Anfechtbarkeit von Eilentscheidungen im Strafvollzug Leitsatz 1. Nach § 114 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz StVollzG (Bund) unterliegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, die eine einstweilig
der Rechtsbeschwerde) anfechtbar sein, wenn
ihr die Entscheidung in der Hauptsache tatsächlich vorweggenommen worden ist. (Rn.8)
- Der § 464 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz StPO zugrundeliegende Rechtsgedanke, dass die weniger bedeutsame Kostenentscheidung der Nachprüfung entzogen sein soll, wenn die Hauptentscheidung keiner Anfechtung unterliegt, gilt (jedenfalls) dann, wenn eine in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut oder systematischen Gesetzeszusammenhang unanfechtbar ist oder nicht mehr angefochten werden kann. Dies ist bei Entscheidungen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG der Fall. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
- März 2022, 599 StVK 374/21 Vollz vorgehend LG Berlin,
- März 2022, 599 StVK 375/21 Vollz Tenor
- Die sofortigen Beschwerden des Strafgefangenen gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom
- März 2022, werden, soweit in ihnen die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden sind, als unzulässig verworfen. Die sofortigen Beschwerden des Strafgefangenen gegen die vorgenannten gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - werden, soweit in ihnen über die Kosten und Auslagen der Verfahren über die Anträge auf Erlass einer einstweilige Anordnung entschieden worden ist, als unzulässig verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen des Landgerichts Berlin über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu tragen. Der Landeskasse Berlin fallen die Kosten der Beschwerdeverfahren gegen die Kosten- und Auslagenentscheidungen des Landgerichts Berlin und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zur Last. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem
- Februar 2022 zur Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten, die das Landgericht Berlin gegen ihn durch Urteil vom
- März 2020 wegen Betruges in sieben Fällen verhängt Randnummer 2 hatte, in der Sozialtherapeutischen Anstalt der Justizvollzugsanstalt T. Zuvor war zunächst die vom Landgericht neben der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnete Maßregel der Unterbringung des damaligen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vom
- November 2020 bis zum
- August 2021 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs vollstreckt worden; der Senat verwarf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom
- August 2021, durch den die Maßregel für erledigt erklärt worden war (§ 67d Abs. 5 Satz 1 StGB), durch Beschluss vom
- Januar 2022 - 5 Ws 226/21 - als unbegründet. Vom
- August 2021 bis zum
- Februar 2022 erfolgte die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt M. Randnummer 3
eigenhändigem Schreiben vom
- Dezember 2021, das bei dem Landgericht im Original am
- Dezember 2021 (599 StVK 374/21 Vollz) und
tels einer von einem Rechtsanwaltbüro versandten Fernkopie (nochmals) am
- Dezember 2021 (599 StVK 375/21 Vollz) einging, beantragte der Gefangene den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er begehrte damit die Verpflichtung zum einen einer externen Zahnärztin, die ihn während seiner Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs behandelt hatte, zur unverzüglichen Fertigstellung einer Zahnprothese für den Oberkiefer, zum anderen eines Zahnarztes, der für die Justizvollzugsanstalt M. tätig war, zur unverzüglichen Anpassung und Einsetzung der (fertiggestellten) Zahnprothese, ohne dies von der Zahlung von 300,00 Euro durch den Gefangenen abhängig zu machen. Die Zahnprothese wurde durch den Zahnarzt schließlich am
- Januar 2022 an den Beschwerdeführer übergeben. In seinem Schreiben vom
- Dezember 2021 beantragte der Gefangene ferner die Beiordnung des Rechtsanwaltes Di im "StVK-Verfahren". Die Anträge vom
- Dezember 2021 betreffend die Zahnprothese wiederholte und ergänzte er
Schreiben vom
- und
- Januar
- Nach der Übergabe der Zahnprothese stellte er
Schreiben vom 1. Februar 2022 den Antrag, die Justizvollzugsanstalt M. bzw. den dort tätigen Zahnarzt zu verpflichten, die Zahnprothese unter Rückgabe an das tätig gewesene Dentallabor zur Beseitigung von (angeblichen) Mängeln "ordnungsgemäß" "herzustellen";
Schreiben vom
- Februar 2022 modifizierte er diesen Antrag dahingehend, dass er nunmehr die entsprechende Verpflichtung des in der Justizvollzugsanstalt T. tätigen Zahnarztes begehrte, in die er am selben Tag verlegt worden war. Ferner beantragte er, die (zuständige) Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, eine "nicht gerechtfertigte Kostenerhebung" in Höhe von 101,12 Euro, die (am
- Februar 2022) seitens der Justizvollzugsanstalt M. durch Abbuchung von seinem Konto erfolgt sei, rückgängig zu machen. Darüber hinaus beantragte er die Verpflichtung (wohl) der extern tätig gewesenen Zahnärztin zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 1.840,00 Euro, um die Zahnprothese neu herstellen zu lassen.
