der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben, den Antragstellern bis einschließlich 7.4.2025 Einsicht in alle elektronischen - einschließlich E-Mails - wie nicht elektronischen Verwaltungsvorgänge, insbesondere Angebote, Verträge und Vereinbarungen im Namen der Antragsgegnerin bzw. für die Antragsgegnerin sowie Korrespondenz mit dem Verwaltungsbeirat bezüglich der Verwaltung der Antragsgegnerin, für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 zu gewähren. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen (Bl. 15 d.A.). Die Verfügungsbeklagte hat am 4.4.2025 Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt. Randnummer 6 Die Verfügungskläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 7.4.2025 erklärt, vorrangig Einsicht in digitale Vorgänge, insbesondere E-Mails zu den Sanierungsarbeiten am Treppenhaus, insbesondere etwaige Abreden auf Verrechnung zwischen der Hausverwaltung und Herrn J, zum Wasserschaden im „A“ sowie in ihrer Ladeneinheit, zu der Firma B bzw. L aus dem Jahr 2024, zur Reparatur an der Außentür der Remise, der Einheit der Verfügungskläger sowie bezüglich des Wasserschadens in der Einheit von Herrn H aus dem Jahr 2023 zu begehren. Die Hausverwalterin hat erklärt, dass zu diesen Vorgängen E-Mails existierten, die nicht in der digitalen Akte und der Papierakte enthalten sind. Randnummer 7 Die Verfügungskläger beantragen nunmehr, Randnummer 8 den Widerspruch zurückzuweisen und den Beschluss vom 1.4.2025 mit der Maßgabe ihres in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Erklärung aufrechtzuerhalten. Randnummer 9 Die Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 10 den Beschluss vom 1.4.2025 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, es sei nicht zu erkennen, für welche Dokumente Einsicht gefordert werde. Es bestehe keine Dringlichkeit, hierzu sei eine existenzielle Bedrohungslage erforderlich, jedenfalls müssten die Verfügungskläger spezifizieren, welche Unterlagen sie dringend benötigten. Entscheidungsgründe I. Randnummer 12 Der zulässige Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ist unbegründet. Randnummer 13 Der Widerspruch ist zulässig, insbesondere statthaft, da die einstweilige Verfügung vom 01.04.2025 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen worden ist §§ 936, 922, 924 Abs. 2
. Randnummer 14 Der Widerspruch ist jedoch unbegründet. Es besteht ein Verfügungsanspruch (1.) und ein Verfügungsgrund (2.). Die einstweilige Verfügung war klarstellend im Hinblick auf das Begehren der Verfügungskläger zu präzisieren (3.). Randnummer 15
sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Randnummer 20 Eine Dringlichkeit im Sinne des § 940
liegt anders als von der Verfügungsbeklagten unter Verweis auf das LG München I angeführt (LG München I Endurteil v. 2.8.2022 – 34 O 7857/22, BeckRS 2022, 19086 Rn. 34, beck-online) nicht nur dann vor, wenn die Realisierung des Hauptanspruchs für den Gläubiger von existenzieller Bedeutung ist. Vielmehr ist die Formulierung in § 940
„aus anderen Gründen nötig erscheint“ weit gefasst und steht neben der „Abwendung wesentlicher Nachteile oder der „Verhinderung drohender Gewalt“. Ob derartige Gründe, die im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache die Ausnahme bleiben müssen, vorliegen, ist im Wege einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen (LG München I, Beschluss vom 5. Mai 2017 – 36 T 6636/17 –, Rn. 11, juris; Musielak/Voit/Braun, 22. Aufl. 2025,
4, beck-online). Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, ob dem Gläubiger auch mit einer späteren Verwirklichung seines Rechts im ordentlichen Gerichtsverfahren gedient ist (LG München I, a.a.O.; Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025,
8, beck-online), ob ein Zuwarten wegen irreversibler Schäden nicht zugemutet werden kann, ob bei unstreitiger Sachlage der Verfügungsanspruch offensichtlich begründet ist, sodass es nicht erst der umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf und inwieweit die vorweggenommene Regelung rückgängig gemacht werden kann (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom
13, beck-online m.w.N.). Ist dies der Fall, ist ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig. Randnummer 21 Dies zugrunde legt, erscheint der Erlass einer einstweiligen Leistungsverfügung im tenorierten Umfang im vorliegenden Fall als nötig i.S.d. § 940 Abs. 1
. Zwar wird hiermit der Anspruch erfüllt und die Hauptsache in Bezug auf die Einsicht vorweggenommen. Eine einmal gewährte Einsicht kann nicht rückgängig gemacht werden. Es ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, dass der Verfügungsbeklagten aus der Gewährung der Einsicht in die begehrten E-Mails ein irgendwie gearteter Nachteil entsteht. Vielmehr ist die Verfügungsbeklagte offensichtlich verpflichtet, Einsicht in die Verwaltungsvorgänge gem. § 18 Abs. 4 WEG zu gewähren. Die Verfügungsbeklagte, vertreten durch die Hausverwaltung, ist in der Form der Gewährung frei: Sie kann die Einsicht z.B. durch Übersendung der Mails, durch das Speichern auf einen Datenträger oder durch das Zeigen auf einem Computer gewähren. Selbstverständlich kann sie hierbei interne, nicht verwaltungsbezogene Nachrichten aussondern/zurückhalten oder die Gewährung der Einsicht auf andere Weise datenschutzkonform gestalten. Dagegen benötigen die Verfügungskläger die E-Mails in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung bezeichneten Vorgänge zur Vorbereitung verschiedener Tagungsordnungspunkte der unmittelbar bevorstehenden Wohnungseigentümerversammlung vom 10.4.
. Eines Ausspruchs über die Vollziehbarkeit der dem Antrag stattgebenden Verfügung bedarf es nicht. Arreste und einstweilige Verfügungen sind ohne besondere Anordnung vorläufig vollstreckbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001609382
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.