Bauvertrag: Kostenvorschussanspruch für Mängelbeseitigung vor Abnahme; Bedenkenhinweis; fachliche Überprüfung von Vorarbeiten Orientierungssatz
(2002)in Höhe von Euro 191.399,00 (nebst Rechtshängigkeitszinsen) zu. Die Beklagte zu 5. bestreitet nicht, dass es im zweiten, dritten und vierten Obergeschoss des Wohnhauses zu großflächigen Absenkungen des Fußbodens kam, die die Toleranzgrenze von bis zu 5,5 mm überschreiten (Mangelpunkte 14, 15, 16, 219, 225, 247, E3 und N1 des OH-Verfahrens). Bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.04.2021 hat sie dies auf Seite 2 eingeräumt (Blatt 47 Bd III d.A.). Nur die Abstellkammer im Flur, das Badezimmer und das Dusch-WC im zweiten Geschoss, das WC und die Sauna im dritten Geschoss und die Bäder, das WC und die Sauna im vierten Geschoss weisen nach den Feststellungen des Sachverständigen Gleisberg keine Absenkungserscheinungen auf (S. 17 GA v. 26.05.2006 OH-Verfahren). Demgegenüber war von den anderen Räumen zu dem Zeitpunkt eine Gesamtfläche von ca. 260 qm von den einen Baumangel begründenden Fußbodenabsenkungen betroffen (S. 19 GA v. 26.05.2006 OH-Verfahren), die weit über das zulässige Maß der DIN 18202 [1] hinausgingen (S. 16 GA v. 26.05.2006 OH-Verfahren). Im weiteren Verlauf des selbständigen Beweisverfahrens hat der Sachverständige Gleisberg die von den Absenkungen betroffene Fläche auf insgesamt 320 qm geschätzt (S. 18 GA v. 25.01.2017 OH-Verfahren; S. 22 GA v. 16.02.2018 OH-Verfahren). Er hat ausgeführt, dass es einer Neuherstellung der Oberböden ab Oberkante Deckenbalken in einem Umfang von cirka 320 qm bedürfe (S. 15 GA v. 25.01.2017 OH-Verfahren; S. 22 GA v. 16.02.2018 OH-Verfahren). In der Berufungsverhandlung hat die Beklagte zu 5. durch ihren Prozessbevollmächtigten - im Einklang mit dem Vertreter der Klägerin - von einem deutlich erkennbaren "welligen Fußboden" gesprochen. In dem innerhalb der Schriftsatznachlassfrist am 07.11.2023 eingegangenen Schriftsatz führt die Beklagte zu 5. auf Seite 3 (Blatt 180 Bd. IV d.A.) aus, diese (auffälligen) Absenkungen könnten sogar von einem Laien festgestellt werden. Randnummer 85 1.1. Soweit sich die Beklagte zu 5. dagegen wendet, dass der Sachverständige XX als eine Mangelursache die fehlende Verdichtung der von ihr aufgebrachten Perlite-Schüttung bezeichnet habe, da sie abweichend von der Angabe des Sachverständigen XX eine Verdichtung vorgenommen habe, indem ihre Mitarbeitende nachfolgend den Bitumenestrich mit Eimern in die Räume verbracht hätten, kann ihr nicht gefolgt werden. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten zu 5. nicht darauf an, welche konkreten Ausführungshinweise des Herstellers zur Perlite-Schüttung der Sachverständige XX herangezogen hat. Denn mit dem am 07.11.2023 eingegangen Schriftsatz hat die Beklagte zu 5. als "Anl. 2" (im Beistück D) Ausführungshinweise der XX GmbH aus dem Jahr 2003, also aus dem Jahr der Vornahme der Schüttung, vorgelegt, wonach bei einer Schütthöhe von bis 40 mm, wie es unstreitig hier der Fall ist, stets zu verdichten ist. Danach muss eine solche Schüttung von bis 40 mm mit Abdeck- und Trittschall-Dämmplatten (Fasoperl*TS + Fasoperl*-A8) abgedeckt werden und es bedarf eines vollflächigen Begehens dieser mit Platten verlegten Flächen. Nichts anderes hat der Sachverständige XX während seiner Anhörung im selbständigen Beweisverfahren ausgeführt, wo er erläutert hat, dass eine sachgerechte Verdichtung der Schüttung durch Auflegen von Platten und nachfolgender systematischer Begehung erfolgen könne (S. 5 Prot. LG v. 07.05.2021, Blatt 99 Bd. X OH-Verfahren). Weder hat die Beklagte zu 5. behauptet, im Sinne des Herstellerhinweises und der Ausführungen des Sachverständigen XX vor der Begehung der Flächen durch ihre Mitarbeitenden flächendeckend Platten auf die Schüttung verlegt zu haben noch eine vollflächige Begehung dieser (mit Platten bedeckten) Flächen vorgenommen zu haben, zumal sie eigentlich - jedenfalls auch - die Ansicht vertritt, dass eigentlich gar keine Verdichtung notwendig gewesen sei. Im Schriftsatz vom 11.04.2022 hat die Beklagte zu 5. auf Seite 2 (Blatt 143 Bd. IV d.A.) vorgetragen, die Verdichtung sei "durch das Begehen der mit Perlite ausgeglichenen Fläche" durch ihre Mitarbeitenden erfolgt. Eine vorherige Verlegung und Begehung von Platten zur gezielten Erreichung einer gleichmäßigen Verdichtung ist nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 5. kein vollflächiges Begehen dargetan hat. Es liegt auf der Hand, dass das Betreten der Räume mit Eimern nicht mit einer vollflächigen, gleichmäßigen Verdichtung gleichzusetzen ist, sondern es dafür eines bewussten zum Zwecke der Verdichtung systematischen Beschreitens, mithin Schritt für Schritt, der mit Platten versehenen Flächen bedarf. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 5. hat der Sachverständige XX auch nicht nur (im Sinne einer Möglichkeit) "vermutet", dass die mangelhafte Verdichtung zu den Absenkungen beitrug, sondern er hat während seiner Anhörung im selbständigen Beweisverfahren am 07.05.2021 deutlich erklärt, dass er sich das Schadensbild nicht anders erklären könne (S. 6 Prot. LG, Blatt 100 Bd. X OH-Verfahren) und er der mangelhaften Verdichtung einen wesentlichen Verursachungsbeitrag zuordne (S. 2 Prot. LG v. 07.05.2021, Blatt 96 Bd. X OH-Verfahren). Eine solche Bewertung anhand eines Schadensbildes vorzunehmen, ist einem Sachverständigen erlaubt. Der Rückschluss des Sachverständigen XX leuchtet auch ein. Denn im Falle des Fehlens einer ausreichenden, vor allem gleichmäßigen vollflächigen Verdichtung im Zuge der Bauarbeiten kann die spätere, naturgemäß nicht systematische Betretung des Fußbodens durch Nutzende der Wohnungen nachträglich dort zu einer Absenkung der Schüttung führen, wo die Nutzung am stärksten ist. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Fußboden dann indes nicht gleichmäßig absenkt, sondern wellenförmig, wie hier geschehen. Dies hat der Sachverständige XX während seiner Anhörung gut verständlich erläutert (S. 4 Prot. LG v. 07.05.2021, Blatt 98 Bd. X OH-Verfahren). Dabei hat er aber auch deutlich gemacht, dass es sich nicht um die einzige Ursache handele, sondern sich verschiedene Ursachen aufaddiert hätten; die unterschiedlichen Verursachungsbeiträge begründeten die nicht mehr tolerable Gesamtabsenkung (S. 2 Prot. LG v. 07.05.2021, Blatt 96 Bd. X OH-Verfahren). Randnummer 86 1.2. Auch soweit die Beklagte zu 5. meint, tatsächlich mängelmitursächlich seien die in Vorleistung durch ein anderes Unternehmen eingebrachten unterdimensionieren Spanplatten gewesen, die zwischen den Holzbalken als Füllböden eingebracht worden seien und sich durchgebogen hätten, wie sie es schon auf Seite 2 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 27.04.2021 vorgetragen hat (Blatt 47 Bd. III d.A.), ist zu berücksichtigen, dass sie sich auch damit durchaus im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen XX befindet, da dieser die eingebrachten Holzspanplatten auch für mitursächlich an dem Eintritt der Fußbodenabsenkungen hält, wobei er sie mangels ausreichender Tragfähigkeit sogar als gänzlich ungeeigneten Untergrund bewertet hat; hierauf hätte die Schüttung nicht erfolgen dürfen, was die Beklagte zu 5. hätte erkennen müssen (S. 17 GA v. 25.01.2017 OH-Verfahren; S. 9 GA v. 16.02.2018 OH-Verfahren; S. 20 GA v. 03.04.2020 OH-Verfahren). Ob für die Beklagte zu 5. erkennbar war, dass die als Unterboden vorgesehenen Spanplatten ungeeignet waren oder nicht, hält die Beklagte zu 5. für eine Rechtsfrage (Seite 1 des insoweit nachgelassenen Schriftsatzes vom 07.11.2023, Blatt 188 Bd. IV d.A.). Randnummer 87 Grundsätzlich muss jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 109/10 - juris Rn. 11). Vorliegend ist nicht zu greifen, warum die Beklagte zu 5. entgegen den Ausführungen des Sachverständigen XX nicht hätte erkennen können, dass der Untergrund ihrer Schüttung ungeeignet war. Erstinstanzlich hat sie auf der letzten Seite ihres Schriftsatzes vom 27.04.2021 (Blatt 50 Bd. III d.A.) immerhin zugestanden, bemerkt zu haben, dass Spanplatten verwendet wurden. Auch auf Seite 4 oben des Schriftsatzes vom 18.10.2021 (Blatt 121 Bd. III d.A.) hat die Beklagte zu 5. deutlich gemacht, von den Spanplatten als Untergrund gewusst zu haben. Soweit sich die Beklagte zu 5. auf