Schreiben vom 16. Februar 2022 stellte er schließlich den Antrag, den in der Justizvollzugsanstalt T. tätigen Zahnarzt unter anderem
der Begutachtung zu beauftragen, dass "die Prothese fehlerhaft hergestellt" worden sei. In seinem Schreiben vom 1. März 2022, das aufgrund verzögerter Zustellung erst nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses bei dem Landgericht einging, beantragte der Gefangene, die Erstattung der Kosten für die erneute Herstellung der Zahnprothese in Höhe von 2.640,00 Euro unter anderem durch die externe Zahnärztin und das Dentallabor gerichtlich anzuordnen. Der Senat nimmt im Übrigen Bezug auf die vorerwähnten Schreiben des Gefangenen. Randnummer 4
den angefochtenen gleichlautenden Beschlüssen hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Anträge des Gefangenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG)
dem Inhalt, wie er sich aus den Akten zum Entscheidungszeitpunkt nach der Auslegung durch das Gericht ergab, als unzulässig zurückgewiesen. Des Weiteren hat es die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten abgelehnt und dem Gefangenen die (jeweiligen) Kosten des Eilverfahrens und seine (insoweit entstandenen) notwendigen Auslagen auferlegt; den Streitwert für das (Eil-)Verfahren hat es auf 500,00 Euro festgesetzt. Bestandteil der Beschlüsse ist eine Rechtsmittelbelehrung, auf deren Inhalt ebenso wie auf die Gründe der Beschlüsse der Senat Bezug nimmt. Die gleichlautenden Beschlüsse sind dem Gefangenen am
- März 2022 zugestellt worden. Randnummer 5 Am
- März 2022 hat der Gefangene zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle "gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15.03.2022 (...) sowie gegen die Kostenentscheidung in diesem Beschluss (...) sofortige Beschwerde" eingelegt, zu deren Begründung er auf beigefügte Anlagen verwiesen hat, darunter zwei mehrseitige eigenhändige Schreiben vom
- und
- März 2022, in denen er unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Berlin beantragt sowie die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht dargelegt hat. Der Senat nimmt auf das Protokoll über die Einlegung des Rechtsmittels sowie die Anlagen Bezug. II. Randnummer 6 Die zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene "sofortige Beschwerde" richtet sich ausdrücklich "gegen den Beschluss" des Landgerichts vom
- März 2022 und auch die darin enthaltene "Kostenentscheidung". Im Hinblick darauf, dass das Landgericht gleichlautende Beschlüsse in zwei Verfahren erlassen hat, handelt es sich um zwei Rechtsmittel des Gefangenen. Unter Berücksichtigung des insoweit eindeutigen Beschwerdevorbringens des - wie dem Senat dienstlich bekannt ist - in Strafvollzugssachen erfahrenen Gefangenen greift dieser, auch wenn sich die Rechtsmittel der Eingangsformulierung nach gegen die Beschlüsse insgesamt richten, allerdings die Entscheidungen über die Zurückweisung der Anträge auf Beiordnung des Rechtsanwaltes Di im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer sowie die Festsetzung des Streitwertes nicht an. Randnummer 7 Die in dem vorstehend dargelegten Umfang erhobenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg, sie sind unzulässig. Randnummer 8
- Die "sofortigen Beschwerden" sind, soweit sie gegen die Entscheidungen des Landgerichts, durch die die Anträge des Gefangenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) zurückgewiesen worden sind, gerichtet sind, bereits nicht statthaft. Denn nach § 114 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz StVollzG unterliegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, die eine einstweilige Anordnung betreffen, nicht der Anfechtung. Dies gilt sowohl für stattgebende als auch für ablehnende Entscheidungen (ständ. Rspr., vgl. z. B. OLG Hamm, Beschluss vom
- August 2012 - III-1 Vollz [Ws] 400/12 -, juris Rdnr. 4; Thüringer OLG, Beschluss vom
- Mai 2004 - 1 Ws 155/04 -, juris Rdnr. 3; Senat, Beschlüsse vom
- Februar 2017 - 5 Ws 38/17 Vollz -, juris Rdnr. 6 , und
- Dezember 2015 - 5 Ws 160/15 Vollz -; m.w. Nachw.) und ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, wogegen - etwa im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben werden (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom
- Dezember 2016 - 2 BvR 2530/16, 2 BvR 2531/16 -, juris Rdnr. 16, Nichtannahmebeschluss vom
- Mai 2010 - 2 BvR 1226/09 -, juris Rdnr. 4, stattgebender Kammerbeschluss vom
- Juni 2007 - 2 BvR 2395/06 -, juris Rdnr. 13). Randnummer 9 Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthalten die angefochtenen Beschlüsse deshalb betreffend die Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine "rechtsfehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung". Denn die als Bestandteil der Beschlüsse vom Landgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung gibt insoweit die Gesetzeslage unter Angabe der einschlägigen Vorschrift des § 114 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz StVollzG zutreffend wieder. Randnummer 10 Eine andere rechtliche Bewertung ist nicht etwa deshalb geboten, weil das Landgericht in der Entscheidungsformel seiner Beschlüsse zu "1." formuliert hat, "Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen". Denn es handelt sich hierbei ersichtlich um ein Versehen in der Wortwahl. Aus den Beschlussgründen ergibt sich ohne Weiteres - erkennbar auch für einen juristischen Laien und erst recht für den gerichtserfahrenen Beschwerdeführer -, dass die Strafvollstreckungskammer nur in den anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG entschieden hat. Eine "unzulässige Umdeutung" der Anträge des Gefangenen, die nach seinem Vortrag zu einer Verkürzung seines Rechtsschutzes geführt haben könnte, liegt nicht vor. Davon unabhängig ist die Frage, ob das Landgericht über sämtliche vorliegenden Anträge des Beschwerdeführers entschieden hat (dazu nachfolgend 4.). Im Übrigen ist der Sonderfall, dass die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlassene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Einzelfall ausnahmsweise dann (
der Rechtsbeschwerde) anfechtbar sein kann, wenn
ihr die Entscheidung in der Hauptsache tatsächlich vorweggenommen worden ist (vgl. dazu z.B. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom
- April 2019 - 203 StObWs 227/19 -, juris Rdnr. 24 f.; OLG Hamm, Beschluss vom
- September 1988 - 1 Vollz [Ws] 236/88 -, juris Rdnr. 2; KG, Beschluss vom
- Januar 2019 - 2 Ws 260/18 Vollz -, juris Rdnr. 14 f.; jeweils m.w. Nachw.), hier nicht gegeben. Randnummer 11
- Die gegen die Kosten- und Auslagenentscheidungen gerichteten sofortigen Beschwerden sind ebenfalls nicht statthaft. Randnummer 12 Gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG i. V.
