Werkvertragliche Nebenpflichtverletzung bei fehlender Prüfung der Tragfähigkeit eines Tiefgaragendaches vor Einsatz eines Mini-Baggers und Aufschüttung von Erdaushub Orientierungssatz
(2)der außer Kraft getretenen „Ausführungsvorschriften zu §§ 5 und 15 Abs.1 und 4 der BauO Bln über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken – Feuerwehrflächen – (AV FwFl)“ waren Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge so zu befestigen, dass sie von Fahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem Gesamtgewicht bis zu 12 t befahren werden können. Nach dem Merkblatt Flächen für die Feuerwehr mit Stand 08.2024 für Berlin sind die Flächen für die Drehleiter für ein Maximalgewicht von 16 t und Achslasten von 10 t auszulegen (vgl. auch Ziffer 1 der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Stand 10.2009). Für die Herstellung von Flächen für die Feuerwehr auf Bauwerken, z.B. einer Tiefgarage, gelten zudem besondere Vorschriften für Einwirkungen auf Tragwerke (DIN 1991-1-:2010-12 und DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12). Dem Beklagten ist deshalb zuzugeben, dass Feuerwehrzufahrten im Allgemeinen den Zugang zu Flächen ermöglichen sollen, die zur Durchführung von Rettungs- und Löschmaßnahmen erforderlich und hierfür entsprechend den für ihre Tragfähigkeit geltenden Vorschriften ausgelegt sein müssen. Randnummer 13 Allein hierauf durfte der Beklagte seine Annahme der ausreichenden Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke indes im konkreten Einzelfall nicht stützen. Vielmehr hätte er belastbare Informationen einholen, Bedenken anmelden oder den sichersten Weg der Handschachtung wählen müssen. Veranlassung für den Beklagten, sich über die konkrete Dimensionierung der zulässigen Belastung der Tiefgaragendecke zu informieren bestand für ihn bereits deshalb, weil es sich – wie ihm bekannt war – nicht um einen an den aktuellen Anforderungen ausgerichteten Neubau, sondern um einen Bau aus älterem Bestand handelte. Unabhängig von der Frage der bei Errichtung der Tiefgarage geltenden Vorschriften für die Tragfähigkeit der Decke und deren Einhaltung beim Bau musste sich der Beklagte auch deshalb über die konkrete Belastbarkeit der Tiefgaragendecke erkundigen, weil insoweit auch deren baulicher Zustand maßgeblich ist. Die Tiefgaragendecke war für den Beklagten ersichtlich „in die Jahre gekommen“ und sanierungsbedürftig, weil er die von ihm auszuführenden Erdarbeiten gerade im Zusammenhang mit Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an diesem Altbestand erbringen sollte. Im Zuge seiner eigenen Planungsverantwortung und Entscheidung, bei den Erdarbeiten auf der sanierungsbedürftigen Tiefgaragendecke einen Mini-Bagger einzusetzen und den gesamten Aushub auf der Tiefgaragendecke aufzuschichten, drängte es sich deshalb wegen des Alters der Tiefgarage und deren sanierungsbedürftigem Zustand auf, sich über die konkrete Situation der Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke Gewissheit zu verschaffen. Gerade vor diesem Hintergrund durfte sich der Beklagte nicht auf Mutmaßungen verlassen, die allein auf das Schild „Feuerwehrzufahrt freihalten“ zurückgingen. c. Randnummer 14 Auch der Vergleich des Gewichts des eingesetzten Mini-Baggers von 3 t und einem möglicherweise schwereren Feuerwehrfahrzeug entschuldigt die vom Beklagten ungeprüft angenommene Beanspruchbarkeit der Tiefgaragendecke nicht. Das Befahren mit einem Feuerwehrfahrzeug und dessen Abstellen stellt schon eine andere Beanspruchung der Tiefgaragendecke dar, als Erdarbeiten mit Aushub. Der Beklagte hatte sich über die zulässige und aktuell mögliche Beanspruchung der Decke auf belastbarer Tatsachengrundlage die erforderliche Kenntnis zu verschaffen oder Bedenken anmelden müssen, bevor er die Erdarbeiten anders als mit Handschachtung vornahm und bevor er den Erdaushub auf dem Tiefgaragendach lagerte. Auf die Ausführungen unter a. und b. wird Bezug genommen. d. Randnummer 15 Es wird auf die vorstehenden Ausführungen unter a. und b. verwiesen.
