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LG Berlin II 10. Zivilkammer 10 O 167/24 Urteil Ablauf einer Angebotsbindungsfrist contra Verwirkung der Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages

Ablauf einer Angebotsbindungsfrist contra Verwirkung der Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages Leitsatz Die Rechtsverwirkung (§ 242

) betrifft nicht nur Rechte, deren Tatbestand einen auslegungsbedürftigen. Rechtsbegriff beinhaltet. Stattdessen sind sämtliche subjektiven Rechte Gegenstand der Verwirkung, auch die rechtshindernde Einwendung der verspäteten Annahme. (Rn.21) Orientierungssatz

  1. Eine Verwirkung liegt vor, wenn der Rechtsinhaber über eine längere Zeit untätig bleibt und die andere Seite sich bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und tatsächlich eingerichtet hat, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht (Anschluss BGH, Urteil vom
  2. September 2013 - V ZR 52/12). Dies ist der Fall in Situationen, in denen der Antragende aus dem Vertrag Vorteile gezogen hat und der Annehmende seinerseits auf die Wirksamkeit seiner Annahme vertrauend Dispositionen getroffen hat (Anschluss BGH, Urteil vom
  3. Februar 2016 - XII ZR 5/15). (Rn.21) (Rn.22)
  4. Das für die Verfristung erforderliche Zeitmoment liegt vor, wenn die Beklagte die Geltendmachung der Verfristung der Annahme über einen Zeitraum von 14 Monaten verzögert hat. Diese verzögerte Geltendmachung der verspäteten Annahme rechtfertigt das Vertrauen der Klägerin, dass dieses Recht nicht mehr geltend gemacht wird. (Rn.23) (Rn.29) (Rn.31)
  5. Die verspätet abgegebene Annahme gilt als neuer Antrag. Die Beklagte hat das neue Angebot der Klägerin mit demselben Inhalt wie die zunächst beabsichtigte Vereinbarung durch Schweigen angenommen. Dem Schweigen des Erstofferenten auf eine verspätete Annahme kann dieser Wert beigemessen werden, wenn der verspätetet Annehmende aufgrund der Gesamtumstände des geschäftlichen Kontakts davon ausgehen kann, dass der Erstofferent die Einhaltung der Frist nicht streng nimmt und die verspätete Annahmeerklärung akzeptieren wird (Anschluss BGH, Urteil vom
  6. Juni 1994 - XII ZR 227/92). (Rn.39) (Rn.40) Tenor
  7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen.
  8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.904,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2024 zu zahlen.
  9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  10. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  11. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Beklagte als Eigentümerin und Vermieterin vermietete an die xxxxx Zentrale Electronic SE (nachfolgend: Hauptmieterin) Ladenräume in xxxx Berlin, welche diese wiederum an die Klägerin untervermietete. Randnummer 2 Am 23.03.2023 wurde für die Beklagte eine "Beendigungsvereinbarung" unterzeichnet, wegen deren Einzelheiten auf die als Anlage K2 zu den Akten gereichte Abschrift der Vereinbarung Bezug genommen wird. Unter anderem verpflichtete sich die Beklagte darin im Falle einer vorzeitigen Beendigung des bestehenden Mietverhältnisses zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 200.000,00 €, fällig 30 Tage nach Schlüsselübergabe, an die Klägerin. Die Vereinbarung sah für die Unterzeichnung und Rückübermittlung an die Beklagte durch die Klägerin und die Hauptmieterin eine Frist von zehn Tagen ab Zugang der von der Beklagten unterzeichneten Vereinbarung vor. Die von der Beklagten unterzeichnete Vereinbarung ging der Klägerin am 24.03.2003 20 zu. Für die Klägerin wurde die Vereinbarung am 02.04.2023, für die Hauptmieterin am 12.04.2023 unterzeichnet. Randnummer 3 Per WhatsApp-Chatnachricht erkundigte sich der Geschäftsführer der Beklagten am
