Irreführende Stromwerbung durch Schreiben mit Bezug zur bestehenden Versorgungssituation; Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten eines Wettbewerbsverbands Orientierungssatz 1. Ein Werbeschreiben, das gegenüber Stromkunden den Eindruck erweckt, es bestehe ein konkreter Bezug zur aktuellen Stromversorgung ("Es geht um Ihre Stromversorgung. Ihre Mithilfe ist erforderlich. Bitte melden Sie sich ..."), ist irreführend, wenn tatsächlich kein Zusammenhang mit der bestehenden Versorgung besteht. Eine solche Ansprache löst beim Verbraucher Befürchtungen und Ängste aus und veranlasst ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung (Kontaktaufnahme), die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Aufdrucke auf dem Umschlag oder der bloße Hinweis auf den Namen des werbenden Unternehmens beseitigen die Täuschungseignung nicht. (Rn.28) 2. Ein Wettbewerbsverband kann Ersatz seiner Abmahnkosten verlangen, wenn die Abmahnung in der Sache begründet war. Der Anspruch beschränkt sich auf eine angemessene Kostenpauschale, deren Parameter der Verband offenlegen muss; die Höhe kann geschätzt werden (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2001 - 5 U 111/01). (Rn.38) (Rn.40) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in einem persönlich adressierten Werbeschreiben gegenüber Adressaten, die nicht Kunden von xxxxxx sind, zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.12.2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des seiner Auffassung nach irreführenden und damit wettbewerbswidrigen Inhalts eines an Verbraucher gerichteten Werbeschreibens auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Randnummer 2 Bei dem Kläger handelt es sich den seit 1912 bestehenden Verein Wettbewerbszentrale Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, dem unter anderem die Mehrzahl der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie zahlreiche Unternehmen aus allen Branchen angehören. Randnummer 3 Die Beklagte ist ein in Berlin ansässiges Unternehmen, welches Verbrauchern bundesweit den Abschluss von Energieversorgungsverträgen anbietet. Randnummer 4 Die Beklagte schrieb Verbraucher, darunter mit Datum vom 14. Juni 2024 auch Frau xxx xxxx aus xxxx, unaufgefordert an. Das Schreiben enthält in der Betreffzeile in Randnummer 5 Fettschrift und von der Schriftgröße her hervorgehoben die Angabe „Dringend - bitte heute noch zurückrufen !". Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts und der äußeren Gestaltung des Schreibens an Frau Xxxxxx wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Randnummer 6 Unstreitig diente das Schreiben allein dem Zweck, die angeschriebenen Kunden zu einem Wechsel des Stromanbieters von ihrem bisherigen Vertragspartner zur Beklagten zu bewegen. Randnummer 7 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte durch die gewählte Darstellung gegen § 5 UWG verstoßen habe. So gehe der Adressat angesichts der gewählten Ansprache davon aus, dass dringend seine Mithilfe erforderlich sei, um nicht die eigene Stromversorgung zu gefährden. Der Adressat sehe in dem Schreiben daher eine Handlungsaufforderung und nicht nur ein Angebot. Randnummer 8 Zudem suggeriere die Aussage „Es geht um Ihre Stromversorgung", dass es sich bei dem Versender des Schreibens um den aktuellen Stromanbieter des Adressaten handele. Dieses Verständnis werde durch die weitere Aussage bekräftigt, es könne ein „noch günstigerer Strompreis“ erreicht werden. Die „Aktivierung“ eines (noch) günstigeren Tarifs könne nur beim bestehenden Vertragspartner erfolgen. Auch die angeforderte „Mithilfe“ spreche dafür, dass es um ein existierendes Vertragsverhältnis gehe. Randnummer 9 Schließlich werde auch eine unwahre Angabe über die zeitliche Begrenzung des Angebots getätigt, §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Dieses sei zu keinem Zeitpunkt „Dringend" gewesen. Randnummer 10 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juli 2024 ab. Diese ließ die Abmahnung mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2024 zurückweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jedem Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in einem persönlich adressierten Werbeschreiben gegenüber Adressaten, die nicht Kunden von Xxxxxx sind, zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 wiedergegeben. Randnummer 13 2. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von Höhe von 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte macht geltend, Werbeschreiben nur an Adressaten zu verschicken, die zuvor in den Erhalt telefonischer und postalischer Werbung zugestimmt hätten. Randnummer 17 Bereits die Gestaltung und die Aufdrucke auf dem Briefumschlag, der das fragliche Werbeschreiben enthalten habe, mache den Werbecharakter deutlich. Er stelle sie und die Geschäftsfelder, in denen sie tätig sei, heraus und enthalte Prüfzeichen, mit denen sie ihr Unternehmen deutlich hervorgehoben als Stromanbieter bewerbe. Randnummer 18 Es sei unzutreffend, dass sie in dem Schreiben den Eindruck erwecke, ohne den Anruf bei ihr sei die Stromversorgung der Verbraucher gefährdet. Dieses vom Kläger behauptete Verständnis – was auch immer damit konkret gemeint sein könne - entspreche nicht dem Verständnis des normal informierten, angemessen aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser besitze eine gesteigerte Kenntnis über die vertragliche Stromversorgung und des Umstandes, dass es zu keiner Beeinträchtigung dieser Stromversorgung kommen könne, wenn er die Beklagte nicht anrufe. Randnummer 19 Dem Durchschnittsverbraucher sei auch bekannt, dass es sich bei der Beklagten nicht um seinen aktuellen Vertragspartner für Stromlieferungen handele. Aus dem Angebot gehe nämlich hervor, dass die Beklagte ihm ein Angebot mit „günstigeren Tarifen“ unterbreiten möchte, was nicht die Kenntnis des gegenwärtigen Tarifs voraussetze. Da die Argumentation des Klägers letztlich auf diesem – behaupteten – Missverständnis aufsetze, könne der Unterlassungsantrag keinen Erfolg haben. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung des Klägers beinhalte das Schreiben auch keine unwahren Angaben über eine zeitliche Begrenztheit des Angebots. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 18. Februar 2024 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage hat in vollem Umfang, so dass die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war. Es ist dem Kläger gelungen hinreichend darzutun, dass er gegen die Beklagte wegen der beanstandeten Gestaltung des streitgegenständlichen Werbeschreibens Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 besitzt. Randnummer 23 1. Der Kläger ist zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert, da er wegen seiner Eintragung in die Liste nach § 8b UWG zu den qualifizierten Wettbewerbsverbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gehört. Er hat darüber hinaus in der Klageschrift vorgetragen, dass ihm - jedenfalls durch die Mitgliedschaft fast alle deutschen Industrie- und Handelskammern - eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern angehört, die unmittelbar mit der Beklagten im Wettbewerb stehen. Da sich die Beklagte hierzu nicht verhalten hat, war dies zwischen den Parteien mithin unstreitig. Randnummer 24 2. Der Inhalt des Werbeschreibens, welches die Verbraucherin Xxxxxx im Juni 2024 erhalten hat, verstieß gegen das sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG ergebende wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Randnummer 25 Danach handelnd unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die unter § 5 Abs. 2 UWG aufgeführten Umstände, insbesondere auch den Inhalt von Werbemaßnahmen. Randnummer 26 3. Für die Bewertung der streitgegenständlichen Werbung war auf dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises abzustellen. Dieser umfasste grundsätzlich die Gesamtheit aller Stromkunden und damit auch die Mitglieder der erkennenden Kammer. Randnummer 27
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