Vorbeugender äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Stiftung Warentest wegen früherer Tests von Spülmaschinentabs Leitsatz Kein vorbeugender äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Stiftung Warentest wegen in der Vergangenheit - unter Verwendung einer angeblich veralteten Spülmaschine - durchgeführten Tests von Spülmaschinentabs. (Rn.22) (Rn.23) Orientierungssatz
(1)Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst, dass die hier streitgegenständlichen Testveröffentlichungen sich wesentlich als Meinungsäußerungen darstellen und daher vom Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sind. Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der durch Art. 5 Abs. 1 und 2 GG geschützten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten auf der einen und dem Schutz der Unternehmenspersönlichkeit bzw. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG auf der anderen Seite gilt im Zusammenhang mit öffentlicher Produktbewertung im Ausgangspunkt, dass die Bedeutung der durch Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit nicht zu gering eingeschätzt werden darf und die Grenzen zulässiger Kritik im Einzelfall sehr weit gezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 1975 – VI ZR 157/73 – juris Rn. 27). Grundsätzlich ist die Frage der Zulässigkeit von Produktbewertungen dahin zu stellen, unter welchen Umständen deren Äußerung ausnahmsweise unzulässig ist (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 30). Zulässig sind Produktbewertungen grundsätzlich, wenn die zugrunde liegende Untersuchung neutral vorgenommen wurde, sie von einem Bemühen um objektive Richtigkeit getragen war und sachkundig durchgeführt wurde (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 31). Darüber hinaus ist bei der Auswahl der Prüfungsmethoden und bei der Darstellung der Untersuchungsergebnisse ein erheblicher Spielraum zuzubilligen, der abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nur dann überschritten ist, wenn die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als nicht mehr vertretbar erscheinen (st. Rspr., vgl. BGH, a.a.O. Rn. 32; Urteil vom
- Juni 1997 – VI ZR 114/96 – juris Rn. 10). Randnummer 32
(2)Nach diesen Maßstäben überwog hier der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten. Randnummer 33 Anhaltspunkte dafür, dass die bisherigen Tests von Spülmaschinentabs von der Beklagten oder den von ihr beauftragten Einrichtungen nicht neutral oder nicht sachkundig vorgenommen wurden, hat die Klägerin nicht vorgetragen und dies auch im Übrigen nicht geltend gemacht. Randnummer 34 Die Klägerin hat indes auch keine Tatsachen vorgetragen, die durchgreifende Zweifel an der Objektivität der durchgeführten Tests begründen. Jedenfalls begründet die Verwendung der X keinen Mangel der Objektivität. Unter die Voraussetzung, dass die Untersuchung objektiv sein muss, fällt unter anderem, dass die Prüfungsmethoden und -kriterien von der Sache her vertretbar sein müssen und die Darstellung der Testergebnisse nicht in verzerrender oder missverständlicher Weise erfolgen darf (vgl. OLG München, Urteil vom 18. Februar 2015 – 18 U 2340/14 Pre – juris Rn. 146). Das war hier, soweit die X Gegenstand der Prüfungsmethoden war, der Fall. Randnummer 35 Es kann dabei dahinstehen, ob und in welcher Hinsicht sich die X in für die Reinigungsleistung der Spülmaschinentabs der Klägerin relevanter Weise von aktuell handels- und haushaltsüblichen Spülmaschinen in der Vergangenheit und insbesondere im Zeitpunkt der Durchführung des letzten im X aus X veröffentlichten Tests unterschied. Denn die Klägerin hat nicht bestritten, dass die X bestimmte Eigenschaften wie insbesondere das Fehlen variabler Spülprogramme aufweist, die geeignet sind, die Vergleichbarkeit nacheinander durchgeführter Spüldurchläufe zu gewährleisten. Sie hat auch nicht bestritten, dass – wie die Beklagte unter Berufung auch auf die IKW-Empfehlungen vorgetragen hat – diese Vergleichbarkeit