  12. April 2023 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin nach dem Verbleib der angestrebten Vereinbarung. In der Folge vereinbarte man auf demselben Wege ein Treffen zur Übergabe des unterschriebenen Dokuments am
  13. Mai
  14. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K6 verwiesen. Das mit der Unterschrift der Geschäftsführer der Klägerin sowie der Hauptmieterin versehene Dokument nahm der Geschäftsführer der Beklagten beim vereinbarten Treffen entgegen. In der Folgezeit fanden diverse Vorbereitungsarbeiten betreffend die Nutzung des Grundstücks nach der vorzeitigen Räumung durch die Klägerin entsprechend der Vereinbarung betreffend die Aufstellung eines Bauzauns, Anbringung einer Werbebeschilderung, mit der die Klägerin auf weitere Standorte hinweist sowie die Vorbereitung erster Baumaßnahmen statt. Randnummer 4 Am 30.06.2023 gab die Klägerin die Mietflächen an die Hauptmieterin, diese gab sie an die Beklagte unter Übergabe der Schlüssel zurück. Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2023 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Betrages von 200.000,00 € auf. Hierfür stellten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Betrag von 3.456,59 € brutto (2.904,70 € netto) in Rechnung. Randnummer 5 Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag sei zustande gekommen. Sie behauptet dazu, die Annahmefrist sei für die Beklagte nicht so entscheidend gewesen, dass der Vertrag daran scheitern sollte. Es sei allen Beteiligten weiter auf die Durchführung der Vereinbarung angekommen, so dass die Annahmefrist stillschweigend wirksam abbedungen worden sei. Hilfsweise sei aufgrund der verspäteten Annahme ein neuer Vertrag mit demselben Inhalt geschlossen worden. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt mit der Beklagten am 05.07.2024 zugestellter Klage, Randnummer 7
  15. die Beklagte zu verurteilen, an sie 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2023 zu zahlen; Randnummer 8
  16. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.456,59 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie behauptet, der Abschluss einer Beendigungsvereinbarung nach dem
  17. April 2023 sei für sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht von Interesse gewesen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Randnummer 14 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 200.000,00 € aus § 5 des zwischen den Parteien und der Hauptmieterin geschlossenen Beendigungsvertrages. Randnummer 15 Der Vertrag ist durch Rückgabe der vollständig unterschriebenen Vertragsurkunde an den Geschäftsführer der Beklagten am
  18. Mai 2024 zustande gekommen. Zwar hat die Annahme des Vertrages nicht innerhalb der Annahmefrist stattgefunden. Es ist dem Beklagten aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Verfristung zu berufen. Jedenfalls wurde aber ein Vertrag gleichen Inhalts später abgeschlossen.
  19. Randnummer 16 Die für einen Vertragsschluss erforderlichen Willenserklärungen, Antrag und Annahme, wurden ausgetauscht. Die vom Beklagten gesetzte Annahmefrist wurde nicht eingehalten und auch nicht abgeändert oder abbedungen. a. Randnummer 17 Die Annahmefrist wurde nicht eingehalten. In § 7 Abs. 4 S. 2 der Beendigungsvereinbarung war eine Annahmefrist von zehn Tagen ab Zugang des von der Beklagten unterschriebenen Antrages bei der Klägerin vorgesehen. In Rechtsgeschäften enthaltene Fristen sind nach den §§ 186 ff.

