Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 28. August 2024 ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 30 Bewerbern um 15 Plätze (dauerhaft in Berlin wohnend, M
§ 5aAbs. 4 Satz 1 Aufnahme
VO-SbP im November 2023 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen ihrer sprachlichen Kompetenzen. Die Verwendung des Tests „Bärenstark“ für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen begegnet keinen Bedenken (s.u.). Randnummer 47 Der Beteiligung der Antragstellerin zu 1 am Losverfahren steht auch nicht entgegen, dass sie zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung bereits an einer Privatschule (06P12) angemeldet und aufgenommen worden war. Die Erklärung, vorrangig eine Privatschule besuchen zu wollen, ist insbesondere nicht als Erstwunsch im Sinne des § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG anzusehen, da diese Vorschrift nur die Aufnahme in eine andere öffentliche Grundschule, nicht aber in eine Privatschule regelt. Das Schulgesetz enthält keine Regelung, nach der Kinder, die - parallel oder vorsorglich - die Aufnahme in eine Privatschule verfolgen, im Verfahren zur Aufnahme in eine öffentliche Grundschule benachteiligt werden dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2023 - OVG 3 S 59/23 -, juris Rn. 2 ff.). Randnummer 48
- d)Das am 29. Mai 2024 für die Vergabe der übernachgefragten Schulplätze in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin ansässigen Bewerberkinder der deutschen Sprachgruppe gemäß § 5a Abs. 8 Satz 3 AufnahmeVO-SbP durchgeführte Losverfahren erweist sich jedoch als (teilweise) fehlerhaft. Randnummer 49
- aa)Stehen weniger Schulplätze zur Verfügung als es geeignete Bewerberinnen und Bewerber gibt, so muss in einem Auswahl- und gegebenenfalls Losverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche Kinder die verfügbaren Schulplätze erhalten sollen (vgl. bspw. Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn. 807 ff., m. w. N.). Randnummer 50 Diese Vorgaben erfüllt das vorliegende Losverfahren. Es wurde sachgerecht und transparent durchgeführt. Der Antragsgegner hat ein Verfahren gewählt, das geeignet ist, Manipulationen auszuschließen und gleiche Loschancen sowie ein Zufallsergebnis zu gewährleisten. Hierzu hat er jedem Kind eine Nummer zugeordnet und für jedes Kind ein einzelnes Los erstellt. Die Lose befinden sich nach den Kontingenten geordnet im Original in der Hauptakte des Generalvorganges. Darüber hinaus wurde das Losverfahren nachvollziehbar protokolliert. Randnummer 51 Der Einwand, das Losverfahren sei von derart existenzieller Bedeutung, dass die Ordnungsgemäßheit durch mindestens einen externen Beobachter bestätigt werden müsse, greift nicht durch. Es besteht keine derartige gesetzliche Regelung zur Ausgestaltung des Losverfahrens. Auch anderweitig (etwa aus höherrangigem Recht) ist keine Pflicht zur Beiziehung externer Beobachter ersichtlich (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 -, juris Rn. 15). Randnummer 52 Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt ein beachtlicher Fehler des Losverfahrens auch nicht deshalb vor, weil vom Antragsgegner keine Einverständniserklärungen gemäß der Anlage 1 der Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2019 eingeholt worden sind. Randnummer 53 Ein Verstoß gegen die Rahmenvorgaben ist unbeachtlich, weil diese als (bloße) verwaltungsinterne Regelungen einzuordnen sind und keine Außenwirkung entfalten. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der AufnahmeVO-SbP ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die nicht näher spezifizierte Voraussetzung einer schriftlichen Einverständniserklärung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP wird bereits durch die von den jeweiligen Erziehungsberechtigten unterzeichneten Aufnahmeanträge erfüllt. Die Verwendung eines bestimmten Formulars ist nicht erforderlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2022 - VG 35 L 94/22 -, juris Rn. 36 ff.). Randnummer 54
