Vorläufiger Rechtsschutz auf Erteilung einer grünanlagenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis Orientierungssatz 1. In einem Konkurrentenverdrängungsstreit hat der Antrag Erfolg, wenn der Beigeladene zu Unrecht in die Auswahl einbezogen wurde, obwohl er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 GrünanlG nicht erfüllt, oder wenn die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft erfolgt ist. (Rn.24) 2. Ist die Kapazität beschränkt und übersteigt die Zahl der Interessenten für die zur Verfügung stehenden Plätze oder Sondernutzungsgenehmigungen, so besteht, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl im Sinn eines Auswahlermessens. (Rn.31) Tenor Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer grünanlagenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist ein Unternehmen aus der Schaustellerbranche, das von der Schaustellerfamilie R... geführt wird. Das X...Kinder- und Volksfest (im Folgenden: Volksfest) hat seinen Standort seit vielen Jahren in der im Bezirk Spandau gelegenen Grünanlage M... (im Folgenden: Grünanlage). Vom 7... 2025 soll das Volksfest dort in der 73. Auflage stattfinden. Seit 2014 führten Angehörige der Schaustellerfamilie R... das Volksfest in Kooperation mit dem örtlichen Z... (im Folgenden: Beigeladener) durch. Randnummer 3 Am 30. Oktober 2024 stellte die Antragstellerin beim Umweltamt des Bezirks Spandau (im Folgenden: Umweltamt) unter anderem einen Antrag auf Genehmigung der Nutzung der Grünanlage für die Veranstaltung des diesjährigen Volksfestes. Am 5. Dezember 2024 stellte der Beigeladene ebenfalls einen Antrag auf Nutzung der Grünanlage für das Volksfest beim Grünflächenamt des Bezirks Spandau (im Folgenden: Grünflächenamt). Aus dem Antrag ist ersichtlich, dass ein Schaustellerbetrieb die Durchführung des Festes übernehmen soll. In der Folge stimmte der Beigeladene mit dem Grünflächenamt die Modalitäten der Durchführung ab, unter anderem fand am 12. März 2025 ein Ortstermin statt. Mit Bescheid vom 9. April 2025 erteilte das Grünflächenamt dem Beigeladenen die Genehmigung für die Nutzung der Grünanlage für das Volksfest. Mit anwaltlichen Schreiben vom 15. und vom 25. April 2025 forderte die Antragstellerin das Bezirksamt Spandau auf, über ihren Antrag zu entscheiden und die begehrte grünanlagenrechtliche Genehmigung zu erteilen. Auf Nachfrage des Grünflächenamtes beim Umweltamt, ob dort ein entsprechender Antrag der Antragstellerin vorliege, leitete das Umweltamt die Antragsunterlagen vom 30. Oktober 2024 am 6. Mai 2025 intern an das Grünflächenamt weiter. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 9. Mai 2025 lehnte das Grünflächenamt den Antrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung führte es aus, es liege neben dem Antrag der Antragstellerin auch ein Antrag des Beigeladenen zur Nutzung der Grünanlage für dasselbe Volksfest vor. Von dem Antrag der Antragstellerin habe das Grünflächenamt erst jetzt Kenntnis erlangt. Da zwei konkurrierende Anträge für dasselbe Volksfest vorlägen, sei eine Auswahlentscheidung zu treffen. Aus Sicht des Grünflächenamts sei der lokal verankerte gemeinnützige Beigeladene am besten geeignet, den gemeinwohlorientierten Charakter der Traditionsveranstaltung des Volksfests zu gewährleisten, zumal er im Unterschied zur Antragstellerin keine kommerziellen Geschäftsinteressen verfolge. Der Beigeladene trete seit Jahren als Veranstalter auf und sei insofern bekannt und bewährt, während die Antragstellerin erstmalig einen eigenständigen Genehmigungsantrag gestellt habe. Dass die Antragstellerin das Volksfest in der Vergangenheit zusammen mit dem Beigeladenen durchgeführt habe, werde nicht in Abrede gestellt. Die Antragstellerin sei jedoch lediglich als Beschicker im Auftrag des Beigeladenen tätig geworden. Die Genehmigungen zur Nutzung der Grünanlage seien stets an den Beigeladenen erteilt worden. Demgegenüber könne sich die Antragstellerin nicht auf das sogenannte "Windhundprinzip" berufen. Das Berliner Grünanlagengesetz kenne solch eine Vorrangregelung nicht. Randnummer 5 Am 19. Mai 2025 legte die Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte grünanlagenrechtliche Genehmigung vom 9. April 2025 Drittwiderspruch ein. Randnummer 6 Mit dem am 9. Mai 2025 bei Gericht eingegangenen Eilantrag begehrt die Antragstellerin sowohl die grünanlagenrechtliche wie auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Volksfest. Die 10. Kammer, bei der das Verfahren zunächst unter dem Aktenzeichen Q... erfasst wurde, hat die auf Erteilung der grünanlagenrechtlichen Genehmigung gerichteten Anträge mit Beschluss vom 15. Mai 2025 abgetrennt x... und zuständigkeitshalber an die 24. Kammer abgegeben. Randnummer 7 Zur Begründung ihres Antrags macht die Antragstellerin geltend, sie habe einen Anspruch darauf, dass ihr die Genehmigung zur Nutzung der Grünanlage erteilt werde. Sie sei seit 2014 mit der Durchführung des Volksfests betraut. Das Volksfest in seiner 73. Auflage plane sie bereits seit 2024. Sie habe ein Veranstaltungskonzept erarbeitet und Schaustellende angefragt. Sollte die Veranstaltung nicht von ihr durchgeführt werden, wären – ausgehend vom Gewinn aus dem Jahr 2024 – Gewinneinbußen in Höhe von 20.354,30 Euro netto zu erwarten. Schon nach dem im Verwaltungsrecht allgemein geltenden Prioritätsgrundsatz hätte ihr der Zuschlag erteilt werden müssen, da sie ihren Antrag zeitlich früher als der Beigeladene gestellt habe. Zudem sprächen weitere Gründe dafür, ihr und nicht dem Beigeladenen die Genehmigung im Rahmen der Ermessensausübung zu erteilen. Zwar sei der Beigeladene in der Vergangenheit