Handelsregister: Eintragungshindernis bei missbräuchlicher Verlegung des Sitzes einer GmbH Leitsatz 1. Trotz der Regelung in § 4a GmbHG darf der Sitz einer GmbH nicht missbräuchlich gewählt werden, weil er ansonsten in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG als nichtig anzusehen ist. Eine Sitzwahl ist missbräuchlich, wenn sie dazu dient, Gläubiger abzuschütteln oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern. (Rn.6) 2. Diese Prüfung ist auch durch das Gericht des neuen Sitzes im Rahmen des § 13h Abs. 2 Satz 3 HGB durchzuführen. (Rn.6) 3. Bei einer aufgelösten Gesellschaft ist die Änderung des Sitzes zudem nach § 69 Abs. 1 GmbHG darauf zu prüfen, ob sie die Liquidation erleichtert oder jedenfalls nicht erschwert. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 11. November 2024, 99 AR 6039/24 Tenor Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.11.2024 wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligte ist aufgrund einer Sitzverlegung von Raunheim nach Bad Nauheim seit dem 24.05.2024 im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) eingetragen. Zugleich wurde ein Geschäftsführerwechsel eingetragen. Sie befindet sich mittlerweile aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Darmstadts vom 24.10.2024, mit dem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt worden ist, in Liquidation. Randnummer 2 Mit einer elektronisch eingereichten notariellen Anmeldung vom 16.05.2024 beantragte sie die Eintragung eines erneuten Geschäftsführerwechsels und einer notariellen Satzungsänderung vom gleichen Tag, nach der der Sitz der Gesellschaft von Bad Nauheim nach Berlin verlegt ist. Mit Verfügung vom 12.06.2024 beanstandete das Amtsgericht Charlottenburg verschiedene Punkte der Anmeldung und forderte weiter auf, die zahlreichen Sitzverlegungen in kurzer Zeit zu erläutern, um eine missbräuchliche Sitzverlegung auszuschließen. Nahezu zeitgleich ergab sich, dass die neue inländische Geschäftsanschrift in Berlin unzutreffend war. Insoweit meldete eine Notariatsmitarbeiterin unter Inanspruchnahme einer erteilten Vollmacht mit Schreiben vom 24.06.2024 eine neue Geschäftsanschrift an, mit Schreiben vom 15.08.2024 wurde an die Darlegung bezüglich der Sitzverlegungen erinnert. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass über das Vermögen der Gesellschaft seit dem 05.09.2024 ein Insolvenzverfahren eröffnet sei und eine Sitzverlegung nur dann in Betracht komme, wenn diese liquidationsdienlich sei. Randnummer 3 Das Amtsgericht hat die Anmeldung schließlich mit einem Beschluss vom 11.11.2024 zurückgewiesen, weil die mitgeteilten Eintragungshindernisse (missbräuchliche Sitzverlegung) nicht beseitigt worden seien. Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte, der der Beschluss am 11.11.2024 zugestellt worden war, mit Schreiben vom 11.12.2024 Beschwerde eingelegt. Bereits zuvor war mit einer Anmeldung vom 21.11.2024 ein weiterer Geschäftsführerwechsel angemeldet worden. Randnummer 4 Das Amtsgericht hat der Beschwerde, die die Sitzverlegung mit Kostenersparnis begründete, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 14.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 5 1. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde vom 11.12.2024 ist auch im Übrigen zulässig. Die Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt. Der Beschluss vom 11.11.2024 ist der Verfahrensbevollmächtigten am gleichen Tag zugestellt worden und die Beschwerde am 11.12.2024 eingegangen. Die Beteiligte, in deren Namen die Beschwerde mangels anderer Anhaltspunkte als eingelegt anzusehen ist, ist auch durch die Zurückweisung der sie betreffenden Anmeldung in eigenen Rechten beschwert, § 59 Abs. 1 und 2 FamFG. Die Beschwerde ist formgerecht eingelegt, § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG, und der Beschwerwert wird erreicht. Randnummer 6 2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Eintragung der Sitzverlegung zu Recht abgelehnt. Denn der Satzungsänderungsbeschluss, der der Anmeldung vom 16.05.2024 zugrunde liegt, ist in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG als nichtig anzusehen, was nach § 13h Abs. 2 Satz 3 HGB auch im Rahmen der Sitzverlegung durch das aufnehmende Gericht zu prüfen ist, weil es sich um die materiellrechtliche Grundlage der Sitzverlegung handelt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 22 W 21/23 –, juris Rn. 13 ; Habersack/Casper/Löbbe/Ulmer/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 4a Rn. 23; MüKo-GmbHG/Hupka, 4. Aufl., § 4a Rn. 19). Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.