- bb)Im hier maßgeblichen Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ wurde jedoch ein Mitbewerberkind am Losverfahren beteiligt, das die Voraussetzungen für die Aufnahme in diesem Kontingent nicht erfüllt. Das Mitbewerberkind Nr. 24 wurde fehlerhaft dem Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Bewerberkinder zugeordnet, obwohl die Familie die Voraussetzungen der internationalen Mobilität gemäß § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP erfüllt. Die Familie ist als „einfach“ mobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP einzuordnen. Die Eltern des betreffenden Kindes haben glaubhaft gemacht, dass die Familie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern wird. Randnummer 55 In dem Aufnahmeantrag vom 7. Oktober 2023, geändert am 16. Oktober 2023, haben die Eltern angegeben, zur mobilen Personengruppe zu gehören. Sie teilten ferner mit, Berlin voraussichtlich Ende 2024 aus beruflichen Gründen verlassen zu müssen, da die Mutter des Bewerbers als Professorin für N... an der University v... , ihrer Lehrtätigkeit nachgehen werde. Diese Angaben decken sich mit den Angaben in den Schreiben der O... vom 9. Oktober 2023 über ein Forschungsstipendium vom 1. April 2024 bis 30. September 2024 und der University v... vom 15. Oktober 2023 über ihre dortige Anstellung als Professorin. In dem letztgenannten Schreiben heißt es, dass die Mutter des Bewerbers mit ihrer Familie immer wieder für längere Forschungsaufenthalte nach Deutschland reisen müsse. Dieser Vortrag, den offenbar auch der Antragsgegner für glaubhaft hält, wird durch den schulischen Werdegang des älteren Bruders des Mitbewerbers weiter bestätigt. Der Bruder besuchte in den Schuljahren 2014/2015 und 2017/2018 bis zum 31. Dezember 2018 die NMS und war seit dem 1. August 2020 durchgehend Schüler der NMS, im Mai 2024 in der Klassenstufe 12. Hingegen besuchte er vom Schulbeginn im Jahr 2012 bis 2014, von 2015 bis 2017 und von 1/2019 bis 6/2020 Schulen in K... , Kalifornien. Der Mitbewerber selbst besuchte ausweislich der Bescheinigung seiner Kindertagesstätte erst seit August 2023 den bilingualen Kindergarten in Berlin und hat abwechselnd in den USA und in Deutschland gelebt. Randnummer 56 Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Antragsgegner, der ausweislich seines im Verwaltungsvorgang des Bewerberkindes Nr. 24 enthaltenen Vermerks vom 22. Mai 2024 ebenfalls davon ausgeht, dass die Mutter ab 2025 zeitweise wieder in Kalifornien arbeiten und leben wird, zu dem Ergebnis kommt, dass allein der Lebensmittelpunkt der Mutter nach Kalifornien verlegt werde, während sich der Lebensmittelpunkt des Vaters und der Söhne weiterhin in Deutschland befinden solle. Diese Prognose ist nicht haltbar. Vielmehr liegt es nahe, dass die Familie an ihrem bisherigen Konzept der gemeinsamen Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes, das sich in den wiederholten mehrjährigen Auslandsaufenthalten des älteren Bruders in den USA deutlich manifestiert, festhält. Zwar mag der mittlerweile volljährige Bruder zuletzt bis Juni 2020 in den USA gelebt haben und künftig eigene Wege gehen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Rest der Familie - anders als in der Vergangenheit und entgegen ihrer Angaben - längere Trennungen zwischen Mutter, Vater und dem gerade erst ins Grundschulalter kommenden Mitbewerber in Kauf nehmen will. Randnummer 57
- cc)Im Übrigen leidet das durchgeführte Losverfahren indes an keinen weiteren Fehlern. Randnummer 58
(1)Soweit einige Antragsteller geltend machen, in dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ seien im Losverfahren verfahrensfehlerhaft weitere Mitbewerberkinder berücksichtigt worden, die richtigerweise dem Kontingent der international mobilen Familien zugeordnet hätten werden müssen, können sie damit nicht durchdringen. Die weiteren Zuordnungsentscheidungen, insbesondere hinsichtlich der Bewerberkinder mit den Nummern 9, 11, 21, 22, 23, 26, 36, 37 und 52, sind nicht zu beanstanden. Diese Mitbewerberkinder erfüllen nicht die in § 5a Abs. 2 Sätze 1 bis 5 AufnahmeVO-SbP genannten Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe der international mobilen Familien. Sie haben nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP glaubhaft gemacht, dass ihre Familien zu dieser Gruppe gehören. