Zulässigkeit einer wahrheitsgemäßen Presseberichterstattung über das Geburtsdatum des Kindes einer prominenten Person Leitsatz Die wahrheitsgemäße Presseberichterstattung über das Geburtsdatum des Kindes einer prominenten Person ist bei einem – von der prominenten Person abgeleiteten – öffentlichen Informationsinteresse von mehr als unerheblichem Gewicht zulässig und von dem Kind als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. (Rn.26) (Rn.37) Orientierungssatz Die Kenntnis des Geburtsdatums berührt die einer Person gegenüber einzunehmende Haltung weder in positiver noch in negativer Hinsicht, sondern ist in gesellschaftlicher Hinsicht neutral. Die Veröffentlichung des Geburtsdatums reicht nicht besonders tief in den Persönlichkeitsbereich hinein, weil das Datum jenseits der Bedeutung für das Selbstbild keine gesellschaftliche Bedeutung und - ähnlich wie der Name - keine für den Betroffenen "sensible" Information darstellt (Anschluss BGH, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90). (Rn.36) Verfahrensgang nachgehend KG Berlin 10. Zivilsenat, 22. Januar 2026, 10 U 71/25, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf bis 16.000,00 EUR, §§ 48 GKG, 3 ZPO. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Mitteilung des Geburtsdatums der Klägerin im Rahmen öffentlicher Berichterstattung durch die Beklagte. Randnummer 2 Die Klägerin ist die am X geborene Tochter der X und ihres Ehemannes X. Randnummer 3 Die Beklagte verlegt die Druckerzeugnisse X sowie die Zeitung X und verantwortet die Internetmediendienste X, die X und X. Randnummer 4 Am 11. Juni 2023 berichtete die Beklagte in ihren Internetmediendiensten und am 12. Juni 2023 in der Druckausgabe der "X", Seite X, jeweils unter dem Titel "X", am 11. Juni 2023 in der Druckausgabe der "X", Seite X, unter dem Titel "X Monate hielt X ihre Hochzeit geheim" sowie am 12. Juni 2023 in ihren Internetmediendiensten unter dem Titel "X süßes Liebesgeheimnis" jeweils im Zusammenhang mit der Hochzeit ihrer Eltern über die Geburt der Klägerin und nannte dabei jeweils ihren Vornamen und das Geburtsdatum. Randnummer 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 2023 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer die Benennung des Geburtsdatums der Klägerin in den genannten Veröffentlichungen betreffenden Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Darauf reagierte die Beklagte nicht. Randnummer 6 Auf den sodann gestellten Antrag der Klägerin untersagte das Landgericht Berlin der Beklagten mit Urteil vom 24. August 2023 – 27 O 287/23 – unter Verweis auf die genannten Veröffentlichungen, zu veröffentlichen oder zur verbreiten oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen, dass die Klägerin am X geboren sei bzw. am X Geburtstag habe. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Kammergericht mit Beschluss vom 25. Juli 2024 – 10 U 142/23 – zurück. Randnummer 7 Mit Schriftsatz ihrer Vertretung vom 9. Januar 2025 – eingegangen bei Gericht am selben Tag, zugestellt am 24. Februar 2025 – hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 8 Sie ist der Ansicht, der Minderjährigenschutz überwiege das von der Beklagten in Anspruch genommene Informationsinteresse. Randnummer 9 Sie habe ein Recht darauf, unbeobachtet von der Öffentlichkeit aufzuwachsen. Das sei nach Nennung des Geburtsdatums nicht mehr gewährleistet, da damit etwa ungebetene Besuche oder Geschenkübersendungen zum Geburtstag möglich würden. Da ihre Eltern sogar ihre eigenen Geburtsdaten auch im engeren Familienkreise nicht preisgäben, betreffe die Veröffentlichung ihres Geburtsdatums auch ihr persönliches Umfeld. Die Freiheit, ihr Geburtsdatum zu verheimlichen, sei ihr durch die Veröffentlichungen genommen. Das begründe in diesem Falle auch die Zuordnung ihres Geburtsdatum zu ihrer Privatsphäre. Unerheblich sei, dass das Geburtsdatum bei Behörden hinterlegt sei, da insoweit keine Einsichtsrechte der Öffentlichkeit bestünden. Gerade Kinder Prominenter bedürften eines besonderen Schutzes, der verfassungsrechtlich garantiert sei. Zudem mache die Kombination von Namen und Geburtsdatum bestimmte Melderegisterabfragen oder die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Dienste möglich, die mit dem Namen allein nicht möglich seien. Ganz allgemein erhöhe die Kombination von Name und Geburtsdatum die Identifizierbarkeit. In diesem Zusammenhang sei auch das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Randnummer 10 Im Übrigen verweist die Klägerin zur Begründung ihrer Klage auf die Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden: Randnummer 12 Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand, Randnummer 13 untersagt , Randnummer 14 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, dass die Klägerin am X geboren ist, bzw. am X Geburtstag hat, wie in der X geschehen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage. Die Mutter der Klägerin habe mit der Eheschließung den Nachnamen ihres Ehemannes angenommen und heiße nunmehr bürgerlich X weshalb "X" der Ehename des Elternpaares der Klägerin sei und folglich auch diese selbst diesen Nachnamen tragen müsse. Aufgrund der abweichenden Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift sei deren Identität zweifelhaft. Randnummer 18 Die Beklagte ist der Ansicht, bei der Mitteilung des Geburtsdatums handle es sich um eine wahre und wertneutrale Tatsachenmitteilung aus der Sozialsphäre der Klägerin. Damit sei die Mitteilung als grundsätzlich zulässig zu betrachten. Dieser Grundsatz gelte auch bei der Betroffenheit Minderjähriger, da auch in Fällen der Betroffenheit Minderjähriger stets die im Einzellfall widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen seien. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Randnummer 19 Es überwiege das öffentliche Informationsinteresse, das unter anderem durch die der Geburt nur wenige Tage vorhergehende Eheschließung der Eltern der Klägerin begründet werde. Darin zeigten sich Wertvorstellungen der Eltern der Klägerin, an denen aufgrund deren Prominenz ein gesteigertes öffentliches Interesse bestehe. Anders als das Landgericht Berlin im einstweiligen Verfügungsverfahren angenommen habe, sei die Frage der Ehelichkeit der Zeugung oder Geburt eines Kindes heute keinesfalls irrelevant. Das sei eine vielleicht für viele Berliner typische Sicht der Dinge, keinesfalls aber allgemeiner Konsens außerhalb großstädtisch-liberaler Milieus. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2025 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 22 I. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere genügen die in der Klageschrift enthaltene Bezeichnung der Klägerin als "X" sowie die Bezeichnungen ihrer gesetzlichen Vertreter als "X" und "X" den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 23 Nach dieser Vorschrift muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Nach § 253 Abs. 4 ZPO sind auf die Klageschrift im Übrigen die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO soll die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung erfolgen. Diese Angaben dienen insbesondere der Identifizierung, gleichzeitig dokumentieren sie auf Seiten der das Gericht anrufenden Partei die Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2023 – V ZR 210/22 – juris Rn. 6). Die unter Beachtung dieser gesetzgeberischen Zielsetzungen zu stellenden Anforderungen an die erforderlichen Angaben dürfen wegen des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Der Zweck der Parteibezeichnung ist dann erfüllt, wenn die Partei dadurch eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 262/20 – juris Rn. 15). Randnummer 24 Nach diesen Maßstäben ist hier unerheblich, ob die Klägerin tatsächlich den Nachnamen "X" trägt. An der eindeutigen Identifizierbarkeit der Klägerin bestehen auch dessen ungeachtet keine Zweifel. Das ergibt sich schon aus der zweifelsfreien Identifizierbarkeit der in der Öffentlichkeit weithin bekannten Mutter der Klägerin. Dass die Klägerin oder ihre gesetzlichen Vertreter sich durch die Verschleierung der Identität der Klägerin der Zwangsvollstreckung entziehen wollten, erscheint ausgeschlossen, jedenfalls aber fernliegend. Konkrete Anhaltspunkte dafür hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. Randnummer 25 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung einer weiteren Veröffentlichung oder Verbreitung ihres Geburtsdatums gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 8 EMRK. Denn die angegriffene Veröffentlichung verletzt die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Randnummer 27 Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20 - juris Rn. 19). Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 28 1. Die Minderjährigkeit der Klägerin begründet keine Regelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit vgl. (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12 . – juris Rn. 20). Vielmehr ist den aus der Minderjährigkeit eines von einer Berichterstattung Betroffenen folgenden Besonderheiten im Rahmen der Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände Rechnung zu tragen. Dabei gilt zwar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG Kindern ein eigenes Recht auf ungehinderte Entfaltung ihrer sich entwickelnden Persönlichkeit gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2000 – 1 BvR 1353/99 – juris Rn. 5). Der konkrete Umfang dieses Rechts ist vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14 – juris Rn. 18). Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, ist danach grundsätzlich umfassender zu schützen als derjenige erwachsener Personen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96 – juris Rn. 81; BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 – VI ZR 56/17 – juris Rn. 19). Auch das führt hier aber nicht zu einem Übergewicht des Schutzes der Persönlichkeitsentfaltung gegenüber dem Schutz der Pressefreiheit. Randnummer 29 2. Es bedarf dazu auch keiner abschließenden Antwort auf die Frage, ob die Veröffentlichung ihres Geburtsdatums die Klägerin lediglich in ihrer Sozialsphäre berührt – mit der Folge, dass der Eingriff grundsätzlich zulässig und nur im Falle der Besorgnis einer Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder öffentlicher Prangerwirkung möglicherweise unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 261/10 – juris Rn. 14) – oder ob bereits auch die Privatsphäre der Klägerin betroffen ist. Letzteres hätte zur Folge, dass der Eingriff grundsätzlich nur durch ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu rechtfertigen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 237/21 – juris Rn. 26 m.w.N.). Randnummer 30 Ohnehin begegnet die Unterscheidung von Sozial- und Privatsphäre mit Blick auf den besonderen Schutz von Kindern Schwierigkeiten. Denn der für diese Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkt, dass der Einzelne Einschränkungen seines nur im Ausgangspunkt umfassenden Bestimmungsrechts über seinen Privatbereich hinzunehmen habe, wenn und soweit er als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, lässt sich jedenfalls auf Kleinkinder wie die Klägerin nicht ohne Einschränkungen übertragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72 – juris 45; Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – juris Rn. 82; Beschluss vom 23. Juni 2020 – 1 BvR 1240/14 – juris Rn. 16). Hier überwöge der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Klägerin den Schutz der Pressefreiheit der Beklagten jedenfalls auch dann nicht, wenn sich die Veröffentlichung ihres Geburtsdatums als Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin darstellte. Randnummer 31 3. Zu Recht beruft sich die Beklagte hier auf ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse, das ein erhebliches Gewicht der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit begründet. Demgegenüber ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Situation als kleines Kind und des daraus folgenden besonderen Schutzbedarfs lediglich in einem Randbereich betroffen. Randnummer 32
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