Eilantrag auf Ermöglichung einer Anmeldung an einem bestimmten Gymnasium; Eignungsfeststellung für das Gymnasium; Probeunterricht Orientierungssatz 1. Die Neuregelung in § 56 SchulG (juris: SchulG BE) i.V.m. § 129 Abs. 14 SchulG (juris: SchulG BE), die sich nach dem Willen des Gesetzgebers für die betreffende Kampagne aus beiden Vorschriften ergibt (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56), verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Es handelt sich vorliegend um den Fall einer sog. unechten Rückwirkung, da belastende Rechtsfolgen der Norm erst nach deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ausgelöst werden. (Rn.11) 2. Die Regelungen zum Probeunterricht sind hinreichend bestimmt. (Rn.24) 3. Welche Kenntnisse in dem Probeunterricht abgefragt werden, um die Eignung für das Gymnasium trotz unzureichenden Notendurchschnitts nachzuweisen, ist eine prüfungsspezifische Wertungsfrage. Den Gerichten bleibt hier im Allgemeinen nur noch die Kontrolle, ob die Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass sie Fachkundigen unhaltbar erscheint. (Rn.36) 4. Das Bestehen des Probeunterrichts hängt nicht maßgeblich von einer höchstpersönlichen und deshalb nur begrenzt kontrollierbaren Einschätzung einer Lehrkraft ab. Vielmehr soll die Beurteilung und Bewertung der Leistungen in diesem für eine große Anzahl von Schülerinnen und Schülern konzipierten und durchgeführten Probeunterricht - konkret mehr als 2000 Teilnehmende - möglichst gleichförmig ablaufen, damit die Ergebnisse im Interesse eines fairen und chancenwahrenden Beurteilungsverfahrens vergleichbar ausfallen. (Rn.44) 5. Für die Ausgestaltung des Probeunterrichts ist keine spezifische Prüfungsordnung erforderlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 GG). So handelt es sich bei einem Probeunterricht weder um eine Aufnahmeprüfung noch um eine Prüfung für einen berufsqualifizierenden Abschluss. Sein Bestehen eröffnet den betroffenen Schülerinnen und Schülern keinen Zugang zu einem Beruf. Deshalb liegt kein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl vor und bedarf es keiner den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Rechtfertigung. (Rn.49) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antrag der Antragsteller, Randnummer 2 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1) im Rahmen des Übergangs von der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2025/26 die Anmeldung am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium (Erstwunsch) zu ermöglichen, sie an den Verfahren der von den Antragstellern gewünschten Schulen - auch Zweitwunsch Yyy-yyy-Schule und Drittwunsch Zzz-zzz-Gymnasium - zu beteiligen und ihr im Fall der Nichtaufnahme in eine dieser Schulen einen Schulplatz an einem anderen Gymnasium anzubieten bzw. zuzuweisen, Randnummer 3 hat keinen Erfolg. Randnummer 4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund); vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Wird demgegenüber – wie vorliegend durch die Antragsteller – eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 -, juris Rn. 1). Randnummer 5 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragsteller haben jedenfalls einen ihr Begehren tragenden Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Randnummer 6 1.) Soweit die Antragsteller mit dem Antrag zunächst begehren, ihnen die Anmeldung der Antragstellerin zu 1) am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium zu ermöglichen, erscheint bereits fraglich, ob dem nicht schon der Ablauf der seitens des Antragsgegners hierfür festgelegten Anmeldefrist (6. bis 14. März 2025) entgegensteht. Der Anmeldung der Antragstellerin zu 1) an einem Gymnasium stand und steht zwar – wie im Folgenden ausgeführt werden wird – ihrerseits entgegen, dass sie die hierfür bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Soweit die Antragsteller meinen, dass die (fristgerechte) Anmeldung der Antragstellerin zu 1) an einem Gymnasium deshalb „nicht möglich“ gewesen sei (vgl. S. 5 der Antragsschrift), verhalten sie sich jedoch widersprüchlich. Denn mit dem vorliegenden Antrag machen sie gerade Gegenteiliges geltend. Es erschließt sich damit nicht, warum die Antragsteller nicht bereits vor dem Ablauf der Anmeldefrist um entsprechenden Rechtsschutz nachgesucht haben. Hierüber hätte