- Randnummer 16 Zu Recht ist das Landgericht von einem ersatzfähigen Schaden ausgegangen. Randnummer 17 Wird die Gebrauchsmöglichkeit einer Sache verhindert, so kann dies dann einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Berechtigte auf die ständige Verfügbarkeit der Sache in seiner eigenwirtschaftlichen Lebensführung angewiesen ist, wenn die Sache für ihn also von zentraler Bedeutung ist (vgl. Großer Senat des BGH, Beschluss v. 09.07.1986 – GSZ 1/86 – Rn. 23; BGH, Urteil v. 20.02.2014 – VII ZR 172/13 – Rn. 16 ff; KG, Urteil v. 15.05.2018 – 21 U 90/17 – Rn. 88 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe sieht der Senat auch die vorenthaltene Nutzungsmöglichkeit eines Tiefgaragenstellplatzes als fühlbare Beeinträchtigung in Anbetracht des knappen Parkraums in Berlin an (KG, a.a.O. Rn. 96; offen gelassen: BGH, Urteil v. 05.03.1993 – V ZR 87/91, Rn. 15). Randnummer 18 Auf die Frage, ob die Kläger über Kraftfahrzeuge verfügen, kommt es nicht entscheidungserheblich an, auch wenn die Nutzungsausfallentschädigung voraussetzt, dass die entgangene Nutzungsmöglichkeit „fühlbar“ sein muss. Denn diese „fühlbare“ Beeinträchtigung kann sich einerseits aus der vorenthaltenen Nutzungsmöglichkeit für das eigene Fahrzeug ergeben, andererseits aber auch aus dem erst beabsichtigten Erwerb eines Fahrzeugs, der Vermietung oder anderweitigen Nutzung des Stellplatzes ergeben. Dem Senat ist die große Bedeutung von Stellflächen für Kraftfahrzeuge nicht zuletzt aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten aus Bauträgerverträgen bekannt. Soweit der Beklagte aus dem Umstand, dass die Kläger nach dem Einsturz keine Ersatzforderungen wegen beschädigter Fahrzeuge erhoben haben, auf deren Fehlen schließt, lässt sich diese indizielle Bedeutung nach Auffassung des Senats nicht herleiten. Selbst wenn der Inhaber eines Tiefgaragenplatzes über ein Kraftfahrzeug verfügt, wird dieses im Allgemeinen zu Fortbewegungszwecken eingesetzt und ist schon deshalb nicht immer auf dem Tiefgaragenplatz abgestellt.
- a. Randnummer 19 Entgegen der Ansicht des Beklagten durfte er aus dem Schweigen des Streithelfers der Kläger nicht den Schluss ziehen, er könne auf der Tiefgaragendecke bedenkenlos einen Mini-Bagger für den Erdabtrag einsetzen und den Erdaushub eben dort zwischenlagern. Vielmehr hätte der Beklagte eine solche „Freimeldung“ für die konkret geplante Maßnahme ausdrücklich einfordern müssen. Wenn er – wie er meint – sowieso keine brauchbare Antwort erhalten hätte, hätte er Bedenken anmelden sowie den sichersten Weg über die Handschachtung und Lagerung des Aushubs außerhalb der Tiefgaragendecke wählen müssen. b. Randnummer 20 Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein anspruchsverkürzendes Mitverschulden zu Lasten der Kläger weder über die GWE noch über den Streithelfer der Kläger festzustellen ist, §§ 254 Abs. 1, 278 BGB. Randnummer 21 Die GWE schuldete dem Beklagten aufgrund der Beauftragung „in Zusammenarbeit“ mit dem Architekten keine umfassende Ausführungsplanung und Bauüberwachung – unabhängig in welchem Umfang der Architekt XXX im Innerverhältnis von der GWE beauftragt war. Entgegen seiner Auffassung durfte der Beklagte nicht ohne Weiteres erwarten, der Architekt XXX nehme die erforderliche Grundlagenermittlung für die Sanierungsmaßnahmen vor und prüfe die Traglast der Tiefgaragendecke.
- Randnummer 22 Der Senat sieht die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO mit Blick auf das Parallelverfahren vor dem BGH (VII ZR 43/24) nicht für gegeben an. Randnummer 23 Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH, Beschluss v. 24.07.2023 – VIa ZB 10/21 – Rn. 11 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 30.03.2005 - X ZB 26/04 – Rn. 8; Beschluss v. 13.09.2012 - III ZB 3/12, Rn. 10; BGH, Beschluss v. 27.06.2019 - IX ZB 5/19 - Rn. 7). Randnummer 24 Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (BGH, Beschluss v. 27.06.2019, a.a.O., Rn. 7 m.w.N., zitiert nach juris). Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. BGH, Beschluss v. 24.07.2023 – VIa ZB 10/21 – Rn. 11; BGH, Beschluss v. 13.09.2012, a.a.O., Rn. 13; BGH, Beschluss v. 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 11/13 - Rn. 13; BGH, Beschluss v. 08.04.2014 - XI 117 ZB 40/11 – Rn. 15; BGH, Beschluss v. 30.03.2005 - X ZB 26/04 – Rn. 9; BGH, Beschluss v. 27.06.2019 – IX ZB 5/19 – Rn. 7). Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 27.06.2019 – IX ZB 5/19 – Rn. 7). Randnummer 25 Nach diesen Maßgaben kommt eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht, weil das vorliegende Verfahren bloß in die Kategorie eines Parallelfalles fällt, ohne dass die Entscheidung des Verfahrens vor dem BGH (VII ZR 43/24) für das hiesige Verfahren vorgreiflich wäre. Randnummer 26 Darüber hinaus gebührt hier dem Interesse der Kläger an einem zügigen Fortgang des Verfahrens der Vorrang im Rahmen der gemäß § 148 ZPO erforderlichen Ermessensausübung. Der Beschleunigungsgrundsatz gilt auch für die Berufungsinstanz. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen Verfahrensdurchführung, welches das Interesse des Beklagten, den Ausgang eines bloßen Parallelverfahrens abzuwarten, überwiegt. Hierbei hat der Senat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch die Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie, das jeweilige Prozessrisiko mit Blick auf die Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen, die durch eine Aussetzung des Verfahrens erwartbare Verzögerung und die Höhe der Klageforderungen berücksichtigt. II. Randnummer 27 Dem Beklagten wird die Prüfung anheimgestellt, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Für diesen Fall ermäßigt sich die Verfahrensgebühr von 4,0 auf 2,0 (KV 1222). Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 32.055,- EUR entfallen auf eine Gebühr 487,- EUR, so dass sich eine Ersparnis in Höhe von 974,- Euro ergäbe. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001609812