Griechenland: Personengruppe der männlichen, jungen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und gesunden anerkannt Schutzberechtigten Leitsatz Bei einer Rückkehr
Griechenland bestehen für die Personengruppe der männlichen, jungen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und gesunden anerkannt Schutzberechtigten grundsätzlich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung
VfG 1992) (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 30. September 2024 - 34 L 210/24 A -, juris). (Rn.22) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller, ein 1993 geborener Palästinenser aus dem Gazastreifen, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung
Griechenland. Randnummer 2 Der Antrag, Randnummer 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2025 anzuordnen, Randnummer 4 hat keinen Erfolg. Randnummer 5 Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) die Kammer,
dem der Einzelrichter ihr den Rechtsstreit durch Beschluss vom
GO) statthaft. Denn die am selben Tag erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung hat wegen der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig durch den Bescheid vom
Bekanntgabe des Bescheides gewahrt. Randnummer 7 II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 8
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen. Die danach zu treffende Abwägungsentscheidung ergeht zugunsten des Antragstellers, wenn sein Interesse, von der Vollziehung der behördlichen Entscheidung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Richtet sich die Klage – wie hier – gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, so darf die Abschiebung
G nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerwG, Urteil vom
diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Randnummer 10
Griechenland erwarten, ausgeschlossen. Randnummer 13 a) Eine Unzulässigkeitsentscheidung
dieser Vorschrift ist rechtswidrig, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom
der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer
seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland
haltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer
dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung
diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 25 m. w. N.). Randnummer 20 Diese Maßstäbe gelten sowohl im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten als auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Rechtsprechung des EuGH zu Abschiebungen im Rahmen eines Verfahrens
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III-Verordnung“),
der möglicherweise eine zeitlich weitere Perspektive in den Blick zu nehmen ist, weil es auch auf den Zeitraum
Abschluss des Asylverfahrens ankommt (vgl. EuGH, Urteile vom
zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
diesen Maßstäben geht die Kammer nunmehr davon aus, dass für männliche, alleinstehende, erwerbsfähige und nichtvulnerable international Schutzberechtigte im Regelfall nicht das ernstliche Risiko besteht, dass sie bei einer Rückkehr
Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Aufgrund neuerer Erkenntnismittel sowie der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr geklärten grundsätzlich zulässigen Verweisung auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom
ihrer Rückkehr im Wesentlichen aus Erwerbstätigkeit bestreiten, sofern sie nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk verfügen, aus dem zumindest übergangsweise Unterstützung erfolgen kann. Randnummer 24
einer Abschiebung. Beinahe alle griechischen Sozialleistungen sind an mehrjährige Voraufenthaltszeiten in Griechenland und andere Voraussetzungen geknüpft (vgl. Refugee Support Aegan/Pro Asyl, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025 [„RSA Stellungnahme April 2025“], S. 33 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als „sicherer Drittstaat“, Juristische Analyse – Update 2024, 10. Oktober 2024 [„SFH Update 2024“], S. 12). Randnummer 25 Das beitragsunabhängige „Garantierte Mindesteinkommen“ (EEE) ist für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso wenig verfügbar. Die Erkenntnisse gehen zwar zum Teil davon aus, dass hierfür keine Voraufenthaltszeiten erforderlich sind (vgl. RSA Stellungnahme April 2025, S. 34).
anderen Erkenntnissen ist jedoch ein Mietvertrag erforderlich, der seit sechs Monaten besteht beziehungsweise ein Zertifikat über die Obdachlosigkeit, welches nur schwer zu erlangen ist. Hierfür ist insbesondere eine Registrierung beim Sozialdienst der Gemeinde erforderlich (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland,