auch, wie die vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hinsichtlich der Eignung der dortigen Antragsteller für den Besuch des Gymnasiums geführten Verfahren zeigen (vgl. Beschlüsse vom 10. März 2025 - VG 3 L 63/25 u.a. -, juris), noch rechtzeitig genug vor dem Ablauf des Anmeldezeitraums entschieden werden können. Randnummer 7 Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob bereits das Verstreichenlassen der Anmeldefrist zu einem Ausschluss des mit dem Antrag geltend gemachten Anspruchs führt. Denn jedenfalls stehen der begehrten Anmeldung der Antragstellerin zu 1) am Xxx-xxx-xxx-Gymnasium die Regelungen in § 56 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 129 Abs. 14 des Schulgesetzes für das Land Berlin (in der Fassung vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 - SchulG -) entgegen. Randnummer 8 Danach können die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schüler, die sich – wie die Antragstellerin zu 1) – im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, das Gymnasium nur dann als in der Sekundarstufe I zu besuchende Schulart wählen (und ihr Kind dementsprechend an einem Gymnasium anmelden), wenn die nach § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG zu berechnende Förderprognose die Durchschnittsnote von 2,2 erreicht oder diese unterschreitet, oder wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums nachgewiesen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Randnummer 9 Die Durchschnittsnote der für die Antragstellerin zu 1) erstellten Förderprognose beträgt 2,4 und überschreitet damit den Wert von 2,2. Randnummer 10 Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Begrenzung der Anmeldung an einem Gymnasium im Wege der Bezugnahme auf die Durchschnittsnote der Förderprognose gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße, weil diese gemäß § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG auch unter Heranziehung von zum Ende des Schuljahres 2023/2024 am 17. Juli 2024 erteilten Zeugnisnoten gebildet werde, während die Übergangsregelung in § 129 Abs. 14 SchulG erst am 20. Juli 2024 verkündet und am 1. August 2024 in Kraft getreten sei, dringen sie hiermit nicht durch. Randnummer 11 Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat hierzu in mehreren, die Eignung der dortigen Antragsteller zum Besuch des Gymnasiums betreffenden Verfahren (Beschlüsse vom 9. April 2025 - VG 3 L 77/25 u.a. -, EA S. 4 f.) Folgendes ausgeführt: Randnummer 12 „Die Neuregelung in § 56 SchulG i.V.m. § 129 Abs. 14 SchulG , die sich nach dem Willen des Gesetzgebers für die betreffende Kampagne aus beiden Vorschriften ergibt (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56), verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Es handelt sich vorliegend um den Fall einer sog. unechten Rückwirkung, da belastende Rechtsfolgen der Norm erst nach deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ausgelöst werden (sog. „tatbestandliche Rückanknüpfung“, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2022 – BVerwG 3 B 11/21 –, juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 –, juris). Die Neufassungen der §§ 56 , 129 Abs. 14 SchulG mit dem eingeschränkten Elternwahlrecht galten bei Eintritt der betroffenen Kinder in die 5. Jahrgangsstufe noch nicht. Die höhere Bedeutung der am Ende der Jahrgangsstufe 5 erteilten Zeugnisnoten knüpft an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt an. Die Rechtsfolge, d.h. die Relevanz der erzielten Leistungen für die Entscheidung über die Zugangsberechtigung zum Gymnasium, wirkt hingegen erst für die Zukunft. Randnummer 13 Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1962 – 1 BvL 22/57 –, juris Rn. 25 ff.; BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 BvL 7/13 –, juris Rn. 74; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – OVG 9 B 31.14 –, juris Rn. 53 ff.). Allerdings ergeben sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen. Die vom Gesetzgeber angeordnete rückwirkende Regelung muss zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich sein. Zudem müssen der Regelung legitime Erwägungen des Gesetzgebers zugrunde liegen, die bei einer Gesamtabwägung gegenüber den Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, juris Rn. 60). Randnummer 14 Der Gesetzgeber hat mit der