zu beurteilen. Die mit Zugang des durch die Beklagte unterschriebenen Vertrags am

  1. März 2023 ausgelöste Frist begann am
  2. März 2023 zu laufen und endete mit Ablauf des
  3. April 2023 als letztem Tag der Frist, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1

. Der Geschäftsführer der Beklagten erhielt den vollständig unterschriebenen Vertrag erst am

  1. Mai
  2. b. Randnummer 18 Die Annahmefrist wurde nicht abgeändert oder abbedungen. Das Verhalten der Parteien lässt nicht erkennen, dass beide Parteien übereinstimmend von der Annahmefrist abrücken wollten. Maßgeblich ist hierfür der objektive Empfängerhorizont, also wie ein objektiv verständiger Dritter nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Verhalten der Parteien beurteilt hätte, §§ 133, 157

(BGH, Urteil vom

  1. Februar 1967 – VI ZR 114/65 –, BGHZ 47, 75, Rn. 14). Eine Abänderung oder Abbedingung der Annahmefrist ist zudem nur vor Ablauf derselbigen möglich (MüKoBGB/Busche,
  2. Aufl. 2025,

§ 148Rn.

6; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom

  1. Oktober 2006 – 9 Verg 4/06 –, juris, Rn. 26). Randnummer 19 Zwar war in einem früheren Entwurf der Vereinbarung eine Annahmefrist nicht vereinbart, doch lässt sich objektiv in der ausdrücklichen Aufnahme einer solchen Frist in die letztendliche Vertragsurkunde ein neuer, entsprechend veränderter Parteiwille erkennen. Wie oben geschildert, endete dann die Annahmefrist mit Ablauf des
  2. April
  3. Die Chat-Korrespondenz zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten, in der diese den Zeitpunkt der Übergabe der nunmehr von allen Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde vereinbaren, beginnt jedenfalls erst nach dem
  4. April 2023 mit einer Nachricht des Geschäftsführers der Beklagten am
  5. April 2023 oder mit einer Nachricht des Geschäftsführers der Klägerin am
  6. April
  7. Randnummer 20 Die Folge der Verfristung der Annahme ist grundsätzlich, das Erlöschen des Antrages gem. §§ 146, 148

. Dies ist ausnahmsweise vorliegend nicht der Fall und der Vertrag ist trotz der Verspätung der Annahme zustande gekommen. Denn vorliegend ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf die Verfristung der Annahme zu berufen, weil er dieses Recht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242

verwirkt hat. a. Randnummer 21 Die Rechtsverwirkung betrifft nicht nur Rechte, deren Tatbestand einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff beinhaltet. Stattdessen sind sämtliche subjektiven Rechte Gegenstand der Verwirkung (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2022,

§ 242Rn. 449 mw

N), auch die rechtshindernde Einwendung der verspäteten Annahme (BGH, Urteil vom

  1. September 2013 – V ZR 52/12 –, juris, Rn. 22; Urteil vom
  2. Februar 2016 – XII ZR 5/15 –, BGHZ 209, 105, Rn. 39; Urteil vom
  3. September 2013 – V ZR 52/12 –, juris, Rn. 24 ff.). Eine solche Verwirkung liegt vor, wenn der Rechtsinhaber über eine längere Zeit untätig bleibt und die andere Seite sich bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und tatsächlich eingerichtet hat, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, sodass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, das Recht nun doch geltend zu machen (BGH, Urteil vom
  4. September 2013 – V ZR 52/12 –, juris, Rn. 24 mwN). Die Dauer der Untätigkeit (Zeitmoment) ist allein anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob eine frühere Geltendmachung möglich war und erwartet werden konnte. Jedenfalls liegt ein hinreichendes Zeitmoment vor, wenn mit der Geltendmachung nicht mehr gerechnet werden konnte (MüKoBGB/Schubert,
  5. Aufl. 2022,

§ 242Rn. 456 f. mw

N). Ob die hinzutretenden Umstände die Erwartungshaltung der anderen Seite rechtfertigen und die Geltendmachung des Rechts als unzumutbaren Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) ist durch Gesamtbetrachtung der Interessenlage zu beurteilen. Aus den objektive sowie subjektiven Gesichtspunkten beider Seiten muss sich für die nichtberechtigte Seite ein Vertrauenstatbestand ergeben oder die Rechtsausübung aus anderen Gründen mit der Untätigkeit unvereinbar sein. Das Unterlassen des Berechtigten muss bei dieser Betrachtung der Gegenseite als bewusst und planmäßig, die spätere Geltendmachung als widersprüchlich erscheinen. (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2022,