Seite 1 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 07.11.2023 (Blatt 188 Bd. IV d.A.) darauf zurückgezogen hat, die Ausführungen des Sachverständigen XX zur Erkennbarkeit der unzureichenden Vorarbeiten dürften durch das Berufungsgericht nicht verwertet werden, weil die Klägerin entsprechendes nicht vorgebracht habe, verhält es sich rechtlich gerade anders herum. So ist stets davon auszugehen, dass sich eine Partei ihr günstige Beweisergebnisse und damit auch die Ausführungen eines Sachverständigen zumindest hilfsweise zu eigen macht; anderenfalls liegt eine Gehörsverletzung vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.09.2022 - VIII ZR 352/21 - juris Rn. 15, 16; vom 05.11.2019 - VIII ZR 344/18 - juris Rn. 11, 12). Randnummer 88 Soweit die Beklagte zu 5. auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 07.11.2023 (Blatt 189 Bd. IV d.A.) nunmehr erstmals zweitinstanzlich behauptet, eine generelle Ungeeignetheit von Spanplatten als Untergrund sei nicht gegeben, obwohl sich der gewährte Schriftsatznachlass nur auf die Erkennbarkeit der vom Sachverständigen XX festgestellten Ungeeignetheit der Holzspanplatten bezogen hat, nicht aber auf die Ungeeignetheit als solche, kann sie damit nicht gehört werden. Denn die Klägerin hat schon erstinstanzlich auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 25.06.2021 (Blatt 63 Bd. III d.A.) ausdrücklich auf die Ausführungen des Sachverständigen XX in dem im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten vom 25.01.2017 zur Unzulässigkeit von Holzspannplatten als Untergrund der Schüttung und auf die Mitursächlichkeit dieses Umstandes für die als Mangel anzusehenden Fußbodenabsenkungen verwiesen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Aus § 531 Abs. 2 ZPO folgt, dass Parteien sich erstinstanzlich vollumfänglich einzulassen haben und nichts zurückhalten sollen. Unabhängig davon hat sich der Sachverständige XX zu dieser Frage mehrfach explizit verhalten, weswegen die pauschale Verneinung der Ungeeignetheit der Spanplatten durch die Beklagte zu 5. eine Überzeugungsbildung im Sinne von § 286 ZPO nicht hindert. Der von der Beklagten zu 5. gegenbeweislich angebotene Zeuge - ihr Prokurist XX - ist kein geeignetes Beweismittel, weil es sich nicht um die Klärung eines erlebten Sachverhalts geht, sondern um eine fachliche Bewertung der Geeignetheit von Holzspanplatten als Untergrund der Schüttung, die nur einem Sachverständigen obliegt. Randnummer 89 Dass die Beklagten zu 2. und 4. angeblich auf eine "beschleunigte Leistungserbringung" drängten (Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten zu 5. vom 07.11.2023, Blatt 189 Bd. IV d.A.), ist weder einlassungsfähig dargetan noch berechtigte dies die Beklagte zu 5. zu einer mangelhaften Leistungserbringung. Randnummer 90 1.3. Ob es noch weitere, von der Beklagten zu 5. nicht zu verantwortende Ursachen gab, die zu der Absenkung der Fußböden mitbeitrugen, muss nicht geklärt werden. Es reicht rechtlich aus, dass die Leistungen der Beklagten zu 5. für die Absenkungen mitursächlich waren. Randnummer 91 2. Die Höhe der Mängelbeseitigungskosten ist auch hier nach § 287 ZPO zu schätzen. Randnummer 92 2.1. Der Sachverständige XX hat auf der Grundlage der Baupreise Ende des Jahres 2016 für die erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten Sanierungskosten von Euro 178.544,00 brutto angesetzt (S. 16 GA v. 25.01.2017 OH-Verfahren). Dabei sind weitere bis Ende des Jahres 2018 eingetretene Baukostenerhöhungen nach dem Baupreisindex einzubeziehen. Grundsätzlich käme es zwar auf die Preise in der letzten mündlichen Verhandlung an; jedoch will die Klägerin auch hier die nachfolgenden Baukostenerhöhungen von der Feststellungsklage erfassen (Seite 10 des Schriftsatzes vom 20.03.2019, Blatt 181 Bd. II d.A.). Wie bezüglich der Berufung der Beklagten zu 1. (oben 2.1.) ausgeführt, kann mit einer jährlichen Baukostensteigerung von 3,6%, damit von Ende 2016 bis Ende 2018 mit einer Steigerung von 7,2% gerechnet werden, was einen Betrag von Euro 12.855,17 brutto (7,2% von Euro 178.544,00) ausmacht, so dass sich letztlich eine Gesamtsumme von Euro 