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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat L 11 SB 186/23 Urteil Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - tatrichterliche Aufgabe - Versorgun

Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - tatrichterliche Aufgabe - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Wirbelsäulenleiden - chronisches Schmerzsyndrom - psychische Störung - kein zwingender Rücksc

§ 2der Versorgungsmedizin-Verordnung (Vers

MedV) (Hirnschäden mit isoliert vorkommenden Syndromen) oder Teil B Nr. 8.7

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MedV (Schlafapnoe-Syndrom) richten. Hier liege es nahe, dass die vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen die Auswirkungen seines Schlafapnoe-Syndrom seien, die mit einem Einzel-GdB von 20 angemessen bewertet seien. Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich (Teil B Nr. 2.2

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MedV) und Bluthochdruck (Teil B Nr. 9.3

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MedV) seien je mit Einzel-GdB von 20, Funktionsstörungen der Schulter nach Teil B Nr. 18.13

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MedV mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Randnummer 13 Der Beklagte hat das angenommene Teilanerkenntnis mit Ausführungsbescheid vom

  1. Juni 2023 umgesetzt. Randnummer 14 Der Kläger hat gegen das ihm am
  2. Mai 2023 zugestellte Urteil am
  3. Juni 2023 Berufung eingelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das seelische Leiden mit einem Einzel-GdB von 30 das Wirbelsäulenleiden von 30 nicht auf 50 erhöhe. Das Schlafapnoe-Syndrom sei mit einem Einzel-GdB von 20 unzureichend bewertet, weil Komplikationen in Gestalt einer Hypertonie bestünden. Entgegen Prof. Dr. B liege ein Restless-legs-Syndrom vor, das das Sozialgericht nicht nachvollziehbar nur mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet habe. Auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts sei nicht nachvollziehbar. Randnummer 15 Der Senat hat Befundberichte bei dem Internisten L und bei der Neurologin und Psychiaterin Dr. H eingeholt. Randnummer 16 Der Kläger hat Schlaflaborbefunde und ein Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychotherapie Dr. B vom
  4. Januar 2024 vorgelegt, das diese nach ambulanter Untersuchung des Klägers am
  5. Januar 2024 im auf eine Erwerbsminderungsrente gerichteten Verfahren S R erstattet hat. Danach bestünden auf psychiatrischem Gebiet eine anhaltende chronifizierte derzeit mittelgradige depressive Symptomatik, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine somatoforme Schmerzstörung sowie der Verdacht auf eine gemischte Persönlichkeitsstörung, differentialdiagnostisch eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom. Auf neurologischem Gebiet lägen ein Restless-legs-Syndrom sowie eine linksseitige Hypästhese und Hypalgesie, deutlich psychogen verstärkt vor. Dem Kläger seien nur leichte Tätigkeiten zuzumuten im Umfang von unter drei Stunden täglich. Randnummer 17 Der Senat hat nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein psychiatrisches Gutachten bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie H vom
  6. August 2024 eingeholt, das diese nach ambulanter Untersuchung des Klägers am selben Tag erstattet hat und in dem sie zu der Einschätzung gelangt ist, der GdB sei seit dem
  7. Januar 2019 mit 50 zu bewerten. Zu bewerten seien folgende Funktionsstörungen mit folgenden Einzel-GdB: Randnummer 18 - depressive Störung

