Tenor Der Bescheid vom 22. Dezember 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen seine Ausweisung. Randnummer 2 Der 1965 in der Türkei geborene Kläger besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Er wuchs zunächst in der Türkei auf und reiste 1977 erstmals ins Bundesgebiet ein. Nach einem Zwischenaufenthalt in der Türkei reiste er im Jahr 1981 erneut zum Familiennachzug zu seinen Eltern ins Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Ein Jahr später wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die ab dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fort gilt. Randnummer 3 Der Kläger besuchte die Schule in der Türkei und in Deutschland, ohne einen Schulabschluss zu erreichen. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen, ist jedoch angelernter Steinsetzer und arbeitet ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs seit Jahrzehnten im Bereich Garten- und Landschaftsbau. Seit 2018 ist er in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma F... als Vorarbeiter beschäftigt. Sein monatliches Einkommen beläuft sich auf etwa 1.700,00 Euro netto. Der Gehaltsnachweis für März 2025 weist einen Netto-Verdienst von 1.762,29 Euro auf. Randnummer 4 Der Kläger ist geschieden. Er führt seit 2002 eine Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen, mit der er ein im Jahr 2005 geborenes gemeinsames Kind hat. Mutter und Kind leben seit 2014 in Frankfurt am Main. Die Kindesmutter und Lebenspartnerin des Klägers ist dort als Krankenpflegerin tätig und pflegt zudem ihre an Alzheimer erkrankte Mutter. Der Sohn des Klägers hat die Schule abgeschlossen und befindet sich in Ausbildung. Randnummer 5 Der Kläger leidet an einer langjährigen Spielsucht. Seit Mitte der 1980er Jahre und vermehrt ab Ende der 1980er Jahre spielte er in seiner Freizeit in Spielhallen und Cafés um zum Teil große Geldsummen. In Folge der Spielsucht hatte der Kläger hohe Schulden, die sich nach eigener Berechnung im Jahr 2019 auf etwa 70.000 bis 80.000 Euro beliefen. Bei einem 2019 eröffneten Insolvenzverfahren wurden Forderungen in Höhe von rund 20.000 Euro angemeldet. Das Insolvenzverfahren ist seit Ende 2024 vollständig abgeschlossen und der Kläger schuldenfrei. Randnummer 6 Seit Mitte der 1980er Jahre trat der Kläger auch immer wieder strafrechtlich in Erscheinung. Im Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16. Dezember 2024 befinden sich 16 Einträge, die bis in das Jahr 1986 zurückreichen. Es handelt sich ganz überwiegend um Eigentumsdelikte. Der Kläger wurde immer wieder zu Geldstrafen, aber auch mehrfach zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, so etwa 2004 durch das Landgericht Berlin wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Nach Verbüßung der Haftstrafe beging er weiter einschlägige Straftaten im Bereich der Eigentumsdelikte, vor allem Wohnungseinbruchsdiebstähle. Die letzten vier Einträge umfassen den Zeitraum von 2013 bis 2020: Am 7. Februar 2013 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Tiergarten wegen versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung wurde später widerrufen und die Strafe voll verbüßt. Am 12. Juni 2014 wurde er durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen und versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Auch hier wurde die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung widerrufen und die Strafe voll verbüßt. Am 27. September 2019 wurde der Kläger erneut durch das Amtsgericht Tiergarten wegen versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Schließlich wurde der Kläger am 25. November 2020 durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl in vier Fällen, wobei es bei zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt, wobei die Entscheidung vom 27. September 2019 mit einbezogen wurde. Zeitpunkt der letzten Tat war der 8. Dezember 2018. Der Strafrest wurde am 14. Dezember 2023 zur Bewährung ausgesetzt bis zum 15. Januar 2027. Randnummer 7 Der Kläger verbüßte seine Haftstrafe zunächst im geschlossenen und ab Ende 2021 im offenen Vollzug und wurde nach Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung am 21. Dezember 2023 entlassen. Seit der Verlegung in den Offenen Vollzug ist er wieder bei seinem vorherigen Arbeitgeber F... beschäftigt. Er lebt seit der Entlassung in der 2017 gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin angemieteten Wohnung in der V... in Berlin, für die er eine monatliche Miete von etwa 670,00 Euro zahlt. Randnummer 8 Seit Mai 2022 besucht der Kläger bei der Diplom-Psychologin H... eine psychotherapeutische Gesprächstherapie zur Auseinandersetzung mit seiner Spielsucht. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung wies das Landgericht Berlin den Kläger an, diese ambulante psychotherapeutische Behandlung mit mindestens einer monatlichen Sitzung für die Dauer von mindestens vier weiteren Monaten nach Haftentlassung fortzusetzen und die Teilnahme durch schriftliche Bescheinigung der Bewährungshilfe nachzuweisen. Nach eigenen Angaben führt der Kläger die Therapie bis zum heutigen Tage in größeren zeitlichen Abständen fort. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2021 wies das Landesamt für Einwanderung den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 2), ordnete aufgrund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 3), befristete dieses auf sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise (Ziff. 4) und ordnete für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 5). Zur Begründung verweist der Beklagte auf das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse, das der Kläger durch seine zahlreichen Verurteilungen begründet. Zwar gelte für den Kläger der erhöhte Ausweisungsschutz für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige. Diese strengen Voraussetzungen seien jedoch erfüllt. Die serienmäßigen Wohnungseinbruchsdiebstähle würden das Grundinteresse der Gesellschaft an einem friedlichen Zusammenleben und am Schutz des Eigentums berühren. Es bestehe eine hohe Wiederholungsgefahr. Der Kläger habe seine Taten begangen, um sich Geldmittel für seine Spielsucht zu verschaffen. Die Spielsucht stelle einen hohen Anreiz für weitere Straftaten dar. Das Strafregister, das 16 Eintragungen aufweise, zeige die erhebliche kriminelle Energie des Klägers. Der Kläger habe sich durch vorherige Strafen in keiner Weise von weiteren Taten abhalten lassen. Er sei mehrfacher Bewährungsbrecher und Wiederholungstäter. Hinzu kämen die Schulden des Klägers. Der Strafvollzug habe ihm unter Verweis auf die nicht ausreichend therapierte Spielsucht eine negative Legalprognose bescheinigt und gehe von Vollverbüßung aus. Die familiären Bindungen sowie die berufliche Tätigkeit hätten den Kläger auch in der Vergangenheit nicht von Straftaten abhalten können. In der Abwägung sei all dies schwerer zu gewichten als die besonders schweren Bleibeinteressen aufgrund der Niederlassungserlaubnis und des Umgangs mit einem minderjährigen deutschen Kind, zumal das Kind bei Haftentlassung bereits volljährig sein werde. Auch der langjährige rechtmäßige Aufenthalt trete hinter den Ausweisungsinteressen zurück. Für die Sperrfrist werde ein Bezugsrahmen von höchstens zehn und mindestens sechs Jahren herangezogen. Die für den Kläger auf neun Jahre festgesetzte individuelle Höchstfrist werde zu seinen Gunsten unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet und seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts um drei Jahre auf sechs Jahre verkürzt. Randnummer 10 Hiergegen hat der Kläger am 21. Januar 2022 Klage erhoben. Randnummer 11 Zur Begründung trägt er vor, er halte sich seit über 40 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei hier familiär, sozial und wirtschaftlich gebunden, während er in sein Herkunftsland Türkei keinerlei Bindungen mehr habe. Er führe eine langjährige Beziehung, aus der 2005 ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen sei, der ebenso wie die Kindesmutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Er führe mit seinem Sohn und der Kindesmutter eine familiäre Lebensgemeinschaft auf Distanz zwischen Frankfurt und Berlin mit regelmäßigen Besuchen. Er habe sein ganzes Leben lang gearbeitet, stehe seit Jahren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und bestreite seinen Lebensunterhalt aus Erwerbseinkommen. Seine Straftaten seien vor allem in Zusammenhang mit seiner langjährigen Spielsucht zu sehen. Diese habe er jedoch erfolgreich therapiert. Entgegen den Feststellungen der Staatsanwaltschaft seien die Taten auch nicht der organisierten Kriminalität zuzuordnen. Schließlich bestehe aktuell auch keine Wiederholungsgefahr mehr. Zuletzt sei der Kläger 2018 straffällig geworden. Er habe seine Haft weitgehend im offenen Vollzug verbracht und sich dort bewährt. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 den Bescheid vom 22. Dezember 2021 aufzuheben. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend wie folgt aus: Es bestehe nach wie vor eine Wiederholungsgefahr. Zwar befinde der Kläger sich offenbar auf einem guten Weg, er stehe jedoch noch bis Anfang 2027 unter Bewährung und somit unter erhöhtem Druck, sich legal zu verhalten. Allein vom zeitlichen Ablauf befinde der Kläger sich noch im bisherigen Muster der Straffälligkeit. In der Vergangenheit hätten zum Teil mehrere Jahre zwischen den Verurteilungen gelegen. Beispielsweise lägen zwischen der Verurteilung von 2014 und der Verurteilung von 2019 über fünf Jahre. Seit der letzten Verurteilung am 25. November 2020 seien noch keine fünf Jahre vergangen. Zudem sei unklar, ob die Spielsucht wirklich erfolgreich therapiert worden sei. Das vorgelegte ärztliche Attest aus dem Jahr 2022 sei nicht aussagekräftig genug. Aufgrund der Spielsucht, die lebenslang erhalten bliebe, bestehe nach wie vor eine Rückfallgefahr. Randnummer 17 Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Randnummer 18 Die Einzelrichterin hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Gefangenenpersonalakten des Klägers verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage hat Erfolg. Randnummer 20 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 21 II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 22. Dezember 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist hierbei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris, Rn. 16; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 11 Rn. 135, beck-online). Randnummer 23 1. Die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 1 des Bescheides) erweist sich als rechtswidrig. Randnummer 24 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Hierbei sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist. Randnummer 25
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