betreffenden Neuregelung auf den Umstand reagiert, dass in der Vergangenheit durchschnittlich sieben Prozent das (mit der Neuregelung abgeschaffte) Probejahr am Gymnasium nicht bestanden haben, im Schuljahr 2022/23 von den Schülerinnen und Schüler ohne Gymnasialempfehlung sogar 34 Prozent (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 1). Das Bestreben des Gesetzgebers zielt darauf, dem mit dem Nichtbestehen des Probejahrs verbundenen erheblichen Rücklauf derjenigen Schülerinnen und Schüler präventiv entgegenzuwirken, die den gymnasialen Anforderungen nicht gewachsen sind und deshalb bisher nach der Jahrgangsstufe 7 auf eine Integrierte Sekundarschule oder eine Gemeinschaftsschule wechseln mussten (vgl. § 56 Abs. 5 Satz 1 SchulG a.F.). Dabei handelt es sich um einen legitimen Zweck, der den begrenzten Kapazitäten der Gymnasien und Lehrressourcen Rechnung trägt, eine absehbare Überforderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler vermeidet und durch rechtzeitige Prognose einem unnötigen Hin und Her entgegenwirkt, das die betroffenen Schulen auch organisatorisch strapaziert. Mit § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG wurde eine Übergangsregelung für Schülerinnen und Schüler getroffen, die sich – wie hier – am 1. August 2024 bereits in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befanden, um die Grundlage der Förderprognose insoweit zu erhalten (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56). Randnummer 15 Die Neuregelung mit dem nunmehr eingeführten Probeunterricht ist auch mit Blick auf die damit verbundene partielle Rückwirkung geeignet, ihren Zweck zu erreichen. Durch sie wird eine prognostische, an allgemeingültigen Maßstäben ausgerichtete und zugleich auf den Einzelfall bezogene pädagogische Beurteilung möglich, ob Schülerinnen und Schüler, deren bisher gezeigte Leistungen eine Durchschnittsnote von 2,3 bis 2,7 erreichen, den Anforderungen an einem Gymnasium gewachsen sind. Mit der Verstärkung und Formalisierung der prognostischen Beurteilung, ob die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gegeben sind, werden die negativen Auswirkungen einer erst nachträglichen Feststellung der fehlenden Eignung betroffener Schülerinnen und Schüler zum Ablauf der gymnasialen Jahrgangsstufe 7 auch für diejenigen vermieden, die bei Einführung der Neuregelung am 1. August 2024 bereits die Jahrgangsstufe 6 besuchten. Insbesondere ließe sich die Entscheidung des Gesetzgebers, ab sofort die Eignung für das Gymnasium für den noch nicht notenmäßig qualifizierten Personenkreis nicht mehr durch ein Probejahr, sondern durch eine der Aufnahme vorgelagerte Eignungsprüfung festzustellen, nicht durch eine weniger belastende, gleichermaßen geeignete Regelung erreichen. Die Regelung ist angesichts des erkennbaren und legitimen gesetzgeberischen Bestrebens, möglichst zügig eine umfassende neue Aufnahmeregelung für Gymnasien zu treffen, auch im Hinblick auf den miterfassten Kreis der bereits im Schuljahr 2023/24 in der Jahrgangsstufe 5 befindlichen Schülerinnen und Schüler als erforderlich anzusehen. Randnummer 16 Die legitimen Beweggründe des Gesetzgebers überwiegen auch das Bestandsinteresse der Betroffenen. Es entspricht zunächst den allgemeinen Vorgaben des Berliner Schulrechtes, dass Leistungen der Schülerinnen und Schüler regelmäßig bewertet werden (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 SchulG , § 19 GsVO ) und solche Bewertungen für das weitere schulische Fortkommen grundsätzlich von Belang sind. Dieses Grundprinzip wird durch die Neuregelung nicht in Frage gestellt. Dass die Notengebung am Ende des Schuljahres der 5. Jahrgangsstufe und am Ende des zweiten Schulhalbjahres der 6. Jahrgangsstufe durch den Wegfall der individuellen pädagogischen Beurteilung für alle Schülerinnen und Schüler mit einem Notendurchschnitt von (nur) 2,3 bis 2,7 nach § 56 Abs. 2 SchulG a.F. in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 8 GsVO a.F. ein stärkeres Gewicht als zuvor erhalten hat, stellt für sich genommen noch keinen Verstoß gegen den Vertrauensschutz oder gar gegen allgemeine Prüfungsgrundsätze dar. Es ist nicht erkennbar, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Vertrauen auf ein Fortbestehen der vormaligen Regelung einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits überschritten worden wäre (vgl. zur Bedeutung der Zumutbarkeit für die Abwägung BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 –, juris, 1. Leitsatz). Das Elternwahlrecht war auch bisher schon durch das Erfordernis eines erfolgreichen Probejahres eingeschränkt, während die Neuregelung die Einschränkung im Ergebnis zeitlich vorverlagert. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangsregelung des § 129 Abs. 14 Satz 3 SchulG trägt den Vertrauensinteressen der Betroffenen, die zum Schuljahr 2023/2024 in die Jahrgangsstufe 5 aufgerückt sind, insoweit ausreichend Rechnung, als die Einbeziehung der Noten sämtlicher Fächer und der bisherige Gewichtungsmodus (teilweise Faktor 2) einmalig für diejenigen Schülerinnen und Schüler unverändert bleiben. Randnummer 17 Schließlich ist den Betroffenen, die darauf vertraut haben wollen, dass das Eignungsfeststellungsverfahren für das Schuljahr 2025/2026 für sie noch nach § 56 SchulG a.F. durchgeführt werde, entgegenzuhalten, dass mit einer künftigen Fortgeltung der bisherigen Regelung nicht mehr ohne weiteres zu rechnen war, nachdem sich die Regierungsparteien auf eine Änderung der Zugangsvoraussetzungen bereits im Koalitionsvertrag von April 2023 geeinigt hatten (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU Berlin und SPD Berlin, Für Berlin das Beste, vom 26. April 2023, S. 40) und ein entsprechender Gesetzesentwurf am 6. Juni 2024 in erster Lesung in den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie überwiesen wurde (vgl. Abgeordnetenhaus Plenarprotokoll, 49. Sitzung, S. 4680, 4687). Damit war jedenfalls frühzeitig absehbar, dass eine besondere Eignungsfeststellung für das Gymnasium auch für den vorliegend betroffenen Jahrgang zur Anwendung kommen würde (vgl. in diesem Sinne für die am 26. März 2014 in § 56 Abs. 6 SchulG rückwirkend eingeführte Geschwistervorrangregelung für das Schuljahr 2014/2015 auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2014 – OVG 3 S 46.14 –, juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund kann auch das Informationsschreiben der Senatsverwaltung vom 17. Oktober 2024 kein hinreichend schutzwürdiges Vertrauen begründen, weil die betreffende Regelung in § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG bereits am 10. Juli 2024 in Kraft getreten war (vgl. GVBl. 465).“ Randnummer 18 Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Randnummer 19 Die Antragstellerin zu 1) hat auch nicht ihre Eignung für den Besuch des Gymnasiums nachgewiesen. Sie hat den zur Feststellung der Eignung durch den Antragsgegner durchgeführten Probeunterricht nicht bestanden, wie den Antragstellern mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 4. März 2025 mitgeteilt wurde. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung der Antragsteller durfte der Antragsgegner zur Feststellung der Eignung der Antragstellerin zu 1) für den Besuch des Gymnasiums i.S.d. § 129 Abs. 14 SchulG auf das in § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG geregelte Verfahren der Teilnahme an einem Probeunterricht zurückgreifen. Randnummer 21 Zwar enthält die Übergangsregelung des § 129 Abs. 14 Satz 3 SchulG , anders als § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG , keine konkrete Vorgabe, wie Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, ihre Eignung für den Besuch des Gymnasiums nachzuweisen haben. Damit ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass der Antragsgegner sich hierfür nicht auch des in § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG geregelten Verfahrens bedienen durfte. Im Gegenteil ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in Ausübung des ihm insoweit eröffneten Ermessens auf das Verfahren zurückgegriffen hat, das der Gesetzgeber für die folgenden Schuljahre als verbindlich festgelegt hat und für das aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG in § 29a der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) Vorgaben getroffen werden. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend machen, dass § 129 Abs. 14 SchulG gerade eine von § 56 Abs. 3 SchulG „abweichende“ Regelung treffe, übersehen sie, dass diese Formulierung sich nach § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG ausdrücklich nur auf die Bildung der Durchschnittsnote der Förderprognose nach § 56 Abs. 3 Satz 1 SchulG bezieht, die für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten noch nach der bis zum 31. Juli 2024 in § 24 Abs. 2 Satz 6 der Grundschulverordnung - GsVO a.F. - geregelten Methode zu berechnen ist (vgl. hierzu Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56). Auch der Einwand der Antragsteller, dass der systematische Unterschied zwischen § 56 Abs. 3 Satz 3 und § 129 Abs. 14 Satz 3 SchulG eine Verknüpfung beider Regelungsinhalte verbiete, überzeugt nicht, denn die Normen regeln übereinstimmend eine Notengrenze, bis zu der eine Anmeldung am Gymnasium in Betracht kommt, und unterscheiden sich lediglich in der Methode der Berechnung der Durchschnittsnote der Förderprognose. Warum die Entscheidung des Antragsgegners, zur Feststellung der Eignung i.S.d. § 129 Abs. 14 Satz 3 SchulG auf die in § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG geregelte Durchführung eines Probeunterrichts zurückzugreifen, zu einem „inneren Bruch der Normlogik“ führen sollte, erschließt sich daher nicht. Randnummer 22 Ein von den Antragstellern in diesem Zusammenhang geltend gemachter Verstoß der Regelung gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit ist damit nicht erkennbar. Randnummer 23 Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen in den Beschlüssen der 3. Kammer vom 9. April 2025 (- VG 3 L 77/25 u.a. -, EA S. 7 f.) verwiesen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung ebenfalls anschließt: Randnummer 24 „Die genannten Regelungen zum Probeunterricht sind hinreichend bestimmt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025 – VG 3 L 63/25 u.a. – juris Rn. 22). Soweit gerügt wird, dass es in § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG und § 29 Abs. 3 GsVO keine näheren Vorgaben zur Bestehensgrenze, zur Eignungsfeststellung und zum Prüfungsstoff gebe, ist auf die Regelung in § 29a Abs. 4 Sek I-VO zu verweisen, wo die wesentlichen Vorgaben rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt werden. Danach stellt die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der im Rahmen des Probeunterrichts gezeigten schriftlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der gezeigten überfachlichen Kompetenzen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn insgesamt mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten erreicht werden. Damit werden Prüfungsstoff und -inhalt hinreichend konkretisiert. Die Bestehensgrenze von 75 Prozent hat der Verordnungsgeber ebenfalls rechtlich beanstandungsfrei festgelegt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025, a.a.O., – juris Rn.18). Randnummer 25 Dass der Prüfungsstoff für die genannten Fächer (Deutsch und Mathematik) und überfachlichen Kompetenzen sich daran orientiert, was bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der 6. Jahrgangsstufe regelmäßig Lehrinhalt war, versteht sich von selbst. Dementsprechend wurden die Aufgaben des Probeunterrichtes anhand der Vorgaben des gemeinsamen Rahmenlehrplans für Berlin und Brandenburg entwickelt. An der Entwicklung, Begutachtung und Fertigstellung der Aufgaben waren nach den Angaben des Antragsgegners bis zu zwölf Personen beteiligt. Darunter hätten sich fünf Personen mit Lehrbefähigung für die Primarstufe und fünf Personen mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe befunden. Sowohl im Fach Deutsch als auch im Fach Mathematik seien die Aufgaben so entwickelt worden, dass sie sowohl Kompetenzen der Niveaustufe C als auch der Niveaustufen D prüften. Der Prozess sei von verschiedenen Schulaufsichten und Fachaufsichten der Senatsverwaltung gesteuert und begleitet worden. Randnummer 26 Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass sich der Verordnungsgeber dazu entschieden hat, im Probeunterricht neben den überfachlichen Kompetenzen nur Aufgaben aus den Fächern Mathematik und Deutsch zu stellen, nicht jedoch auch aus dem Unterrichtsfach 1. Fremdsprache (Englisch oder Französisch), obwohl die Noten in der 1. Fremdsprache nach § 56 Abs. 3 SchulG ebenfalls in die Förderprognose einfließen sollen. Zum einen gilt § 56 Abs. 3 SchulG für den Übergang zum Schuljahr 2025/26 nur in Verbindung mit § 129a Abs. 14 SchulG , wonach einmalig nicht nur die Noten in den Fächern Mathematik, Deutsch und 1. Fremdsprache allein für die Förderprognose ausschlaggebend sind. Zum