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese Familien ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten entweder mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig (hochmobil) oder jedenfalls nach höchstens vier Jahren (mobil) in das Ausland verlagern. Randnummer 59 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Vermerke des Antragsgegners zur Prüfung der internationalen Mobilität, die sich in den Verwaltungsvorgängen der betreffenden Bewerberkinder befinden und denen sich das Gericht nach eigener Prüfung im Ergebnis anschließt, Bezug genommen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen einiger Antragsteller im Übrigen, dass der Antragsgegner die betreffenden Bewerberinnen und Bewerber nach Verneinung der internationalen Mobilität ihrer Familie dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend“ zugeordnet hat. Die Erwägungen der entsprechenden Zuordnungsentscheidungen tragen jeweils auch die Annahme, dass das jeweilige Bewerberkind gemäß § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird. Randnummer 60
(2)Ein Fehler ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Sprachtests „Bärenstark“ zur Feststellung der sprachlichen Mindesteignung der Bewerberinnen und Bewerber. Soweit einige Antragsteller geltend machen, die Verwendung dieses Tests verstoße gegen die Vorgaben der AufnahmeVO-SbP, weil es sich nicht um einen „standardisierten“ Test handele, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar erfolgt die Aufnahme in die Schulen besonderer pädagogischer Prägung nach § 2 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Das Erfordernis der Standardisierung bezieht sich indes schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die diversen, in der AufnahmeVO-SbP geregelten Aufnahmeverfahren in ihrer Gesamtheit, nicht dagegen auf jedes einzelne Verfahrenselement, wie etwa den nach § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP durchzuführenden Sprachtest. Soweit auch insoweit eine Standardisierung gefordert wird, ist dies vielmehr in den jeweiligen schulspezifischen Bestimmungen in Teil II der AufnahmeVO-SbP explizit geregelt (vgl. § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 7 und § 15 Abs. 2 Satz 1). In Bezug auf den zur Bestimmung der sprachlichen Mindesteignung durchzuführenden Sprachtest ist hingegen lediglich eine - für den verwendeten Test „Bärenstark“ erfolgte - einheitliche Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde (§ 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) erforderlich. Randnummer 61 Selbst wenn man von dem Erfordernis eines standardisierten Sprachtestes ausginge, würde der Test „Bärenstark“ diesem allerdings gerecht werden. Soweit in der Einleitung der Testunterlagen angemerkt wird, es handele sich bei dem Test um „kein standardisiertes, sondern ein informelles Verfahren“, folgt hieraus nichts anderes. Denn insoweit werden erkennbar spezifisch auf den Kontext der Diagnostik pädagogischen Förderbedarfs zugeschnittene Definitionen zugrunde gelegt. Im hiesigen Kontext der AufnahmeVO-SbP ist das Erfordernis der Standardisierung hingegen dahingehend zu verstehen, dass durch Verwendung einheitlicher Testfragen und Bewertungsleitlinien eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse erzielt wird. Dies ist in Bezug auf den Test „Bärenstark“ der Fall. Im Übrigen ist die Eignung des Tests für die Ermittlung der Sprachbeherrschung im Bereich der deutschen Sprache bereits wiederholt geprüft und gerichtlich bestätigt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2020 - OVG 3 S 51/20 -, juris Rn. 4 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 -; VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2018 - VG 9 L 421.18 -). Randnummer 62
(3)Auch die weiteren Rügen, die Mitbewerberinnen Nummern 22, 31, 33 und 51 besäßen nicht die erforderliche sprachliche Mindesteignung, sind nicht erfolgreich. Randnummer 63 Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Testenden die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler gemacht werden, die Testenden anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2021 - VG 35 L 169/21 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Überschreitungen des Bewertungsspielraums, die die sprachliche Mindesteignung der genannten Bewerberinnen in Frage stellen, sind nicht feststellbar. Dazu im Einzelnen: Randnummer 64 Die Mitbewerberin Nr. 22, die von ihren Eltern als Kind mit deutscher Muttersprache angemeldet worden ist, verfügt über die sprachliche Mindesteignung. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und besitzt passive Englischkenntnisse, vgl. § 5a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 AufnahmeVO-SbP.
