Finanzierung der Zeitschrift "Kultursaustausch" durch das Auswärtige Amt Leitsatz Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Subventionierung einer Kulturzeitschrift durch die Bundesregierung aufgrund des Haushaltsgesetzes vor dem Hintergrund der Pressefreiheit des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG. (Rn.23) (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 16. November 2023, 36 K 60/22, Urteil nachgehend BVerwG, 23. Februar 2026, 8 B 27.25, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin gibt die deutschsprachige Kultur- und Literaturzeitschrift „Q...“ heraus, die vierteljährlich erscheint. Randnummer 2 Der Beigeladene zu 2, das N..., gibt eine dreimal jährlich erscheinende Zeitschrift mit dem Titel „P...“ heraus. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 wird überwiegend durch die Beklagte auf der Grundlage eines Rahmenvertrages finanziert, den er mit der Beklagten im Jahr 2014 unbefristet geschlossen hat. In diesem Rahmenvertrag betraut das Auswärtige Amt den Beigeladenen zu 2 u.a. mit der Dokumentierung der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik, des Kulturaustausches und der internationalen Kulturbeziehungen durch eine Zeitschrift. Zur Durchführung der Vertragsaufgaben erhält der Beigeladene zu 2 Haushaltsmittel, über deren Vergabe das Auswärtige Amt im Rahmen der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel jeweils durch Zuwendungsbescheid entscheidet. Für die Förderung des Beigeladenen zu 2 waren im Bundeshaushalt in den Jahren 2022 und 2023 jeweils 18.118.000 Euro angesetzt. Im Jahr 2020 entfielen von den gewährten Fördermitteln rund 670.000 Euro auf die Zeitschrift. Randnummer 3 Der Beigeladene zu 1, der Q... e.V., veröffentlicht im Internet literarische Beiträge und wurde von der Beklagten hierfür in den Jahren 2019 bis 2021 mit 30.000 Euro bzw. zweimal 23.300 Euro gefördert. Randnummer 4 Mit der im März 2022 bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass die finanzielle Förderung der Zeitschrift P... des Beigeladenen zu 2, soweit diese in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wird, durch die Beklagte unzulässig ist und die finanzielle Förderung des Beigeladenen zu 1 durch die Beklagte in der Vergangenheit unzulässig war. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. In Bezug auf den Beigeladenen zu 1 fehle es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 2 sei die erhobene Feststellungsklage subsidiär, weil der Kläger seine Rechte durch Leistungsklage nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - verfolgen könne oder hätte verfolgen können. Diese Vorschrift begründe einen Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung. Randnummer 6 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Klägerin allein gegen die Abweisung ihrer Klage, soweit sie sich gegen die Förderung des Beigeladenen zu 2 richtet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Vertrieb des „P...“ im Bundesgebiet sei rechtswidrig. Er verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Institut der Pressefreiheit. Die Förderung des Beigeladenen zu 2 durch die Beklagte erfolge, soweit sie den Vertrieb des „P...“ im Inland betreffe, ohne ausreichende Rechtsgrundlage. Das Haushaltsgesetz, das Grundlage für die streitigen Zuwendungen sei, stelle keine ausreichende Rechtsgrundlage dar, da grundrechtsrelevante Bereiche berührt seien. Materiell verstoße die Förderung gegen die im Pressewesen geltende staatliche Neutralitätspflicht und sei wettbewerbsverzerrend. Die Zeitschrift P... heiße so erst seit dem Jahr 2006 nach einer Neukonzeption, mit der die vormals in den Jahren 1962 bis 2005 bestehende „U...“ ersetzt worden sei. Dabei habe man die zunächst für ein Fachpublikum konzipierte Zeitschrift zu einer Publikumszeitschrift umgestaltet und dabei das internationale und interdisziplinäre Profil des „Q...“ weitgehend nachempfunden. In der Zeitschrift könne Werbung geschaltet werden. Sie sei nur durch staatliche Subventionen überlebensfähig. Den Verkaufserlösen aus den Einnahmen pro Ausgabe stünden erhebliche höhere Herstellungskosten gegenüber. Die Zeitschrift P... wende sich an denselben Personenkreis wie die Zeitschrift der Klägerin. Dabei unterbiete sie mit Verkaufspreisen weit unterhalb des Einstandspreises das Preisangebot nicht subventionierter Konkurrenzprodukte wie der Zeitschrift der Klägerin, die über dieselben Vertriebskanäle (Abonnement, Kiosk, Buchhandel, Onlinevertrieb etc.) abgesetzt würden. Auch Anzeigenkunden könnten vor dem Hintergrund der Staatssubventionen marktunüblich günstige und somit die Konkurrenz übervorteilende Angebote gemacht werden. Auf der Nachfrageseite konkurriere der „P...