schuss aufgrund eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs in analoger Anwendung von § 30 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist. (Rn.18) (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer verbüßte bis
m
m sexuellen Missbrauch von Kindern, Anstiftung
r Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen. Seit dem 7. August 2022 befindet er sich in der Einrichtung
m Vollzug der Sicherungsverwahrung, wo er die Möglichkeit der Selbstversorgung in Anspruch nimmt. Hierfür erhält er seit dem 1. Oktober 2022 einen
schuss von 6,60 Euro täglich als Ausgleich dafür, dass er von der Gemeinschaftsverpflegung ausgenommen ist. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer ließ sich erst chemisch und im Januar 2022 auch chirurgisch kastrieren, was
hormonellen Veränderungen führte. Es ist
erwarten, dass er infolge dessen
einem späteren Zeitpunkt an Osteoporose erkranken wird. Gegenwärtig leidet er an einer Depression, die medikamentös behandelt wird, was Heißhungerattacken
r Folge hat. Darüber hinaus leidet er unter Hitzewallungen und übermäßigem Schwitzen. Randnummer 3 Im September 2022 beantragte er, ihm einen infolge Mehrbedarfs erhöhten Verpflegungszuschlag
zahlen, was der Anstaltsarzt mündlich mit der Begründung ablehnte, es bestehe keine Notwendigkeit einer kostenintensiveren Ernährung als Voraussetzung für einen Mehrbedarf. Randnummer 4 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 2022 begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ablehnung seines Antrags auf ärztliche Feststellung eines Mehrbedarfes hinsichtlich seiner Selbstversorgung und die Verpflichtung der Vollzugsanstalt
r Neubescheidung sowie im Wege der „Folgenbeseitigung“ die rückwirkende Zahlung eines erhöhten Verpflegungszuschlags seit
rückgewiesen und den Streitwert auf 500 Euro festgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und geltend gemacht hat, ihm sei hinsichtlich der Anstaltsstellungnahme vom
neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer
rückverwiesen. Diese hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 2. November 2023 erneut als unbegründet
rückgewiesen und den Streitwert auf 300 Euro festgesetzt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten hat der Senat aufgrund nicht formgerechter Einlegung am
r Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt, auf die Rechtsbeschwerde den Beschluss des Landgerichts vom 2. November 2023 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufgehoben und die Sache
neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer
rückverwiesen. Diese hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der angefochtenen Entscheidung erneut als unbegründet
rückgewiesen und den Streitwert auf 500 Euro festgesetzt. Randnummer 6 Mit der (erneuten) Rechtsbeschwerde rügt der Sicherungsverwahrte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und die Festsetzung des Streitwerts auf 500 Euro. Er ist der Ansicht, dass es sich bei der Frage, ob bei ihm aufgrund seiner Beschwerden und des hohen Osteoporoserisikos ein Mehrbedarf anzuerkennen sei, um eine derart schwierige medizinische Fragestellung handele, dass diese nur ein Sachverständiger für Endokrinologie beantworten könne. II. Randnummer 7 Die gemäß § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 8 1. Die Verfahrensrüge in Gestalt der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist bereits nicht
lässig erhoben. Denn nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren
bejahen ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 Ws 50/20 Vollz –). Randnummer 9 a) Die Aufklärungsrüge setzt
dem nicht nur voraus, dass bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich die Strafvollstreckungskammer hätte bedienen sollen, benannt werden; vielmehr bedarf es insbesondere auch der konkreten Darlegung, durch welche Umstände sie sich dazu hätte gedrängt sehen müssen, diese Beweismittel
verwenden (vgl. Senat aaO und Beschlüsse vom
erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom
stande gekommen, weil die Strafvollstreckungskammer, wie der Beschwerdeführer rügt, seinen – zwischenzeitlich mit Schreiben vom 24. Februar 2023
rückgenommenen und sodann am 23. April 2024 erneut gestellten – Beiordnungsantrag erst
sammen mit der Entscheidung in der Hauptsache abgelehnt hat, womit sie ihm die Beschwerdemöglichkeit genommen habe. Da die Ablehnung der Beiordnung
Recht erfolgt ist, ist der Zeitpunkt der Ablehnung rechtlich nicht
beanstanden. Randnummer 12 a) Die Strafvollstreckungskammer hat die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 StVollzG
Recht verneint. Die Beiordnung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur für solche Streitigkeiten erfolgen, die eine den Leitlinien des § 66c StGB konforme Umsetzung des Abstandsgebots betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 2 Ws 15/16 Vollz –, juris). Das ist bei der begehrten Zahlung eines erhöhten Verpflegungszuschusses – offensichtlich auch nach Ansicht des Beschwerdeführers – nicht der Fall. Randnummer 13
lässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung
r Fortbildung des Rechts geboten ist. Denn das Kammergericht hat sich
der Frage der Berücksichtigung einer besonderen Ernährung(sform) bei der Bemessung des Verpflegungsgeldes nach § 58 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG Bln bislang nicht geäußert. Randnummer 17
schuss in Höhe der ersparten Aufwendungen unterstützt. Anders als beispielsweise nach § 17 Abs. 3 Satz 2 SVVollzG NW handelt es sich dabei dem ausdrücklichen Wortlaut nach nicht um einen Mindestzuschuss, mit der Folge, dass es im Ermessen der Justizvollzugsanstalt stünde, ob und inwieweit sie einen höheren
schuss gewährt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Mai 2023 – III-1 Vollz (Ws) 15-16/23 – juris). Die Höhe des zweckgebundenen
schusses bemisst sich nach dem SVVollzG Bln vielmehr ausschließlich nach der materiellen Ersparnis durch die Nichtteilnahme eines Untergebrachten an der Gemeinschaftsverpflegung (vgl. Abghs-Drs. 17/0689, S. 87; Rofael in BeckOK-SVVollzG Bln § 58 Rn. 7). Nach dem sich aus § 58 Abs. 2 Satz 1 SVVollzG Bln ergebenden Grundsatz der eigenen Kostentragungspflicht des Sicherungsverwahrten muss dieser im Übrigen seine vorhandenen Eigenmittel,
denen auch das Taschengeld
zählen ist, für die Selbstverpflegung einsetzen (vgl. OLG Hamm aaO mwN). Randnummer 19 bb) Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen darüberhinausgehenden
schuss aufgrund eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs ergibt sich im Übrigen auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 30 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, da die Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen Mehrbedarfs nicht vorliegen. Randnummer 20
r Sicherung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt,
dem auch die Kosten der Ernährung gehören (§ 27a Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII), wobei eine „Vollkosternährung“ als vom Regelbedarf gedeckt gilt, da es sich hierbei um eine ausgewogene Ernährungsweise handelt, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 65/12 R –
5 SGB II, juris). Die Funktion des in § 30 Abs. 5 SGB XII als „ernährungsbedingter Mehrbedarf“ bezeichneten Mehrbedarfs liegt darin, die im Vergleich
einer „normalen“ Ernährung anfallenden Mehraufwendungen einer besonderen Ernährung(sform) abzudecken, wenn aus medizinischen Gründen eine „normale“ Ernährung entweder unzureichend oder sogar gesundheitsschädlich ist. Dies mit der Folge, dass längerfristig oder gar dauerhaft Aufwendungen anfallen, die deutlich höher sind, als die mit einer „normalen“ Ernährung verbundenen Aufwendungen (vgl. BSG aaO; OLG Hamm aaO). Angesichts der erforderlichen medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Expertise für die Feststellung, welche medizinischen Gründe
einem ernährungsbedingten Mehrbedarf und entsprechenden Mehraufwendungen führen, enthält § 30 Abs. 5 SGB XII keine entsprechende Auflistung. In Satz 3 wird bestimmt, dass die medizinischen Gründe auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse
bestimmen sind. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen
ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs
grunde
legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht (§ 30 Abs. 5 Satz 4 SGB XII). Randnummer 22
der „normalen“ gesunden Ernährung kostenintensiver ist, können die aufgezeigten Grundsätze und Maßstäbe der Sozialhilfe herangezogen werden (vgl. OLG Hamm aaO). Randnummer 23 Danach ist Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher („aufwändiger“) sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist (vgl. BSG, Urt. vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R –,
N). Es muss ein ursächlicher
sammenhang zwischen einer bestehenden oder einer drohenden Erkrankung oder Behinderung und der Notwendigkeit einer besonderen Ernährung vorliegen und diese besondere „Krankenkost“ muss gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf
m Ausdruck kommenden Ernährung kostenaufwändiger sein (vgl. BSG aaO; LSG Baden-Württemberg aaO). Randnummer 24 Die Gerichte haben einen streitig gebliebenen krankheitsbedingten Mehrbedarf im Einzelfall aufzuklären. Dazu ist
nächst
überprüfen, welches besondere Ernährungsbedürfnis medizinisch, d.h. durch die Erkrankung, begründet ist. Erst wenn feststeht, welches medizinisch begründete Ernährungsbedürfnis im Einzelfall besteht, kommt es darauf an, ob hierdurch auch höhere Kosten entstehen. Auch wegen der Kosten, die aus einem besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnis entstehen, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. BSG aaO). Randnummer 25
verlangsamen. Randnummer 27
treffend hat die Strafvollstreckungskammer ferner berücksichtigt, dass bei der Prüfung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses nicht schon die fehlende Auflistung der entsprechenden Erkrankung in den Empfehlungen des Deutschen Vereins
r Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII vom 16. September 2020 den Schluss