§ 242Rn. 456, 458 f., 475 mw

N). Randnummer 22 In Betracht kommt dies beispielsweise in Situationen, wo der Antragende aus dem Vertrag Vorteile gezogen hat und der Annehmende seinerseits auf die Wirksamkeit seiner Annahme vertrauend Dispositionen getroffen hat (BGH, Urteil vom

  1. Februar 2016 – XII ZR 5/15 –, BGHZ 209, 105, Rn. 39). b. Randnummer 23 Das für die Verfristung erforderliche Zeitmoment liegt vor. Die Beklagte hat die Geltendmachung der Verfristung der Annahme über ein Jahr verzögert. Die Beklagte hat die Verfristung der Annahme mit Ablauf des
  2. April 2023, beziehungsweise den verspäteten Zugang der Annahme am
  3. Mai 2023 gegenüber der Klägerin erstmals in der Klageerwiderung vom
  4. August 2024 geltend gemacht. Es ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, warum eine frühere Geltendmachung nicht möglich gewesen sei. Randnummer 24 Die Einwendung der Verspätung war bereits am
  5. April 2023 zu erwarten. Ab diesem Tag war ein Vertragsschluss für die Beklagte nach Ihrem Vortrag nicht mehr erwünscht. Randnummer 25 Am 11., 12.,
  6. und
  7. bis
  8. April 2023 schrieb der Geschäftsführer der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin jeweils eine oder mehrere Chat-Nachrichten. Auch zu diesem Zeitpunkt wäre die Einwendung möglich und zu erwarten gewesen. Am
  9. April 2023 erkundigte er sich sogar nach dem Verbleib der Vertragsurkunde. Einmal bei diesem Thema angelangt, wäre hier gerade ein Hinweis auf die Verfristung möglich und zu erwarten gewesen. Stattdessen gab der Geschäftsführer der Beklagten in der gleichen Nachricht zu erkennen, dass der Zeitplan bei Verzögerung justiert werden könnte. Randnummer 26 Möglich und erwartbar war die Geltendmachung des Erlöschen des Antrags auch beim persönlichen Treffen der beiden Geschäftsführer zur Übergabe der Annahmeerklärung am
  10. Mai 2023 oder auf die Nachfrage des Geschäftsführers der Klägerin per Chat-Nachricht am
  11. Juni 2023 zur Schlüsselübergabe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass beide Situationen wegen ihres offenkundigen Bezuges zur in Frage stehenden Vereinbarung Anlass genug wären, auf die Verfristung hinzuweisen. Randnummer 27 Die Einwendung der Verspätung war aber jedenfalls nicht mehr nach der Schlüsselübergabe am
  12. Juni 2023 zu erwarten. Hierdurch wurde ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages umgesetzt. Ein anderer Grund für die Schlüsselrückgabe bestand nicht. Es war somit aus Sicht der Klägerin erwartbar, dass vor der Schlüsselübergabe die Unwirksamkeit des ihr zu Grund leitenden Vertrages geltend gemacht würde. Randnummer 28 Der Geschäftsführer der Klägerin hatte am
  13. Januar 2023 per WhatsApp die vertraglich vorgesehene Entschädigungszahlung als Bedingung für den Auszug bis Juni 2023 formuliert. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte dem per Chatnachricht am Folgetag zugestimmt. Es war auch deshalb aus Sicht der Klägerin erwartbar, dass die Beklagte die Unwirksamkeit der Vereinbarung vor der Schlüsselübergabe geltend machen würde. Randnummer 29 Dennoch verstrichen bis zur Geltendmachung noch 14 Monate. In diese Zeit fällt insbesondere die Chat-Korrespondenz zwischen den Geschäftsführern der Parteien vom
  14. August
  15. In dieser wird sich explizit auf die vertraglich vereinbarte Entschädigung sowie die ebenfalls vereinbarte Werbung für die Klägerin bezogen. Der Geschäftsführer der Beklagten gab nicht zu erkennen, dass er anders als der Geschäftsführer der Klägerin von der Unwirksamkeit des Vertrages ausging. c. Randnummer 30 Auch das Umstandsmoment liegt vor. Randnummer 31 Die zur verzögerten Geltendmachung der verspäteten Annahme hinzutretenden Umstände rechtfertigen das Vertrauen der Klägerin, dass dieses Recht nicht mehr geltend gemacht werde. Aufgrund der Fülle an Umständen, welche vor der Klageerwiderung auf eine unbeanstandete Durchführung des Vertrages