Maßgabe der einschlägigen Vorschriften gegeben. Randnummer 19
ihrem weit gefassten Wortlaut auf vielfältige Arten von Deliktstypen und Schadensersatzansprüchen. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 VO (EU) 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467; BGH, GRUR 2005, 431, 432; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rz. 66 zu Art. 5 EuGVÜ). Randnummer 21 Der Ort des schädigenden Ereignisses kann sowohl der Handlung- als auch der Erfolgsort sein, so dass dem Kläger
seiner Wahl sowohl vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist als auch vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagen. Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt. Dieser ist vorliegend im Inland belegen, da die Beklagte das vom Kläger beanstandete Produkt über ihren Internetshop unstreitig Kunden in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und diese direkt beliefert. Randnummer 22 2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die beanstandete Werbung konnte
dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers im Bezirk des hiesigen Gerichts bestimmungsgemäß eingesehen werden, auch werden in Berlin wohnende Verbraucher von der Beklagten mit den streitgegenständlichen Produkten beliefert. Damit ist auch Berlin Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Randnummer 23 3. Auf diese Norm kann sich vorliegend auch der Kläger berufen, obwohl er seine Klagebefugnis nicht unmittelbar als durch die Wettbewerbshandlung Verletzter, sondern vielmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG herleitet. Die Beklagte unterhält nämlich "im Inland", das heißt in der Bundesrepublik Deutschland, soweit ersichtlich, keine gewerbliche Niederlassung. Randnummer 24 B. Auf den Rechtsfall findet auch das materielle Wettbewerbsrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Randnummer 25 Die Frage des anwendbaren Rechts beantwortet sich
den europarechtlichen Vorgaben der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts ("ROM-II").
1 dieser Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Dies ist stets anzunehmen, wenn sich die Maßnahme an eine Vielzahl von Verbrauchern richtet, etwa bei einer Werbung im Internet. Letztlich gilt damit, wie auch im Rahmen des Art. 40 EGBGB, bei Wettbewerbsverstößen die allgemeine Tatortregel, wobei die obergerichtliche Rechtsprechung als Begehungsort durchgängig den Marktort angesehen hat, an dem die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten aufeinandertreffen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 1227 und 2531). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur bestimmungsgemäßen Auswirkung des von der Beklagten unterhaltenen Internetauftritts verwiesen werden. Randnummer 26 C. Der Kläger war zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche berechtigt. Er ist als Wettbewerbsverband branchenübergreifend und überregional tätig und gerade im Medizinbereich durch die – auch obergerichtliche - Rechtsprechung seit Jahren als klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG angesehen worden. Darüber hinaus ist der Kläger seit dem 15. November 2021 in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen, sodass seine Aktivlegitimation auch
Eintritt der Geltung des § 8b UWG fortbesteht. Randnummer 27
dem Sinn und Zweck der Regelung weit auszulegen, da es letztlich (nur) darum geht, ein rechtsmissbräuchliches Handeln des klagenden Vereins auszuschließen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG müssen sich ihrer Art
so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Dagegen ist nicht ausschließlich der Verwendungszweck des Abnehmers im Sinne des kartellrechtlichen Bedarfsmarktkonzepts maßgebend. Vielmehr reicht es aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potenzielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 778, 779 – Sammelmitgliedschaft IV). Randnummer 29 Vorliegend hat der Kläger – insoweit von der Beklagten nicht bestritten – geltend gemacht, dass ihm mehrere Unternehmen angehören, welche dem Verbraucher den Kauf von Bekleidung und Sportartikeln anbieten, wie dies die Beklagte auch tut. Randnummer 30 Die Auffassung der Beklagten, dass dem Kläger für das Bestehen seiner Klagebefugnis Rechtsanwälte angehören müssten, war nicht
vollziehbar und daher unbeachtlich. Wie oben ausgeführt, kommt es ausschließlich auf die Branche an, in welcher der Verletzer tätig ist. Demgegenüber ist der Tätigkeitsbereich desjenigen, demgegenüber eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen wurde, unerheblich. Randnummer 31 3. Darüber hinaus setzt die Aktivlegitimation eines Verbandes
3 Nr. 2 UWG voraus, dass es sich um eine erhebliche Zahl von betroffenen Mitgliedsunternehmen handelt, die auf dem betreffenden sachlich und räumlich maßgebenden Markt tätig sind. Allerdings Vielmehr ist in Zweifelsfällen darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame ("kollektive") gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen,
2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung per elektronischer Post gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets als unzumutbare Belästigung anzusehen und daher gem. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu unterlassen. Randnummer 34 1. Die Beklagte trägt als Werbende die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG (vgl. BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 24 – Empfehlungs-E-Mail; BGH, GRUR 2004, 517, 519 -E-Mail-Werbung). Ein solcher
weis ist ihr nicht gelungen. Randnummer 35 2.
2 UWG sind die dort genannten Maßnahmen der Direktwerbung stets als unzumutbare Belästigung anzusehen, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. An das Vorliegen einer solchen Einwilligung sind – wie auch bei der Telefonwerbung – strenge Anforderungen zu stellen. Der Begriff der Einwilligung ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung
Privacy-RL im Sinne der Definition in Art. 2 S. 2 lit. f ePrivacy-RL zu verstehen. Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll insbesondere zum Ausdruck gebracht werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht (vgl. Köhler in Feddersen/Köhler,
außen erkennbare Betätigung des Willens im Sinne einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung vor, sondern insoweit nur ein bedeutungsloses passives (dem Schweigen vergleichbares) Nichterklären (vgl. auch OLG Jena, MMR 2011, 101). Eine für ein "Opt-In" erforderliche zweite, vom Erstellen des Kundenkontos getrennte Erklärung, wurde vorliegend nicht abgegeben (vgl. zu dieser Anforderung auch LG München, WRP 2018, 1138, 1139). Eine solche "Teilung" der Erklärungen war im Rahmen des Anmeldevorgangs von der Beklagten auch nicht vorgesehen, da die Zustimmung zum Erhalt von Werbung nicht entfernt werden konnte. Randnummer 37
den obigen Ausführungen in der Sache begründet war, stand dem Kläger für die ihm entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 UWG zu. Randnummer 41
Randnummer 43 4. Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 291, 288, 286 BGB. Randnummer 44 E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 45 F. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Randnummer 46 G. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO und beruht auf den Angaben des Klägers zur Höhe seines Unterlassungsinteresses in der Klageschrift. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001610179
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