“ um Autoren und Übersetzer, indem er Honorarsätze biete, die aufgrund der Subvention höher und attraktiver sein könnten als die der ausschließlich selbstfinanzierten Titel. Die Entscheidung von häufig prekär finanzierten Autoren und Übersetzern, wem sie ihre Texte anvertrauen, hänge wesentlich von der Höhe dieser Honorarsätze ab. Es sei überdies zu berücksichtigen, dass auch das Siegel „gefördert durch eine staatliche Institution“ einer Publikation besondere Autorität und besonderes Prestige bei uninformierten Käufern und Werbetreibenden verleihen könne. Auch dadurch werde der Wettbewerb zugunsten staatssubventionierter Publikationen verzerrt. Weiter nehme der Staat vermittels solcher Subventionen mittelbar Einfluss auf den Inhalt des publizistischen Geschehens. Die unabhängige Wirtschaft werde beeinträchtigt und bedrängt durch ansonsten nicht wettbewerbsfähige Konkurrenten. Im Übrigen sei der „P...“ auch inhaltlich von Vorgaben der Beklagten abhängig. Er sei aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nicht redaktionell unabhängig. Bereits durch die gezielte Förderung sei die Neutralitätspflicht des Staates nicht gewahrt. Die finanzielle Förderung des „P...“ durch die Beklagte sei auch nicht nur marginal. Zwar sei der Markt für Kulturzeitschriften klein, für den demokratischen Willensbildungsprozess aber von besonderer Bedeutung, weil sich Kulturzeitschriften mit gesellschaftlichen und politischen Prozessen aus intellektueller Distanz befassten und sich außerdem in besonderer Weise an Personen richteten, die für die Meinungsbildung in der Gesellschaft eine exponierte Stellung hätten. Randnummer 7 Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, Randnummer 8 in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16.11.2023 (VG 26 K 60/22) festzustellen, dass die finanzielle Förderung der Zeitschrift P... des N... durch die Beklagte unzulässig ist, soweit diese in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wird. Randnummer 9 Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Die Förderung des Beigeladenen zu 2 beruhe mit dem jeweiligen Haushaltsgesetz auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Einer darüber hinausgehenden spezialgesetzlichen Grundlage bedürfe es nicht. Außerdem verletze die Förderung die Rechte der Klägerin nicht. Es liege kein mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Klägerin vor, weil zwischen dieser und dem Beigeladenen zu 2 kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Die Förderung des Beigeladenen zu 2 sei Teil der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik - AKBP -, die eine der Säulen der deutschen Außenpolitik darstelle. Die Zeitschrift Kulturaustausch sei ein Instrument, um die mit dem Beigeladenen zu 2 vereinbarten Ziele, insbesondere die Verbreitung der Themen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik, zu erreichen. „P...“ und „Q...“ stünden nicht in unmittelbarer Konkurrenz zueinander. Beide Zeitschriften unterschieden sich in ihrer thematischen Ausrichtung sowie hinsichtlich des Zielpublikums und der Reichweite erheblich. Im Übrigen fehle es an wesentlichen Auswirkungen auf die Grundrechtsverwirklichung. Die in Rede stehende Subvention führe nicht zu einer erheblichen Gefahr für die Staatsfreiheit und Kritikbereitschaft der Presse. Außerdem ziele die institutionelle Förderung des Beigeladenen zu 2 nicht auf den Pressesektor. Die Herausgabe des „P...“ stelle nur ein Mittel des Förderzwecks und nicht den Förderzweck selbst dar. Die redaktionelle Unabhängigkeit der Zeitschrift sei nach dem Rahmenvertrag gewährleistet. Die Redaktion des „P...“ sei gegenüber der Beklagten nicht weisungsgebunden. Sie entscheide selbst über Inhalte und Formate. Randnummer 12 Der Beigeladene zu 2 hat sich in der Sache den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und trägt ergänzend vor, seine langjährige Expertise auf dem Feld der AKBP, die inhaltliche Ausrichtung auf deren Dokumentation sowie die fast vollständige Werbefreiheit des „P...“ stellten sachlich tragfähige Gründe dar, diese zu fördern. Die Förderung bedeute keine Gefahr für die Medienvielfalt, sondern sichere diese in einem Segment, das in verfassungsrechtlicher Hinsicht Besonderheiten aufweise. Randnummer 13 Der Beigeladene zu 1 hat sich nicht geäußert. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten nebst Anlagen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 16 I. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig. Randnummer 17 Der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die Klägerin wendet sich gegen eine Subvention, die der Beigeladene zu 2 von der Beklagten aufgrund des Haushaltsgesetzes des Bundes erhält. Diese Subvention ist öffentlich-rechtlicher Natur. Randnummer 18 Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Randnummer 19 Gemäß § 43 VwGO kann durch Klage die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO) und soweit er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 20 Zwischen den Beteiligten besteht eine Rechtsbeziehung in Gestalt eines konkreten, streitigen und mithin feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. Ein solches liegt immer dann vor, wenn rechtliche Beziehungen im Streit stehen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2025 - 6 C 5.23 - m.w.N.). Das Subventionsrechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen zu 2 stellt jedenfalls im Hinblick auf die grundgesetzlich in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 garantierte Pressefreiheit rechtliche Beziehungen zur Klägerin her. Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus der von ihr geltend gemachten wirtschaftlichen Betroffenheit. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht dessen Subsidiarität nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Klägerin könnte ihr Ziel nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ist rechtsirrig. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Beklagten an den Beigeladenen zu 2 gewährten Subvention im beantragten Umfang. Streitgegenstand ist damit nicht das Wettbewerbsverhalten des Beigeladenen zu 2, sondern die Subventionsbewilligung durch die Beklagte. Ihr Klageziel kann die Klägerin daher nicht durch eine wettbewerbsrechtliche Klage nach dem UWG, sondern durch eine Feststellungsklage in Bezug auf das zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen zu 2 bestehende Rechtsverhältnis erreichen, an dem sie, die Klägerin, nicht beteiligt ist. Randnummer 21 Die Klägerin ist schließlich auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Sie macht geltend, durch die Subvention des Beigeladenen zu 2 als Wettbewerbsteilnehmerin in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der aus Artikel 5 Abs 1 Satz 2 GG folgenden Neutralitätspflicht des Staates im Leistungsbereich entspricht ein subjektives Abwehrrecht des Trägers der Pressefreiheit gegen die mit staatlichen Förderungsmaßnahmen etwa verbundene inhaltslenkende Wirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 727/84 - Postzeitungsdienst der Bundespost, BVerfGE 80, 124 ff., juris Rn. 18). Randnummer 22 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen, denn die finanzielle Förderung des Beigeladenen zu 2 durch die Beklagte ist, soweit sie den Vertrieb des „P...“ im Inland betrifft, nicht w... Randnummer 23 1. Rechtsgrundlage der dem Beigeladenen zu 2 gewährten Subvention ist das jeweilige Haushaltsgesetz des Bundes, das einen entsprechenden Haushaltstitel ausweist. Randnummer 24 Der Haushaltstitel enthielt in den vergangenen Haushaltsjahren folgende jeweils identische Erläuterung: „Seit 2014 wird das N..., über einen Produkthaushalt budgetiert. Grundlage hierzu ist die Zielvereinbarung mit dem Auswärtigen Amt“ (vgl. etwa Bundeshaushaltsplan 2025, Einzelplan 05, Auswärtiges Amt, Zu Ziffer 1.3, S. 52). Randnummer 25 In der im Haushaltsgesetz in Bezug genommenen „Zielvereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt (AA) und dem N... für die Jahre 2020 bis 2023“ vom 13. März 2020 wird als Instrument des Ziels 3, Teilziel 1 (Stärkung der Vernetzung von Wissenschaft, Kultur, Politik, Verwaltung und Medien in der AKPB), die Zeitschrift „P...“ (Print und online) genannt. Randnummer 26 Demnach ist der Inhalt der Zielvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen zu 2 und damit auch die Herausgabe der Zeitschrift „P...“ dem Haushaltsgesetzgeber bekannt und von seinem Willen umfasst. Dies betrifft auch Aufmachung, Gestaltung und Art und Weise des Vertriebs der Zeitschrift. Das gilt auch mit Blick auf die nach Angaben der Klägerin neue Ausrichtung der Zeitschrift ab dem Jahr 2006. Denn in der Zielvereinbarung heißt es hierzu: „Vorlage einer integrierten (Print/Online) Vertriebsstrategie zur Steigerung der Breitenwirkung der Zeitschrift P... samt Zielgruppendefinition für Print und Online“. Randnummer 27 Unabhängig davon ist aufgrund des jahrzehntelangen Erscheinens der Zeitschrift - nach Angaben des Beigeladenen zu 2 seit 1962 - anzunehmen, dass der Haushaltsgesetzgeber Kenntnis von ihrer Aufmachung und Art hat. Randnummer 28 Der Haushaltsgesetzgeber war sich daher bewusst, dass die Förderung des Beigeladenen zu 2 auch dem Zweck diente, die Zeitschrift „P...