bei aktuell handels- und haushaltsüblichen Spülmaschinen, die über automatisierte Programmabläufe wie insbesondere ein Eco-Programm verfügen, nicht in gleichem Maße gewährleistet sei. Insoweit macht die Klägerin allein eine fehlerhafte Abwägung der Beklagten bei der Aufstellung ihrer Testmethode zwischen der Gewährleistung der Vergleichbarkeit auf der einen und der Verbrauchernähe auf der anderen Seite geltend. Indem die Beklagte diese Abwägungsfrage in Übereinstimmung mit den bis zuletzt nicht revidierten IKW-Empfehlungen zugunsten der Vergleichbarkeit der Testdurchläufe beantwortet hat, hat sie den ihr zustehenden erheblichen Spielraum bei der Auswahl der Prüfungsmethoden nicht überschritten. Es liegen auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwendung der X aus fachlichen Gründen unvertretbar war. Erst dann aber hätte die Beklagte ihren Spielraum überschritten. Dass das nicht der Fall war, zeigt auch der Umstand, dass noch in dem von der Beklagten veranstalteten Expertengespräch am 7. Januar 2025 etwa vom Vertreter des Herstellers X vorgetragen wurde, es werde weiterhin mit der X getestet, und von einem Vertreter des Instituts X, dass mit der X erstellte Rankings der Reinigungsleistung von Spülmitteln hinsichtlich der Relationen weiterhin gültig und relevant seien. Ähnlich äußerte sich der Vertreter des Herstellers X sowie eine Vertreterin des X Institut X. Randnummer 36 2. Davon ausgehend liegt auch keine mit Blick auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch relevante Gefahr einer zukünftigen Verletzung ihrer Rechte vor. Randnummer 37
- a)Die Klägerin hat schon nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die Sachlage zwischen der Durchführung der letzten Testuntersuchung, deren Ergebnisse im Heft X aus X der Zeitschrift "test" veröffentlicht wurden, und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in relevanter Weise geändert habe. Unerheblich ist insoweit insbesondere, dass nach Klageerhebung nunmehr das Nachfolgemodell der X, die X erhältlich ist. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, warum die Durchführung von Testuntersuchungen mit Hilfe der X allein durch die Erhältlichkeit des Nachfolgemodells unvertretbar geworden sein sollte. Randnummer 38
- b)Im Übrigen hat die Klägerin auch zum Vorliegen einer äußerungsrechtlichen Erstbegehungsgefahr als solcher nicht hinreichend vorgetragen. Randnummer 39 Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in einer bestimmten Weise rechtswidrig verhalten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 53/18 – juris Rn. 32 m.w.N.). Jedenfalls in äußerungsrechtlichen Zusammenhängen setzt das voraus, dass der Anspruchsteller genaue Angaben dazu machen kann, in welcher Form und mit welchem Inhalt eine Behauptung oder Veröffentlichung geplant ist, da sonst eine äußerungsrechtliche Überprüfung nicht möglich ist. Im Zusammenhang mit Produkttest kann das etwa erfordern, dass der Anspruchsteller von der Durchführung und den Ergebnissen eines Tests bereits vorab in Kenntnis gesetzt worden ist und dies vortragen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2002 – 14 U 36/02 – juris Rn. 35 ff.). Randnummer 40 Nach diesen Maßstäben liegen hier schon keine ernsthaften und greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte in naher Zukunft Tests an Spülmaschinentabs veröffentlichen wird. Nach Klageerhebung hat sie die entsprechende Testreihe ausgesetzt. Zudem hat sie am 7. Januar 2025 das Expertengespräch betreffend die Testmethoden durchgeführt und die Einberufung eines neuen Fachgremiums vor Fortsetzung der Testreihe angekündigt. Auf welche Weise die Beklagte den nächsten Test von Spülmaschinentabs durchführen und auf welche Art und Weise sie darüber berichten wird, steht danach erst recht nicht mit der für die Bejahung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs hinreichenden Sicherheit fest. Randnummer 41 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001612216