(30), Randnummer 19 - chronische Schmerzstörung
(20), Randnummer 20 - Restless-legs-Syndrom
(20), Randnummer 21 - linksseitige Hypästhesie
(10), Randnummer 22 - Schlafapnoe-Syndrom
(20), Randnummer 23 - chronisches Lumbalsyndrom
(20), Randnummer 24 - chronisches HWS-Syndrom
(20), Randnummer 25 - arterieller Hypertonus
(10), Randnummer 26 - Schultergelenksarthrose
(20). Randnummer 27 Warum Prof. Dr. B ein Restless-legs-Syndrom verneint habe, sei nicht nachvollziehbar. Recht habe dieser aber, soweit er eine Trigeminusneuralgie verneine. Randnummer 28 Der Beklagte hat eine versorgungsärztliche Stellungnahme vom
  1. Oktober 2024 zu den Gerichtsakten gereicht, wonach dem Gutachten der Sachverständigen H nicht zu folgen sei. Der Senat hat diese Stellungnahme der Sachverständigen H zur ergänzenden Stellungnahme zugeleitet. In dieser vom
  2. Januar 2025 hat die Sachverständige im Wesentlichen erklärt, an ihrer Einschätzung festzuhalten. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, Randnummer 30 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  3. April 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
  4. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. August 2019 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom
  6. Juni 2023 zu verurteilen, zugunsten des Klägers mit Wirkung ab dem
  7. September 2018 den Grad der Behinderung mit 50 festzustellen. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist im Übrigen auf seine versorgungsärztlichen Stellungnahmen. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG i. V. m. § 155 Abs. 4 und Abs. 3 SGG. Randnummer 36 Der Bescheid vom
  8. Juni 2023, mit dem der Beklagte sein Teilanerkenntnis ausgeführt hat, ist nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Verfahrensgegenstand geworden, weil er den angefochtenen Bescheid im Rechtssinne weder ändert noch ersetzt. Er setzt lediglich das angenommene Teilanerkenntnis um, enthält insoweit nur eine Begünstigung und ändert oder ersetzt nicht die Ablehnung eines GdB von
  9. Randnummer 37 Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist teilweise unzutreffend. Die zulässige Klage ist begründet, soweit dem Kläger der GdB von 40 früher zusteht, als vom Beklagten anerkannt. Der Bescheid des Beklagten vom
  10. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  11. August 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50, aber einen solchen auf Feststellung eines GdB von 40 schon ab dem
  12. Januar
  13. Randnummer 38 Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in seiner seit dem
  14. Januar 2018 geltenden Fassung stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) – seit dem
  15. Januar 2024 des Vierzehnten Buches - zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind seit dem
  16. Januar 2009 die in

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MedV vom

  1. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsmedizinischen Grundsätze“ zu beachten, die durch die Verordnungen vom
  2. März 2010 (BGBl. I Seite 249),
  3. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928), vom
  4. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124), vom
  5. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2153) und vom
  6. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122) sowie durch Gesetze vom
  7. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3234), vom
  8. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2541), vom
  9. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2652), vom
  10. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146) und vom
  11. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 158) Änderungen erfahren haben. Randnummer 39 Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Grundsätzen als Grad der Behinderung in Zehnergraden zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 152 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 3 a)

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MedV die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d) aa) – ee)

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MedV). Randnummer 40 Der GdB ist seit dem

  1. Januar 2019 mit 40 zu bewerten aber nicht höher. Dies folgt aus einer Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. W und Prof. Dr. B, die jeweils auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers sowie einer kritischen Würdigung der sonstigen medizinischen Unterlagen beruhen und sowohl auf der Grundlage der herrschenden medizinischen Lehre als auch im Einklang mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen erstattet worden sind. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist. Dabei müssen die Instanzgerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
  2. Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R – juris). Randnummer 41 Das Wirbelsäulenleiden ist nach Teil B Nr. 18.9

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MedV mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Davon gehen letztlich alle Sachverständigen aus, übrigens im Ergebnis auch die Sachverständige H, soweit sie LWS- und HWS-Leiden je mit Einzel-GdB von 20 bewertet. Die Untersuchungsbefunde von Dr. W belegen allerdings für den Bereich der HWS nur leichte Einschränkungen der Beweglichkeit der Rotation und der Seitneigung. Das gilt auch für den Bereich der LWS, hier hat der Sachverständige nur eine leichte Einschränkung der Rotation und einen vergrößerten Finger-Boden-Abstand festgestellt, übrigens ohne Schmerzangaben. Dass Dr. W röntgenologisch schwere Verschleißerscheinungen für HWS und LWS festgestellt hat, ist für den GdB ohne Belang, weil nach Teil B Nr. 18.1