anderen unterliegt die Auswahl der Prüfungsfächer der nachvollziehbaren Beurteilung des Antragsgegners. Im Unterschied zu der 1. Fremdsprache, die erst ab der 3. Jahrgangsstufe unterrichtet wird, werden die fachlichen Kompetenzen in Deutsch und Mathematik seit der Einschulung erworben, so dass das Grundlagenwissen breiter aufgestellt ist. Überdies würde eine zusätzliche Prüfung in den Fächern Englisch und Französisch eine Aufteilung der Schülerinnen und Schüler je nach Wahl der 1. Fremdsprache bei dem Probeunterricht bedeuten, die angesichts der Vielzahl der Betroffenen organisatorischen Mehraufwand in Bezug auf Räumlichkeiten und Auswahl der korrigierenden Lehrkräfte (nach Fächerkombination) nach sich ziehen würde, ohne dass hieraus ein Mehrgewinn für die Erkenntnis über die gymnasiale Eignung folgt.“ Randnummer 27 Im Übrigen hätten die Antragsteller, selbst wenn die in § 129 Abs. 14 SchulG getroffene Übergangsregelung gegen höherrangiges Recht (in der Gestalt des Rückwirkungsverbotes bzw. des Bestimmtheitsgebotes) verstieße, damit noch keinen Anordnungsanspruch auf Anmeldung der Antragstellerin zu 1) an einem Gymnasium glaubhaft gemacht. Randnummer 28 Denn anders als die Antragsteller offenbar meinen, würde damit nicht uneingeschränkt die Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG zur Anwendung kommen, nach der die Erziehungsberechtigten frei die Schulart der Sekundarstufe I wählen, die ihr Kind nach der Grundschule besuchen soll. Vielmehr würden aufgrund des Wegfalls der Übergangsregelung in § 129 Abs. 14 SchulG zunächst die Regelungen in § 56 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Sätze 2 und 3 SchulG zur Anwendung kommen. Die nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG zu bildende Förderprognose der Antragstellerin zu 1) überschritte jedoch i.S.d. § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG mit (3+3+3+3+3+2 =) 17 den Zahlenwert von 14, und die Antragstellerin hat ihre Eignung für den Besuch des Gymnasiums im Rahmen der Teilnahme am Probeunterricht nicht nachgewiesen (s.o.). Randnummer 29 Selbst wenn man davon ausginge, dass auch die Anwendung dieser Regelungen zumindest wieder gegen das Rückwirkungsverbot verstieße, weil sie Bezug auf die bereits vor ihrem Inkrafttreten am Ende der Jahrgangsstufe 5 erteilten Zeugnisnoten nehmen, würde dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Randnummer 30 Es käme nämlich nicht in Betracht – sei es zum Ersatz für eine etwa unwirksame Übergangsregelung in § 129 Abs. 14 SchulG , sei es anstelle der Berechnung des Zahlenwertes nach § 56 Abs. 3 SchulG – auf eine (in der Förderprognose bislang ohnehin nicht ausgesprochene) Gymnasialempfehlung der bislang durch die Antragstellerin zu 1) besuchten Grundschule abzustellen, wie die Antragsteller aber für sich in Anspruch nehmen (auf S. 23 f. der Antragsschrift, vorrangig zur Begründung des Hilfsantrages zu 2.4., vgl. dazu näher unten IV.). Denn im vorliegenden Eilverfahren dürfte, selbst wenn die genannten Regelungen als unwirksam zu behandeln wären, der Entscheidung des Gesetzgebers, in welcher Form diesem Verstoß abgeholfen bzw. die hierdurch entstehende Regelungslücke geschlossen werden soll, nicht ohne Weiteres vorgegriffen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2024 - OVG 3 S 90/23 -, EA S. 7). Anhaltspunkte dafür, dass dies ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, weil der dem Gesetzgeber hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ einer Regelung eröffnete Gestaltungsspielraum ausnahmsweise dahingehend „auf Null reduziert“ wäre, dass nur diese von den Antragstellern in den Blick genommene Lösung rechtlich nicht zu beanstanden wäre (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2024, a.a.O.), sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Ebenso verhält es sich mit den anderen durch die Antragsteller in den Blick genommenen Alternativen, namentlich einer Geltung der Regelungen in § 56 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Sätze 2 und 3 SchulG erst für den nächsten Schülerjahrgang oder ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten, welche Leistungen in die Berechnung der Durchschnittsnote der Förderprognose einzubeziehen sind (S. 9 der Antragsschrift). Randnummer 31 Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, dass die