Zulässige Ausgestaltung der Unterbringung in der Abschiebungshaft in der JVA Tegel Leitsatz Die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen im Bereich der Sicherungsverwahrung der JVA Tegel entspricht nicht dem unions- und nationalrechtlichen Abstandsgebot zum Strafvollzug. Der Grad der konkreten Freiheitseinschränkungen übersteigt das zur Sicherung des Abschiebungsverfahrens erforderliche Maß erheblich. (Rn.2) (Rn.7) Orientierungssatz 1. Art. 5 Abs. 1 EMRK verlangt, dass der Ort der Unterbringung und ihre Bedingungen angemessen sein müssen und zwischen dem Grund für die zulässige Freiheitsentziehung und dem Ort und den Umständen der Unterbringung eine Beziehung bestehen muss. Dem Vorliegen einer speziellen Hafteinrichtung im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Rückführungs-Richtlinie steht nicht entgegen, dass eine Einrichtung administrativ an eine Justizvollzugsanstalt angegliedert ist. (Rn.2) 2. Allerdings muss der Zwang, dem der Drittstaatsangehörige in der Anstalt ausgesetzt ist, auf das Maß beschränkt sein, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückführungsverfahren zu gewährleisten. Es muss alles vermieden werden, dass die Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 85/22). (Rn.2) 3. Die Unterbringung eines Drittstaatsangehörigen in einer Sicherungsverwahrung ist demnach rechtswidrig, wenn er seine Zeit bis auf zwei Stunden Aufschluss täglich in dem ihm zugewiesenen Zimmer verbringen muss und von allen Sport- und Sozialangeboten der Sicherungsverwahrung ausgenommen ist. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 21. Februar 2025, XX Tenor 1. Auf die Beschwerde hin wird der haftanordnende Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Februar 2025 aufgehoben und der Haftantrag vom 21. Februar 2025 zurückgewiesen. 2. Der Betroffene ist sofort zu entlassen. 3. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen trägt das Landesamt für Einwanderung. 4. Der Wert des Verfahrens wird auf 75,00 € pro Tag beantragter Haft festgesetzt, also insgesamt auf 3.225,00 €. Gründe I. Randnummer 1 Auf die begründete Beschwerde des Betroffenen hin war die mit Beschluss vom 21. Februar 2025 angeordnete Haft aufzuheben und der Haftantrag abzulehnen, weil der Vollzug der Abschiebungshaft in der Sicherungsverwahrung Berlin in ihrer konkreten Ausgestaltung das unionsrechtliche Abstandsgebot zwischen Strafgefangenen und dem abzuschiebenden Betroffenen verletzt. Randnummer 2 1. Das Art 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 EG (im folgenden Rückführungs-Richtlinie) - nationalrechtlich ausgestaltet in § 62a AufenthG - zu entnehmende Abstandsgebot besagt, dass die Abschiebungshaft ist - getrennt von anderen Strafgefangenen - in einer „ speziellen Hafteinrichtung “ zu vollziehen ist. Mithin dürfen die konkreten Haftbedingungen der Abschiebungshaft organisatorisch und funktional einer „Gefängnisumgebung“ nicht zu nahe kommen. Bei der Auslegung des Begriffs der speziellen Hafteinrichtung sind Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 5 EMRK als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen. Dabei verlangt Art. 5 Abs. 1 EMRK, dass der Ort der Unterbringung und ihre Bedingungen angemessen sein müssen und zwischen dem Grund für die zulässige Freiheitsentziehung und dem Ort und den Umständen der Unterbringung eine Beziehung bestehen muss. Vor diesem Hintergrund steht dem Vorliegen einer speziellen Hafteinrichtung im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Rückführungs-Richtlinie nicht entgegen, dass eine Einrichtung administrativ an eine Justizvollzugsanstalt angegliedert ist. Allerdings muss der Zwang, dem der Drittstaatsangehörige in der Anstalt ausgesetzt ist, auf das Maß beschränkt sein, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückführungsverfahren zu gewährleisten: Die Regelung über die Haftbedingungen, den Räumlichkeiten und die Qualifikation bzw. die Aufgaben, die das eingesetzte Personal wahrzunehmen hat, muss diesen Aspekt berücksichtigen. Es muss alles vermieden werden, dass die Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt. Für eine spezielle Hafteinrichtung spricht es, dass der größte Teil des mit der Betreuung von Drittstaatsangehörigen betrauten Personals sowie die Hauptverantwortlichen für das Funktionieren der Einrichtung über eine besondere Ausbildung für die Betreuung von Abschiebehäftlingen verfügen (zitiert nach BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - Geschäftszeichen XIII ZB 85/22, zitiert nach bundesgerichtshof.de). Randnummer 3 § 62a Abs. 1 AufenthG, der zur Ausgestaltung der Abschiebungshaft keine Regelung trifft, ist vor diesem Hintergrund richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sich der Zwang, dem der Drittstaatsangehörige in der Abschiebungshaft ausgesetzt ist, auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten, und so weit wie möglich vermieden wird, dass die Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - Geschäftszeichen XIII ZB 45/22, zitiert nach bundesgerichtshof.de). Randnummer 4 Bei der Prüfung, ob die Hafteinrichtung, in der der Drittstaatsangehörige untergebracht werden soll oder untergebracht ist, den Anforderungen an eine „ spezielle Hafteinrichtung “ genügt, ist der Haftrichter auf zum Zeitpunkt der Haftanordnung konkret bestehende oder absehbare strukturelle Mängel beschränkt. Kommt es im Einzelfall während des Vollzugs der Abschiebungshaft zu rechtswidrigen Grundrechtseingriffen, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung als solche nicht. Hier muss sich der Drittstaatsangehörige gegen die jeweilige Einzelfallmaßnahme wenden (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - Geschäftszeichen XIII ZB 40/19, zitiert nach bundesgerichtshof.de). Randnummer 5 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung rechtswidrig. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.