§ 5aAbs. 4 Satz 1 Aufnahme
VO-SbP im November 2023 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen ihrer sprachlichen Kompetenzen. Soweit einige Antragsteller geltend machen, bei der Durchführung des Deutschtests seien in den Aufgabenbereichen 2) und 3) Bewertungsfehler unterlaufen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Behauptung, die im Aufgabenbereich 3) in den Protokollzeilen 6 und 7 vermerkten Antworten „Die sieht fast aus wie eine Ecke und die nicht“ und „Der sitzt auf der Bank und der nicht“ hätten mit 0 Punkten bewertet werden müssen, weil in den Antworten die Unterschiede nicht beschrieben würden, greift nicht durch. Nach den Erläuterungen zur Auswertung des Aufgabenbereichs 3) (vgl. Seite 24 der Unterlagen zum Sprachtest „Bärenstark“) können die Unterschiede auch durch Negationswörter, wie z.B. „nicht“, benannt werden. Die kindliche Einschätzung, dass die auf dem entsprechenden Bildpaar abgebildete Schlange der Form nach einer Ecke ähnelt, während dies bei der anderen Schlange nicht der Fall ist, mag zwar nicht den naheliegenden Gegensatz „kurz und lang“ beschreiben, ist aber nachvollziehbar und zutreffend. Das Gericht kann mithin im Aufgabenbereich 3) keinen Bewertungsfehler erkennen. Mit den Rügen zum Aufgabenbereich 2) musste sich das Gericht daher nicht befassen. Denn auch mit 83 Punkten - anstelle der vergebenen 85 Punkte - hätte die Mitbewerberin den Sprachtest bestanden. Randnummer 65 Auch die Mitbewerberin Nr. 31, die von ihren Eltern als Kind mit deutscher Muttersprache angemeldet worden ist, verfügt über die sprachliche Mindesteignung. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und besitzt passive Englischkenntnisse, vgl. § 5a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 AufnahmeVO-SbP.
§ 5aAbs. 4 Satz 1 Aufnahme
VO-SbP im November 2023 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen ihrer sprachlichen Kompetenzen. Soweit einige Antragsteller geltend machen, bei der Durchführung des Deutschtests seien im Aufgabenbereich 2) Bewertungsfehler unterlaufen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Satz „Er will von Spr(i/u)ngbrett runterspringen“ durfte mit drei Punkten bewertet werden. Es ist bereits nicht dargetan, dass die Mitbewerberin tatsächlich den unzutreffenden Begriff „Springbrett“ verwendet hat, da dem protokollierten Wort ein i-Punkt fehlt, so dass die Niederschrift auch „Sprungbrett“ mit einem schmal geschriebenen „u“ lauten könnte. Selbst wenn die Mitbewerberin den falschen Begriff „Springbrett“ verwendet hätte, wäre ihr für die fehlerhafte Präposition „von“ nicht zwingend ein weiterer Punkt abzuziehen. Jedenfalls ist es nicht bewertungsfehlerhaft, Präposition und Objekt in diesem Fall als ein einheitliches, fehlerhaftes Satzglied zu betrachten und hierfür nur einen Punkt abzuziehen, da die übrigen Satzglieder fehlerfrei sind. Die Vorgabe, dass pro Fehler in jedem Fall ein Punkt abzuziehen ist, kann den Bewertungsbeispielen zu Aufgabenbereich 3) nicht entnommen werden (vgl. Seite 24 der Unterlagen zum Sprachtest „Bärenstark“). Die weitere Aussage, dass der Satz „Hier wächst ein Baum.“ mit 0 Punkten zu bewerten sei, überzeugt ebenfalls nicht. Die Einschätzung der Testpersonen, dass es sich um einen grammatikalisch richtigen und vollständigen Satz handelt, der mit vier Punkten zu bewerten ist, ist nicht zu beanstanden. „Wachsen“ ist ein Prädikat, das sich durchaus auf eine Pflanze oder einen Baum beziehen kann. Dass die Kinder in Aufgabenbereich 2) die Handlung einer Person beschreiben sollen, ist den Bewertungsvorgaben so nicht zu entnehmen. Mit der weiteren Rüge zum Aufgabenbereich 2) hinsichtlich des Satzes „Hier spielen sie.“ hatte sich das Gericht nicht zu befassen. Denn auch mit 82 Punkten - anstelle der vergebenen 84 Punkte - hätte die Mitbewerberin den Sprachtest bestanden. Randnummer 66 Auch die Mitbewerberin Nr. 33, die von ihren Eltern als bilingual angemeldet worden ist, verfügt über die sprachliche Mindesteignung. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und besitzt passive Englischkenntnisse, vgl. § 5a Abs. 4 Sätze 3 bis 6 AufnahmeVO-SbP.