hindeuten, erscheint das vorübergehende Unterlassen der Geltendmachung durch die Beklagte als planvoll und die schlussendlich verzögerte Geltendmachung als widersprüchlich. Randnummer 32 In objektiver Hinsicht wurde der beabsichtigte Vertrag wurde in wesentlichen Teilen durchgeführt. Insbesondere wurde der Schlüssel im Juni 2023 übergeben. Hierdurch zog die Beklagte einen Vorteil und die Klägerin traf eine Disposition in Gestalt der Erlangung bzw. Aufgabe des unmittelbaren Besitzes an den Mieträumen. Das Vertrauen der Klägerin zeigt sich durch den Auszug auch deshalb, weil der Geschäftsführer der Klägerin am
  16. Januar 2023 mitgeteilt hatte, dass ein Auszug ohne die Entschädigungszahlung von 200.000,00 € € bis Juni 2023 nicht in Frage käme. Randnummer 33 Die Mietsache war der Klägerin nicht mehr zugänglich. Das Gebäude wurde mit einem Bauzaun versehen. Der Mietzins der Hauptmieterin wurde seit Schlüsselübergabe nicht entrichtet und auch nicht eingefordert oder angemahnt. Randnummer 34 Auch die Durchführung weiterer Vertragsbestandteile – die Organisation von Ausweichflächen (vgl. § 3 Abs. 1 der Vereinbarung) und die Realisierung der vereinbarten Werbeflächen (vgl. § 3 Abs. 2) – wurde vom Geschäftsführer der Klägerin gegenüber dem Geschäftsführer des Beklagten per WhatsApp, sowie durch den Objektbetreuer M.W. der Beklagten gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin per E-Mail angestoßen. Randnummer 35 Auch aus subjektiver Sicht der Klägerin ergibt sich kein anderes Bild. Das Verhalten der Beklagten gab keinen Anlass zu der Annahme, diese würde sich auf die Verfristung der Annahme berufen. Vielmehr verlief die Umsetzung des Vertrags bis August 2023 unauffällig. Dass im August 2023 Fragen des Geschäftsführers der Klägerin zur Entschädigung unbeantwortet blieben und schließlich der Kontakt zur Beklagten abbrach, gab der Klägerin nicht zu verstehen, dass die Beklagte sich auf die Verfristung der Annahme berufen würde. Denn noch am
  17. August ließ die Beklagte erkennen, dass die baulichen Maßnahmen weiterhin geplant waren und folglich eine Beendigung des Mietvertrages weiterhin im Interesse der Beklagten waren. Hierauf durfte die Klägerin auch in Folge der E-Mails vom
  18. Mai und
  19. August 2023 vertrauen. Randnummer 36 Jedenfalls lag auch schon im August 2023 ein anknüpfungsfähiges Zeitmoment vor. Wie oben geschildert, war es schon seit dem
  20. Juni 2024 in wesentlichem Umfang ausgeprägt. Randnummer 37 Die Klägerin vertraute auf die Fortgeltung der in der Vereinbarung getroffenen Abreden. Sie gab die Nutzung der Räumlichkeiten vorzeitig auf und räumte das Objekt. Dabei ist lebensnah davon auszugehen, dass sie, wenn die Beklagte rechtzeitig mitgeteilt hätte, sie gehe nicht von einem wirksamen Abschluss der Beendigungsvereinbarung aus, auch ihren Teil der Abmachung nicht eingehalten, sondern die Mieträumlichkeiten bis zur regulären Vertragsbeendigung weiter genutzt hätte. Randnummer 38 Aus den Kommunikationen im Rahmen des Austausches der Unterschriften und zu den Baumaßnahmen lässt sich darauf schließen, dass auch die Beklagte bis spätestens August kein Interesse an der Geltendmachung der Verspätung der Annahme hatte. Die WhatsApp-Nachricht ihres Geschäftsführers vom
  21. April 2023 in der er sich nach dem Verbleib der Vertragsurkunde erkundigt, lässt gerade nicht den Schluss zu, man bestünde auf Einhaltung der Frist und wolle den Vertrag nicht mehr. In dieser Nachricht wird auch eine Anpassung des Zeitplans vorgeschlagen. Der Vortrag der Beklagten im Prozess ist nicht geeignet, die Treuwidrigkeit der verspäteten Geltendmachung der nicht fristgemäßen Vertragsannahme ernsthaft in Frage zu stellen.
  22. Randnummer 39 Auch wenn zugunsten der Beklagten eine Treuwidrigkeit verneint würde, wäre die Klage begründet. Denn jedenfalls wäre ein Vertrag mit identischem Inhalt zwischen den Parteien neu abgeschlossen worden. Nach § 150 Abs. 1

