Feststellungsklage wegen der Verletzung der Pflicht zur steuerlichen Beratung im Zusammenhang mit Gewinnabführungsverträgen Orientierungssatz 1. Bei der Geltendmachung von reinen Vermögensschäden häng
§ 249BGB Rz. 10, 127; BGH DSt
RE 2005, 548-549, Rz. 12 nach Juris; BGH NJW 1998, 982-983, Rz. 8 nach Juris) noch die Voraussetzungen, unter denen Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen wären (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, 72. Aufl.,
§ 249BGB Rz.
67ff.), verkannt. Denn als "wertneutrale Rechenoperation” entbindet auch die Differenzhypothese nicht davon, die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu ermitteln (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 2, 6. Aufl., § 249 BGB Rz. 21 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl.,
§ 249BGB Rz.
10, 13). Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Haftung, der Funktion und des Ziels des Schadensersatzes sind im vorliegenden Fall die mit der schadensbedingten Minderung des handelsrechtlichen Gewinns verbundene Minderung der Gewinnabführung und eventuelle Ansprüche der Klägerin gegen die … auf Verlustausgleich weder in den die Schadensfeststellung betreffenden Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen, noch im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte anzurechnen. Insbesondere ist die Gewinnabführungs- und Verlustübernahmepflicht nicht vereinbart worden, um die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin zu entlasten. Randnummer 7 Das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot steht dem nicht entgegen. Denn die Klägerin begehrt von der Beklagten lediglich so gestellt zu werden, wie sie bei steuerlicher Anerkennung der Gewinnabführungsverträge gestanden hätte, was in der Folge dann zu weiteren Ausgleichsmaßnahmen im Verhältnis der Klägerin zur … führen mag. Ob und in welcher Höhe der … bis dahin zusätzlich ein eigener weiterer Schaden entstanden sein wird, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte auch insoweit zum Schadensersatz verpflichtet wäre und welche Vorteile sich die dabei anrechnen lassen müsste, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, zumal jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass ein und derselbe Schaden zweimal liquidiert werden könnte. Randnummer 8 b) Das Feststellungsinteresse fehlt auch nicht wegen Vorrangs der Leistungsklage, da sich der von der Klägerin geltend gemachte Nachteil im Hinblick auf die Einspruchsverfahren betreffend die Steuerbescheide jedenfalls bis zum Abschluss der ersten Instanz noch in der Fortentwicklung befunden hat (vgl. Zöller/Greger,
- Aufl., § 256 ZPO Rz. 7, 7c). Randnummer 9
- Der Hauptantrag der Feststellungsklage ist auch begründet, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Beklagte hat ihre gegenüber der Klägerin bestehende Pflicht zur steuerlichen Beratung im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Gewinnabführungsverträgen verletzt und hierdurch die steuerliche Belastung der Klägerin aufgrund der im März 2011 ergangenen Bescheide des Finanzamtes (Anlagenkonvolute K10-K13) zumindest mitverursacht, ohne dass sich die Klägerin eine etwaige Pflichtverletzung des Notars oder der Streithelferin gemäß § 254 BGB anrechnen lassen muss. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug. Die von der Beklagten hiergegen angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Entscheidung. Randnummer 10 Dem Vortrag auf Seite 3-4 zu Ziffer III. der Berufungsbegründung vom 25.07.2012 (Bl. 192-193 Bd. I d. A.), dass die Beklagte - als juristischer Laie - nicht habe erkennen können, dass die notariellen Formulierungen in den streitgegenständlichen Gewinnabführungsverträgen nicht ausreichen, um eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG zu vereinbaren, und darauf habe vertrauen können, dass der Urkundsnotar .. Gewinnabführungsverträge entwirft und beurkundet, die eine steuerlich anzuerkennende körperschaftssteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft begründen, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn der im vorliegenden Fall wesentliche Fehler lag gerade auf steuerlichem Gebiet und damit im Verantwortungsbereich der Beklagten, wobei diese jedenfalls verpflichtet war, die Gewinnabführungsverträge daraufhin zu überprüfen, ob deren Gestaltung den steuerlichen Interessen ihrer Mandantin - der Klägerin - entsprach (vgl. BGH NJW 2000, 69-71, Rz. 11-12 nach Juris). Da der Beklagten, wie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend begründet worden ist, die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses hätten bekannt sein müssen, hätte sie bei pflichtgemäßer Prüfung auch ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass dies nicht der Fall war. Randnummer 11 Das von der Beklagten zitierte Urteil des BGH vom 08.02.1990 - IX ZR 273/88 - (NJW 1990, 1484-1486) betrifft insoweit einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt. Denn dort lag der Fehler, dass die von den Vertragsparteien wegen steuerlicher Vorteile gewünschte Neuregelung - Veräußerung eines Flurstückes nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt - in der notariellen Urkunde keine klare und unzweideutige Wiedergabe gefunden hatte, ausschließlich im Verantwortungsbereich des Notars. Randnummer 12 Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen zu den obigen Hinweisen Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Gebühr für die Berufung im Falle der Berufungsrücknahme von 4,0 auf 2,0 ermäßigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001607503