191.399,16 brutto bzw. gerundet Euro 191.399,00 ermittelt. Randnummer 93 2.2. Soweit die Klägerin laut den weiteren Ausführungen auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 20.03.2019 (Blatt 181 Bd. II d.A.) unter Bezug auf Seite 16 des im selbstständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen XX vom 25.01.2017 auch die Kosten für den Einbau einer Vollholzdielung von Euro 13.166,00 brutto zuzüglich 10% für die Bauplanung/Bauleitung diesbezüglich dazunimmt, dringt die Berufung der Beklagten zu 5. durch. Randnummer 94 Zum einen war die Beklagte zu 5. unstreitig nicht für die Herstellung dieses Unterbodens unter der Schüttung beauftragt worden. Zum anderen hätte gemäß der statistischen Berechnung des Ingenieurbüro XX vom 02.01.2002 - so die Angaben des Sachverständigen XX - von Anfang an eine Vollholzdielung oberhalb der Deckenbalken eingebaut werden müssen (S. 15 GA v. 25.01.2017 OH-Verfahren). Hierbei handelt es sich also um Sowiesokosten, die von der Klägerin zu tragen sind. Randnummer 95 3. Der Zinsanspruch leitet sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab. Randnummer 96 4. Die Feststellungsklagen gemäß Ziffer 5. und 6. des Tenors des Landgerichts, die sich auf die identischen Mängel wie die Zahlungsklage beziehen, sind gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet. Hier gilt nichts anderes als bei der Berufung der Beklagten zu 1. (siehe 4.1.). Da die Mängel am Fußboden - die über den Toleranzgrenzen liegenden Absenkungen - noch nicht beseitigt sind, und die Klägerin die Mängelbeseitigungskosten auf der Grundlage der Baukosten am Ende des Jahres 2018 berechnet hat, befindet sich die Angelegenheit in der Entwicklung. Randnummer 97 Berufung der Beklagten zu 2. bis 4. im Übrigen: Randnummer 98 Die Beklagten zu 2. bis 4. haben der Klägerin zusammen mit der Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner insgesamt Euro 18.244,00 zu ersetzen und zusammen mit der Beklagten zu 5. als Gesamtschuldner weitere Euro 191.399,00 (jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen). Randnummer 99 1. Im Hinblick auf die Passivlegitimation der Beklagten zu 2. bis 4. wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Landgerichts unter A. II.2. verwiesen, wobei Vertragspartnerin aber die Klägerin war und nicht die XX GmbH Berlin Industrieholding. Vor allem das Leistungsverzeichnis der Anlage K1 (im Beistück A), in dem als Architekten " XX " angegeben sind, und das im Zusammenhang mit der fehlenden Sonnenschutzverglasung verfasste Schreiben des Beklagten zu 3. an die Beklagte zu 1. vom 13.11.2003 (Anlage B5, im Anlagenband I) widerlegen die erstinstanzliche Einwendung der Beklagten zu 2. bis 4., nur der Beklagte zu 4. sei Vertragspartner der Klägerin geworden. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten zu 2. bis 4. dies nicht mehr wiederholt, sondern sind von ihrer Passivlegitimation ausgegangen. Randnummer 100 2. Angesichts der engen Verwandtschaft bezüglich der aus der Mangelhaftigkeit der Leistungen herrührenden Verpflichtungen von Unternehmer und Architekt sowie des Umstands, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Mängelhaftung des Werkvertragsrechts einen Anspruch des Bestellers auf Vorfinanzierung für geboten erachtet, zieht der Bundesgerichtshof den Rechtsgedanken des nicht direkt anwendbaren § 637 Abs. 3 BGB für den Anspruch des Bestellers gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB bei im Bauwerk realisierten Planungs- und Überwachungsmängeln heran und erkennt ihm einen Anspruch auf Vorfinanzierung zu, womit auch der gesamtschuldnerischen Haftung von Architekt und Unternehmer Rechnung getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - VII ZR ARZ 1/20 - juris Rn. 77). Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt nicht voraus, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk verkörpert hat; denn eine Nachbesserung der durch den Architekten erbrachten Leistungen ist dann in der Regel nicht mehr möglich (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 65/06 - juris Rn. 15). Für die Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter analog § 128 HGB grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2020 - II ZR 112/19 - juris Rn. 27). Randnummer 101 3. Den Beklagten zu 2. bis 4. sind folgende Mängel zuzurechnen, weshalb sie der Klägerin als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 5. die Sanierungskosten zu erstatten haben: Randnummer 102 3.1. Soweit bei den acht Fenstern im Dachbereich die gemäß dem Auftragsverhandlungsprotokoll vom 08.04.2002 (Anlage K2, im Beistück A) vereinbarte Sonnenschutzverglasung fehlt, handelt es sich nach den Angaben des Sachverständigen XX um einen Überwachungsfehler der Beklagten zu 2. bis 4. (S. 33 GA v. 02.10.2006 OH-Verfahren). Soweit der Sachverständige XX hierbei meint, spätestens bei der Abnahme hätte dieser festgestellt werden müssen, wird der mit höchstrichterlicher Rechtsprechung unterlegten Auffassung des Landgerichts gefolgt, wonach der die Bauaufsicht führende Architekt zwar nicht verpflichtet ist, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten, er jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern muss, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden, wobei bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 09.11.2000 - VII ZR 362/99 - juris Rn. 11), und im Hinblick darauf durch die Beklagten zu 2. bis 4. bereits vor Einbau der Fenster zu überprüfen war, ob die Dachfenster mit der vereinbarten Sonnenschutzverglasung geliefert worden waren. Denn im Dachgeschoss ist Sonnenschutz besonders wichtig zur Vermeidung einer intensiven Sonnenbestrahlung, wodurch die Gefahr einer unerträglichen Aufheizung erzeugt wird. Wenn, wie hier, erst einmal die falschen Fenster eingebaut sind, kann sich eine Mängelbeseitigung unvertretbar in die Länge ziehen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 2. bis 4. war der Mangel bereits anhand der Lieferscheine zu erkennen (S. 6 des Schriftsatzes vom 27.05.2011, Blatt 69 Bd. II d.A.). Randnummer 103 3.2. Betreffend die Mängel, die der Sachverständige XX aufgezeigt hat (Mangelpunkt 284 des selbständigen Beweisverfahrens - fehlerhafter Einbau und fehlerhafte Stahlkonstruktion der Dachflächenfenster), verhält es sich wie folgt: Randnummer 104
- a)Bei der fehlenden Falzentwässerung der Dachflächenfenster hätte es einer Koordinierung der beteiligten Unternehmer (Dachdecker und Beklagte zu 1.) durch die Beklagten zu 2. bis 4. bedurft angesichts der Notwendigkeit einer Führung durch die Zinkverkleidung (S. 12 GA OH-Verfahren). Soweit die Beklagten zu 2. bis 4. auf Seite 17 des Schriftsatzes vom 27.05.2011 (Blatt 80 Bd. II d.A.) eingewendet haben, wegen der Kündigung durch die Klägerin am 03.12.2003 sei ihnen keine Überwachung möglich gewesen, steht das im Widerspruch zu der zweiten Zwischenrechnung der Beklagten zu 1. vom 19.06.2002 (Anlage B4, im Beistück B), wonach schon weit vor der Kündigung am Ende des Jahres 2003 die Dachflächenfenster montiert worden waren. Selbst die Beklagten zu 2. bis 4. haben auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 11.10.2021 (Blatt 116 Bd. III d.A.) vorgetragen, dass die Beklagte zu 1. bereits am 03.06.2003 die (dann nicht erfolgte) Abnahme ihrer Leistungen gefordert habe. Randnummer 105 Bezüglich der fehlenden Falzbelüftung bei den Terrassentüren sieht der Sachverständige XX demgegenüber die Verantwortlichkeit allein bei der Beklagten zu 1. (S. 12 GA OH-Verfahren). Randnummer 106
- b)Bei dem als 284-D-4 bezeichneten Dachfenster konnte der Sachverständige XX zwar nicht erkennen, wer die gegen DIN-Normen verstoßende Umplanung vorgenommen hat (siehe die Ausführungen zur Berufung der Beklagten zu 1., oben 1.2.b)); die mangelhafte Ausführung der Leistung weicht von der ursprünglichen Planung ab (S. 9 GA OH-Verfahren). Jedoch haben die Beklagten zu 2. bis 4. auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 27.05.2011 (Blatt 75 Bd. II d.A.) zugestanden, dass es sich um eine Sonderkonstruktion nach ihren Planungen gehandelt habe. Soweit sie sich damit exkulpieren wollen, dass die Klägerin auf die mit der Sonderkonstruktion verbundenen Folgen (Zugluft durch verstärkten Fugendurchlass) hingewiesen worden sei, genügt das nicht. Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung können zwar zu verneinen sein, wenn der Bauherr sich mit der Planung und Ausführung einverstanden zeigte. Das setzt allerdings voraus, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannte. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn aufgeklärt und belehrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1996 - VII ZR 181/93 - juris Rn. 24). Insoweit fehlt es an einem zusätzlichen Hinweis, dass die Sonderkonstruktion schlicht nicht den Regeln der Technik entspricht. Randnummer 107