gilt die verspätet abgegebene Annahme als neuer Antrag. Diesen hat die Beklagte durch Schweigen, jedenfalls aber konkludent angenommen. a. Randnummer 40 Die Beklagte hat das neue Angebot der Klägerin mit demselben Inhalt wie die zunächst beabsichtigte Vereinbarung durch Schweigen angenommen. Dem Schweigen des Erstofferenten auf eine verspätete Annahme kann dieser Wert beigemessen werden, wenn der verspätetet Annehmende aufgrund der Gesamtumstände des geschäftlichen Kontakts davon ausgehen kann, dass der Erstofferent die Einhaltung der Frist nicht streng nimmt und die verspätete Annahmeerklärung akzeptieren wird. (MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025,

§ 150Rn.

3; BGH, Urteil vom

  1. Januar 1951 – II ZR 46/50 –, juris, Rn. 7; Urteil vom
  2. Januar 1951 – II ZR 46/50 –, juris, Rn. 7; Urteil vom
  3. Juni 1994 – XII ZR 227/92 –, juris, Rn. 38). Grund hierfür ist, dass der verspätetet Annehmende nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte (§ 242

) eine ausdrückliche Ablehnung des Erstofferenten erwarten darf, sofern dieser kein Interesse mehr an dem Vertrag hat (BGH, Versäumnisurteil vom

  1. Juni 2013 – V ZR 10/12 –, juris, Rn. 27; OLG München, Urteil vom
  2. September 1995 – 14 U 114/95 –, juris, 11 Orientierungssatz 2). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Annahmefrist nur geringfügig überschritten wird (MüKoBGB/Busche,
  3. Aufl. 2025,

§ 148Rn.

6; ebd. § 150 Rn. 3; Grüneberg/Ellenberger, 21. Aufl. 2022

§ 150Rn.

3). Dem Schweigen des Erstofferenten kann nur dann nicht die Bedeutung einer Annahme beigemessen werden, wenn Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Änderung seiner sachlichen Entscheidung nahelegen. (BGH, Urteil vom