§ 464Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz St
PO in entsprechender Anwendung ist die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung unzulässig, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Der der Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz StPO zugrundeliegende Rechtsgedanke, dass die weniger bedeutsame Kostenentscheidung der Nachprüfung entzogen sein soll, wenn die Hauptentscheidung keiner Anfechtung unterliegt, gilt (jedenfalls) dann, wenn eine in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut oder systematischen Gesetzeszusammenhang unanfechtbar ist oder nicht mehr angefochten werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
- Juli 2010 - 1 Vollz [Ws] 381/10 -, juris Rdnr. 8; Thüringer OLG, Beschluss vom
- Mai 2006 - 1 Ws 102/06 -, juris Rdnr. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- Februar 1999 - 1 Ws 13/99 -, juris Rdnr. 11; Senat, Beschluss vom
- Juni 2001 - 5 Ws 296/01 Vollz -, juris Rdnr. 5; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO
- Aufl., § 464 Rdnr. 17; Euler in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund,
- Edition Stand: 01.02.2022, § 121 StVollzG Rdnr. 6; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG
- Aufl., Abschnitt P Rdnr. 145; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG
- Aufl., § 121 StVollzG Rdnr. 5; m.w. Nachw.). Die Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Januar 2002 - 2 BvR 1965/01 -, juris Rdnr. 2 m.w. Nachw.). Randnummer 13 Vorliegend ist § 464 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz StPO entsprechend anwendbar. Denn nach § 114 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz StVollzG ist - wie vorstehend dargelegt - die gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer unanfechtbar. Randnummer 14 Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerden ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, dass nach den in den angefochtenen Beschlüssen enthaltenen Rechtsmittelbelehrungen gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig sein soll, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Diese Rechtsmittelbelehrung gibt die grundsätzlich bestehende Rechtslage nicht zutreffend wieder und macht zudem nicht deutlich, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nur dann ausnahmsweise statthaft sein kann, wenn auch - wie vorstehend dargelegt - ausnahmsweise die nach § 114 Abs. 1 oder 2 StVollzG getroffene Hauptentscheidung anfechtbar sein kann, weil der Sonderfall der tatsächlichen Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gegeben ist. Randnummer 15
- Die Kostenentscheidung beruht betreffend die sofortigen Beschwerden gegen die Entscheidungen des Landgerichts über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.
§ 473Abs. 1 Satz 1 St
PO in entsprechender Anwendung. Randnummer 16 Die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend die sofortigen Beschwerden gegen die Kosten- und Auslagenentscheidungen des Landgerichts beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.
§ 467Abs. 1 St
PO in entsprechender Anwendung. Der Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer maßgeblich aufgrund der - wie vorstehend dargelegt - insoweit unzutreffenden und unvollständigen Rechtsmittelbelehrung dazu veranlasst worden ist, gegen die Kosten- und Auslagenentscheidungen des Landgerichts sofortige Beschwerde einzulegen. Randnummer 17
- Der Senat weist darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer zu prüfen haben wird, ob - und bejahendenfalls in welchem Umfang - sich aus den zu Akten gelangten Schreiben des Gefangenen vom 1.,
- und
- Februar sowie
- und
- März 2022 Anträge ergeben, die nicht Gegenstand der Entscheidungen vom
- März 2022 waren und über die im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG noch zu entscheiden ist. Randnummer 18
- Der Senat weist ferner darauf hin, dass die den angefochtenen Beschlüssen beigefügte Rechtsmittelbelehrung betreffend das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 oder 2 StVollzG getroffenen Hauptentscheidung die Rechtslage - wie vorstehend dargelegt - unzutreffend und unvollständig wiedergibt und deshalb einer Überarbeitung bedarf. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001609995