). Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Tatbestandsmerkmale der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1
sind im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Auch die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird. Dabei gestaltet § 53
die Ausweisung als gebundene Entscheidung nach dem Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 3.16 – juris, Rn. 23). Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54
) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55
) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 – juris, Rn. 12). Randnummer 27 Ausgehend hiervon gefährdet der Aufenthalt des Klägers zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 53 Abs. 1
. Randnummer 28 Der Maßstab wird vorliegend nicht etwa durch § 3a
modifiziert, wonach ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt wurde oder Flüchtlingsschutz bzw. den subsidiären Schutz besitzt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden darf. Denn das Bundesamt hat den dem Kläger ursprünglich zuerkannten subsidiären Schutz mit Bescheid vom 30. März 2021 widerrufen. Randnummer 29 Bei der Ausweisung des Klägers handelt es sich auch nicht um eine von vornherein unzulässige sogenannte Auslandsausweisung. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bieten die §§ 53 ff.
keine Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Ausländern, die sich noch nie im Bundesgebiet aufgehalten haben (BVerwG, Urteil vom
. Randnummer 31 Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Anders als bei den übrigen Ausweisungsinteressen hat der Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 Nr. 2
das Erfordernis einer Gefahr (nochmals) ausdrücklich aufgeführt. Es gilt damit, dass das Gesetz bereits die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Bundesgebiet als eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ansieht, unabhängig davon ob die terroristische Vereinigung Gewaltakte auch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deutsche Einrichtungen im Ausland begeht. Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2
umfasst die innere und äußere Sicherheit. Die äußere Sicherheit betrifft die Freiheit des Staates, sich gegen Angriffe, gewaltsame Einwirkungen oder Zwangsmaßnahmen durch fremde Staaten bzw. Mächte verteidigen zu können. Die innere Sicherheit umfasst den Zustand des friedlichen und gewaltfreien Zusammenlebens der Bevölkerung einschließlich des Schutzes ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihres Eigentums, der Bestand und die Funktionsfähigkeit der staatlichen Gewalten und der staatlichen Einrichtungen sowie der lebenswichtigen Infrastruktur und der Versorgungseinrichtungen (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022,
27). Randnummer 32 Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat in der Vergangenheit einer terroristischen Vereinigung angehört und diese zugleich unterstützt, ohne zwischenzeitlich erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen zu haben. Randnummer 33
41). Als sicherheitsgefährdende Unterstützungshandlung ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Der Unterstützungsbegriff ist weit auszulegen, um damit auch der unions- und völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Unterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potentiell als gefährlich erscheint. Für das Unterstützen einer terroristischen Vereinigung gilt mithin ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch Vorfeldmaßnahmen erfasst und keine von der Person des Unterstützers ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert (BVerwG, Urteil vom
unterstützt hat. Ausweislich des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom
setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass für den Ausländer die – eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende – Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar ist. Auf eine darüberhinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom
46). Ein Abstandnehmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2
setzt vielmehr voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11/18 – juris, Rn. 12; Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris, Rn. 30). Die Darlegungslast für das Abstandnehmen trägt der Ausländer (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022,