§ 5aAbs. 4 Satz 1 Aufnahme
VO-SbP im November 2023 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen ihrer sprachlichen Kompetenzen. Dementsprechend wurde sie der deutschen Sprachgruppe zugeordnet. Soweit einige Antragsteller geltend machen, bei der Durchführung des Deutschtests seien in den Aufgabenbereichen 2) und 3) Bewertungsfehler unterlaufen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ergibt sich kein Fehler daraus, dass die Testpersonen mehr als zehn Sätze (genau: zwölf Sätze) der Bewerberin im Aufgabenbereich 2) protokolliert haben. Nach den Erläuterungen zum Aufgabenbereich 2) „Im Schwimmbad“ des Tests „Bärenstark“ läuft die Aufgabe so ab, dass das Kind die umgedreht auf dem Tisch liegenden Puzzleteile aufnimmt und sich spontan zu der aufgedeckten Teilszene äußert. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass das Kind eine Situation/Szene spontan mit mehreren Sätzen beschreibt (vgl. Seite 18 der Unterlagen zum Sprachtest „Bärenstark“). In diesem Fall ist es jedenfalls nicht bewertungsfehlerhaft, alle geäußerten Sätze zu notieren und diejenigen zehn Sätze zu bewerten, die die Ausdruckfähigkeit des Kindes hinsichtlich der Komplexität seiner Äußerungen am besten widerspiegeln. Den Testpersonen kommt dabei ein Bewertungsspielraum zu. Es ist nicht erforderlich, das Kind unmittelbar nach zehn Äußerungen zu unterbrechen. Nach diesen Maßstäben erscheint allenfalls die Bewertung des Satzes „Ein Spielplatz auf dem Strand“ bewertungsfehlerhaft, da der Satz kein Prädikat enthält, was die Bewertung dieser Äußerung mit null Punkten zur Folge hat und den Abzug von einem Punkt rechtfertigt (vgl. Seite 18 der Unterlagen zum Sprachtest „Bärenstark“, Bsp.: „Da ist ein Fahrrad.“). Im Übrigen ist die Bewertung des Aufgabenbereichs 2) jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem weiteren Einwand zum Aufgabenbereich 3) wird ebenfalls nicht in vollem Umfang gefolgt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Zusammenhang mit Fischen im Aquarium nicht die Verneinung „nicht“ verwendet werden kann („In diesem Aquarium sind Fische und diesem nicht.“), sondern die Formulierung „keine Fische“ verwendet werden soll. Allenfalls könnte der Satz in der Protokollzeile 10 des Aufgabenbereichs 3) „Der ist mit Fischen und der nicht.“ als fehlerhaft angesehen werden, was nur den Abzug eines weiteren Punktes rechtfertigen würde. Mithin hätte die Mitbewerberin jedenfalls 81 Punkte - anstelle der vergebenen 83 Punkte - erzielt und den Test damit bestanden. Randnummer 67 Die Mitbewerberin Nr. 51, die von ihren Eltern als bilingual angemeldet worden ist, verfügt ebenfalls über die sprachliche Mindesteignung. Sie beherrscht Deutsch und Englisch auf muttersprachlichem Niveau und ihre Eltern haben sich für die Zuordnung zur deutschen Sprachgruppe entschieden, vgl. § 5a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 und 10 AufnahmeVO-SbP. Soweit einige Antragsteller die Auffassung vertreten, bei der Durchführung des Deutschtests im November 2023 seien im Aufgabenbereich 2) Bewertungsfehler unterlaufen, überzeugt dies nicht. Wie bereits hinsichtlich Mitbewerberin Nr. 33 ausgeführt, ergibt