Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses; Ersatzvornahmekosten für Mängelbeseitigung Leitsatz 1. Zu den Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses: Die Annahme eines von einem Rechtsbindungswillen getragenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist gerechtfertigt, wenn die Erklärung ausdrücklich zwischen akzeptierten und abgelehnten Positionen unterscheidet. Dies lässt den Schluss zu, dass der Erklärende den Umfang der bestätigten Forderung eindeutig festlegen will und weitere Einwendungen nicht erheben wird. (Rn.34) (Rn.39) (Rn.40) 2. Bei dem Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. (Rn.97) (Rn.98) 3. Sofern zunächst ein Vorschussanspruch zwecks Mängelbeseitigung geltend gemacht und der Klageantrag später auf Erstellung der tatsächlich angefallenen Kosten umgestellt wird, können Prozesszinsen durchgehend geltend gemacht werden. (Rn.102) Orientierungssatz 1. Durch die Abgabe eines kausalen Schuldanerkenntnisses ist der Erklärende mit allen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ausgeschlossen, die er bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnen musste (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Februar 1998 - II ZR 374/96). (Rn.53) 2. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist trotz Widerspruchs zu zwingendem Recht wirksam, wenn im Vergleichsweg eine Unsicherheit beseitigt werden soll und der Bereich, der ernsthaft zweifelhaft ist, nicht verlassen wird (Anschluss BGH, Urteil vom 22. September 2011 - IX ZR 1/11). (Rn.62) 3. Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07. (Rn.34) 4. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2018 - XII ZR 120/16. (Rn.97) 5. Zitierung zu Leitsatz 3: Anschluss BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZR 133/08. (Rn.102) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 27. Juni 2024, 19 O 419/12 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 27.06.2024, Az. 19 O 419/12, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.092,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 26.500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 21 % und der Kläger zu 79 %, der in dieser Höhe auch die Kosten der Streithelferin Ing. Gesellschaft für Baumanagement S GmbH und der Streithelferin S Architekten und Ingenieure zu tragen hat, die ihre Kosten im Übrigen selbst tragen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der vorgenannten Streithelferinnen zu tragen. 5. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Die Beklagte verteidigt sich mit verschiedenen Abzügen. Im Wege der Teilwiderklage verlangt sie die Erstattung von Mängelbeseitigungskosten. Randnummer 2 Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt: Randnummer 3 Der Kläger war von der Beklagten mit Metallbauarbeiten an einem Mehrfamilienhaus beauftragt. Insbesondere schuldete er die Herstellung und den Einbau von Balkongittern. Die Planungsvorgabe der Beklagten sah u.a. eine Schraubbefestigung vor, die der Kläger ausführte. Diese Planungsvorgabe erwies sich als fehlerhaft. Abweichend von der Planungsvorgabe der Beklagten realisierte der Kläger die Balkongitter gemäß seiner eigenen Planung mit einer horizontalen Fuge. Randnummer 4 Sowohl die Schraubbefestigung als auch die horizontale Fuge wurden bei Errichtung des Mehrfamilienhauses nicht ordnungsgemäß abgedichtet. Die Schraube war wasserführend, durch die horizontale Fuge kam es zu einer Wasserunterläufigkeit der Abdichtung. Randnummer 5 Die Firma W AG war mit Abdichtungsarbeiten an dem Gebäude beauftragt, auch im Bereich der Balkone. Die Parteien streiten unter anderem über die Verantwortlichkeit für die mangelhafte Abdichtung an den vorgenannten Problemstellen. Randnummer 6 Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.06.2024 in Höhe von 18.586,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2014 stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Der Widerklage hat das Landgericht in voller Höhe stattgegeben und den Kläger verurteilt, an die Beklagte 26.500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2014 