Nichtkenntnisnahme einer Stellungnahme der Vollzugsanstalt durch Strafvollstreckungskammer Orientierungssatz 1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erschöpft sich nicht in dem Recht des Verfahrensbeteiligten, Äußerungen abzugeben, sondern dieses Recht korrespondiert mit der Pflicht des Gerichts, relevante Äußerungen auch zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen einzubeziehen. (Rn.13) 2. Auch wenn die Strafvollstreckungskammer den Vortrag eines Beteiligten unbeabsichtigt übergeht, verletzt sie dessen Recht auf rechtliches Gehör (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 Ws 165/18 Vollz ). (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 19. November 2024, 599 StVK 189/24 Vollz Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 19. November 2024, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung, aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer verurteilte das Landgericht Berlin den Strafgefangenen am 29. Juni 2015 u.a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und ordnete zugleich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Derzeit verbüßt er die Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel, wobei (vorläufig) als Strafende der 8. Juli 2028 (Ablauf von 15 Jahren) vermerkt und anschließend die Sicherungsverwahrung vornotiert ist. Seit dem 2. Juli 2020 ist er zu Ausführungen aus sozialen Gründen zugelassen. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 23. August 2024 hat der Strafgefangene die gerichtliche Feststellung (§§ 109 ff. StVollzG) beantragt, dass seine Ausführung am 19. August 2024 zu einem Treffen mit Familienangehörigen in dem direkt gegenüber dem Eingang der Vollzugsanstalt Tegel gelegenen Cafe „R“ in einer rechtswidrigen Art und Weise erfolgt sei, weil die begleitenden Bediensteten der JVA Tegel – nach dem Vorbringen des Gefangenen – „gewohnheitsmäßig“ entgegen dem ausdrücklich geäußerten Wunsch des Antragstellers Dienst- statt Zivilkleidung getragen hätten. Randnummer 3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin I antragsgemäß festgestellt, dass „die Durchführung der sozialen Ausführung des Antragstellers vom 19. August 2024 (…) rechtswidrig (war), soweit die begleitenden Bediensteten dabei entgegen dem Wunsch des Antragstellers Dienstkleidung statt Zivilkleidung trugen“. Randnummer 4 Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Gefangenen hat die Strafvollstreckungskammer der Landeskasse auferlegt und den „Gegenstandswert“ (richtig: Streitwert; vgl. §§ 60, 52 Abs. 1 GKG) auf 500 Euro festgesetzt. Randnummer 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel, mit der er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. II. Randnummer 6 Die gemäß § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat mit der Verfahrensrüge (jedenfalls vorläufigen) Erfolg. Randnummer 7 1. Die Rechtsbeschwerde ist auch nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, weil mit ihr geltend gemacht wird, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör versagt worden sei. Ein solcher (möglicher) Verfahrensverstoß ist neben den in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten ein weiterer Zulassungsgrund (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. November 2021 – 2 Ws 109/21 Vollz –, 26. Februar 2021 – 2 Ws 5/21 Vollz – und 15. August 2013 – 2 Ws 389/13 Vollz – jeweils mwN). Randnummer 8 Der Beschwerdeführer hat in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde ausdrücklich mitgeteilt, was Gegenstand seines unbeachtet gebliebenen Vortrages war (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. November 2021 – 2 Ws 109/21 Vollz – und 15. August 2013 – 2 Ws 389/13 Vollz –). Randnummer 9 2. Die Rüge ist auch begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat entschieden, ohne dass rechtzeitig angebrachte Vorbringen des Beschwerdeführers zu beachten. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem angefochtenen Beschluss selbst. Die Richtigkeit des weiteren Vortrags der Rechtsbeschwerde wird durch die Verfahrensakten belegt. Randnummer 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.