sich in diesem Aufgabenbereich kein Bewertungsfehler daraus, dass die Testpersonen mehr als zehn Sätze protokolliert haben. Sie durften aus den protokollierten Äußerungen diejenigen Sätze der Bewerberin auswählen und bewerten, die ihre Ausdrucksfähigkeit am besten widerspiegeln. Dementsprechend durften die Testpersonen die Sätze aus den Protokollzeilen 8 bis 10 mit in die Bewertung einbeziehen. Insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zehn Sätze in die Bewertung einbezogen werden. Dies ist nicht geschehen. Die Bewertung des deutschen Tests der Bewerberin Nr. 51 mit 83 Punkten ist nach alledem nicht zu beanstanden. Randnummer 68
(4)Soweit einige Antragsteller darüber hinaus geltend machen, in der Gruppe der bilingual angemeldeten Kinder habe es der Antragsgegner teilweise versäumt, eine wirksame Entscheidung beider Erziehungsberechtigter herbeizuführen, in welcher Sprachgruppe (Muttersprache Deutsch oder Englisch) das Kind aufgenommen werden solle (vgl. § 5a Abs. 4 Satz 10 AufnahmeVO-SbP), können sie damit nicht durchdringen. Mängel des Aufnahmeverfahrens liegen darin nicht begründet. Es gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt. Daher ist es nicht erforderlich, dass beide erziehungsberechtigten Elternteile eine Erklärung hinsichtlich der Zuordnungsentscheidung abgeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 -, juris Rn. 6 zur von nur einem Elternteil unterschriebenen Schulanmeldung). Randnummer 69
(5)Ohne Erfolg machen einige Antragsteller geltend, es sei hinsichtlich einiger Mitbewerberkinder nicht gewährleistet, dass diese zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ihren Wohnsitz in Berlin hatten, da keine (aktuellen) Meldebestätigungen vorgelegt worden seien. Zwar ergibt sich das grundsätzliche Erfordernis des Wohnsitzes in Berlin aus § 41 Abs. 4 SchulG (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 -, juris Rn. 10). Eine Verpflichtung zur Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung ist hingegen nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf sich die Schulverwaltung auf die Angaben der Eltern stützen und ist erst bei konkreten Zweifeln zu weiterer Sachaufklärung gehalten (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom
- August 2017 - VG 9 L 416.17 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Randnummer 70 Der Einwand, die Mitbewerberin Nr. 21 hätte im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Familie ihren Wohnsitz laut der Mitteilung vom
- Februar 2024 in Paris gehabt habe, geht ebenfalls fehl. Aus der E-Mail des Vaters der Mitbewerberin vom
- Februar 2024 ergibt sich nichts Entsprechendes. Die Mitbewerberin war laut Meldebescheinigung vom
- Februar 2024 mit ihrer Mutter seit dem
- Februar 2018 durchgehend in Berlin in der H... wohnhaft, während nur ihr Vater in Paris tätig und (teilweise) wohnhaft war. Im Übrigen wird zur Frage der bestehenden Wohnsitze der betroffenen Familie auf den diesbezüglichen Vermerk des Antragsgegners vom
- Mai 2024 Bezug genommen. Randnummer 71 Ebenso wenig nachvollziehbar sind die Zweifel einiger Antragsteller am Wohnsitz des Mitbewerbers Nr. 41 in Berlin. Der Verwaltungsvorgang enthält keine Arbeitgeberbescheinigung der Mutter, aus der sich ergibt, dass sie sich bis August 2024 berufsbedingt in Thailand aufhält. Randnummer 72
(6)Ebenso wenig können sich die Antragsteller darauf berufen, dass dauerhaft in Berlin lebende Bewerberkinder aus der Sprachgruppe „Muttersprache Deutsch“ in dem Aufnahmeverfahren berücksichtigt worden sind, obgleich keine oder lediglich Kopien ihrer Umschulungsanträge vorlagen. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Originale der Umschulungsanträge angefordert und zu den Akten genommen werden. Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 14). Randnummer 73
