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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat L 14 AS 173/22 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufen

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Fortwirkung des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer - unfreiwillige durch die Ag

§ 23Abs.

5 Satz 3 bis 5 SGB XII zu. § 23 Abs. 3 SGB XII finde auf die Kläger schon deswegen keine Anwendung, weil die Klägerin zu 1 offensichtlich erwerbsfähig sei. Im Übrigen greife § 23 Abs. 5 SGB XII auch tatbestandlich nicht ein. Überbrückungsleistungen sollten es dem betroffenen Ausländer ermöglichen, in sein Heimatland zurückzureisen, um dort Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin zu 1 habe aber gerade nicht die Rückreise nach Rumänien beabsichtigt gehabt, sondern habe am

  1. Juni 2018 eine neue Arbeitsstelle angetreten. Was für die Überbrückungsleistungen gelte, erstrecke sich auch auf die Härtefallleistungen in § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII. Der vom Bundessozialgericht (BSG) aus der Traufe gehobene Anspruch von EU-Ausländern auf Leistungen nach dem SGB XII setze zudem voraus, dass die Kläger einen verfestigten Aufenthalt in Deutschland gehabt hätten. Die Kammer habe sich hiervon nicht überzeugen können. Gegen einen verfestigten Aufenthalt spreche, dass die Kläger im Jahr 2018 obdachlos gewesen seien. Randnummer 11 Gegen dieses, ihrer Bevollmächtigten am
  2. Januar 2022 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer am
  3. Februar 2022 beim Landessozialgericht eingegangenen Berufung. Sie vertreten die Ansicht, die Entscheidung der Agentur für Arbeit bezüglich der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit der Klägerin zu 1 sei zu überprüfen. Unfreiwilligkeit des Arbeitsplatzverlustes habe im Fall der Klägerin zu 1 vorgelegen. Zudem komme auch ein Anspruch

§ 23Abs.