“ herauszugeben und in der von der Zielvereinbarung vorgesehenen Art und Weise zu vertreiben. Vor diesem Hintergrund stellt das jeweilige Haushaltsgesetz in Verbindung mit dem jeweiligen Haushaltsplan eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die staatliche Förderung den sensiblen Bereich der freien Presse nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG berührt. Randnummer 29 Die von der Klägerin geäußerten Bedenken, das Haushaltsgesetz und die bloße Erwähnung der Zielvereinbarung ohne konkrete Vorgaben für die Förderung der Zeitschrift seien nicht hinreichend bestimmt, zumal das Haushaltsgesetz der Förderung des Beigeladenen zu 2 insgesamt und nicht allein der Herausgabe der Zeitschrift diene, rechtfertigen keine andere Einschätzung. Es ist schon nicht ersichtlich, welche über die dargelegten Aspekte hinausgehende Regelungsdichte eine gesetzliche Grundlage erfordern sollte, um dem Gesetzesvorbehalt zu genügen. Darüber würde auch ein von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwogenes allgemeines „Gesetz zur Förderung von Presseerzeugnissen“ nicht hinweghelfen. Randnummer 30 Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 1975 - II B 86/74 - (OVGE BE 13, 108 ff.). Insbesondere rechtfertigt das Urteil in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht die Annahme, das Haushaltsgesetz sei keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Randnummer 31 Das Oberverwaltungsgericht Berlin entschied seinerzeit über ein Kreditprogramm der Berliner Landesregierung, die zwei Berliner Tageszeitungen Darlehen i.H.v. 1,5 Mio. DM bzw. 0,5 Mio. DM zugesagt hatte, wogegen sich die Herausgeberin einer anderen Berliner Tageszeitung wandte. Das Oberverwaltungsgericht Berlin nahm bei dieser Sachlage die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für Pressesubventionen an, weil es nicht dem Ermessen der Exekutive überlassen bleiben dürfe, die Grenzen grundrechtlich geschützter Bereiche nach ihren Vorstellungen vom öffentlichen Wohl zu bestimmen. Sowohl die fundamentale Bedeutung der Garantie der Pressefreiheit für den demokratischen Staat als auch die Gefahr, dass finanzielle Zuwendungen des Staates an Presseunternehmen zur Beeinträchtigung des Grundrechts führten, geböten es, dass sich der Gesetzgeber Regelungen in diesem grundrechtssensiblen Bereich vorbehalte und Maßnahmen auf diesem Gebiet nicht dem Ermessen der Verwaltung überlasse (OVGE BE 13, 108, 116 f.). Randnummer 32 Dass hieran gemessen das Haushaltsgesetz und die darin enthaltenen Bestimmungen zur Förderung des Beigeladenen zu 2 unzureichend seien, ist nicht ersichtlich. Insbesondere erschließt sich nicht, welcher nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG relevante, nicht schon durch das Haushaltsgesetz in Verbindung mit der Zielvereinbarung ausgefüllte Spielraum dem Auswärtigen Amt als der die Subvention auskehrenden Stelle verbleiben solle. Das Auswärtige Amt erachtet sich selbst als gebunden und hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage bekräftigt, das Haushaltsgesetz vermittle dem Beigeladenen zu 2 einen einklagbaren Anspruch auf Auskehrung der im Haushaltsgesetz vorgesehenen Subventionen. Ein nennenswerter Spielraum der Exekutive bei der Mittelvergabe ist vor diesem Hintergrund, darüber hinaus aber auch angesichts des Umstandes, dass die Mittelvergabe durch Rahmenvertrag und Zielvereinbarung ganz wesentlich determiniert ist, nicht erkennbar. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher konkrete Anteil der vom Beigeladenen zu 2 empfangenen Gesamtförderung auf den „Kulturaustausch“ entfällt. Entscheidend ist insoweit, dass der Anteil auskömmlich ist, um die Zeitschrift in der vereinbarten Form herauszugeben. Insoweit ist die Förderung vom erkennbaren Willen des Haushaltsgesetzgebers gedeckt und ein Spielraum der Exekutive bei der Mittelvergabe nicht erkennbar. Randnummer 33 2. Die Förderung des Beigeladenen zu 2 auf der Basis des ehemaligen Haushaltsgesetzes ist, soweit sie den Vertrieb des „P...“ im Inland betrifft, auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Randnummer 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.