  1. Juni 1994 – XII ZR 227/92 –, juris, Rn. 38). Randnummer 41 Die Gesamtumstände des geschäftlichen Kontakts zwischen den Parteien ließen für die Klägerin nicht den Schluss zu, ihr Gegenüber sei an der strengen Einhaltung der Frist interessiert und würde keine spätere Annahme akzeptieren. Eine Annahmefrist war im ersten Entwurf für die Beendigungsvereinbarung nicht vorgesehen. In der Zeit zwischen Zugang der zu unterzeichnenden Vereinbarung bei der Klägerin und der Übergabe der durch alle Parteien unterzeichneten Urkunde an den Geschäftsführer der Beklagten hat dieser niemals auf die nunmehr behauptete Wichtigkeit der Einhaltung der Annahmefrist hingewiesen, obwohl es einen regen Austausch gab. Insbesondere gab die Geschäftsführerin der Beklagten am
  2. April 2023 per WhatsApp-Chatnachricht zu verstehen, dass bei einer Verzögerung seitens der Klägerin eine Anpassung des Zeitplans möglich sei. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zum Zeitmoment oben verwiesen. Randnummer 42 Die Frist ist zwar nicht nur geringfügig überschritten. Allerdings störte sich der Geschäftsführer der Beklagten ausweislich des WhatsApp-Verlaufs am
  3. April 2024 noch nicht daran, den Vertrag noch nicht zurück erhalten zu haben. Zudem hatte er ein seitens des Geschäftsführers des Klägers vorgeschlagenes früheres Treffen zur Übergabe des Vertrages mit Verweis auf seinen vollen Kalender abgelehnt. Die Verspätung der Annahme hatte folglich noch nicht einen Umfang erreicht, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Randnummer 43 Eine Annahme des zweiten Antrags durch Schweigen liegt vorliegend jedenfalls vor, bevor Umstände eintreten, die eine Änderung der Einstellung der Beklagten zum Vertrag vermuten lassen. Der Zeitraum, in der eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten zu erwarten gewesen wäre, richtet sich nach § 147

. Die Fristbestimmung des ursprünglichen Antrags wird hingegen nicht erneuert. Die ablehnende Äußerung der Beklagten erfolgte erstmals im hiesigen Prozess, also weit nach Ablauf jeglicher Frist, in der eine solche zu erwarten gewesen wäre. b. Randnummer 44 Das Vorliegen einer konkludenten Annahmeerklärung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen, also wie ein objektiv verständiger Dritter nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Verhalten des Beklagten beurteilt hätte, §§ 133, 157

(BGH, Urteil vom

  1. Februar 1967 – VI ZR 114/65 –, BGHZ 47, 75, Rn. 14). Hiernach hat die Beklagte jedenfalls spätestens am
  2. Juni 2023 das neue Angebot der Klägerin in vollem Umfang angenommen. Die im Rahmen des Zeit- und Umstandsmoments oben geschilderten Umstände bis einschließlich des
  3. Juni 2023, lassen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte den ursprünglich angestrebten Vertrag auch nach der verspätetet zugegangenen Annahmeerklärung der Klägerin wollte. Randnummer 45 Dies umfasst insbesondere auch die angedachte Entschädigungszahlung in Höhe von 200.000,00 €. Der Beklagten war aus der WhatsApp Nachricht des Geschäftsführers der Klägerin vom
  4. Januar 2023 bekannt, dass diese Zahlung eine Bedingung für den Auszug der Klägerin bis Juni 2023 war. Hierauf reagierte der Geschäftsführer der Beklagten am
  5. Januar 2023 zustimmend.
  6. Randnummer 46 Die Klageforderung ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2

ab Verzugseintritt in gesetzlicher Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da es sich um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft handelt, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt war. Die Zahlung war 30 Tage nach Schlüsselübergabe, also am 31.07.2023 fällig, da der 30.07.2023 ein Sonntag war, §§ 187, 193

. Die Beklagte befand sich seit dem Folgetag im Verzug. II. Randnummer 47 Ebenfalls aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249

hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, allerdings nur in Höhe des Nettobetrages von 2.904,70 €. Da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist ihr in Höhe der Umsatzsteuer, welche für sie nur einen durchlaufenden Posten darstellt, kein Schaden entstanden. Randnummer 48 Dieser Anspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1

ab Zustellung der Klage in gesetzlicher Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Eine Anwendung des Zinssatzes aus § 288 Abs. 2

kommt dabei nicht in Betracht, da es sich bei dem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht um eine Entgeltforderung, sondern um einen Schadensersatzanspruch handelt. III. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001610316

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