lässt, dass es sich nicht um eine Erkrankung handelt, die einen Mehrbedarf auslösen kann. Wenn weit verbreitete Erkrankungen wie Osteoporose in den Mehrbedarfsempfehlungen nicht genannt sind, kann dieser Umstand nur eine Orientierungshilfe sein, die den Umfang der Ermittlungen im Einzelfall steuert (vgl. BSG aaO). Randnummer 28 Die als Folge der Kastration unweigerlich eintretende Osteoporose erfordert bereits
m gegenwärtigen Zeitpunkt – in Gestalt von kalziumreicher Kost – eine Ernährung, mit der der Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Hinauszögern deren drohenden Eintretens beeinflusst werden kann. Durch die hierdurch bedingte besondere Ernährung entstehen indes keine über den Regelbedarf hinausgehenden Kosten. Wie die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage der ärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin für Urologie Dr. med. W und des leitenden Anstaltsarztes festgestellt hat, ist eine Deckung des Kalziumbedarfs insbesondere durch den Verzehr von Milchprodukten möglich und eine kostenaufwändigere Ernährung damit nicht erforderlich (vgl. LSG Baden-Württemberg aaO). In Übereinstimmung damit ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass das Erfordernis einer kalziumreichen Kost
r Osteoporoseprophylaxe nicht
erheblichen Mehrkosten führt, weil gerade Kalzium in hoher Konzentration in sehr preiswerten Lebensmitteln wie Magerquark oder Milch enthalten ist (vgl. SG Aachen, Beschluss vom
grundeliegenden Bedarf für Ernährung umfasst ist (vgl. LSG Baden-Württemberg aaO). Randnummer 29 Hinsichtlich der Depression, an der der Beschwerdeführer leidet und die medikamentös behandelt wird, fehlt es an dem ursächlichen
sammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und der Notwendigkeit einer besonderen Ernährung. Randnummer 30 Das Erfordernis einer anderen in Betracht kommenden kostenaufwändigeren Ernährung ist vorliegend nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er müsse die Heißhungerattacken durch „besonders gesunde Kost“ kompensieren und aufgrund der Schweißausbrüche in besonderem Maße auf seinen Elektrolythaushalt achten, ist dies nicht geeignet, die Notwendigkeit einer besonderen, von der Vollkosternährung abweichenden Ernährung
begründen. Denn ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen objektiv erforderlich ist. Subjektive Ernährungsgewohnheiten oder –vorlieben sind insoweit nicht
berücksichtigen (vgl. LSG Baden-Württemberg aaO). Randnummer 31
schuss
seinen Verpflegungskosten. Randnummer 32
treffend hingewiesen hat – bei einem Verpflichtungsantrag, der auf Durchsetzung eines Anspruchs gerichtet ist, für die Beurteilung jedenfalls dann auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, wenn der Vollzugsbehörde – wie hier – kein Beurteilungs- und/oder Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. OLG Nürnberg Beschluss vom 17. Februar 2000 – Ws 45/00 –, juris; NStZ 1998, 592). Randnummer 33
schlags kein Raum. Darauf, dass die Vorschrift des § 115 Abs. 2 StVollzG, auf die der Beschwerdeführer sein Begehren insoweit stützt, einen (erfolgreichen) Anfechtungsantrag im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG
r Grundlage hat, während der Beschwerdeführer gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Verpflichtung der Vollzugsanstalt
m Erlass einer abgelehnten Maßnahme begehrt und in der Annahme fehlender Spruchreife lediglich die Verpflichtung
r Neubescheidung beantragt hat, kommt es danach nicht mehr an. III. Randnummer 34 Die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss war aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Ist – wie hier – die Hauptsache angefochten, kann der Senat gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 GKG die Streitwertfestsetzung durch die Strafvollstreckungskammer abändern. Die Strafvollstreckungskammer hatte den Streitwert für das vorliegende Verfahren bereits durch Beschluss vom
grundeliegenden Verhältnisse
lässig ist, oder – was aufgrund des Wortlauts und mangels jeglicher Begründung naheliegend erscheint – um einen Irrtum der Strafvollstreckungskammer gehandelt hat. Die Festsetzung des Streitwerts auf 300 Euro in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 5. November 2023 ging daher – ungeachtet dessen, dass deren klarstellende Aufhebung durch den Senat versehentlich unterblieben ist – ebenso ins Leere wie diejenige auf 500 Euro in dem angefochtenen Beschluss. Beschwert ist der Beschwerdeführer durch die Festsetzung auf 500 Euro statt 300 Euro
dem schon deshalb nicht, weil sich die Differenz gebührenrechtlich nicht auswirkt. Denn nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG beträgt, wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Erst bei einem 500 Euro übersteigenden Streitwert erhöht sich diese gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Anlage 2 (
VollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die (rein deklaratorische) Aufhebung der Streitwertfestsetzung stellt keinen kostenrechtlich relevanten Teilerfolg dar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001608888
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