsse, stellt keine Regelung dar. Hierfür spricht zunächst die äußere Form des Schreibens. Diesem ist keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Darüber hinaus lautet die Überschrift „Bescheinigung des Eintritts einer Genehmigungsfiktion“. Hätte der Beklagte eine Regelung zu der Erforderlichkeit interner Zustimmungen und weiterer Genehmigungen treffen wollen, läge nahe, dass er dies in die Betreff- bzw. Überschriftzeile aufgenommen hätte. Auch der Inhalt des Schreibens spricht gegen die Annahme einer Regelung. Der Beklagte weist auf die nach seiner Rechtsansicht bestehende Notwendigkeit der Einholung weiterer behördlicher Entscheidungen hin. Einem solchen Hinweis kommt keine Regelungswirkung zu (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
nur das Immissionsschutzrecht beträfe und sie weitere Genehmigungen selbstständig einholen müsse. Hierin liegt kein Verstoß gegen den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. zu diesem Grundsatz Hamburgisches OVG, Beschluss vom
gemäß dem Erlass des MLUK vom 10. Juli 2024 entsprechend auf Änderungsgenehmigungen nach § 16b Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 8
anwendbar wäre, weil die Genehmigungsfiktion nach § 16b Abs. 9
eingetreten ist und damit auch eine als Verwaltungsinternum (vgl. dazu Seibert in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024,
108) zu qualifizierende Zustimmung der Luftfahrtbehörden, so sie erforderlich wäre, als fingiert gälte. Randnummer 33 Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass dem Bestehen eines Zustimmungserfordernisses § 16b Abs. 7 Satz 3
entgegensteht. Danach sind ausschließlich Anforderungen nach Absatz 8 nachzuweisen und zu prüfen, wenn der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert wird. Die Voraussetzungen des § 16b Abs. 7 Satz 3
liegen hier unstreitig vor. § 16b Abs. 8 Satz 1
bestimmt, dass ausschließlich die Standsicherheit sowie schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen sind. Hieran ändert auch § 16b Abs. 1 Satz 3
, wonach Zustimmungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unberührt bleiben, nichts. § 16b Abs. 1 Satz 3
ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 8
nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik, Gesetzesbegründung sowie Sinn und Zweck des Gesetzes. Randnummer 34
sind „ausschließlich“ die dort genannten Anforderungen zu prüfen (vgl. Jarass,
,
37; Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, Bundes-Immissionsschutzgesetz,
als auch in § 16b Abs. 8 Satz 1
– verwendet. Der Wortsinn ist eindeutig. Eine Einschränkung danach, dass „ausschließlich“ nur den immissionsschutzrechtlichen Prüfungsteil meint, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Ein hierauf hindeutender Satzteil – ggf. eingeleitet mit „außer oder „soweit nicht“ – oder eine Einschränkung durch Verwendung von Begriffen wie „insbesondere“ oder „regelmäßig“ fehlen. Der Prüfungsumfang wird auch nicht durch einen entsprechenden Verweis auf § 16b Abs. 1 Satz 3
erweitert. Ein solcher Verweis existiert nicht. § 16b Abs. 8 Satz 2
verweist allein auf § 16b Abs. 5 und Abs. 6
. Randnummer 35
spricht gegen eine Anwendung des § 16b Abs. 1 Satz 3
. § 16b Abs. 1
und § 16b Abs. 7
regeln unterschiedliche Konstellationen. Während erstere von schon bestehenden Anlagen ausgeht, bezieht sich letztere auf schon genehmigte, aber noch nicht errichtete Anlagen. Die unterschiedliche Behandlung dieser Konstellationen wird dadurch deutlich, dass zwar in beiden Fällen grundsätzlich eine Delta-Prüfung vorgenommen wird, diese aber in § 16b Abs. 1 Satz 1
und § 16b Abs. 7 Satz 1
jeweils eigenständig geregelt wird. § 16b Abs. 7 Satz 3
bestimmt – anknüpfend an § 16b Abs. 7 Satz 1
und nicht an § 16b Abs. 1 Satz 1
– für den Fall einer genehmigten und noch nicht errichteten Anlage eine weitergehende Einschränkung des Prüfungsumfangs. Randnummer 36
und § 16b Abs. 7 Satz 3
keine Anhaltspunkte für eine Anwendung des § 16b Abs. 1 Satz 3
auf die Konstellation des § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 Satz 1
