Bemessung des Berufungsstreitwertes eines Zwischenfeststellungsurteils Leitsatz Der (ggf. vorläufige) Berufungsstreitwert einer gegen ein Zwischenfeststellungsurteil erhobenen Berufung, mit dem die zwischen den Parteien streitige Rechtsnatur der Kündigung eines Bauvertrages geklärt wurde, ist anhand des Interesses der Berufungsklägerin zu bewerten. Dieses Interesse richtet sich in Fällen der klageweise begehrten Vergütung für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen und widerklagend geltend gemachten kündigungsbedingten Mehrkosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht nur nach dem höheren dieser beiden Einzelstreitwerte von Klage und Widerklage, sondern in einem ersten Schritt nach deren Gesamtbetrag. In einem zweiten Schritt ist von diesem Gesamtbetrag ein Abschlag vorzunehmen, dessen Höhe sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richtet. (Rn.3) (Rn.6) (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II, kein Datum verfügbar, 14 O 209/15 Tenor Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 6.340.050,06 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 I, § 48, § 63 I GKG, § 3 ZPO. Randnummer 2 Maßgebend für den Streitwert der berufungsgegenständlichen Zwischenfeststellungsklage ist das Feststellungsinteresse der - vorliegend: berufungsführenden - Klägerin (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.1997 – 13 U 9/95 –, Rn. 111, juris). Dieses bemisst sich gemäß § 47 I GKG am Interesse der Berufungsklägerin an der begehrten Abänderung (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16_39). Das Interesse der Klägerin an dieser Abänderung ist ausgehend von dem Rechtsschutzziel einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO zu beurteilen. Eine Zwischenfeststellungsklage ermöglicht den rechtskräftigen Ausspruch über die für die Hauptklage vorgreiflichen Rechtsverhältnisse (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 256 ZPO, Rn. 35). Dabei bemisst sich der Streitwert einer Zwischenfeststellungsklage nach denselben Kriterien wie der einer Feststellungsklage i.S.d. § 256 I ZPO (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 96, beck-online). Randnummer 3 Gemessen an diesen Grundsätzen ist zunächst das Rechtsschutzziel der vorliegenden Zwischenfeststellungsklage zu klären (unter 1.), sodann sind die maßgeblichen Einzelstreitwerte zu bemessen (unter 2.) und schließlich sind diese einer Gesamtbewertung zuzuführen (unter 3.). Randnummer 4 1. Vorliegend besteht das vorgreifliche Rechtsverhältnis in der zwischen den Parteien streitigen Rechtsnatur der Kündigung der Beklagten vom 20.03.2014 (vgl. zum vorgreiflichen Rechtsverhältnis bei Kündigungssachverhalten: BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 223/11 –, Rn. 17, 20, juris). Die Klägerin begehrt die Abänderung des angefochtenen Teilurteils dahin, dass die Kündigung der Beklagten vom 20.03.2014 als sog. freie Auftraggeberkündigung bewertet wird. Das Landgericht hat die Kündigung der Beklagten als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bewertet. Die Rechtsnatur der Kündigung ist sowohl für die Klage auf restliche Vergütung für die kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen als auch für die widerklagend begehrten kündigungsbedingten Mehrkosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens vorgreiflich. Randnummer 5 Hierbei schließen sich der Erfolg von Klage und Widerklage gegenseitig aus. Hat die Klage Erfolg, ist mithin die Kündigung als freie Auftraggeberkündigung zu bewerten, folgt hieraus, dass ein Anspruch der Beklagten auf die widerklagend begehrten kündigungsbedingten Restfertigstellungsmehrkosten und auf Feststellung der Erstattungspflicht von kündigungsbedingten Bauzeitverzögerungsansprüchen bereits dem Grunde nach nicht besteht. Umgekehrt besteht bei Erfolg der Widerklage, mithin bei Bewertung der Kündigung der Beklagten als solche aus wichtigem Grund kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und auf weitere kündigungsbedingte Schadensersatzansprüche. Randnummer 6 Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin erstreckt sich mithin einerseits darauf, die mit der Klage begehrte restliche Vergütung für die kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen zu erhalten und andererseits darauf, die widerklagend begehrten kündigungsbedingten Mehrkosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht zahlen zu müssen. Entgegen der Ansicht der Klägerin beschränkt sich das hieraus folgende wirtschaftliche Interesse der Klägerin nicht nach § 45 I 3 GKG nur auf den höheren dieser beiden Einzelstreitwerte. Die Anwendung des § 45 I 3 GKG setzt voraus, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt. Diese Voraussetzung ist bei den mit der Klage und Widerklage begehrten Ansprüchen ersichtlich nicht erfüllt. Für eine analoge Anwendung des § 45 I 3 GKG besteht kein Anlass; weder liegt insoweit eine unbewusste Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage vor. Vielmehr besteht das wirtschaftliche Interesse der Klägerin darin, einerseits mit der Klage die begehrte Zahlung zu erhalten und andererseits die mit der Widerklage geforderte Zahlung nicht zahlen zu müssen. Randnummer 7 Dieses Interesse der Klägerin ist mithin mit einer Addition der Streitwerte von Klage und Widerklage zum Ausdruck zu bringen. Randnummer 8 2. Die beiden Streitwerte von Klage und Widerklage sind wie folgt zu bewerten. Randnummer 9
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