- dd)Soweit Fehler bei der Berücksichtigung von Bewerberkindern in der Sprachgruppe „Muttersprache Englisch“ des Kontingents der dauerhaft in Berlin wohnenden Familien angeführt werden, sind diese bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich nicht um Bewerbungen innerhalb des Kontingents „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“, dem die Antragstellerin zu 1 angehört, handelt. Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1 nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13). Randnummer 74
- ee)Die von einigen Antragstellern vertretene Rechtsauffassung, im Nachrückverfahren seien Bewerberkinder fehlerhaft berücksichtigt worden, weil deren Ablehnungsbescheide bestandskräftig gewesen seien, überzeugt nicht. Vielmehr sichert der Antragsgegner in seinen ablehnenden Bescheiden ausdrücklich zu, dass ein Platz im Nachrückverfahren angeboten wird, sofern ein solcher aufgrund der Nichtannahme eines gesetzten oder vorrangig gelosten Kindes frei wird. Er macht diese Zusicherung nicht davon abhängig, dass Klage erhoben wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2022 - VG 35 L 113/22 -, juris Rn. 64). Randnummer 75
- e)Infolge der fehlerhaften Berücksichtigung des Mitbewerberkindes Nr. 24 in dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin lebend, Muttersprache Deutsch“haben die Antragsteller im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden wie sie stünden, wenn das Aufnahmeverfahren in jeder Hinsicht ordnungsgemäß abgelaufen wäre. Dies erfordert, dass das Losverfahren in der Kategorie „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ mit den im Tenor genannten Maßgaben erneut als fiktives Losverfahren durchgeführt wird. Da das Bewerberkind Nr. 24 nicht berücksichtigt werden darf, konkurrieren lediglich 30 Bewerberinnen und Bewerber um 15 Plätze. Demgegenüber können die Antragsteller entgegen ihrem Antrag (noch) nicht die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die NMS beanspruchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 4 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 22). Randnummer 76 Gelangt die Antragstellerin zu 1 in dem (fiktiven) Losverfahren nicht auf einen der ersten 15 Plätze, ist der Antragsgegner zur Kompensation des Verfahrensfehlers gehalten zu prüfen, ob der auf der fiktiven Nachrückerliste erreichte Platz nach dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens zu einer Aufnahme geführt hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. September 2010 - OVG 3 S 84.10 -, juris Rn. 11 und vom 7. Oktober 2020 - OVG 3 S 98.20 -, juris Rn. 19). Randnummer 77 B. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Ohne die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung würde der Anspruch der Antragsteller auf Durchführung des tenorierten fiktiven Losverfahrens und die möglicherweise daraus folgende Aufnahme in die NMS zum Beginn des Schuljahres 2024/2025 zumindest teilweise vereitelt. Eine Entscheidung im Hauptsachverfahren könnte nicht mehr rechtzeitig vor dem Schulbeginn ergehen. Randnummer 78 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kosten wurden entsprechend des Ausmaßes des teilweisen Obsiegens und teilweisen Obliegens der Beteiligten verhältnismäßig geteilt. Die Kostenquote orientiert sich an der Aufnahmechance der Antragstellerin zu 1 im Rahmen des durchzuführenden fiktiven Losverfahrens von etwa 1/2. Randnummer 79 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001609436