- c)Bei dem als 284-D-5 bezeichneten Dachfenster, welches nach Abmessung und Eigengewicht die vom Hersteller zugelassenen Werte überschreitet (S. 10 GA OH-Verfahren), konnte der Sachverständige XX zwar auch nicht erkennen, wer die fehlerhafte Größenänderung vorgenommen hat (S. 12 GA OH-Verfahren). Die erste Planung war sachgerecht (S. 11 GA OH-Verfahren). Jedoch haben die Beklagten zu 2. bis 4. im Schriftsatz vom 27.05.2011 auf den Seiten 14 und 15 (Blatt 77 f. Bd. II d.A.) vorgetragen, dass sie im Rahmen der Bauüberwachung an der nachträglichen Größenänderung auch beim Fenster 284-D-5 mitgewirkt hätten. Soweit die Klägerin diesbezüglich auf die Herstellerangaben hingewiesen worden sein soll (Seite 15 des Schriftsatzes vom 27.05.2011, Blatt 78 Bd. II d.A.), konnte sie auch aus diesem behaupteten Hinweis nicht erkennen, dass die Umplanung zu einem Baumangel führt, zumal die Beklagten zu 2. bis 4. in Bezug auf das ebenfalls zu große Terrassenfenster 284-T-1 vorgetragen haben, im Telefax vom 24.07.2002 (Anlage B7, im Anlagenband I) der Klägerin mitgeteilt zu haben, dass die vom Hersteller erlaubte Höchstbelastung angeblich noch gegeben sei. Angesichts dessen musste die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagten zu 2. bis 4. sie auf eine unzulässige Überschreitung der hinzunehmenden Grenzen beim Fenster 284-D-5 aufmerksam machen würden, was sie aber nicht taten. Randnummer 108
- d)Bei dem als 284-T-2 bezeichneten Terrassentürfenster im Arbeitszimmer mit dem mangelhaft nicht festen Mittelpfosten erfolgte die Planung durch die Beklagten zu 2. bis 4. in der mangelhaft ausgeführten Art (S. 12 GA OH-Verfahren). Dass von Seiten der Beklagten zu 2. bis 4. die mangelhaft geplante Ausführung mit der Klägerin abgestimmt worden sein soll (Vortrag auf Seite 16 des Schriftsatzes vom 27.05.2011, Blatt 79 Bd. II d.A.), führt auch hier mangels eines deutlichen Bedenkenhinweises auf einen dann gegebenen Baumangel gegenüber der Klägerin nicht zu einer Entlastung. Randnummer 109 3.3. Betreffend die Spindelantriebe (Mangelpunkt Nr. 285) konnte der Sachverständige XX demgegenüber keine Verantwortung der Beklagten zu 2. bis 4. festmachen (S. 13 GA OH-Verfahren). Dies hat schon das Landgericht in den Entscheidungsgründen unter A. II. 3. A)
- cc)angenommen, auch wenn es dies im Tenor unberücksichtigt gelassen hat. Randnummer 110 3.4. Soweit die Beklagten zu 2. bis 4. erhebliche und großflächige Absenkungen betreffend den Fußboden in den betroffenen Obergeschosse in Abrede stellen, werden sie durch den Sachverständigen XX, der eigene Untersuchungen vor Ort angestellt hat und während seiner Anhörung am 07.05.2021 erklärt hat, dass es im gesamten Bereich zu massiven Absenkungen gekommen sei (S. 3 Prot. LG, Blatt 97 Bd. X OH-Verfahren), widerlegt. Auch die auf den Seiten 10 und 11 des Gutachtens vom 04.05.2007 (OH-Verfahren) durch den Sachverständigen XX niedergelegten konkreten Messergebnisse stehen der Behauptung der Beklagten zu 2. bis 4. entgegen, wonach ausnahmslos die Toleranzgrenze von bis zu 5,5 mm eingehalten werde. Selbst die ausführende Beklagte zu 5. hat großflächige, nicht mehr tolerierbare Absenkungen, die die Böden als wellenförmig erscheinen lassen, nicht bestritten, sondern im Laufe des hiesigen Verfahrens mehrfach zugestanden und die Feststellungen des Sachverständigen XX diesbezüglich für zutreffend erachtet. Insoweit ist das Bestreiten der Beklagten zu 2. bis 4. nicht hinreichend; es vermag keine Zweifel an den vor Ort durch Wahrnehmung und Messung getroffenen Feststellungen des Sachverständigen XX zum Ausmaß der die Toleranzgrenzen von bis 5,5 mm überschreitenden