3 Satz 3, 5 und 6 SGB XII in Betracht (Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2019 – L 15 SO 181/18 ). Bei ihnen, den Klägern, liege ein mit einer besonderen Härte verbundener Umstand vor. Sie verfügten über eine faktische Duldung ihres Aufenthalts. Randnummer 12 Die Kläger beantragen, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2022 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Ablehnungsbescheides vom 11. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2018 in der Fassung der Bescheide vom 25. März 2021 und vom 21. Mai 2021 zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe auch für den Zeitraum vom 1. bis 14. Juni 2028 zu gewähren, Randnummer 14 hilfsweise, den Beigeladenen zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. bis 14. Juni 2018 zu gewähren. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und führt ergänzend aus, die Bestätigung der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit sei keine Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende und könne nicht durch das Jobcenter erteilt werden. Die Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit sei kein Verwaltungsakt. Sie bestätige einen Sachverhalt, der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen habe, und bilde damit die Grundlage für das Eintreten der Fortwirkung des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmerin bzw. als Arbeitnehmer oder Selbstständige bzw. Selbstständiger auch während tatsächlicher Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche. Randnummer 18 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er ist der Ansicht, aus der Formulierung, dass Überbrückungsleistungen „bis zur Ausreise“ gewährt würden, und aus dem auch vom Gesetz selbst verwendeten Begriff „Überbrückungsleistungen“ komme zum Ausdruck, dass diese Ausreise vom Betroffenen auch beabsichtigt sein müsse, also ein Ausreisewille bzw. zumindest eine Ausreisebereitschaft bestehe. Hieran fehle es im Fall der Kläger aber, weswegen sie konsequenterweise auch keine Überbrückungsleistungen beantragt hätten. Das BSG habe im Urteil vom 13. Juli 2023 – B 8 SO 11/22 R – zwar entschieden, dass ein Ausreisewille keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen sei. Im Tatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII sei jedoch aufgenommen, dass der Zeitraum bis zur Ausreise – längstens ein Monat – zu überbrücken sei. Damit stehe eine Ausreise im Raum oder zumindest ein Bruch, der in irgendeinem Maße eine Ausreise möglich erscheinen lasse. Deutlich ergäben sich Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII aus dem Wortlaut. Ein Leistungsanspruch sei nach Satz 1 ausgeschlossen; es solle jedoch die Zeit bis zur Ausreise überbrückt werden. Die Leistung sei demnach an eine Ausreise oder zumindest an die Möglichkeit einer bevorstehenden Ausreise geknüpft. Auch die Begründung des Gesetzgebers zur Änderung des SGB XII im Dezember 2016 und Einführung der deutlichen Ausschlussformulierung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII und der Überbrückungsleistung nach § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 SGB XII ließen auf eine solche Verknüpfung und tatbestandliche Notwendigkeit für die Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII schließen. Der Gesetzgeber mache deutlich, dass nicht grundsätzlich ein Monat Überbrückungsleistung gewährt werden solle, sondern dies als längster Zeitraum zu verstehen sei und die Abreise die tatsächliche Zäsur darstelle. Die Überbrückungsleistungen seien damit mit einer bevorstehenden Abreise verknüpft. Es gehe nicht um den Willen zur Abreise, sondern um den Zeitpunkt bzw. die Zäsur der Abreise. In irgendeiner Form müsse damit eine Abreise oder Abreisemöglichkeit gegeben sein. Im hiesigen Verfahren werde um die Leistungsgewährung im Zeitraum zwischen Beendigung und Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses gestritten. Es gehe damit um die Unterbrechung von aufstockenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einhergehend mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 SGB XII sei hier nicht anwendbar. Es sei nicht Aufgabe oder Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 SGB XII, bei Unterbrechung des Leistungsbezuges nach dem SGB II einen alternativen Leistungsträger zu stellen und eine Überbrückungsmöglichkeit bis zur Wiederaufnahme von Leistungen nach dem SGB II zu bieten. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung der Kläger ist statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), denn die Kläger begehren jedenfalls die Regelbedarfe gemäß § 20 SGB II, die sich für den streitigen Zeitraum vom 1. bis 14. Juni 2018 auf insgesamt 841,87 Euro belaufen würden. Die Berufung ist auch zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Randnummer 23 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem erstinstanzlichen Urteil der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2018 in der Gestalt der Bescheide vom 25. März 2021 und vom 21. Mai 2021, mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen (zuletzt nur noch) für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 14. Juni 2018 abgelehnt hat. Die während des Klageverfahrens erteilten Bescheide vom 25. März 2021 und vom 21. Mai 2021 sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie den Ablehnungsbescheid vom 11. Juni 2018 geändert und teilweise ersetzt haben. Randnummer 24 2. Die Berufung der Kläger ist jedoch sowohl im (auf Leistungen nach dem SGB II gerichteten) Hauptantrag als auch im (auf Leistungen nach dem SGB XII gerichteten) Hilfsantrag unbegründet. Randnummer 25 a. Die Kläger wenden sich zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG) gegen den genannten Bescheid des Beklagten. Der Bescheid ist jedoch rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II waren im zuletzt nur noch streitigen Zeitraum vom 1. bis 14. Juni 2018 nicht erfüllt. Randnummer 26 aa. Die Kläger erfüllten zwar auch im zuletzt noch streitigen Zeitraum die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 (Klägerin zu 1) bzw. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 4 (Kläger zu 2 bis 6) SGB II (in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung; Geltungszeitraumprinzip, hierzu BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 – B 14 AS 3/16 R –, Rn. 15, juris). Sie waren insbesondere auch in diesem Zeitraum hilfebedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II, denn sie konnten ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus Einkommen oder Vermögen sichern und erhielten die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen. Randnummer 27 bb. Die Kläger waren im Zeitraum vom 1. bis 14. Juni 2018 aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst.