einer Abschiebung nicht erreichbar. Die Unterlagen können in der Regel auch nicht aus dem Ausland beantragt werden (vgl. BFA Mai 2025, S. 23). Im Ergebnis ist der (theoretische) Zugang zum EEE für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte nicht geeignet, unmittelbar
ihrer Rückkehr zum Lebensunterhalt beizutragen. Hiergegen spricht in der Gesamtschau zudem, dass selbst bei einer erfolgreichen Beantragung die tatsächliche Verfügbarkeit der Mittel des EEE im hier zu betrachtenden kurzen Zeitraum
der Rückkehr als äußerst unwahrscheinlich erscheint. Randnummer 26 Auch das sog. HELIOS+-Programm steht einem zurückkehrenden Schutzberechtigten nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar zur Verfügung. Hiergegen spricht bereits der geringe Umfang des Programms, das über vier Jahre ca. 4.300 Personen begünstigen kann. Dem stehen zehntausende Zuerkennungen internationalen Schutzes jährlich gegenüber (vgl. RSA Stellungnahme April 2025, S. 37 f.). Eine Anmeldung ist zudem nur innerhalb von 24 Monaten
Schutzzuerkennung möglich (RSA Stellungnahme April 2025, S. 38). Für den Antragsteller ist diese Frist am 3. Mai 2025 abgelaufen. Er ist damit von HELIOS+ ausgeschlossen. Randnummer 27 Damit besteht für ihn auch kein Zugang zum durch Deutschland und Griechenland initiierten Unterstützungsprogramm zur nahtlosen Integration in HELIOS+, das die Abholung vom Flughafen
der Ankunft in Griechenland und den Transport zu einer vorübergehenden Unterkunft, Vollverpflegung und eine Sozialberatung für bis zu vier Monate beinhaltet, da hierfür die Zugangsvoraussetzungen zu HELIOS+ erfüllt sein müssen (vgl. BFA Mai 2025, S. 39; BT-Drucks. 20/15139 vom
einer Rückkehr nicht gegeben. Randnummer 29 Zwar steht anerkannt Schutzberechtigten der reguläre Arbeitsmarkt grundsätzlich wie griechischen Staatsangehörigen offen (vgl. BFA Mai 2025, S. 42). Ein zurückkehrender Schutzberechtigter sieht sich jedoch mit hohen Hürden konfrontiert, die gegen eine mögliche Lebensunterhaltssicherung durch legale Erwerbstätigkeit für viele Monate sprechen; zudem haben die meisten anerkannten Schutzberechtigten mangels Sprachkenntnissen und eines sozialen oder familiären Netzwerkes keinen effektiven Zugang zum legalen Arbeitsmarkt (vgl. SFH Update 2024, S. 10 f.). Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird insbesondere eine aktive Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Die Aktivierung erfordert allerdings einen Wohnsitznachweis und einen Arbeitsvertrag oder eine Einstellungsbescheinigung als Adressnachweis (vgl. BFA Mai 2025, S. 30; RSA Stellungnahme April 2025, S. 31). Randnummer 30 Auch der Verlust – ob unfreiwillig oder mutwillig – der Aufenthaltserlaubnis in Papierform steht der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit wohl entgegen. Im Fall des Verlusts einer ADET muss der Ausländer dies den Behörden melden und eine neue ADET beantragen. In der Praxis soll die Asylbehörde zunächst zwei Monate ab der Verlusterklärung abwarten, bis sie den Prozess einer neuen ADET-Ausstellung beginnt. Ohne eine gültige ADET besteht kein Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. RSA Stellungnahme April 2025, S. 25; Refugee Support Aegean, Recognised Refugees 2025 – Access to documents and socio-economic rights, März 2025 [„RSA März 2025“], S. 17). Bei Verlust der ADET in Papierform stellt die Polizei eine Bestätigung auf Anfrage aus (vgl. BFA Mai 2025, S. 26). Ob der Besitz einer solchen Bestätigung ausreichend ist, um eine legale Arbeitsstelle zu erhalten, erscheint unwahrscheinlich. Zum Beispiel ermöglicht die Bestätigung über den Erstantrag
Zuerkennung des Schutzstatus in der Praxis nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. SFH Update 2024, S. 10). Randnummer 31
frage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können. Auch eine Tätigkeit im rechtlich grenzwertigen oder sogar illegalen Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ ist zumutbar, wenn sie mangels tatsächlicher Verfolgung des Ausländers geeignet ist, die Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 83/21 –, juris Rn. 29 f.). Randnummer 33 In den Bereichen Tourismus, der Landwirtschaft und im Baugewerbe haben anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die tatsächliche Möglichkeit – zumindest durch Schwarzarbeit und während der Saison – eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Schattenwirtschaft nimmt in Griechenland
verschiedenen Schätzungen in etwa (rückläufig) bis zu 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts ein (SolidarityNow, Revealing the Unseen Migrant Workers,
G.