zu zahlen. Randnummer 7 Zur Begründung ist angeführt, dass im Ausgangspunkt von einem Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 320.939,80 EUR netto auszugehen sei, § 631 Abs. 1 BGB. Ausweislich der in den Anlagen B 2 und B 3 dokumentierten Besprechungsergebnisse habe der Kläger bestimmte Abzüge – Preisnachlass, Umlagen, Belastungsrechnungen, Vertragsstrafe – akzeptiert im Sinne eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses. Unter Berücksichtigung von Zahlungen der Beklagten in Höhe von 251.445,31 EUR ergebe sich der ausgeurteilte Klageanspruch nebst Zinsen. Die Teilwiderklage sei in Höhe des erststellig begehrten Betrages begründet, weil die Beklagte die Erstattung der Mangelbeseitigungskosten gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B in Höhe von 45.315 EUR verlangen könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei festzustellen, dass der Kläger die Balkongeländerbefestigung mangelhaft ausgeführt habe und Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von insgesamt 75.525,00 EUR entstanden seien. Aufgrund der fehlerhaften Planungsvorgabe seitens der Beklagten habe diese einen Anteil von 40 % und der Kläger wegen seines Verursachungsbeitrags in Form der horizontalen Fuge 60 % der Mangelbeseitigungskosten zu tragen. Der Zinsanspruch auf den widerklagend geltend gemachten Betrag sei in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Randnummer 8 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Randnummer 9 Der Kläger rügt: Randnummer 10 Das Landgericht berücksichtige zu Unrecht Zahlungen der Beklagten in Höhe von 251.445,31 EUR, obwohl sich die Parteien im Rahmen einer Mediation auf den Zahlbetrag von nur 245.220,37 EUR verständigt hätten. Das Landgericht habe ferner die Voraussetzungen für ein deklaratorisches Anerkenntnis verkannt und ein solches rechtsfehlerhaft angenommen. Das Landgericht habe nicht festgestellt, dass Streitpunkte über das Schuldverhältnis bestanden hätten. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass der Kläger das für ein Anerkenntnis erforderliche Erklärungsbewusstsein gehabt habe. Die handschriftlichen Vermerke des Zeugen W auf der Anlage B 3 seien von der Unterschrift des Klägers nicht gedeckt. Seine Unterschrift bestätige nur eine Kenntnisnahme. Deshalb könnten Minderungen auf der Grundlage der Anlage B3 von der Klageforderung nicht in Abzug gebracht werden. Insbesondere habe der Kläger die Abzüge wegen der Umlagen nicht anerkannt, da diese Klausel bereits unwirksam sei. Weitere Abzüge über 7.747,72 EUR wie vom Landgericht angenommen seien ebenso nicht vorzunehmen. Den Abzug für die Belastungsrechnung Nr. 312-2010 in Höhe von 72,65 EUR habe das Landgericht schon ausweislich der Urteilsgründe (S. 13 und S. 32) offensichtlich unrichtig vorgenommen. Ferner schulde der Kläger keine Vertragsstrafe in Höhe von 14.844,65 EUR. Die Beklagte habe einen Verzug nicht schlüssig dargetan. Die Fertigstellung habe bis zur 38. KW 2010 erfolgen sollen (25.09.2010). Bis Ende Januar 2011 seien aber die vorgeschalteten Putzarbeiten noch nicht fertig gewesen, so dass die Fenstergitter nicht hätten montiert werden können. Der Umstand, dass der Kläger seine Leistung nicht habe erbringen können, sei bekannt gewesen. Insoweit sei es unerheblich, dass der Kläger keine Behinderung angezeigt habe. Die Beklagte hätte eine neue Ausführungsfrist vereinbaren müssen. Zinsen auf die Klageforderung seien bereits ab dem 02.07.2012 geschuldet. Der Beklagten stehe auch keine Forderung in Höhe von 45.315 EUR gegen den Kläger für die Mängelbeseitigung an den Balkongeländern zu. Es liege ein Verfahrensfehler vor, weil das Landgericht den Sachverständigen H nicht zur Kenntnis der Firma W AG über eine Abdichtung via Flüssigkunststoff befragt habe. Insoweit hafte allein die Firma W AG wegen der fehlerhaften Abdichtung der Schraubbefestigung und nicht der Kläger. Die horizontale Fuge von 3 mm sei überhaupt nicht kausal für die angefallenen Mängelbeseitigungskosten geworden. Eine Doppelkausalität wie es das Landgericht angenommen habe sei nicht gegeben. Jedenfalls sei die vom Landgericht vorgenommene Quotelung zu beanstanden. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Streithelfer der Beklagten die vom Kläger geplante Ausführung mit horizontaler Fuge befürwortet hätten. Deren Einverständnis gelte wegen der Funktion der Streithelfer als im Namen der Beklagten erteilt. Zinsen auf die Widerklageforderung könne die Beklagte nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, da es sich bei den Mängelbeseitigungskosten nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handele. Darüber hinaus seien Zinsen insoweit erst ab Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten geschuldet, da der vorangegangen Vorschussanspruch einen anderen Streitgegenstand betreffe. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 1. die Beklagte zu verurteilen, über den bereits ausgeurteilten Betrag von 18.586,76 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2014 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 34.666,88 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2012 sowie auf den ausgeurteilten Betrag von 18.586,76 ebenfalls Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2012 zu zahlen. Randnummer 13 2. die Widerklage abzuweisen Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und erwidert: Randnummer 17 Die Berufung sei teilweise bereits unzulässig, weil sie den Mindestanforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht werde. Im Übrigen sei die Berufung aus den rechtlich zutreffenden Erwägungen des Landgerichts unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 15.01.2025 sowie in den Schriftsätzen vom 04.02.2025, 24.02.2025 und 24.03.2025 Bezug genommen. Randnummer 18 Die Streithelfer der Beklagten haben sich deren Antrag angeschlossen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Randnummer 20 Die zulässige Berufung hat in der Sache im Wesentlichen keinen Erfolg. Sie ist nur in Bezug auf die Belastungsrechnung Nr. 312-2010 in Höhe von 72,65 EUR, einen Teil der Abzüge für Umlagen in Höhe von 432,84 EUR und die Höhe des auf den Widerklagebetrag entfallenden Zinsfußes begründet. A. Randnummer 21 Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen aus § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO. Sie lässt den Umfang der Anfechtung und die auf den hiesigen Streitfall bezogenen Angriffspunkte erkennen. Soweit die Beklagte die Berufung mit Blick auf das Vorbringen des Klägers für unzulässig hält, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Frage, ob die Argumentation des Klägers letztlich durchgreift, betrifft nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern deren Begründetheit. Randnummer 22 Der Senat geht ferner davon aus, dass die Berufung des Klägers auch insoweit zulässig ist, als er eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Belastungsrechnung-Nr. 312-2010 über 72,65 EUR brutto begehrt. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenngleich der Kläger das von ihm begehrte Ziel auch über eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit hätte erreichen können. Randnummer 23 Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Deshalb fehlt einer Klage im Allgemeinen das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Rechtsuchenden ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen (vgl. Zöller/Greger, 35. Aufl., Vor § 253, Rn. 18b m.w.N.). Wenn der klagenden Partei mehrere Verfahrensmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ist ein Rechtschutzbedürfnis für den Klageweg aus prozessökonomischen Gründen anzunehmen, wenn hierdurch das Rechtsverhältnis insgesamt geklärt werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 17.02.2023 – V ZR 22/22 – Rn. 41 zur Berichtigungsmöglichkeit im Grundbuchverfahren und der Durchsetzung im Klagewege). Randnummer 24 So liegt der Fall hier. Da der Kläger die Entscheidung des Landgerichts ohnehin im Wege der Berufung umfassend zur Überprüfung stellt, ist sein Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf einen Streitpunkt, den er auch im Wege der Berichtigung nach § 319 ZPO hätte