  1. b)SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Im genannten Zeitraum stand die Klägerin zu 1 nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern war auf der Suche nach Arbeit. Ein anderes Aufenthaltsrecht als zum Zweck der Arbeitssuche bestand nicht. Randnummer 28 cc. Ein (fortwirkendes) Aufenthaltsrecht ergab sich für die Kläger auch nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FreizügG/EU. Danach bleibt das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung während der Dauer von sechs Monaten unberührt. Randnummer 29 Die ausdrückliche Benennung der Agentur für Arbeit und die von ihr verlangte Bestätigung tragen der „Besonderheit“ des deutschen Systems sozialer Sicherheit bei Arbeitslosigkeit Rechnung, in welchem – abhängig von der Dauer der Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit – im Grundsatz entweder die Agentur für Arbeit oder ein Jobcenter für die Gewährung von (existenzsichernden) Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig sein kann. Da Arbeitslosengeld II aber (anders als Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]) ohne Rücksicht darauf gezahlt wird, warum Arbeitslosigkeit eingetreten ist (vgl. § 31 SGB II einerseits, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III andererseits), ist die Prüfung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit nach Maßgabe der nationalen Systemstruktur der Agentur für Arbeit zugewiesen worden (BSG, Urteil vom 9. März 2022 – B 7/14 AS 79/20 R –, Rn. 29, juris). Randnummer 30 Die Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konstitutiven Charakter. Mit Urteil vom 13. Juli 2017 – B 4 AS 17/16 R – hat das BSG entschieden, dass die Bestätigung über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts im Sinne einer konstitutiven Bedingung ist (BSG, a.a.O., Rn. 34, juris; sich anschließend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Juni 2024 – L 4 AS 1456/20 –, Rn. 38 , juris); in einer Entscheidung vom 9. März 2022 hat das BSG dies wiederholt (BSG, Urteil vom 9. März 2022 – B 7/14 AS 79/20 R –, Rn. 27, juris). In der letztgenannten Entscheidung hat es hierzu ergänzend ausgeführt, dass allerdings für den Fall, dass eine Person nach dem Ende ihrer Beschäftigung zunächst Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen hat, ohne dass der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt worden ist, eine – weitere – Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit entbehrlich sei. Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Der Klägerin zu 1 wurde kein Arbeitslosengeld bewilligt, und die Agentur für Arbeit hat sogar ausdrücklich die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit verneint. Randnummer 31 Nach Ansicht des Sächsisches Landessozialgerichts (Urteile vom 18. April 2023 – L 4 AS 821/21 –, Rn. 98, und vom 21. November 2023 – L 4 AS 1149/19 –, Rn. 63, beide juris) handelt es sich bei der Unfreiwilligkeitsbescheinigung um einen feststellenden Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den der Beklagte und auch die Gerichte zu beachten haben. Eine materiell-rechtliche Überprüfung der Richtigkeit der Unfreiwilligkeitsbescheinigung findet danach nicht statt; der Betroffene muss nach dieser Ansicht vielmehr mit Rechtsmitteln gegen die – wie vorliegend – nicht bestätigte Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit vorgehen, wenn er diese für rechtswidrig hält (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. November 2023 – L 4 AS 1149/19 – Rn. 63, juris). Da die Klägerin zu 1 dies nicht getan hat, ist sie nach dieser Ansicht mit dem Einwand der Fehlentscheidung durch die Arbeitsagentur ausgeschlossen und muss sie die bindend gewordene Feststellung der fehlenden Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit gegen sich gelten lassen. Randnummer 32 Nach anderer Ansicht soll hingegen – jedenfalls solange keine Entscheidung der Ausländerbehörde ergangen ist – im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II der Leistungsträger zur Prüfung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit im Sinne des unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes verpflichtet und diese Entscheidung gerichtlich überprüfbar sein (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 2020 – L 7 AS 1376/20 ER-B –, Rn. 23, juris, m.w.N.; hierzu auch Anm. Kellner, jurisPR-SozR 22/2023, zu: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2023, L 7 AS 3328/21). Randnummer 33 Der Senat kann im vorliegenden Fall offenlassen, welcher Ansicht zu folgen ist. Denn auch eine materiell-rechtliche Überprüfung der Bestätigung der Agentur für Arbeit vom 9. Juli 2018 ergibt kein anderes Ergebnis. Eine Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU setzt voraus, dass die Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruht (vgl. Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-442/16 –, Rn. 31, juris). Da im nationalen Recht, insbesondere im SGB III, keine eigenständigen Kriterien für die Prüfung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit im Rahmen des Freizügigkeitsrechts normiert sind, hat sich die Agentur für Arbeit an den Kriterien für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III bzw. dem Eintritt einer Sperrzeit (vgl. §§ 137 ff. SGB III, § 159 SGB III) zu orientieren (BSG, Urteil vom 9. März 2022 – B 7/14 AS 79/20 R –, Rn. 30, juris). Das BSG verweist in diesem Zusammenhang auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU, in deren Ziffer 2.3.1.2 (zu § 2 Abs. 3 FreizügG/EU) u.a. ausgeführt wird: „Das unfreiwillige Eintreten von Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag) geführt haben, nicht zu vertreten hat. Die Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit ist Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts. Die Bestätigung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer sich arbeitslos meldet, den Vermittlungsbemühungen der zuständigen Arbeitsagentur zur Verfügung steht und sich selbst bemüht, seine Arbeitslosigkeit zu beenden (§ 138 SGB III)". Randnummer 34 Danach kann dahinstehen, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt und rechtmäßig war oder irrtümlich auf einem „Missverständnis“ beruhte, wie die Kläger vortragen. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so fehlt es jedenfalls an einer Arbeitslosmeldung der Klägerin zu 1 und an ihrer Verfügbarkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie sich im hier streitigen Zeitraum den Vermittlungsbemühungen der zuständigen Arbeitsagentur i.S.d. § 138 Abs. 5 SGB III zur Verfügung gestellt hat. Eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit konnte von der Agentur für Arbeit demnach nicht bestätigt werden (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2023 – L 7 AS 3328/21 –, Rn. 46, juris, in einem Fall, in dem die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und Arbeitslosengeld daher nicht gezahlt hatte). Randnummer 35 Mangels eines fortwirkenden Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmerin konnte sich die Klägerin zu 1 daher im streitigen Zeitraum lediglich auf ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU berufen. Sie und auch die Kläger zu 2 bis 6 als ihre Familienangehörigen waren demnach von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Die Kläger zu 2 bis 6 hatten auch kein eigenes Aufenthaltsrecht (sondern nur ein als Familienangehörige der Klägerin zu 1 gemäß § 3 FreizügG/EU von dieser abgeleitetes Freizügigkeitsrecht), insbesondere nicht aus § 4 FreizügG/EU, da sie – wie auch die Klägerin zu 1 – nicht über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügten. Randnummer 36 b. Die Kläger hatten im Zeitraum vom 1. bis 14. Juni 2018 auch keinen Anspruch auf Leistungen durch den Beigeladenen nach dem SGB XII. Randnummer 37 aa. Zwar kommen anstelle der Leistungen nach dem SGB II Leistungen durch den (notwendig beizuladenden und vorliegend dementsprechend auch beigeladenen) Sozialhilfeträger entsprechend dem allgemeinen Begehren auf Leistungen zur Existenzsicherung grundsätzlich in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –, Rn. 35, juris). Mit dem Antrag der Kläger beim Beklagten ist auch von der Kenntnis des Beigeladenen i.S.d. § 18 Abs. 1 SGB XII auszugehen. Denn nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ist ein vorangegangener Antrag auf bedürftigkeitsabhängige, existenzsichernde Leistungen bei einem unzuständigen Leistungsträger – etwa beim SGB II-Leistungsträger – gleichzeitig als Antrag auf Sozialhilfeleistungen zu verstehen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. November 2023 – L 4 AS 1149/19 –, Rn. 70, juris). Randnummer 38 Allerdings sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII Ausländer und ihre Familienangehörigen, die kein Aufenthaltsrecht haben oder bei denen sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, auch von den näher bezeichneten Leistungen des SGB XII ausgeschlossen. Der Ausschlusstatbestand aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII entspricht demjenigen aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst.
  2. b)SGB II. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Unionsbürger auch kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt besteht. Randnummer 39 Der Leistungsausschluss verstößt nicht gegen das Grundgesetz und ist zudem europarechtskonform. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Ausländer, die über kein Aufenthaltsrecht oder nur ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche verfügen und denen eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich sowie zumutbar ist, von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für den Bereich des SGB XII. Der Gesetzgeber hat mit dem Regelungsregime des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 und 3a SGB XII in der seit dem 29. Dezember 2016 geltenden Fassung – in Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG – verfassungskonform die Nachrangigkeit des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber demjenigen des Herkunftslandes ausgestaltet (BSG, Urteil vom 29. März 2022 – B 4 AS 2/21 R –, Rn. 34, juris). Den Klägern wäre eine Ausreise im streitigen Zeitraum möglich und zumutbar gewesen; etwas Anderes haben auch sie selbst nicht behauptet. Randnummer 40 bb. Die Kläger haben gegen den Beigeladenen auch keinen Anspruch auf Gewährung von Überbrückungsleistungen für den streitigen Zeitraum. Randnummer 41 Einer Verurteilung des Beigeladenen zur Gewährung von Überbrückungsleistungen steht allerdings nicht schon dessen bestandskräftig gewordener Ablehnungsbescheid vom 16. Juli 2018 entgegen, denn mit diesem hat der Beigeladene ausdrücklich nicht über Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII entschieden, weil er – insoweit unzutreffend – der Ansicht war, dass diese Leistungen gesondert zu beantragen seien. Randnummer 42 Überbrückungsleistungen werden nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII hilfebedürftigen Ausländern, die – wie die Kläger – dem Leistungsausschluss des Satz 1 der Vorschrift unterfallen, bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren als eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken. Randnummer 43 Der Leistungsanspruch aus § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII setzt nur voraus, dass die betroffene Person vom Ausschluss regulärer Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII erfasst und hilfebedürftig ist. An beidem besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel. Ein Ausreisewille oder eine Ausreisebereitschaft ist nach der Rechtsprechung des für das Sozialhilferecht zuständigen 8. Senats des Bundessozialgerichts nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 13. Juli 2023 – B 8 SO 11/22 R –, Rn. 27, juris; ebenso bzw. ihm folgend u.a. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. April 2023 – L 6 AS 600/20 –, Rn. 98 f., juris, m.w.N.; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. November 2023 – L 4 AS 1149/19 –, Rn. 69, juris). In der zitierten Entscheidung wird ausgeführt, dass lediglich danach zu differenzieren sei, ob im Einzelfall eine sofortige Rückkehr in das Heimatland möglich wäre oder ein (anderer) Grund für eine Härte i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 SGB XII vorliege. Ein (einschränkendes) subjektives Tatbestandsmerkmal lasse sich hingegen schon dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII nicht entnehmen. Es sei auch Sinn und Zweck der Überbrückungsleistungen nicht immanent. Überbrückungsleistungen würden zwar mit dem Ziel gewährt, den Zeitraum bis zu einer Ausreise im Grundsatz nur einmal in zwei Jahren und nur für einen festen Maximalzeitraum von einem Monat zu überbrücken; ein der Rückkehr ins Heimatland entgegenstehender innerer Wille des Ausländers sei dabei aber unbeachtlich. Bereits mit dem abgesenkten Leistungsniveau werde das gesetzgeberische Ziel erreicht, dem Ausländer nur eine eingeschränkte Existenzsicherung bis zu einer Ausreise zu gewährleisten, die der Gesetzgeber typisierend in einem Monat für möglich und zumutbar halte. Eine dauerhafte Sicherung der existenznotwendigen Bedarfe von Ausländern im Inland, wie Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII es gewährleisteten, sei auf Grundlage von Überbrückungsleistungen im Ausgangspunkt nicht möglich. Eine weitere Einschränkung auf Tatbestandsseite lasse sich dem gesetzgeberischen Verständnis von Überbrückungsleistungen nicht entnehmen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2023 – B 8 SO 11/22 R –, Rn. 28, juris). Randnummer 44 Aber auch wenn man mit dem BSG einen Ausreisewillen für nicht erforderlich hält, so besteht vorliegend dennoch kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem – hierauf hat der Beigeladene zu Recht hingewiesen – nur noch um Leistungen für einen Zeitraum zwischen der fristlosen Kündigung und der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu 1 bei dem Arbeitgeber gestritten wird, muss § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII einschränkend ausgelegt werden. Es ist nicht Aufgabe oder Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, bei Unterbrechung des Leistungsbezuges nach dem SGB II einen alternativen Leistungsträger zu stellen und eine Überbrückungsmöglichkeit bis zur Wiederaufnahme von Leistungen nach dem SGB II zu bieten, auf die letztlich lediglich deshalb kein Anspruch bestand, weil die Klägerin zu 1 sich nicht arbeitslos gemeldet hatte und nicht verfügbar i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III war. Die „Lücke“ im Leistungsbezug beruht hier ausschließlich auf dem Versäumnis eines anspruchsbegründenden Verhaltens durch eine grundsätzlich (nach anderen Anspruchsnormen) leistungsberechtigte Person. Durch Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII soll aber ausdrücklich (nur) ein „Zeitraum bis zur Ausreise“ überbrückt werden und nicht etwa ein Zeitraum bis zur Nachholung der Arbeitslosmeldung oder Verfügbarkeit oder bis zur (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Randnummer 45 Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst.
  3. b)SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nur für einen (kurzen) Zeitraum der (kurzen) Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit eingreift und in dem von den vom Leistungsausschluss betroffenen EU-Ausländern ausdrücklich kommuniziert worden ist, dass eine Rückreise ins Heimatland nicht in Betracht komme, ist darüber hinaus auch kein „Zeitraum bis zur Ausreise“ ersichtlich, für den Überbrückungsleistungen zu gewähren sein könnten. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht mehr unter den Wortlaut der Vorschrift subsumieren; § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII kann deshalb hier keine Anwendung finden. Randnummer 46 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Berufungsverfahrens. Randnummer 47 4. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob die Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass unfreiwillige Arbeitslosigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU nicht bestätigt werde, Bindungswirkung entfaltet, und falls ja, wie Rechtsschutz gegen eine möglicherweise unzutreffende Bescheinigung zu gewähren ist, und die Frage, ob ein Anspruch

§ 23Abs.

3 Satz 3 SGB XII in Fällen wie dem vorliegenden ausgeschlossen ist, grundsätzliche Bedeutung haben (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001611060

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