46). Randnummer 45 Ausgehend hiervon bestehen seitens der Kammer Zweifel an einem glaubhaften und ernsthaften Abstandnehmen des Klägers von der Zugehörigkeit zur PKK und der Unterstützung derselben. Randnummer 46 Das inhaltliche Vorbringen des Klägers ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht frei von Widersprüchen und lässt jenseits pauschaler Bekundungen nachvollziehbare, lebensnahe Details vermissen, die Rückschlüsse auf ein Abstandnehmen zulassen würden. Dabei legt die Kammer zugrunde, dass der im Irak befindliche Kläger, an dessen persönlicher Anhörung per Videotechnik sie sich aufgrund bestehender völkerrechtlicher Bedenken sowie praktisch-logistischer Hürden nach der Anfragebeantwortung des Auswärtigen Amts vom 30. August 2024 gehindert sah, hinreichend Gelegenheit zum Vortrag hatte, da er nicht nur in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seinem als Zeugen vernommenen Vater steht, sondern darüber hinaus auch wiederholt mit seiner Prozessbevollmächtigten (video-)telefoniert hat. Randnummer 47 Soweit der Kläger geltend macht, er habe mit seiner Flucht aus dem Ausbildungslager der PKK in den P ... zum Ausdruck gebracht, seine ideologische Überzeugung freiwillig und nachhaltig geändert zu haben, bleibt im Einzelnen unklar, wann und aufgrund welcher objektiven Umstände der Kläger Abstand genommen haben will. Die diesbezüglichen Darstellungen des Klägers sind in sich widersprüchlich. So macht er zum einen geltend, er habe sich bereits von der PKK abgewandt, als ihm nach der Ausreise aus Deutschland – mithin wohl noch im europäischen Ausland – mitgeteilt worden sei, dass er in ein Ausbildungslager in den P ... verbracht werden solle, obwohl er selbst zu seiner Familie zurückkehren wollte. Diese gegen ihn gerichtete Vorgehensweise habe ihn zu der Erkenntnis gebracht, dass sein bisheriger eingeschlagener Weg falsch sei. Zum anderen benennt er als konkreten Anknüpfungspunkt für sein Abstandnehmen den – zeitlich nachgelagerten – Zeitpunkt, in dem ihm im Irak eine Waffe in die Hand gedrückt worden sei, da ihm in diesem Moment klargeworden sei, dass er nicht bereit sei, eine Waffe zu tragen oder diese zu benutzen, da er Gewalt ablehne. Auch der als Zeuge vernommene Vater des Klägers vermochte die geschilderten Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Dieser gab im Rahmen seiner Zeugenvernehmung zunächst an, der Kläger habe sich von der PKK abgewandt, als er gesehen habe, dass er mit Waffen agieren solle. Später gab er auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers an, sein Sohn habe schon nach Deutschland zurückgewollt, als er noch in Griechenland war. Randnummer 48 Darüber hinaus werden beide geschilderten Sachverhaltsvarianten durch das Verhalten des Klägers im Bundesgebiet letztlich durchgreifend in Frage gestellt. Dies gilt zum einen in Hinblick auf den Vortrag des Klägers, er habe bei seiner Ausreise aus Deutschland nicht gewusst, dass er zum bewaffneten Kampf in den Irak gebracht werden solle. So ergibt sich aus der Ermittlungsakte zum Strafverfahren 7 ... deren Feststellungen der Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten ist, dass er gegenüber einem bei der Demonstration am 8 ... 2018 eingesetzten Polizisten äußerte, nach Afrin gehen und dort gegen Erdogan kämpfen zu wollen. Die tatsächliche Ausreise aus dem Bundesgebiet erfolgte nur wenige Monate später. Des Weiteren ergibt sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts, dass der Vater des Klägers im Rahmen der Vermisstenanzeige am 7 ... 2018 gegenüber der Polizei angab, sein Sohn sehe sich selbst als einen „Soldaten der PKK“. Zum anderen ergeben sich auch Zweifel hinsichtlich der Angabe des Klägers, er sei nicht bereit gewesen, eine Waffe zu tragen, da er Gewalt ablehne. So ist der Kläger im Bundesgebiet bereits mit Gewalttaten aufgefallen. Ebenfalls bei der Demonstration f ... 