← Deutschland

LG Berlin II 102. Kammer für Handelssachen 102 O 61/24 Urteil Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Unterlassung der Versendung von Werbemails an Verb

Obsah (5)Art. 6§ 8§ 7Art. 13§ 287

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu

Maßgabe der einschlägigen Vorschriften gegeben. Randnummer 19

  1. Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der im Verhältnis der EU-Mitgliedsstaaten Deutschland und Österreich maßgeblichen Vorschrift des Art. 7 Ziff. 2 der VO (EU) 1215/
  2. Randnummer 20 Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Vorschrift erstreckt sich

ihrem weit gefassten Wortlaut auf vielfältige Arten von Deliktstypen und Schadensersatzansprüchen. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 VO (EU) 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467; BGH, GRUR 2005, 431, 432; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rz. 66 zu Art. 5 EuGVÜ). Randnummer 21 Der Ort des schädigenden Ereignisses kann sowohl der Handlung- als auch der Erfolgsort sein, so dass dem Kläger

seiner Wahl sowohl vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist als auch vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagen. Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt. Dieser ist vorliegend im Inland belegen, da die Beklagte das vom Kläger beanstandete Produkt über ihren Internetshop unstreitig Kunden in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und diese direkt beliefert. Randnummer 22 2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die beanstandete Werbung konnte

dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers im Bezirk des hiesigen Gerichts bestimmungsgemäß eingesehen werden, auch werden in Berlin wohnende Verbraucher von der Beklagten mit den streitgegenständlichen Produkten beliefert. Damit ist auch Berlin Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Randnummer 23 3. Auf diese Norm kann sich vorliegend auch der Kläger berufen, obwohl er seine Klagebefugnis nicht unmittelbar als durch die Wettbewerbshandlung Verletzter, sondern vielmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG herleitet. Die Beklagte unterhält nämlich "im Inland", das heißt in der Bundesrepublik Deutschland, soweit ersichtlich, keine gewerbliche Niederlassung. Randnummer 24 B. Auf den Rechtsfall findet auch das materielle Wettbewerbsrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Randnummer 25 Die Frage des anwendbaren Rechts beantwortet sich

den europarechtlichen Vorgaben der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts ("ROM-II").

Art. 6Abs.

1 dieser Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Dies ist stets anzunehmen, wenn sich die Maßnahme an eine Vielzahl von Verbrauchern richtet, etwa bei einer Werbung im Internet. Letztlich gilt damit, wie auch im Rahmen des Art. 40 EGBGB, bei Wettbewerbsverstößen die allgemeine Tatortregel, wobei die obergerichtliche Rechtsprechung als Begehungsort durchgängig den Marktort angesehen hat, an dem die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten aufeinandertreffen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 1227 und 2531). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur bestimmungsgemäßen Auswirkung des von der Beklagten unterhaltenen Internetauftritts verwiesen werden. Randnummer 26 C. Der Kläger war zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche berechtigt. Er ist als Wettbewerbsverband branchenübergreifend und überregional tätig und gerade im Medizinbereich durch die – auch obergerichtliche - Rechtsprechung seit Jahren als klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG angesehen worden. Darüber hinaus ist der Kläger seit dem 15. November 2021 in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen, sodass seine Aktivlegitimation auch

Eintritt der Geltung des § 8b UWG fortbesteht. Randnummer 27

  1. Das Bestehen der Klagebefugnis eines Verbands ist allerdings vom konkreten Verletzungsfall abhängig und besteht nicht generell. Die Vorschrift in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt für eine wettbewerbsrechtliche Aktivlegitimation nämlich weiter voraus, dass dem klagenden Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Damit sind insbesondere solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (vgl. BGH, GRUR 2000, 1085 – Unternehmenskennzeichnung). Diese Voraussetzung war hier erfüllt. Randnummer 28
  2. Der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art ist

dem Sinn und Zweck der Regelung weit auszulegen, da es letztlich (nur) darum geht, ein rechtsmissbräuchliches Handeln des klagenden Vereins auszuschließen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG müssen sich ihrer Art