. In der Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung von § 16b Abs. 1 Satz 3
heißt es, hierdurch werde klargestellt, dass Zustimmungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Regelung in Satz 1 unberührt blieben (BT-Drucksache 20/7502, Seite 22). Die Regelung in Satz 1 betrifft aber wie dargestellt das klassische Repowering in § 16b Abs. 1
, d.h. den Ersatz einer schon bestehenden Anlage, nicht hingegen den in § 16b Abs. 7
geregelten Fall einer schon genehmigten, aber noch nicht errichteten Anlage. Wenn der Gesetzgeber bei der Delta-Prüfung nach § 16b Abs. 1
Anlass für eine Klarstellung gesehen hat, dass Zustimmungserfordernisse unberührt bleiben, hätte es bei der noch weiter reduzierten Prüfung nach § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 8
erst recht nahe gelegen, eine entsprechende Klarstellung anzubringen, wenn der Gesetzgeber auch hier angenommen hätte, dass Zustimmungserfordernisse unberührt bleiben sollen. Statt dessen heißt es in der Unterlage „Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz vom 5. Juni 2024“, mit der die hier maßgeblichen Vorschriften eingefügt wurden: „Die Ergänzung des neuen Absatzes 7 in Verbindung mit dem neuen Absatz 9 erleichtert die Erteilung von Genehmigungen im Fall von Typenänderungen für Windkraftanlagen für Fälle des Zubaus und Fälle von Änderungen“ (BT-Drucksache 20/11657, Seite 37). Das Wort „erleichtern“ legt nahe, dass eine Beschränkung des Prüfungsumfangs beabsichtigt ist. Randnummer 37
einer Anwendung des § 16b Abs. 1 Satz 3
entgegen. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem Gesetz vom
, wonach die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen einschließt. Aus der Entscheidungs-, Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration gemäß § 13
folgt, dass der gesonderte Erlass der Konzentrationswirkung unterfallender behördlicher Entscheidungen außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die für derartige Entscheidungen „an sich“ zuständigen Fachbehörden unzulässig ist (BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 – 7 C 7.21 – juris Rn. 35). Die Konzentrationswirkung nach § 13
gilt für alle Genehmigungen und damit auch für die Änderungsgenehmigung (vgl. zur Geltung der Konzentrationswirkung für die Änderungsgenehmigung nach § 16
: Jarass,
,
2; Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024,
17). Dies muss auch dann gelten, wenn die Änderungsgenehmigung – wie vorliegend – fingiert wird, da eine fiktive Änderungsgenehmigung verfahrensrechtlich und prozessual so zu behandeln ist wie eine tatsächlich erteilte Änderungsgenehmigung (vgl. für die Baugenehmigung OVG Saarlouis, Urteil vom 9. März 2006 – 2 R 8/05 – juris Rn. 31). Im Hinblick auf die Konzentrationswirkung unterscheidet sich die Änderungsgenehmigung von der in § 15
geregelten Konstellation, die für unwesentliche Änderungen ein Anzeigeverfahren und einen sogenannten Freistellungsbescheid vorsieht. Die Freistellungserklärung lässt etwaige nach anderen Fachgesetzen bestehende Genehmigungserfordernisse unberührt, weil ihr keine Konzentrationswirkung zukommt (BVerwG, Urteil vom
nicht mit dem Anzeigeverfahren nach § 15
gleichsetzen wollte, ergibt sich bereits aus der systematischen Verortung in § 16b
. Auch die Gesetzesmaterialien zu dem Gesetz vom 3. Juli 2024 bestätigen dies. So schlug der Bundesrat vor, den Satz „Die Anwendung des § 15 bleibt unberührt“ einzufügen (BT-Drucksache 20/7502, Seite 22). Die Bundesregierung stimmte dem Vorschlag nicht zu und begründete dies damit, dass die Ergänzungen nicht erforderlich seien, da sie allein die bereits geltende Rechtslage wiedergeben würden (BT-Drucksache 20/7502, Seite 50 f.). Hieraus kann nur gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen Anzeigeverfahren und Änderungsgenehmigungsverfahren für offenkundig hielt. Randnummer 40 Die Besonderheit liegt vorliegend darin, dass eine umfassende Sachprüfung der von der Konzentrationswirkung erfassten Genehmigungsvoraussetzungen auf Grund des eingeschränkten Prüfprogramms des § 16b Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 8