Absenkungen zu erwecken. Bezüglich der für die nicht hinnehmbaren Absenkungen mitursächlich gewordenen ungeeigneten Holzspanplatten als Unterboden der Schüttung hält der Sachverständige XX einen Planungs- und Bauüberwachungsfehler für gegeben (S. 17 GA v. 25.01.2017 OH-Verfahren). Dieses Ergebnis wird nach Überprüfung geteilt. Die Beklagten zu 2. bis 4. hätten schon bei der Planung auf einen geeigneten Untergrund für die Schüttung achten müssen. Randnummer 111 4. Der Höhe nach begründet sich die Verurteilung der Beklagten zu 2. bis 4. wie folgt (§ 287 ZPO): Randnummer 112 4.1. Sie schulden zusammen mit der Beklagten zu 1. Ersatz der Kosten für die noch durchzuführende Mängelbeseitigung in Höhe von insgesamt Euro 18.244,00,00 brutto. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Randnummer 113 Aus den bereits oben bezüglich der Berufung der Beklagten zu 1. ermittelten Euro 5.565,00 brutto (2.1.) aufgrund der fehlenden Sonnenschutzverglasung. Randnummer 114 Hinzu treten die Kosten für die Mängelbeseitigung der fehlenden Falzentwässerung bei den Dachfenstern. Hierfür hat der Sachverständige XX insgesamt Euro 1.300,00 netto (Euro 400,00 + Euro 300,00 + Euro 600,00), also Euro 1.547,00 brutto angesetzt (S. 11 GA OH-Verfahren). Unter Einbezug der oben bezüglich der Berufung der Beklagten zu 1. unter 2.2. begründeten Baukostensteigerung von 36,6% ab dem Jahr 2005 bis zum Jahr 2018 errechnet sich eine Kostensteigerung von Euro 566,20 und ein ersatzfähiger Betrag von Euro 2.113,20 brutto bzw. gerundet Euro 2.113,00 brutto. Randnummer 115 Für die festzustellenden Schiebeflügel des Fensters 284-D-4 hat der Sachverständige XX einen Betrag von Euro 900,00 netto veranschlagt (S. 11 GA OH-Verfahren), dies sind Euro 1.071,00 brutto. Unter Einbezug der Baukostensteigerung von 36,6% von 2005 bis 2018 errechnet sich eine Kostensteigerung von Euro 391,99 und ein ersatzfähiger Betrag von Euro 1.462,99 brutto bzw. gerundet Euro 1.463,00,00 brutto. Randnummer 116 Für die Anfertigung neuer Klappfenster beim Fenster 284-D-5 hat der Sachverständige XX einen Betrag von Euro 5.000,00 netto veranschlagt (S. 11 GA OH-Verfahren), dies sind Euro 5.950,00 brutto. Unter Einbezug der Baukostensteigerung von 36,6% von 2005 bis 2018 errechnet sich eine Kostensteigerung von Euro 2.177,70 und ein ersatzfähiger Betrag von Euro 8.127,70 brutto bzw. gerundet Euro 8.128,00,00 brutto. Randnummer 117 Für die Mängelbeseitigung betreffend das Terrassenfenster 284-T-2 hat der Sachverständige XX Kosten von Euro 600,00 netto, also Euro 714,00 brutto geschätzt (S. 11 GA OH-Verfahren). Unter Einbezug einer Kostensteigerung von 36,6% von 2005 bis 2018 errechnet sich eine Steigerung um Euro 261,32 auf Euro 975,32 brutto bzw. gerundet 975,00 brutto. Randnummer 118 4.2 . Mit der Beklagten zu 5. schulden die Beklagten zu 2. bis 4. den oben begründeten Betrag von Euro 191.399,00 brutto. Es wird auf die Ausführungen betreffend die Berufung der Beklagten zu 5. unter 2.1. und 2.2. verwiesen. Randnummer 119 Auch hier kann die Klägerin nicht die Kosten für eine Vollholzdielung verlangen, weil es sich um Sowieso-Kosten handelt. Allenfalls hätte sie insoweit einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2. bis 4. wegen der mittlerweile eingetretenen Baupreisverteuerung; ein solcher Zahlungsanspruch ist aber nicht rechtshängig gemacht worden. Randnummer 120 5. Der Zinsanspruch folgt jeweils aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 121 6. Bei den Feststellungsanträgen entspricht die Haftung der Beklagten zu 2. bis 4. in Bezug auf die von der Beklagten zu 1. ausgeführten Arbeiten wiederum nur zum Teil dem Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1., während es keine Unterschiede im Verhältnis zur Beklagten zu 5. gibt. Zur Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage wird auf die Ausführungen unter 4.1. bezüglich der Berufung der Beklagten zu 1. verwiesen. Randnummer 122 6.1. Die Feststellungsanträge erfassen weitere Mängelbeseitigungskosten bezüglich der vorhandenen und den Beklagten zu 2. bis 4. zurechenbaren Mängel gemäß den Ausführungen unter 3.1. [Sonnenschutzverglasung], 3.2.
