Statthaftigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsantrags in Strafvollzugssachen Leitsatz 1. In Strafvollzugssachen ist ein – nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehener und gegenüber den anderen Klagearten, insbesondere einem möglichen Feststellungsantrag, grundsätzlich subsidiärer – vorbeugender Unterlassungsantrag gegen eine angedrohte Maßnahme oder einen Realakt statthaft und dann zulässig, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis hierfür besteht. (Rn.10) 2. Dieses ist etwa gegeben, wenn eine Wiederholungsgefahr dargelegt wird oder wenn die bereits hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass sonst vollendete und nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, nachträglicher Rechtsschutz – etwa im Wege einer Anfechtung einer späteren Maßnahme nach deren Erlass – demnach zu spät wäre. (Rn.10) Orientierungssatz 1. Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2018 - III-1 Vollz (Ws) 602/17. (Rn.10) 2. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Rostock, Beschluss vom 10. November 2014 - 20 VAs 8/14. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 7. Dezember 2021, 591 StVK 206/21 Vollz Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. Dezember 2021 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 3. Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt. Gründe I. Randnummer 1 1. Wie dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannt ist, verbüßt der Beschwerdeführer derzeit und voraussichtlich noch bis zum 23. Oktober 2022 zwei gegen ihn unter anderem wegen Raubes und räuberischer Erpressung verhängte Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und fünf Monaten sowie einem Jahr und zehn Monaten. Seit Mitte des Jahres 2020 werden die Strafen in der Justizvollzugsanstalt Heidering vollzogen; zuvor war der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin inhaftiert. Randnummer 2 2. Mit seinem am 9. November 2021 bei Gericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der strafgefangene Beschwerdeführer Rechtsschutz gegen eine ihm in Aussicht gestellte Disziplinarmaßnahme (Arrest) und beantragte, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er trug vor, bei einer Haftraumkontrolle am 26. Oktober 2021 seien verschiedene, aus Sicht der Vollzugsanstalt nicht genehmigungsfähige, Gegenstände sichergestellt worden. Aufgrund dessen sei ihm Arrest von fünf Tagen "angekündigt" und "angedroht" worden, auch in Anbetracht einer bereits zuvor gegen ihn verhängten und zur Bewährung ausgesetzten Arrestmaßnahme von drei Tagen. Der "Vollzug des Arrestes" sei ihm vom Teilanstaltsleiter und der Gruppenleitung "bestätigt" worden, ohne dass ihm der Tag des Vollstreckungsbeginns eröffnet worden sei. Vor dem Hintergrund verschiedener körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen, insbesondere einer ihm durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin bescheinigten Schwerbehinderung, begründe die drohende Arrestvollstreckung die Gefahr einer weiteren Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Bezug. Diesem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die verfahrensgegenständliche Arrestmaßnahme bereits verhängt oder dem Beschwerdeführer die Verhängung bislang lediglich angekündigt worden war. Randnummer 3 3. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – leitete den Antrag nicht zur Stellungnahme an die Justizvollzugsanstalt Heidering weiter, sondern wies den Beschwerdeführer durch Schreiben vom 15. November 2021 darauf hin, dass es den Antrag für unzulässig erachte, und stellte ihm frei, den Antrag binnen zwei Wochen zurückzunehmen. Nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer liege noch keine Maßnahme im i.S. des § 109 StVollzG mit Regelungscharakter vor, da die Vollstreckung des ihm bisher "nur" angekündigten Arrests nach den Bekundungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine Absichtserklärung der Anstalt handele, die grundsätzlich jederzeit abgeändert werden könne. Eine anderweitige Aufklärung des dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhaltes ist ebenfalls unterblieben. Mit dem hier angefochten Beschluss, auf dessen Gründe der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Festsetzung eines Streitwerts von 200,– Euro kostenpflichtig als unzulässig zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt. Die Begründung der Entscheidung deckt sich mit dem bereits dargestellten Inhalt des gerichtlichen Schreibens vom 15. November 2021. Randnummer 4 4. Mit Beschluss vom 4. März 2022 hat der Senat dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer gewährt. Mit seiner daraufhin am 20. April 2022 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Zossen erhobenen Rechtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer "im Rahmen der Verfahrensrüge", den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das Landgericht Berlin zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen. Zudem beantragt er, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Inhaltlich rügt er die Verletzung sachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, der angefochtene Beschluss weiche in entscheidungserheblicher Weise von obergerichtlicher Rechtsprechung ab, nach der Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz auch gegen eine bislang nur angedrohte Maßnahme in Form eines vorbeugenden Unterlassungsantrages begeht werden könne. Da die Strafvollstreckungskammer dies verkannt habe, sei insbesondere die ihm aus Art. 19 Abs. 4 GG erwachsene Garantie – gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt geltend zu machen – verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Rechtsbeschwerde verwiesen. II. Randnummer 5 Die statthafte (§ 116 Abs. 1 StVollzG) Rechtsbeschwerde ist unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG und – mit Blick auf den Wiedereinsetzungsbeschluss des Senats vom 4. März 2022 – auch im Übrigen zulässig erhoben worden. Sie erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Auch in der Sache kann ihr der – vorläufige – Erfolg nicht versagt werden. Randnummer 6 1. Die vom Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, zu denen es gehört, dass der an die Strafvollstreckungskammer gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig war (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 – 2 Ws 22/19 Vollz –, juris Rn. 2 , 26. November 2018 – 2 Ws 201/18 Vollz – und 22. Mai 2017 – 2 Ws 47/17 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 6. August 2019 – 5 Ws 58/19 Vollz –, juris Rn. 13 , 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 Vollz –, 8. Januar 2019 – 5 Ws 94/18 Vollz – und 29. September 2016 – 5 Ws 101/16 Vollz –, juris; jeweils m. w. Nachw.), liegen vor. Randnummer 7 Das gilt unabhängig davon, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Anfechtungsantrag gegen eine bereits erlassene Maßnahme oder im Wege eines Leistungsantrags auf eine vorbeugende Unterlassung einer bislang nur angekündigten Maßnahme zu verstehen war. Der Streitgegenstand wird nach dem im Vollzugsverfahren geltenden Verfügungsgrundsatz inhaltlich durch das Begehren um Rechtsschutz bestimmt und begrenzt (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 2 ARs 434/13 –, juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 6. August 2019, a. a. O., juris Rn. 15, m. w. Nachw.). Randnummer 8 Dieses war dem gestellten Antrag in dem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer nach darauf gerichtet, den Vollzug von Arrest gegen den Beschwerdeführer zu verhindern. Für den Fall der bereits erfolgten Anordnung wird erkennbar die Aufhebung der Maßnahme begehrt. Soweit nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung offen bleibt, ob und gegebenenfalls wann und in welcher Form die Vollzugsbehörde den nach Durchführung der Haftraumkontrolle vom 26. Oktober 2021 angekündigten Arrest bereits angeordnet oder dessen Verhängung zunächst lediglich in Aussicht gestellt hat, hat der Beschwerdeführer zwar der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt. Auch hieraus folgt jedoch nicht bereits die Unzulässigkeit des Antrags; denn das Gericht hat nach dem Grundsatz der Amtsermittlung die Verfahrensbeteiligten zur Mitteilung entscheidungserheblicher Umstände aufzufordern und im Übrigen aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht bei Mängeln der Antragstellung sachdienliche Hinweise zu geben (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 5 Ws 186/18 Vollz –, juris Rn. 18 ff., m. w. Nachw.). In beiden denkbaren Fallkonstellationen wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller eine Rechtsverletzung nach § 109 Abs. 2 StVollzG geltend macht, zulässig. Randnummer 9
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