klären können, nicht zu verneinen. Aus prozessökonomischen Gründen entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis insoweit nicht partiell. B. Randnummer 25 Die Berufung ist überwiegend unbegründet. Randnummer 26 I. Klage Randnummer 27 Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 631 Abs. 1, 641 Abs. 1 Satz 1 BGB eine fällige restliche Werklohnforderung in Höhe von 19.092,25 EUR zu. Randnummer 28 Die Beklagte hat die Abnahme am 11.06.2012 erklärt. Der Kläger hat unter dem 06.02.2012 eine prüfbare Schlussrechnung gelegt, § 14 VOB/B 2009. Randnummer 29 Die Klageforderung berechnet sich wie folgt: 1. Randnummer 30 Auszugehen ist zunächst von einem durch den Kläger anerkannten Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen in Höhe von 319.239,80 EUR netto zuzüglich eines Nachtrags über 1.700,- EUR netto für 12 Lichtschachtgitterroste und abzüglich eines vereinbarten Nachlasses von 7 % auf die endgültige Schlussrechnungssumme, was einen Betrag von 22.465,79 EUR ausmacht. Randnummer 31 Diesen Ausgangspunkt eines restlichen Vergütungsanspruchs in Höhe von 298.474,01 EUR netto greift der Kläger mit seiner Berufung nicht an. 2. Randnummer 32 Der Kläger hat von diesem Schlussrechnungsbetrag die in dem Schlussabrechnungsprotokoll vom 02.07.2012 (Anlage B 3) dokumentierten weiteren Abzüge akzeptiert. Randnummer 33 Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass diese Erklärung des Klägers im als deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis zu werten ist. Randnummer 34 Ein kausales Schuldanerkenntnis setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen. Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Der erklärte Wille der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgte Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder einzelne rechtliche Punkte herrschte. Ein Schuldbestätigungsvertrag weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf (BGH, Beschl. v. 03.06.2008 – XI ZR 239/07; BGH, Urteil v. 24.03.1976 – IV ZR 222/74 – Rn. 17 ff). Randnummer 35 Ob ein kausales Schuldanerkenntnis oder lediglich ein Anerkenntnis ohne Vertragscharakter vorliegt, das ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen nur bezweckt, dem Gläubiger den Beweis zu erleichtern oder ihn durch die Mitteilung der Erfüllungsbereitschaft von sofortigen Maßnahmen abzuhalten, beurteilt sich im Wege der Auslegung nach §§133, 157 BGB danach, ob die Parteien eine Regelung treffen und ob ihre Bekundungen von dem Willen zu rechtlicher Bindung getragen sind oder nicht; dabei sind ausgehend vom Wortlaut der Erklärung und dem darin zum Ausdruck kommenden objektiven Erklärungsgehalt auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage beider Parteien und die sonstigen Begleitumstände, unter denen das Anerkenntnis erklärt wird, zu berücksichtigen. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH, Urteil v. 27.01.2010 – VIII ZR 58/09 – Rn. 33 m.w.N.; vgl. BGH, Urteil v. 24.03.1976 – IV ZR 222/74 – Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2016 – 12 U 74/15 – Rn. 41 m.w.N.). Randnummer 36 Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses hier vor. Randnummer 37 Zwischen den Parteien bestand Streit über die wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers bereits unmittelbar aus der seitens der Beklagten gekürzten Schlussrechnung des Klägers vom 06.02.2012 (Anlage B 2) und den ausweislich der Anlage B 3 von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen. Deshalb hatten die Parteien auch einen besonderen Anlass für eine Klärung ihrer wechselseitigen Ansprüche und eine finale Verständigung. Randnummer 38 Die Annahme des für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis erforderlichen Rechtsbindungswillens des Klägers ist gerechtfertigt. Randnummer 39 Der Wortlaut der in der Anlage B 3 ersichtlichen Erklärung spricht hier dafür, dass der Kläger im Rahmen der vermerkten Ergänzungen eine endgültige und einvernehmliche Erledigung der Sache herbeiführen wollte. So trägt das vorbezeichnete Schriftstück die Überschrift "Schlussabrechnungsprotokoll". Dieses