2018, mithin kurz vor Ausreise aus dem Bundesgebiet, hat der Kläger einen Pflasterstein über eine Polizeikette hinweg in Richtung einer außerhalb der Demonstration befindlichen Person geworfen und damit jedenfalls in Kauf genommen, diese zu treffen und zu verletzen. Randnummer 49 Daneben bleiben auch der Zeitpunkt sowie die Umstände der Flucht des Klägers aus dem Ausbildungslager in tatsächlicher Hinsicht unklar. Laut dem Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren sei er Mitte 2021 aus dem Ausbildungslager im Irak unter Mithilfe von Peschmerga geflohen. Der als Zeuge vernommene Vater des Klägers gab hingegen zunächst an, er habe 2020 erstmalig wieder Kontakt zum Kläger gehabt, und zwar nachdem dieser von der PKK freigelassen worden sei. Erst auf erneute Nachfrage gab er im weiteren Verlauf an, sein Sohn habe ihm mitgeteilt, dass er geflohen sei; wann genau der Fluchtzeitpunkt gewesen sei, könne er jedoch nicht sagen. Auch die vom Kläger geschilderte aktuelle Verfolgungsangst durch die PKK stellt sich als wenig überzeugend dar. So hat der Kläger im Klageverfahren zwar vorgetragen, er halte sich aus Angst vor der PKK derzeit in I ... versteckt. Sein als Zeuge vernommener Vater teilte jedoch in der mündlichen Verhandlung mit, sein Sohn habe zwar zunächst inn ... unter einem Aliasnamen gelebt, nutze jedoch mittlerweile seinen eigenen Namen. Letzteres spricht gegen eine aktuell bestehende Verfolgungsfurcht vor der PKK. Randnummer 50 Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Unklarheiten und Ungereimtheiten wäre es für die Erfüllung der Darlegungslast des Klägers jedenfalls erforderlich gewesen, dass aus seinen Erklärungen unmissverständlich und glaubhaft zum Ausdruck kommt, dass er sich aufgrund einer Änderung seiner inneren Überzeugung von seinen Aktivitäten in der Vergangenheit distanziert. Dies ist indes nicht der Fall. Insbesondere fehlt es an einem uneingeschränkten Eingeständnis des Unrechts seiner Taten. Der Kläger stellt vielmehr die eigenen Nachteile, die er erlitten hat, in den Vordergrund, ohne eine hinreichende Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. So tragen sowohl der Kläger als auch der als Zeuge vernommene Vater des Klägers vor, dass er sich aufgrund seines noch jungen Alters und dem starken Einfluss der politischen Szene zu Straftaten habe verleiten habe lassen. Mitglieder der PKK hätten seine jugendliche Naivität ausgenutzt. Dieser pauschale Verweis auf das jugendliche Alter des Klägers im Zeitpunkt des Anschlusses an die PKK und der Ausreise aus dem Bundesgebiet lässt sich indes nicht für die Annahme eines Sinneswandels heranziehen. Ein zwischenzeitliches „Erwachsenwerden“ kann nämlich nur dann tauglicher Anhaltspunkt für ein Abstandnehmen sein, wenn dem Kläger auch ein genuiner Reflexions- und Reifungsprozess zugesprochen werden kann. Dies ist jedoch nach Einschätzung der Kammer nicht der Fall. Randnummer 51 Konkrete Anhaltspunkte für einen durchgreifenden Reifungsprozess sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr lebt der Kläger derzeit in I ... in einer Unterkunft, die ihm von den Peschmerga zur Verfügung gestellt wurde, und erhält monatliche Zahlungen von seinem Vater und einem Familienfreund zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Mithin ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der mittlerweile 22 Jahre alt ist, – in irgendeiner alterstypischen Art und Weise – Verantwortung für sein Leben ergriffen hat, indem er sich beispielsweise um einen legalen Aufenthalt im Irak oder eine Arbeit bemüht hätte. Randnummer 52 Insbesondere aber fehlt es im Lichte der strengen gesetzlichen Anforderungen an einer nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung des Klägers mit der PKK und ihrer Ideologie. Eine solche vermochte die Kammer weder dem schriftlichen Vorbringen noch der Aussage des als Zeugen vernommenen Vaters des Klägers zu entnehmen. Der Kläger behauptet lediglich pauschal, seine Taten zu bereuen und sich von der PKK distanziert zu haben, ohne sich kritisch mit den Zielen, der Geschichte oder den Aktivitäten der PKK zu befassen und diese ins Verhältnis zu seinen eigenen vorherigen Glaubenssätzen, seinem Verhalten und seiner aktuellen Einstellung zu setzen. Auch aus der Vernehmung des Vaters des Klägers ergab sich für die Kammer nicht der Eindruck einer kritischen Auseinandersetzung des Klägers mit der Ideologie der PKK. Danach befragt, ob sich sein Sohn – neben der Ablehnung von Waffengewalt – aus anderen Gründen, etwa politischer Art, gegen die PKK gestellt habe, gab er lediglich an, dass der Kläger von vornherein nach Deutschland zu seiner Familie zurückgewollt habe. Er gab zudem an, jeden Tag mit seinem