Auswirkungen eines fehlerhafter Verhinderungsvermerks bei Unterzeichnung eines Beschlusses Leitsatz Zu den Rechtsfolgen eines fehlerhaften Verhinderungsvermerks bei der Unterzeichnung eines Beschlusses. (Rn.10) (Rn.12) Orientierungssatz 1. Mit der Unterzeichnung eines Beschlusses bezeugen die Richter wie bei der Urteilsunterzeichnung, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe das Ergebnis der Beratung vollständig und wahrheitsgetreu wiedergeben. (Rn.10) 2. Bei einem Verhinderungsvermerk ist die Entscheidung nicht „für“ den Verhinderten zu unterschreiben, sondern lediglich die Tatsache der Verhinderung zu bezeugen und deren Grund anzugeben. Es liegt keine Vertretung bei der Unterschrift vor. (Rn.10) 3. Scheidet eine Nachholung der Unterschrift aus, zwingt der fehlerhafte Verhinderungsvermerk zur Aufhebung des Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 12. September 2024, 599 StVK 178/24 Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 12. September 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 1. Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2022 (rechtskräftig seit dem 12. Oktober 2022) wurde im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund dessen seit dem 12. Oktober 2022 im Maßregelvollzug. Zuvor war er seit dem 10. Oktober 2021 zunächst in Untersuchungshaft und ab dem 13. Januar 2022 einstweilen untergebracht. Randnummer 2 Nach den Feststellungen der erkennenden Strafkammer hatte der Untergebrachte am 9. Oktober 2021 in einem Café zunächst aus einer Kasse Geld entwendet und, als eine Mitarbeiterin ihn am Verlassen des Cafés hindern wollte, diese zu Boden geschubst. Er verließ schließlich das Café ohne Geld, nachdem aufgrund der Hilferufe der Geschädigten ein Passant hinzugekommen war. Randnummer 3 Im Vorfeld dieser Tat, die den unmittelbaren Unterbringungsanlass bildete, war es im Jahr 2021 zu einer Reihe aggressiver Übergriffe des Untergebrachten auf ihm fremde Frauen gekommen, die aus Sicht des Gerichts die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers verdeutlichten. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Darstellung im Urteil der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2022 (UA S. 5 bis 6). Randnummer 4 Sachverständig beraten ging die Strafkammer davon aus, dass der Untergebrachte sich bei der Tat in einem akut psychotischen Zustand befunden hatte, aufgrund dessen seine Steuerungsfähigkeit sicher erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar gänzlich aufgehoben war. Randnummer 5 2. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 hat die Strafvollstreckungskammer erstmals die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat der Senat durch Beschluss vom 18. Januar 2024 – 2 Ws 149/23 – verworfen. Am 12. September 2024 hat die 99. Strafvollstreckungskammer den Untergebrachten mündlich angehört. Ausweislich des über die Anhörung gefertigten Vermerks war die Strafvollstreckungskammer dabei mit der Vorsitzenden Richterin am Landgericht W, dem Richter am Landgericht Ar und der Richterin Dr. V (nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin I für das Geschäftsjahr 2024: V Br) besetzt und beschloss im Anschluss an die Anhörung die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Beschluss, der das Datum 12. September 2024 trägt, von der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer jedoch erst am 24. Oktober 2024 abgesandt wurde, wurde von der Vorsitzenden und dem Richter am Landgericht Ar unterschrieben. Ferner trägt er einen – undatierten und von der Vorsitzenden unterschriebenen – Verhinderungsvermerk, wonach die Richterin am Landgericht Dr. Bu-M wegen Erholungsurlaubs an der Unterschrift gehindert sei. Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger am 29. Oktober 2024 zugestellt worden ist, wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde vom selben Tage. II. Randnummer 6 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat sie – zumindest vorläufig – Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache, weil die angefochtene Entscheidung an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Randnummer 7 1. Die Strafvollstreckungskammer ist in dem Verfahren über die Entscheidung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fortzudauern hat (§ 67d Abs. 2 StGB; § 454 Abs. 1 Satz 1, § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO), mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG). Dessen war sich die Kammer vorliegend ersichtlich auch bewusst. Da das Verfahren nach § 454 StPO grundsätzlich schriftlich ist, ergehen auch die Entscheidungen schriftlich. Sie werden demgemäß – anders als Urteile – nicht verkündet, sondern schriftlich erlassen und – weil sie mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind – zugestellt (§ 454 Abs. 3 Satz 1, § 463 Abs. 3 Satz 1, 35 Abs. 2 Satz 1 StPO). Deshalb ist es möglich, dass der Anhörungstermin, die Beschlussfassung als solche und die Formulierung der Beschlussgründe zeitlich auseinanderfallen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 – 2 Ws 73, 108/15 – und vom 22. Juli 2014 – 2 Ws 265/14 –, juris jeweils mwN; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Januar 2023 – 1 Ws 153/22 (S) –, juris mwN). Randnummer 8
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