konkrete Durchführung des Probeunterrichts im Februar 2025 rechtswidrig gewesen sei und überdies die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen der Antragstellerin zu 1) nicht zutreffend bewertet worden seien, ist dies im vorliegenden Verfahren bereits nicht berücksichtigungsfähig. Spezifisch prüfungsrechtliche Einwendungen gegen die – hier durch Bescheid der Senatsverwaltung vom 4. März 2025 mit regelnder Wirkung getroffene – Aussage, dass die Eignung eines Schülers für den Besuch des Gymnasiums nicht habe festgestellt werden können, etwa dergestalt, dass die hierfür zu beurteilenden Leistungen nicht beeinträchtigungsfrei hätten erbracht werden können (sog. Verfahrensfehler) oder die Beurteilung der Leistungen selbst an einem rechtlich beachtlichen Fehler leide (sog. Beurteilungsfehler) stellen sich als eigenständiger, dem Schulprüfungsrecht mit seinen Besonderheiten unterfallender Streitgegenstand dar, der gesondert anzugreifen und im vorliegenden Verfahren, in dem ausschließlich die Anmeldung (bzw. die Beteiligung am Verfahren zur Vergabe der Schulplätze) an einem Gymnasium begehrt wird, nicht inzident zu prüfen ist. Hiergegen spricht schon das Erfordernis der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Berlin für den Übergang in die Sekundarstufe I zuständigen 17. und 41. Kammer einerseits und der für das Schulprüfungsrecht ausschließlich zuständigen 3. Kammer andererseits (zum vergleichbaren Fall der - im Auswahlverfahren nicht vorzunehmenden - Überprüfung der Berechnung der Durchschnittsnote der Förderprognose vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 - 39 L 281/22 -, juris Rn. 24 ) Randnummer 32 Selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, greifen die Einwendungen der Antragsteller gegen die konkrete Durchführung des Probeunterrichtes nicht durch. Die Kammer schließt sich auch insoweit den im Folgenden ausschnittsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Beschlüssen der 3. Kammer vom 10. März 2025 (- VG 3 L 63/25 u.a. -, EA S. 6 f.) und vom 9. April 2025 (- VG 3 L 77/25 u.a. -, EA S. 8 f.) an: Randnummer 33 „Gegen die konkrete Ausgestaltung (…) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ausweislich der der Antragserwiderung beigefügten, nachvollziehbaren Stellungnahme der Senatsverwaltung vom 7. März 2025 zur ‚Ausgestaltung und Wahl der Testmethoden‘ wurden die Aufgaben des Probeunterrichtes anhand der Vorgaben des gemeinsamen Rahmenlehrplans für Berlin und Brandenburg entwickelt. An der Entwicklung, Begutachtung und Fertigstellung der Aufgaben seien bis zu 12 Personen beteiligt gewesen. Darunter hätten sich fünf Personen mit Lehrbefähigung für die Primarstufe und fünf Personen mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe befunden. Sowohl im Fach Deutsch als auch im Fach Mathematik seien die Aufgaben so entwickelt worden, dass sie sowohl Kompetenzen der Niveaustufe C als auch der Niveaustufen D prüften. Der Prozess sei von verschiedenen Schulaufsichten und Fachaufsichten der Senatsverwaltung gesteuert und begleitet worden. Randnummer 34 Rechtlich beanstandungsfrei hat der Verordnungsgeber die Bestehensgrenze mit 75% festgelegt. Nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers soll die gymnasiale Eignung – nach wie vor – grundsätzlich anhand des Notendurchschnitts, nämlich 2,2 oder besser, festgestellt werden. Der Probeunterricht ist für Kinder mit einem schlechteren Notenschnitt eine freiwillige Möglichkeit, ihre Eignung für das Gymnasium dennoch unter Beweis zu stellen. Die gewährte Bestehensgrenze von 75% der zu erreichenden Bewertungseinheiten orientiert sich nach der genannten Stellungnahme dabei an der Vorgabe, dass mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 2,2 durch die Grundschule eine gymnasiale Empfehlung ausgesprochen werde. Der Probeunterricht verfolge das Ziel, das Zutreffen der Förderprognose der Grundschule zu prüfen, nicht das Ziel, diese aufzuheben. 