so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Dagegen ist nicht ausschließlich der Verwendungszweck des Abnehmers im Sinne des kartellrechtlichen Bedarfsmarktkonzepts maßgebend. Vielmehr reicht es aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potenzielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 778, 779 – Sammelmitgliedschaft IV). Randnummer 29 Vorliegend hat der Kläger – insoweit von der Beklagten nicht bestritten – geltend gemacht, dass ihm mehrere Unternehmen angehören, welche dem Verbraucher den Kauf von Bekleidung und Sportartikeln anbieten, wie dies die Beklagte auch tut. Randnummer 30 Die Auffassung der Beklagten, dass dem Kläger für das Bestehen seiner Klagebefugnis Rechtsanwälte angehören müssten, war nicht

vollziehbar und daher unbeachtlich. Wie oben ausgeführt, kommt es ausschließlich auf die Branche an, in welcher der Verletzer tätig ist. Demgegenüber ist der Tätigkeitsbereich desjenigen, demgegenüber eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen wurde, unerheblich. Randnummer 31 3. Darüber hinaus setzt die Aktivlegitimation eines Verbandes

§ 8Abs.

3 Nr. 2 UWG voraus, dass es sich um eine erhebliche Zahl von betroffenen Mitgliedsunternehmen handelt, die auf dem betreffenden sachlich und räumlich maßgebenden Markt tätig sind. Allerdings Vielmehr ist in Zweifelsfällen darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame ("kollektive") gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen,

  1. Aufl. 2023, UWG § 8 Rn. 3.45). Dies ist immer dann der Fall, wenn diese Mitglieder als Unternehmen - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. (vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
  2. Aufl., Rz. 102 f. zu § 2 UWG). Danach war hier von einer ausreichenden Anzahl von Mitgliedsunternehmen auszugehen. Randnummer 32
  3. Soweit die Beklagte beanstandet, dass der Kläger ein Handeln gegenüber seinem eigenen Prozessbevollmächtigten zum Anlass für sein Tätigwerden nimmt, war dies unerheblich, da durch die Zusendung unerlaubter Werbung an Verbraucher ohne Weiteres die Interessen der im Wettbewerb mit der Beklagten stehenden Unternehmen berührt. Aus diesem Grunde war nicht ersichtlich, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich handelt und daher nicht klagebefugt sein könnte. Randnummer 33 C. Die Beklagte hat mit der Versendung der E-Mail vom
  4. Mai 2024 gegen § 7 UWG verstoßen.

§ 7Abs.

2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung per elektronischer Post gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets als unzumutbare Belästigung anzusehen und daher gem. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu unterlassen. Randnummer 34 1. Die Beklagte trägt als Werbende die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG (vgl. BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 24 – Empfehlungs-E-Mail; BGH, GRUR 2004, 517, 519 -E-Mail-Werbung). Ein solcher

weis ist ihr nicht gelungen. Randnummer 35 2.

§ 7Abs.

2 UWG sind die dort genannten Maßnahmen der Direktwerbung stets als unzumutbare Belästigung anzusehen, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. An das Vorliegen einer solchen Einwilligung sind – wie auch bei der Telefonwerbung – strenge Anforderungen zu stellen. Der Begriff der Einwilligung ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung

Art. 13I e

Privacy-RL im Sinne der Definition in Art. 2 S. 2 lit. f ePrivacy-RL zu verstehen. Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll insbesondere zum Ausdruck gebracht werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht (vgl. Köhler in Feddersen/Köhler,

