zum Kartellverwaltungsverfahren gestellt, welchen die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 14.01.2025 (Ablehnungsbescheid, eingereicht als Anlage zur Beschwerde) abgelehnt hat, wogegen sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde richtet und beantragt: Randnummer 5
betreffend die Vergabe von Nutzungsverträgen über die Errichtung von Steganlagen (GeschäftsZ.: …) beizuladen. Randnummer 7 3. Hilfsweise wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.12.2024 auf Beiladung zum Kartellverwaltungsverfahren gegen die B. D., vertreten durch die G. wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen §§ 1, 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1
betreffend die Vergabe von Nutzungsverträgen über die Errichtung von Steganlagen (GeschäftsZ.: …) erneut zu entscheiden. Randnummer 8
ist gegen Verfügungen der Kartellbehörde die Beschwerde zulässig. Nach § 73 Abs. 3 Satz 1
ist auch die Beschwerde gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller – wie vorliegend – ein Recht zu haben behauptet. Zwar steht nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1
die Beschwerde (nur) den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3
zu. Soweit Beschwerdeführer sich aber gerade – wie vorliegend – gegen die Ablehnung der Beiladung gemäß § 54 Abs. 3
wenden, schließt dies die Beschwerdebefugnis nicht aus (vgl. BeckOK KartellR/Vorster, 15. Ed. 1.1.2025,
57, beck-online). Randnummer 12 Die Beschwerdeführerin ist auch beschwerdebefugt. Eine Beschwerdebefugnis ist in Entsprechung zu § 42 Abs. 2 VwGO bei der Verpflichtungsbeschwerde zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt ist (MüKoEuWettbR/Egger, 4. Aufl. 2022,
36, beck-online). Für die Geltendmachung der Rechtsverletzung ist somit ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beschwerdeführer substantiiert einen Sachverhalt vorträgt, nach dem ein Anspruch auf Erlass der begehrten Entscheidung möglich erscheint (MüKoEuWettbR/Egger, 4. Aufl. 2022,
36, beck-online). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Beschwerdeführerin hat substantiiert eine Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Beiladung dargelegt. Denn die Beschwerdegegnerin hat die ihr (vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Betroffenheit der Beschwerdeführerin) eröffnete Möglichkeit einer sog. einfachen - in ihrem Ermessen stehenden - Beiladung offensichtlich nicht in Betracht gezogen (dazu unten II. 2. b)). Randnummer 13 2. Die Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang begründet. Randnummer 14 Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, § 76 Abs. 1 Satz 1
. Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen, § 76 Abs. 4
. Randnummer 15 a) Eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Beiladung der Beschwerdeführerin folgt vorliegend nicht nach den Grundsätzen der sog. notwendigen Beiladung, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen. Randnummer 16 Wenn der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten hat, ist die Kartellbehörde gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 3
verpflichtet, dem Beiladungsantrag dieses Dritten zu entsprechen (Bracher in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 110. Lieferung, 2/2025, § 54
Rn. 85). Die genannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Dritte durch die zu treffende Entscheidung in eigenen Rechten verletzt werden kann. Das kommt etwa bei einem privatrechtsgestaltenden oder bei einem Verwaltungsakt mit „Doppelwirkung“ in Betracht. Demgegenüber ist bei Verwaltungsakten, die nicht unmittelbar regelnd in die bestehende Privatrechtslage eingreifen, sondern noch der privatrechtlichen Umsetzung durch den Adressaten bedürfen, trotz der absehbaren Auswirkungen des Verwaltungsakts auf die Vertragspartner der Adressaten deren mögliche Verletzung in eigenen Rechten und damit deren Klagebefugnis zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2009 – KVR 34/08, Rn. 19, juris). Randnummer 17
(sog. einfache Beiladung) eröffnetes Ermessen nicht ausgeübt, was nachzuholen ist. Randnummer 21 aa) Die Bestimmung des § 54 Abs. 2 Nr. 3
macht die (einfache) Beiladung zunächst davon abhängig, dass die Interessen des Beizuladenden durch die zu treffende Entscheidung der Kartellbehörde erheblich berührt werden (BGH, Beschluss vom
41, beck-online), sondern der Kartellbehörde steht bei der Entscheidung über einen Antrag auf (einfache) Beiladung ein Ermessen zu (BGH, Beschluss vom 7. November 2006 – KVR 37/05, Rn. 12, juris). Eine die Beiladung ablehnende Verfügung ist daher dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck des
verletzt hat, § 76 Abs. 5 Satz 1
. Das Beschwerdegericht ist allerdings grundsätzlich nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Kartellbehörde zu setzen. Für den Fall des Ermessensnichtgebrauchs oder Ermessensfehlgebrauchs ist die Verpflichtung auszusprechen, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (Kölner Komm KartellR/Deichfuß § 71 Rn. 36). Etwas anderes gilt nur im Falle der Ermessensreduzierung auf Null und wenn das Gericht abschließend über die Beiladung entscheidet (vgl. Bechtold/Bosch, 11. Aufl. 2025,
13, beck-online; vgl. BGH, Beschluss vom
41, beck-online). Dies bedeutet, dass es bspw. im Ermessen der Kartellbehörde steht, den Antrag auf Beiladung abzulehnen, wenn die Sachaufklärung, die durch eine Beteiligung des Beiladungspetenten erzielt werden könnte, dadurch gesichert erscheint, dass andere Unternehmen mit ähnlichen, mehr oder weniger gleichgerichteten Interessen bereits beigeladen worden sind. Ferner kann die Kartellbehörde im Einzelfall abwägen, ob die mit einer Beiladung verbundenen Nachteile – etwa die Erschwerung des behördlichen Verfahrens durch eine große Zahl Verfahrensbeteiligter – mögliche Vorteile, die für die Beiladung sprechen mögen – etwa eine gewisse Erleichterung der Sachaufklärung –, überwiegen (BGH, Beschluss vom 7. November 2006 – KVR 37/05, Rn. 13, juris). Randnummer 25 Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte stehen komplexere Abwägungsvorgänge auch unter Berücksichtigung der sonstigen Erkenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten der Beschwerdegegnerin noch aus bzw. können vom Senat nicht selbst vorgenommen werden. Randnummer 26 3. Die Entscheidung zur Kostentragung folgt aus § 71 Satz 1
. Randnummer 27 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 77 Abs. 2
). Randnummer 28 Die Wertfestsetzung folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001611126
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