75% entsprächen dabei einem Leistungsvermögen, dass im Bereich eines Notenbildes von 2- liege. Letzteres entspricht dem Bewertungsschlüssel in § 20 Abs. 5 Satz 3 GsVO , wonach bei schriftlichen Leistungsnachweisen die Note 2 bei 80-95% vergeben wird, die Note 3 bei 60-79 %. Randnummer 35 Im Übrigen ist der schulische Werdegang in der Konsequenz der jetzt getroffenen Entscheidung damit nicht abschließend festgelegt. Vor allem ist der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht dauerhaft ausgeschlossen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – OVG 3 S 54.20 –, juris Rn. 5). Randnummer 36 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass in der vorliegenden Kampagne lediglich 2,6 Prozent der Kinder den Probeunterricht bestanden haben. Insbesondere stellt dies keinen Verfahrensfehler dar, denn die Behörde verfügt bezüglich Prüfungsanforderungen über einen weiten Bewertungsspielraum. Welche Kenntnisse in dem Probeunterricht abgefragt werden, um die Eignung für das Gymnasium trotz unzureichenden Notendurchschnitts nachzuweisen, ist eine prüfungsspezifische Wertungsfrage. Den Gerichten bleibt hier im Allgemeinen nur noch die Kontrolle, ob die Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass sie Fachkundigen unhaltbar erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 –, juris Rn. 72). Hierfür reicht eine besonders hohe Durchfallquote allein nicht aus (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. August 2009 – 12 K 2406/08 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Dies gilt insbesondere vorliegend mit Blick darauf, dass die gymnasiale Eignungsfeststellung nicht vom Bestehen des Probeunterrichtes abhängig ist, sondern sich – wie ausgeführt – in erster Linie nach dem oben dargestellten Notendurchschnitt ergeben soll. Für eine solche Überschreitung des weiten Bewertungsspielraums spricht angesichts der oben dargestellten Kommission zur Entwicklung, Begutachtung und Fertigstellung der Aufgaben nichts. Randnummer 37 In diesem Zusammenhang bestehen im Übrigen auch nicht deshalb rechtliche Bedenken, weil in den Vorjahren – wie antragstellerseits vorgetragen – zwei Drittel der Schülerinnen und Schüler das Probejahr am Gymnasium bestanden hätten, den Probeunterricht hingegen lediglich weniger als drei Prozent (vgl. dazu Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Neuer Übergang zur weiterführenden Schule: Ergebnisse des Probeunterrichts liegen vor, Pressemitteilung vom 4. März 2025). Auch wenn der Gesetzgeber parallel zur Einführung des Probeunterrichtes das Probejahr am Gymnasium abgeschafft hat (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 2), führt dies nicht dazu, dass die betreffenden Bestehensquoten miteinander vergleichbar wären. Ein wesentlicher Unterschied besteht diesbezüglich bereits darin, dass beim Probeunterricht lediglich Schülerinnen und Schüler teilnehmen, deren Förderprognose anhand des Notendurchschnitts nicht ausreichend für eine Gymnasialempfehlung ist, während das Probejahr für alle Schülerinnern und Schüler, d.h. etwa auch solche mit einer überdurchschnittlichen Förderprognose galt, vgl. §§ 7, 31 Sek I-VO a.F.. Randnummer 38 Ebenso wenig lässt sich hinsichtlich des Probeunterrichts bemängeln, dass es an einer spezifischen Prüfungsordnung fehlt. Der formelle Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit dem Begriff ‚Probeunterricht‘ zum Ausdruck gebracht und hierzu weiter bestimmt, dass dieser schriftliche Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie überfachliche Kompetenzen, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im gymnasialen Bildungsgang erforderlich sind, umfasst (vgl. § 29a Sek I-VO). Mithin lässt sich auch nichts dagegen einwenden, dass die weiteren Vorgaben lediglich in einem Leitfaden geregelt sind (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Leitfaden Probeunterricht zur Eignungsfeststellung vor der Anmeldung an einem Gymnasium im Übergangsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I des Schuljahres 2025/2026), weil die wesentlichen Bestimmungen rechtssatzmäßig festgelegt und somit ausreichend verbindliche Anordnungen zur Durchführung des Probeunterrichts vorhanden sind (vgl. dazu auch VGH München, Beschluss vom 25. September 2023 – 7 CE 23.1682 –, juris Rn. 16). Dem genannten Leitfaden lassen sich im Übrigen Beispielaufgaben entnehmen, anhand derer sich die Schülerinnen und Schüler auf den Probeunterricht fachlich vorbereiten konnten.“ Randnummer 39 „2. Gegen die konkrete Durchführung des Probeunterrichtes einschließlich der Aufgabenstellungen und konkreten Bewertung der Aufgaben lässt sich rechtlich nichts erinnern. Randnummer 40
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.