hat der Kläger zusammen mit dem Hinweis "gültig mit Ergänzungen siehe unten" unterzeichnet. Die nachstehenden Ergänzungen sind wiederum überschrieben mit "Schlussrechnungsprüfung" und weiteren Einzelheiten, welche Positionen vom Kläger anerkannt werden oder nicht bzw. entfallen sollen. Dies lässt darauf schließen, dass der Kläger die gesamten Positionen des Schlussabrechnungsprotokolls geprüft und der dort festgehaltenen abschließenden Entscheidung zugeführt hat. Randnummer 40 Zugleich ergibt sich hieraus, dass die Erklärung des Klägers von Rechtsbindungswillen getragen war, weil er konkret zwischen den nicht akzeptierten Belastungsrechnungen und der übrigen Schlussrechnungsprüfung differenziert hat. Die ausdrückliche Bestätigung über anerkannte und nicht anerkannte Belastungsrechnungen und Positionen wäre zur bloßen Kenntnisnahme nicht erforderlich gewesen. Dies lässt den Schluss zu, dass der Kläger den Umfang der von der Bestätigung umfassten Forderung eindeutig festlegen wollte und weitere Einwendungen nicht erheben wird. Randnummer 41 Soweit der Kläger meint, die auf der Anlage B 3 aufgebrachten handschriftlichen Vermerke gäben das Besprechungsergebnis nicht zutreffend wieder und seien durch seine Unterschrift nicht gedeckt, kann er zu seinen Gunsten hieraus nichts herleiten. Randnummer 42 Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts deckt die Unterschrift des Klägers auch den handschriftlichen Vermerk des Zeugen W ab. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger das Schlussrechnungsprotokoll mit den handschriftlichen Ergänzungen des Zeugen W unterschrieben (S. 3, 11 des Urteils des Landgerichts). Der Hinweis "gültig mit Ergänzungen siehe unten" befindet sich zudem oberhalb der Unterschrift des Klägers. Randnummer 43 Diese Feststellung hat der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrundezulegen. Randnummer 44 Nach §529 Abs.1 Nr.1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Urteil v. 08.06.2004 – VI ZR 199/03 – Rn. 13 m.w.N.). Randnummer 45 Einen entgegenstehenden Sachverhalt hat der Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz vorgetragen. In der Berufungsbegründung vermutet der Kläger lediglich, dass die handschriftlichen Vermerke auf dem Schlussabrechnungsprotokoll gemäß der Anlage B 3 im Nachhinein angebracht wurden, ohne einen alternativen Sachvortrag auf der Grundlage seiner eigenen Wahrnehmung zu unterbreiten. Einen konkreten Vortrag, welche Punkte im Einzelnen mit ihm so nicht abgesprochen gewesen sein sollen, hält der Kläger ebenfalls nicht. Darüber hinaus tritt er keinen Beweis dafür an, die von ihm unterzeichnete Anlage B 3 sei nachträglich verändert worden. Für diese ihm günstige Tatsache trägt er nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Auch der Umstand, dass der Kläger das Entfallen der Belastungsrechnung 312-2010 für sich in Anspruch nimmt, so wie es in der Anlage B 3 im handschriftlichen Vermerk zum Besprechungsergebnis festgehalten ist, spricht indiziell dagegen, dass die erstinstanzlich Feststellung zum zeitlichen Ablauf der Unterzeichnung des Schussabrechnungsprotokolls durch den Kläger unrichtig ist. Randnummer 46 Der neue Vortrag des Klägers ist überdies gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zulässig. Randnummer 47 Auch wenn der Senat nicht nur isoliert auf den eindeutig erscheinenden Wortlaut der Anlage B 3 abstellt, spricht der Kontext der gemeinsamen Besprechung der Parteien über die Schlussrechnung des Klägers vom 06.02.2012 (Anlage B 2) und die Positionen im Schlussabrechnungsprotokoll (Anlage B 3) dafür, dass die Parteien die wechselseitigen Ansprüche im Umfang der Bestätigung dem Streit oder der Ungewissheit über ihr Bestehen mit der Folge entziehen wollten, alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Art für die Zukunft auszuschließen. In der Gesamtschau lässt sich die Unterzeichnung jeder einzelnen Seite der Anlage B 3 zusätzlich zu der Unterschrift auf der hierfür vorgesehenen Unterschriftszeile auf der letzten Seite im Zusammenspiel mit dem Inhalt des Schlussabrechnungsprotokolls