  1. Aufl. 2025, UWG § 7 Rn. 250) Randnummer 36
  2. Soweit sich die Beklagte für die von ihr behauptete Zustimmung auf die Eröffnung eines Kundenkontos durch Rechtsanwalt xxxx im März 2023 beruft, konnte von einer ausdrücklichen Einwilligung des Kunden im Hinblick auf den Bezug des Newsletters - anders als die Beklagte meint - nicht ausgegangen werden (§ 7 Absatz 2 UWG). Die entsprechende Einverständniserklärung ist bzw. war nämlich "voreingestellt”, da die Zustimmung des Kunden mit dem Erhalt von Werbung durch die Beklagte zwingend mit der Anmeldung in deren Onlineshop verknüpft war. Meldete er sich an, galt seine Einwilligung zum Newsletterbezug als erteilt. Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Anforderungen an eine ausdrückliche Einwilligung. Denn es liegt nicht eine

außen erkennbare Betätigung des Willens im Sinne einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung vor, sondern insoweit nur ein bedeutungsloses passives (dem Schweigen vergleichbares) Nichterklären (vgl. auch OLG Jena, MMR 2011, 101). Eine für ein "Opt-In" erforderliche zweite, vom Erstellen des Kundenkontos getrennte Erklärung, wurde vorliegend nicht abgegeben (vgl. zu dieser Anforderung auch LG München, WRP 2018, 1138, 1139). Eine solche "Teilung" der Erklärungen war im Rahmen des Anmeldevorgangs von der Beklagten auch nicht vorgesehen, da die Zustimmung zum Erhalt von Werbung nicht entfernt werden konnte. Randnummer 37

  1. Ein solches Verständnis von der Bedeutung einer "voreingestellten” Einwilligung entspricht auch der Rechtsprechung des BGH zu derartigen Klauseln, soweit sie als unwirksame AGB qualifiziert wurden. Eine vorgegebene Einverständniserklärung benachteiligt den Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie als "Opt-out”-Regelung der gesetzlichen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG entgegensteht, die ein ausdrückliches vorheriges Einverständnis verlangt (vgl. BGH GRUR 2008, GRUR Jahr 2008, 1010 – Payback). Randnummer 38
  2. Die in § 7 Abs. 3 UWG vorgesehene Ausnahmeregelung war offensichtlich nicht einschlägig. Danach ist eine Einwilligung für die Direktwerbung eines Unternehmers mit elektronischer Post dann nicht erforderlich, wenn der Unternehmer die elektronische Postadresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat und er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet. Die Ähnlichkeit muss also im Hinblick auf die bereits gekauften Waren oder Dienstleistungen gegeben sein (vgl. auch Köhler/Feddersen/Köhler,
  3. Aufl. 2025, UWG § 7 Rn. 275, beck-online). Da es zwischen der Beklagten und Rechtsanwalt xxxxx nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist, fehlte die Grundlage für eine Bewerbung "ähnlicher" Waren. Randnummer 39 D. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten für die Abmahnung vom
  4. Mai 2024 verlangen. Randnummer 40
  5. Da die mit dem genannten Schreiben ausgesprochene vorgerichtliche Abmahnung

den obigen Ausführungen in der Sache begründet war, stand dem Kläger für die ihm entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 UWG zu. Randnummer 41

  1. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen und abzumahnen, kommt lediglich ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
  2. Aufl., Rz. 1.127 zu § 13 UWG; OLG Hamburg, Urteil vom
  3. November 2001, 5 U 111/01, BeckRS 2001 30222988). Hierzu muss der Verband die Parameter offenlegen, welche der Pauschalierung zugrunde liegen, was der Kläger im Rahmen Klageschrift in ausreichendem Umfang getan hat. Die Beklagte hat diese Darstellung nicht in Frage gestellt. Randnummer 42
  4. Darüber hinaus lag der vom Kläger geltend gemachte Betrag im Rahmen des Üblichen, so dass er im Wege der Schätzung

§ 287ZPO durch das Gericht bestimmt werden konnte.

Randnummer 43 4. Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 291, 288, 286 BGB. Randnummer 44 E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 45 F. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Randnummer 46 G. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO und beruht auf den Angaben des Klägers zur Höhe seines Unterlassungsinteresses in der Klageschrift. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001610179

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.