der Rechtsprechung des EuGH muss die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC stehen. Zwar genießt jeder anerkannt Schutzberechtigte in einem Mitgliedstaat den Schutz der ihn betreffenden Grundrechte, insbesondere der durch Schwarzarbeit unter Umständen berührten Art. 5 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 31 GRC. Der EuGH hebt im Zusammenhang mit der Ausübung des Art. 33 Abs. 2 a) der Asylverfahrensrichtlinie aber die Bedeutung von Art. 1 und Art. 4 GRC hervor (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 41). Danach ist in diesem Zusammenhang allein eine Behandlung maßgeblich, die wegen des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, Art. 3 EMRK entspricht und
3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, a. a. O., juris Rn. 37, 39). Der Verweis auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft führt nicht dazu, dass der anerkannt Schutzberechtigte dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation versetzt wird, die einen Verstoß gegen Art. 4 GRC darstellt. Eine hinreichend konkrete Gefahr, dass die zu erwartende Lebensbedingungen einer solchen Behandlung gleichkommen, besteht nicht. Randnummer 36 Die Kammer verkennt nicht, dass in informellen Arbeitsverhältnissen Probleme wie überlange Arbeitszeiten, Unterbezahlung durch Vorenthalt von Sonderzahlungen und im Vergleich zur Bezahlung von griechischen Arbeitnehmern, Mehrarbeit, Ausschluss von Sozialleistungen, Verweigerung von Krankheitstagen und fehlende Entschädigungen bei Arbeitsunfällen verbreitet sind (vgl. SolidarityNow 2025, S. 39). Aus den Erkenntnismitteln lässt sich jedoch nicht herleiten, dass für den Antragsteller die konkrete Gefahr im Sinne eines systemischen Mangels im informellen Sektor besteht, innerhalb des durch das Gericht zu berücksichtigen Zeitraumes einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die sich zu einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung verdichtet (a. A. VG Hannover, Beschluss vom
der Rückkehr aus. Randnummer 39 Hinsichtlich der Vergütung in informellen Arbeitsverhältnissen enthalten die Erkenntnismittel keine aktuellen Angaben. Die Berichte reichen von 5 bis 25 Euro pro Tag bzw. durchschnittlich bis zu 600 Euro im Monat (vgl. Home for Good?, S. 28; Solomon, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, 10. März 2022 [„Solomon 2022“]). Der monatliche Mindestlohn beträgt in Griechenland im Jahr 2025 968 Euro (vgl. https://www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Bevoelkerung-Arbeit-Soziales/Arbeitsmarkt/Mindestloehne.html). Es ist aufgrund des seit den Befragungen – die Erkenntnismittel sind aus den Jahren 2022 und 2023 – eingetretenen höheren Bedarfs an Arbeitskräften davon auszugehen, dass sich auch im informellen Sektor Erhöhungen der Bezahlungen ergeben haben. Dass sich aus den Einkommen das Existenzminimum nicht sichern lässt, kann aus den Befragungen nicht geschlossen werden. Randnummer 40
eigenen Angaben als Gelegenheitsarbeiter in der Bauwirtschaft tätig und verdiente 400 Euro im Monat. Hiervon konnte er in einem Zimmer in einem Keller mit drei weiteren Personen zur Miete wohnen und Geld für ein Ticket
Deutschland ansparen. Es spricht nichts dafür, dass die sicherlich widrigen Lebensumstände gegen Art. 4 GRC verstießen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller eine derartige Tätigkeit erneut finden kann. Dies ist ihm auch zuvor kurzfristig
der Schutzzuerkennung gelungen. Zudem hat er sich
seinen Angaben in der Erstbefragung am 24. Januar 2025 vor der Weiterreise
Griechenland ca. 1,5 Jahre in der Türkei aufgehalten und dort gearbeitet. Randnummer 42 bb) Ein Verstoß gegen Art. 4 GRC droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch Obdachlosigkeit. Randnummer 43 Auch hinsichtlich der Unterkunft gilt dabei der vom EuGH zu Art. 4 GRC entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann es insoweit genügen, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen. Ausreichend ist eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen bei einer kirchlichen oder karitativen Einrichtung, in einer Gemeindeunterkunft, einem Wohncontainer oder einer ähnlichen behelfsmäßigen Unterkunft oder bei Privatleuten. Dass es keine entsprechende Garantie für einen Zugang gibt und dies auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 44 und 84 m. w. N.). Randnummer 44 In Griechenland gilt weiterhin die Annahme, dass anerkannt Schutzberechtigte wegen fehlender staatlicher Wohnraumangebote, sei es in Form von Wohnungen oder in Form von Unterstützungsleistungen, auf den freien Wohnungsmarkt oder sonstige Angebote von Wohnraum verwiesen sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller unmittelbar
seiner Rückkehr eine Wohnung legal anmieten kann. In der Praxis kann eine Wohnung insbesondere nur mit fester Arbeit gefunden werden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 85 ff.). Randnummer 45 Es gibt ein paar staatliche Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen, die neben der Hilfe bei der Suche
geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben (vgl. BFA Mai 2025, S. 32). Es bestehen zudem Möglichkeiten, in informellen Unterkünften Obdach zu finden. Häufig handelt es sich um überbelegte Wohnungen in schlechtem Zustand, in denen zur Untermiete für einige Euro pro