nicht stattfindet. Dies hat zur Folge, dass sich die durch die Konzentrationswirkung bewirkte Legalität des Vorhabens auch auf materiell-rechtliche Anforderungen erstreckt, die im Änderungsgenehmigungsverfahren nicht geprüft wurden. Trotz der nur geringen Veränderungen gegenüber dem Ausgangsvorhaben – Änderung des Standorts der Anlage um nicht mehr als 8 Meter, Erhöhung der Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter und Verringerung des Rotordurchlaufs um nicht mehr als 8 Meter – sind Verstöße gegen solche Anforderungen durch das geänderte Vorhaben nicht völlig ausgeschlossen. Denkbar sind derartige Rechtsverstöße z.B. bei veränderten Abstandsflächen als Folge des neuen Anlagentyps oder einer Standortverschiebung. Auch kann der neue Anlagentyp Auswirkungen auf den Brandschutz und das Brandschutzkonzept haben. Bei Standortverschiebungen sind des Weiteren forstrechtliche Auswirkungen möglich. Ferner sind im Einzelfall selbst planungsrechtliche Konsequenzen nicht gänzlich ausgeschlossen. Eine Versagung der Genehmigung wäre in diesen Fällen auf Grund des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes nicht möglich. Die Problematik wird noch dadurch verschärft, dass mit § 16b Abs. 9
erstmals eine Genehmigungsfiktion eingeführt worden ist. Randnummer 41 Ginge man – wie der Beklagte – davon aus, dass der Änderungsgenehmigung in der Konstellation des § 16b Abs. 7 Satz 3
keine Konzentrationswirkung zukäme, widerspräche dies dem System der auch für die Änderungsgenehmigung geltenden Konzentrationswirkung nach § 13
. Der Unterschied zwischen dem Änderungsgenehmigungsverfahren nach §§ 16, 16b und dem Anzeigeverfahren nach § 15
würde aufgelöst. Darüber hinaus liefe eine solche Annahme dem mit Einführung des § 16b Abs. 7 Satz 3
maßgeblich beabsichtigten Ziel der Beschleunigung zuwider. Die Klägerin stünde in diesem Fall schlechter als im normalen Änderungsgenehmigungsverfahren und wäre darauf verwiesen, alle sonst von der Konzentrationswirkung erfassten Genehmigungen selbstständig bei den jeweiligen Behörden einzuholen. Dass die beabsichtigte Beschleunigung des Änderungsgenehmigungsverfahrens hierdurch ins Gegenteil verkehrt würde, liegt auf der Hand. Randnummer 42 Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese durch die Einführung des beschränkten Prüfungsmaßstabes bedingten offensichtlichen Konsequenzen übersehen haben könnte (vgl. OVG Münster, Urteil vom
haben (Dietlein/Fabi, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 105. EL September 2024,
G, Urteil vom
. Danach gilt die Genehmigung in den Fällen von Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 nach Ablauf von sechs Wochen einschließlich der Nebenbestimmungen als antragsgemäß geändert, sofern die Behörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. § 42a Abs. 3 VwVfG ist entsprechend anzuwenden (§ 16b Abs. 9 Satz 2
). Es kann offen bleiben, ob es auch für den Fristbeginn nach § 16b Abs. 9 Satz 1
– wie nach § 42a Abs. 2 Satz 2 VwVfG – auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Antragsunterlagen vollständig vorgelegen haben. Jedenfalls dürfte die hier von dem Beklagten zugrunde gelegte formelle behördliche Feststellung der Antragsvollständigkeit nicht maßgeblich sein (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
in der Übergangsphase von einer Antragstellung auszugehen, die mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen am
im Rahmen der Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 8
entsprechend anwendbar ist. Es ist weiterhin höchstrichterlich nicht geklärt, ob der Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 8
Konzentrationswirkung zukommt. Die Fragen sind klärungsbedürftig, da sie alle Änderungsgenehmigungen nach dieser Vorschrift betreffen und daher über den hier vorliegenden Einzelfall hinausgehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001606540
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