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MedV mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z.B. degenerativer Art) allein noch nicht die Annahme eines GdB rechtfertigen. Daher lässt sich die Annahme von Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten und damit ein Einzel-GdB von 30 überhaupt nur unter Berücksichtigung von Schmerzen rechtfertigen. Die ergibt sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B, der von einem chronischen - ausdrücklich nicht außergewöhnlichen - Schmerzsyndrom der HWS und der LWS ausgeht und so zu einem Einzel-GdB von 30 gelangt. Die Sachverständige H bewertet die chronische Schmerzstörung separat mit einem Einzel-GdB von 20. Der Senat kann offen lassen, ob dies überzeugt. Wollte man nämlich – wie es die Sachverständige H getan hat - die Leiden der HWS, der LWS und die chronische Schmerzstörung je mit Einzel-GdB von 20 bewerten, ergäbe sich daraus ein „kleiner Gesamt-GdB“ von 30, inhaltlich würde daraus also keine Abweichung resultieren. Randnummer 42 Das seelische Leiden ist nach Teil B Nr. 3.7

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MedV als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten und zwar unabhängig davon, ob man es als mittelgradig depressive Episode (Prof. Dr. B) oder als anhaltende chronifizierte mittelgradige Depression (H) bezeichnen wollte. Ein höherer Einzel-GdB als 30 kommt keinesfalls in Betracht, weil die Leiden keiner schweren Störung entsprechen und sich auch nicht im Grenzbereich dazu befinden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Rentengutachten von Dr. B, die neben einer Antriebsminderung eine mittelschwere depressive Symptomatik bestätigt hat. Dass sie von einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich aufgrund der psychischen Symptomatik ausgegangen ist, besagt nichts zur Höhe des GdB, weil ein bestimmter GdB mit der Frage, ob bei dem behinderten Menschen volle Erwerbsminderung besteht, in keinerlei Wechselwirkung steht, weil die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen völlig unterschiedlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 24. August 2017 - B 9 SB 24/17 B – juris). Randnummer 43 Das „recht gut“ (Gutachten H, Seite 10) eingestellte Schlaf-Apnoe-Syndrom mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung ist nach Teil B Nr. 8.7

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MedV mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Randnummer 44 Inwieweit die Diagnose eine Restless-legs-Syndrom wirklich gesichert ist, kann dahinstehen, weil ein höherer Einzel-GdB von 20 nicht erkennbar ist. Was die Bewertungsgrundlage betrifft, kann auf den einschlägigen Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats - Sektion Versorgungsmedizin - vom April 2002 zur Beurteilung bei Restless-legs-Syndrom verwiesen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 13. März 2023 - B 9 SB 41/22 B – juris). Fehlt es für die Bemessung des GdB an ausdrücklichen Vorgaben im Teil B

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MedV, kann analog auf vergleichbare Bewertungen zurückgegriffen werden (Teil B Nr. 1 Buchstabe b

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MedV). Nach dem vorgenannten Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats bietet sich eine analoge Bewertung des Restless-legs-Syndroms mit anderen Hypersomnien wie dem Schlaf-Apnoe-Syndrom an. Denn auch beim Restless-legs-Syndrom bestehen die teilhaberelevanten gesundheitlichen Auswirkungen insbesondere in Schlafstörungen, erhöhter Tagesmüdigkeit und psychischen Folgeerscheinungen wie Gereiztheit, Abgeschlagenheit bis hin zu depressiven Verstimmungen (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats - Sektion Versorgungsmedizin - vom April 2002, „Gutachtliche Beurteilung bei Restless-Legs-Syndrom“, zitiert nach: Wendler, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Auflage 2020, S. 237). Hier sind Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit jedenfalls nach den Ausführungen der Sachverständigen H auf das Restless-legs-Syndrom zurückzuführen. Auch sie geht aber nachvollziehbar von keinem höheren Einzel-GdB als 20 aus. Dies überzeugt, weil die vorliegenden psychischen Beschwerden offenkundig auf die Schmerzkrankheit zurückzuführen sind. Randnummer 45 Ob die Schulterbeschwerden links nach Teil B Nr. 18.14