t gewohnt werden kann (vgl. BFA Mai 2025, S. 40; AIDA Update 2024, S. 271; RSA Stellungnahme April 2025, S. 35; Solomon 2022). Soweit AIDA (auf derselben Seite des Berichts) allerdings von einer Obdachlosigkeit von 44% unter anerkannten Schutzberechtigten ausgeht, handelt es sich um einen Verständnisfehler der zitierten Studie. Vielmehr sind
der Erhebung der Studie lediglich 1 bis 3 Prozent der Befragten obdachlos, die vor weniger als zwei und vor bis zu vier Jahren in Griechenland angekommen sind (in diese Zeit fällt
dem Aufbau der Studie auch die Zeit bis zur Schutzzuerkennung). Von diesen 1 bis 3 Prozent machen anerkannt Schutzberechtigte wiederum einen Anteil von 44 Prozent und Asylbewerber einen Anteil von 56 Prozent aus (vgl. Home for Good?, S. 10), d. h. die Obdachlosenquote unter anerkannt Schutzberechtigten liegt – unter den befragten Personen der Studie – tatsächlich unterhalb von 1 bzw. 3 Prozent (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2025 – VG 9 L 610/24 A –, juris Rn. 19). Randnummer 46 Auch wenn die Kammer nicht übersieht, dass für die „Home for Good?“-Studie weit überwiegend (96 Prozent) Asylbewerber und anerkannt Schutzberechtigte befragt worden sind, die sich seit mehr als zwei Jahren in Griechenland aufhielten, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass sich unter den Befragten fast nur anerkannt Schutzberechtigte befanden, deren Schutzzuerkennung im Zeitpunkt der Befragung bereits mehr als zwei Jahre zurück lag – und die sich im Zeitpunkt der Befragung bereits unter Überwindung möglicherweise unmenschlicher und erniedrigender Lebensumstände in der Anfangszeit etabliert hatten –, da auch das Asylverfahren den Angaben der Befragten zufolge häufig zwei Jahre in Anspruch nahm (vgl. Home for Good?, S. 1). Randnummer 47 Der Verweis auf derartige informelle Unterkunftsmöglichkeiten führt
den oben dargestellten Maßstäben nicht zur Annahme einer Verletzung des Art. 4 GRC. Der Mangel an fließendem Wasser, an Strom und an Heizung führt insbesondere dann nicht zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRC, wenn – wie im Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich des in Betracht zu nehmenden Zeitraumes
einer Rückkehr – ein Heizen nicht erforderlich ist und Wasser, Strom und Energie auf andere Weise (z. B. durch Hilfsorganisationen) oder aus anderen Quellen (z. B. Gaskocher) beschafft werden können (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 162). Es spricht nichts dafür, dass im Regelfall eine informelle Unterkunft in einem derartigen Zustand sein wird, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Wohnsituation entsteht. Randnummer 48 Für einen Übergangszeitraum
Rückkehr ist der Antragsteller zudem darauf zu verweisen, aus dem Bundesgebiet heraus Vorbereitungen zu treffen. Er kann Kontakt mit Hilfsorganisationen in Athen, wohin er abgeschoben werden würde, aufnehmen und eine Übernachtungsmöglichkeit z. B. in einem günstigen Hostel finden. Hierfür stehen Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. BFA Mai 2025, S. 54 ff.). Randnummer 49 cc) Auch Mängel in der Gesundheitsversorgung begründen nicht die erhebliche Gefahr einer Verelendung des Antragstellers. Eine Notfallversorgung, auch ohne aktive AMKA, ist gewährleistet (vgl. RSA Stellungnahme Mai 2025, S. 41). Im Übrigen können Einschränkungen des Zugangs anerkannt Schutzberechtigter zum Gesundheitswesen aus sich heraus die Prognose einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC des Antragstellers nicht begründen, wenn, wie hier, kein Anhaltspunkt für einen besonderen Bedarf medizinischer Versorgung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
der Rückkehr besteht. Randnummer 50 2. Auch die Feststellung des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid, Abschiebungsverbote
G) lägen nicht vor, begegnet keinen erheblichen Zweifeln. Randnummer 51 a)
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRC über die jeweils entschiedenen Fälle hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 – 2 BvR 1380/08 – juris Rn. 28). Randnummer 52 Danach liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot
G hier nicht vor. Auf die obigen Feststellungen zur fehlenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC wird verwiesen. Randnummer 53 b)
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
G liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, wobei nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine solche Krankheit hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. Randnummer 54 3. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch keinen sonstigen ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit. Randnummer 55 Rechtliche Grundlage des Erlasses der Abschiebungsandrohung ist § 34 AsylG i. V. m. §§ 59, 60 AufenthG i. V. m. §§ 35 und 36 AsylG. Das Bundesamt hat dem Antragsteller entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG eine Frist zur Ausreise von einer Woche gesetzt, gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 35 AsylG mit Griechenland den Staat, in den er abgeschoben werden soll, bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen kann oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Ferner hat das Bundesamt gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angegeben, dass der Antragsteller nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden darf. Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 57 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001611694
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.