- a)[Falzentwässerung Dachfenster], 3.2.
- b)[Schiebeflügel 284-D-4], 3.2.
- c)[überdimensionierte Klappflügel], 3.2.
- d)[Mittelpfosten Terrassenfenster Arbeitszimmer] und 3.4. [Fußbodenabsenkungen] und etwaige Folgeschäden. Randnummer 123 6.2. Erfasst sind auch die Mängel beim Terrassenfenster im Wohnzimmer, bezeichnet als 284-T-1, weil nach den Angaben des Sachverständigen XX auch hier die mangelhafte Ausführung der Planung entspricht (S. 12 GA OH-Verfahren), so dass auch die Planung mangelhaft ist. Damit ist der Vortrag der Beklagten zu 2. bis 4. auf Seite 14 f. des Schriftsatzes vom 27.05.2011 (Blatt 77 f. Bd. II d.A.) widerlegt, die Klägerin habe einen Mitarbeitenden der Beklagten zu 1. bedrängt, das Fenster größer herzustellen (also abweichend von der vermeintlich ordnungsgemäßen Erstplanung der Beklagten zu 2. bis 4.). Auch entlastet die Beklagten zu 2. bis 4. nicht, dass sie im Telefax vom 24.07.2002 (Anlage B7, im Anlagenband I) darauf hingewiesen haben, die "Höchstbelastung für den Beschlag" werde bei einer solchen großen Ausführung des Fensters erreicht, weil eine "Höchstbelastung" noch tolerierbar wäre. Die gilt dann aber nicht mehr, wenn selbst die vom Hersteller erlaubte Höchstbelastung, wie hier, überschritten wird. Randnummer 124 Nicht erfasst sind die fehlende Falzentwässerung bei den Terrassentürfenstern, nachdem der Sachverständige XX insoweit keine Architektenfehler festgestellt hat (S. 12 unten GA OH-Verfahren). Randnummer 125 Nicht umfasst sind die nicht korrosionsgeschützten Abdeckprofile, die allein die Verarbeitung durch die Beklagte zu 1. betreffen (S. 9 GA OH-Verfahren). Randnummer 126 Nicht erfasst sind fernerhin die optisch unansehnlichen zu großen Schweißnähte, da es sich auch hier um einen Verarbeitungsfehler der Beklagten zu 1. handelt (S. 6 GA OH-Verfahren). Randnummer 127 6.3. Nicht erfasst ist auch der Mangelpunkt 285 (Mängel bei den Spindelantrieben) mangels Architektenfehler (S. 13 GA OH-Verfahren). Randnummer 128 6.4. Nicht erfasst sind schlussendlich die Mängelpunkte 287, 152 und 234 des OH-Verfahrens, da sich der behaupte Mangelpunkt 287, wie oben ausgeführt, nicht nachweisen ließ, der Mangelpunkt 152 (zu gering dimensionierte Abstandhalter) nach den Angaben des Sachverständigen XX erst bei der Abnahme hätte auffallen müssen (S. 213 GA v. 02.10.2006 OH-Verfahren) und eine Abnahme nicht stattgefunden hat, und beim Mangelpunkt 234 (Riss) kein Fehler der Beklagten zu 2. bis 4. erkennbar ist (S. 294 GA v. 02.10.2006 OH-Verfahren). III. Randnummer 129 Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 92 Abs. 1, 96 (analog), 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 709 Satz 2 (analog), 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Hauptsacheverfahrens umfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - VII ZB 8/14 - juris Rn. 13). Die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen einen Antragsgegner gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2007 - XII ZB 231/05 - juris Rn. 7), wobei bezüglich überschießender Kosten von § 96 ZPO in entsprechender Anwendung Gebrauch zu machen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - VIII ZB 61/12 - juris Rn. 19). So ist hier verfahren worden. Nachdem das selbständige Beweisverfahren gegen die Beklagten zu 3. und 4. "beide in GbR" geführt worden ist, liegt auch bezüglich der Beklagten zu 2. bis 4. Parteiidentität vor. Randnummer 130 Die Revision ist nicht zuzulassen, da es an Gründen im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangelt. Streitentscheidend sind die Besonderheiten des Einzelfalls. Von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht abgewichen worden. Dies gilt auch für die Verjährungsproblematik. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001608802