Mitveranstalter des Volksfests und teilweise auch Adressat der grünanlagenrechtlichen Genehmigung gewesen. Das wirtschaftliche Risiko, die Letztentscheidungsbefugnis über die Gestaltung sowie die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften habe jedoch stets sie getragen. Das Veranstaltungskonzept, die Schaustellerliste und das Bühnenprogramm für die Veranstaltung seien von ihr ausgearbeitet worden. Allein sie habe den reibungslosen Ablauf der Veranstaltungen sichergestellt, Versicherungen abgeschlossen und die Buchungen für Bühnenprogramm, Müllentsorgung, Sicherheitsdienst u.s.w. abgewickelt. In den letzten Jahren habe es nie Konflikte durch die Benutzung der Grünanlage gegeben. Dies sei ihr als Veranstalterin zu verdanken. Ihr sei als langjährige bewährte Veranstalterin der Vorzug zu geben, da nur sie sicherstellen könne, dass etwaige Auflagen auch eingehalten würden. Der Beigeladene könne dies nicht, da er gar keine Organisationshoheit und Entscheidungsbefugnis im Rahmen der Veranstaltung habe. Die Genehmigung an den Beigeladenen hätte nicht erteilt werden dürfen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es sei unklar, ob der Beigeladene den Schutz der Anlage und die Folgenbeseitigung nach der Veranstaltung gewährleisten könne. Aussagekräftige Unterlagen hierzu lägen bis heute nicht vor. Zum Hintergrund des Konflikts trug die Antragstellerin zudem ergänzend vor, der Beigeladene habe die bewährte Zusammenarbeit mit der Schaustellerfamilie R...und ihr deshalb beendet, weil der Bezirksstadtrat und Leiter des Grünflächenamts dies gegenüber dem Beigeladenen zur Bedingung für künftige Genehmigungen gemacht habe. Diese Einflussnahme gehe wiederum auf einen Konflikt zwischen der Schaustellerfamilie R...und dem Bezirksstadtrat im Winter 2023 zurück. Seitdem versuche der Bezirksstadtrat, jegliche Veranstaltungen der Familie R... in Spandau zu verhindern, indem beispielsweise Anträge "liegen gelassen" würden. Randnummer 8 Die Antragstellerin beantragt zuletzt sinngemäß, Randnummer 9 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 9. April 2025 sowie den ihr gegenüber erlassenen Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 2025 aufzuheben, sowie den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine Genehmigung nach § 6 Abs. 5 GrünanlG zur Durchführung des 6... für den Veranstaltungszeitraum vom 7... sowie für den Aufbau ab dem 7... und den Abbau bis zum 7... in der Grünanlage M... entsprechend dem Inhalt der Genehmigung zu erteilen, Randnummer 10 hilfsweise, Randnummer 11 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Anträge auf eine Genehmigung nach § 6 Abs. 5 GrünanlG vom 30. Oktober 2024 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich neu zu bescheiden. Randnummer 12 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 13 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung verweist er auf den Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 2025 und führt ergänzend aus, dem Antrag mangele es schon am Rechtsschutzbedürfnis, weil die begehrte Regelung durch das Gericht zu spät käme. Der Aufbau für das Volksfest solle bereits am 22. Mai 2025 beginnen. Selbst wenn das Gericht frühestmöglich im Laufe des 19. Mai 2025 eine Entscheidung treffen sollte, reiche die verbleibende Zeit nicht aus, um zwingend notwendige Abstimmungen über die konkrete Nutzung der Grünanlage mit dem Antragsgegner durchzuführen. Im Übrigen sei bereits fraglich, ob die von der Antragstellerin angefragten Schausteller so kurzfristig überhaupt noch zur Verfügung stünden. II. Randnummer 15 Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 16 1. Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Randnummer 17 Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. Da die Antragstellerin schon viele Male als Partnerin des Beigeladenen mit der Durchführung des Volksfestes betraut war und auf bewährte Konzepte zurückgreifen kann, ließe sich die Abstimmung mit dem Grünflächenamt zumutbar auch in wenigen Tagen bewerkstelligen. Dafür, dass die von der Antragstellerin angefragten Schausteller nicht mehr zur Verfügung stehen, liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor, zumal die Antragstellerin selber vorgetragen und zuletzt auch eidesstattlich versichert hat, die Veranstaltung bei einer gerichtlichen Entscheidung vor dem 22. Mai 2025 wie geplant durchführen zu können. Randnummer 18 Auch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung steht dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, da die Antragstellerin hiergegen mittlerweile am 19. Mai 2025 Drittwiderspruch eingelegt hat, dem aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. zu diesem Erfordernis: BeckOK GewO/Pielow, 64. Ed. 1.3.2020, GewO § 70 Rn. 59, beck-online; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. November 2009 – 7 ME 116/09 – juris, Rn. 3). Randnummer 19 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 20 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch, das heißt den materiellen Grund für den ersuchten vorläufigen Rechtsschutz, als auch einen Anordnungsgrund, mit dem die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO). Geht es wie hier um die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes in Betracht. Das setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist. Für den Anordnungsgrund bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Randnummer 21 Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Eilantrag nicht begründet. Randnummer 22 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Randnummer 23
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