aus dem verobjektivierten Empfängerhorizont nicht mit einer bloßen Kenntnisnahme seitens des Klägers vereinbaren. Andernfalls wäre ein einschränkender Zusatz zu erwarten gewesen und gerade keine punktuelle Bewertung jeder einzelnen Position. Für den abschließenden Charakter des Besprechungsergebnisses spricht zudem der Umstand, dass auch seitens der Beklagten jede Seite der Anlage B 3 paraphiert wurde. Ein solches Vorgehen unterstreicht, dass die Parteien eine finale Verständigung erzielt haben und diese für die Zukunft unabänderlich fixieren wollten. Randnummer 48 Gegen diese Würdigung spricht auch nicht der Text zu § 16 Nr. 3 VOB/B, der unmittelbar vor der für die Unterschrift des Klägers vorgesehenen Zeile angebracht ist. Der Kläger hat durch seine das Schlussabrechnungsprotokoll abschließende Unterschrift sowie durch die auf den einzelnen Seiten unten rechts angebrachten Unterschriften das gesamte Dokument anerkannt und ersichtlich nicht nur eine Bestätigung der auf § 16 Nr. 3 VOB/B bezogenen Passage abgegeben. Für einen derart verengten Erklärungswert seiner Unterschrift ist kein einziger Anhaltspunkt ersichtlich. Randnummer 49 Der Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses steht auch nicht der Hinweis in der Anlage B 3 entgegen, dass ein weiterer Einbehalt in Höhe von 12.000,- EUR für die Mängelbeseitigung an den Treppengeländern ermittelt und eine Belastungsrechnung nachgereicht wird. Dieser Umstand beseitigt die Verständigung der Parteien hinsichtlich des dort festgehaltenen Teils nicht. Auch eine teilweise Forderungsbestätigung kann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen (BGH, Urteil v. 09.02.1998 – II ZR 374/96 – Rn. 10). Auch wenn die Parteien hier Detailfragen ausgeklammert haben, wollten sie den Inhalt ihres Schuldverhältnisses - ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Anlage B 3 und in der Gesamtschau - verbindlich festlegen und nicht nur eine vorläufige Vorbereitung für eine mögliche Verständigung treffen. Randnummer 50 Der Senat hat hierbei auch berücksichtigt, dass Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, bei der gebotenen interessengerechten Auslegung im Allgemeinen nur ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, dass ein bestehendes Recht aufgegeben wird (vgl. BGH, Urteil v. 30.03.2006 - I ZR 57/03 – Rn. 21). Randnummer 51 Vorliegend entspricht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses mit den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen der beiderseitigen Interessenlage der Parteien, Klarheit über bestehende Einwendungen und Unsicherheiten hinsichtlich der gegenseitigen Forderungen zu erhalten, um eine streitige Auseinandersetzung zu vermeiden. Beide Parteien hatten einen nachvollziehbaren Grund, im Wege eines gegenseitigen Nachgebens das Vertragsverhältnis durch Klärung der Schlussabrechnung einer raschen und endgültigen Lösung zuzuführen. Randnummer 52 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Anerkenntnis hier lediglich zu Beweiszwecken abgegeben hat, sind nicht ersichtlich, zumal Beweisschwierigkeiten zwischen den Parteien nicht bestanden. Randnummer 53 Deshalb muss sich der Kläger an seinen in der Anlage B 3 dokumentierten Erklärungen festhalten lassen. Durch die Abgabe eines kausalen Schuldanerkenntnisses ist der Erklärende mit allen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ausgeschlossen, die er bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnen musste (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1998 - II ZR 374/96 – Rn. 10). Randnummer 54 Zu den Abzügen im Einzelnen, auf die sich das deklaratorische negative Schuldanerkenntnis des Klägers gemäß der Anlage B 3 erstreckt, ist deshalb auszuführen: Randnummer 55 2.1 Umlagen Randnummer 56 Der Kläger hat ausweislich der Anlage B 3 Abzüge für Umlagen in Höhe von insgesamt 5.344,08 EUR anerkannt, die mit jeweils 1,5 % sowie 0,3 % des nachlassbereinigten Schlussrechnungsbetrags in Höhe von 296.893,01 EUR errechnet sind (4.453,40 EUR und 890,68 EUR). (
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