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MedV mit einem Einzel-GdB von 10 (Dr. W, Prof. Dr. B) oder 20 (H) zu bewerten sind, kann wegen der fehlenden Relevanz für den Gesamt-GdB offen bleiben. Randnummer 46 Die arterielle Hypertonie ist nach Teil B Nr. 9.3

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MedV mit keinem höheren Einzel-GdB als 10 zu bewerten. Eine Hypertonie in mittelschwerer Form liegt entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Dr. W nicht vor, weil keine Organbeteiligung vorliegt und der Bluthochdruck normotensiv eingestellt ist (vgl. Befundbericht des Internisten L vom

  1. November 2023). Dass der diastolische Blutdruck mehrfach über 100 mmHg trotz Behandlung liegt, ist nicht erkennbar, er lag auch bei Dr. W genau bei 100 mmHg. Randnummer 47 Ob eine linksseitige Hypästhesie mit keinem (Prof. Dr. B) oder einem Einzel-GdB von 10 (H) zu bewerten ist, kann wegen der fehlenden Relevanz für den Gesamt-GdB dahinstehen. Eine Trigeminusneuralgie haben beide vorgenannten Fachärzte nachvollziehbar verneint, dem folgt der Senat. Randnummer 48 Der Gesamt-GdB beträgt
  2. Dabei wird der Einzel-GdB von 30 für das Wirbelsäulenleiden einschließlich eines chronischen Schmerzsyndroms trotz erheblicher Überschneidungen durch den Einzel-GdB von 30 für das seelische Leiden um einen 10-er-Wert erhöht. Soweit die Sachverständige H annimmt, die beiden Einzel-GdB von je 30 für das Wirbelsäulen- und das seelische Leiden ergäben einen GdB von 50, folgt der Senat dem nicht. Denn im Einzel-GdB von 30 steckt mit der chronischen Schmerzkrankheit bereits eine erhebliche seelische Komponente. Die darüber hinausgehenden auf dem seelischen Leiden beruhenden Teilhabebeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen, rechtfertigen aber keine Erhöhung des Gesamt-GdB auf
  3. Eine weitere Erhöhung durch die weiteren mit Einzel-GdB von 10 und 20 zu bewertenden Leiden findet gemäß den skizzierten versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht statt. Das Ausmaß der Behinderung (vgl. Teil A Nr. 3 d) ee)

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MedV) nimmt durch die mit Einzel-GdB von je 20 zu bewertenden Leiden – Schlafapnoe-Syndrom, Restless-legs-Syndrom (fraglich), Schulterbeschwerden links (fraglich) – nicht wesentlich zu. Insbesondere ergibt der Vergleich mit festen Einzel-GdB (vgl. Teil A Nr. 3 b)

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MedV), dass die Leiden des Klägers nicht beispielsweise mit Wirbelsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z.B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) entsprechen (vgl. Mecke, SGb 2023, 220, 227) gleichzusetzen sind. Randnummer 49 Der GdB von 40 ist entgegen der Auffassung des Beklagten bereits seit dem

  1. Januar 2019 festzustellen. Insbesondere die Sachverständigen Dr. W und H knüpfen nachvollziehbar den höheren GdB an den Behandlungsbeginn bei der Neurologin und Psychiaterin Dr. H. Dies überzeugt auch deshalb, weil im Entlassungsbericht des Reha-Zentrums L über eine ganztägig ambulante Rehabilitationsmaßnahme vom
  2. bis
  3. Januar 2019 – und damit kurz vor Beginn der Behandlung bei Dr. H – die Beeinträchtigungen des Klägers im jetzigen Ausmaß im Wesentlichen bereits beschrieben werden. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger hat zwar rechnerisch im Umfang von rund zwei Drittel obsiegt, die Schwerbehinderteneigenschaft, an deren Zuerkennung der Gesetzgeber besondere Vorteile anknüpft, aber verpasst. Randnummer 51 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001612672

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