Sohn zu telefonieren, sich mit diesem jedoch vor allem über die Familie zu unterhalten. Soweit der Kläger selbst vorträgt, er lehne es ab, eine Waffe zu tragen oder zu gebrauchen, weil er Gewalt ablehne, fehlt es auch diesbezüglich an Ausführungen dazu, auf welche Erwägungen er seine Entscheidung im Einzelnen stützt und wie diese im Verhältnis zur Ideologie der PKK stehen. Das pauschale Vorbringen des Klägers lässt jedenfalls nicht auf einen kritischen Reflexionsprozess schließen. Dies verwundert insbesondere deshalb, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag für die Entscheidung, keine Waffe tragen zu wollen, körperliche Misshandlung und mehrere Monate der Inhaftierung durch die PKK in Kauf genommen hat. Randnummer 53 Abgesehen davon reicht es für ein glaubhaftes Abstandnehmen von der Zugehörigkeit bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung auch nicht aus, dass die aktive Teilnahme am bewaffneten Kampf abgelehnt wird. Wie bereits dargelegt, umfasst der Begriff des Unterstützens im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
nicht nur solche Handlungen, die unmittelbar an terroristische Aktivitäten der jeweiligen Vereinigung anknüpfen, sondern jegliche Unterstützungshandlungen etwa im Bereich Verwaltung, Logistik oder Finanzierung sowie – im Sinne einer weiten Auslegung – auch schon niedrigschwellige Vorfeldmaßnahmen wie bloße Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken. Dass der Kläger sich in diesem weiten Sinne von jeglichen Unterstützungshandlungen für die PKK distanziert hätte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 54 Auch die Tatsache, dass der Kläger derzeit im Irak die Unterstützung der Peschmerga – der Streitkräfte der Autonomen Region Kurdistans im Irak – in Anspruch nimmt, lässt für sich genommen nicht die Annahme zu, dass er sich vollumfänglich von der PKK distanziert hat. Zwar stehen die kurdischen Peschmerga traditionell in einem gewissen Rivalitätsverhältnis zur PKK. Das Verhältnis zwischen beiden kurdischen Gruppierungen ist allerdings durchaus ambivalent. So kämpf(t)en Peschmerga und PKK im Irak sowie in Syrien durchaus nebeneinander gegen den sogenannten Islamischen Staat. Die PKK unterhält zudem enge Bindungen zur irakisch-kurdischen Oppositionspartei PUK (Patriotische Union Kurdistans), der ein Teil der Peschmerga untersteht und die das Gebiet der nordirakischen Kandil-Berge kontrolliert (vgl. zu alldem: Bundesakademie für Sicherheitspolitik, Arbeitspapier Sicherheitspolitik Nr. 25/2017, Die Kurden als Verbündete des Westens in Syrien und Irak). Randnummer 55 Im Übrigen stellt die Nähe zu den Peschmerga das gesamte Vorbringen des Klägers, wonach er den Kampf an der Waffe und auch sonst Gewalt in all seinen Facetten ablehne, grundsätzlich in Frage. Der Kläger lässt sich nach seinem eigenen Vorbringen seit nunmehr mehreren Jahren von einer Miliz unterstützen. Bei den Peschmerga handelt es sich um Kämpfer der kurdischen Parteien, die bereit sind, an der Waffe zu kämpfen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Peschmerga in der KRG-Region vom 7. Januar 2019). Dass die Peschmerga dem Kläger kostenfrei und ohne Gegenleistung (und sei es nur ideologische Billigung) seit mehreren Jahren eine Wohnung und Unterstützung zur Verfügung stellen, erscheint lebensfern. Randnummer 56 d) Das schwerwiegende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2
ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch immer aktuell. Randnummer 57 Diese Feststellung einer fortbestehenden Gefahr ist auch bei fehlendem „Abstandnehmen“ des Klägers nicht entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom
droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), oder weil zwar vom Kläger selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 – juris, Rn. 17; Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris, Rn. 16). Randnummer 58 Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten bzw. anderer nach § 54
ausweisungsrelevanter Verhaltensweisen droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
tatbestandlich vorgeschriebene Interessensabwägung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei insbesondere die in § 53 Abs. 2
niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Nach dieser Vorschrift sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Dabei sind die in § 53 Abs. 2
aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen, noch müssen sie nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Bei der Abwägung sind auch die in § 55
vertypten schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen zu berücksichtigen. Randnummer 65 Gegen einen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet spricht das normativ besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2
. Hingegen kann sich der – zwischenzeitlich volljährig gewordene – Kläger auf keine gesetzlich vertypten schweren oder besonders schweren Bleibeinteressen im Sinne von § 55 Abs. 1 und 2
berufen. Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die geeignet wären, das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung zurücktreten zu lassen. Soweit für den Kläger vorgebracht werden könnte, dass er als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich vorübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ist dem entgegenzuhalten, dass sein rechtmäßiger Aufenthalt lediglich ein Jahr andauerte und der Kläger über seinen Aufenthalt hinweg mehrfach strafrechtlich auffällig wurde. Er radikalisierte sich über die Dauer seines Aufenthalts und trat schließlich noch im Bundesgebiet der PKK bei. Soweit weiterhin vorgebracht werden könnte, dass er aufgrund seines jungen Alters auf die Unterstützung seiner Kernfamilie angewiesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger seinerzeit auch ohne seine Familie nach Deutschland kam, die familiären Bande schon während seines Aufenthalts stark gelockert waren, der Kläger bereits vor sechs Jahren ausreiste und zwischenzeitlich ein jahrelanger Kontaktabbruch bestand. Soweit der Kläger geltend macht, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung, ist dieser Umstand im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in die Abwägung der widerstreitenden Interessen nach § 53 Abs. 1
vielmehr nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren vorbehalten sind (BVerwG, Urteil vom
. Randnummer 69 Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, und zwar gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung (Abs. 2 Satz 1).Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Abs. 1 Satz 3). Randnummer 70 Die Vorschrift stellt in der Gesetzesfassung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54, Rückführungsverbesserungsgesetz) auch dann eine taugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots dar, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Kläger im Zeitpunkt einer wegen terroristischer Gefahr erfolgten Ausweisung bereits ausgereist ist und keine Abschiebungsandrohung gegen ihn vorliegt. Randnummer 71 b) Die fehlende Abschiebungsandrohung steht der Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 Satz 1
im vorliegenden Fall nicht entgegen. Randnummer 72 Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
seine gesetzliche Rechtsgrundlage. Nach der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung kommt die genannte Norm nämlich – auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie – als Grundlage für ein eigenständiges (nationales) Einreise- und Aufenthaltsverbot in Betracht Randnummer 75 Hierfür spricht zunächst der insoweit eindeutige Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 1
, der zwingend vorsieht, dass gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, ohne hierbei danach zu differenzieren, ob die Anordnung innerhalb des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie oder aufgrund einer rein nationalen Regelung erfolgt (sogenanntes nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot). Randnummer 76 Systematische Erwägungen gebieten keine andere Einschätzung. Insbesondere setzt auch § 11 Abs. 2 Satz 1
, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen ist, nach seinem klaren Wortlaut weder voraus, dass eine Rückkehrentscheidung vorliegt, noch differenziert die Vorschrift nach ihrem Anwendungsbereich (europarechtlich bzw. national). Auch die übrigen Regelungen zur Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots differenzieren im Gesetzestext nicht zwischen einem europarechtlichen Anwendungsbereich einerseits und einem rein nationalen Anwendungsbereich andererseits. Nichts Anderes gilt gesamtsystematisch in Hinblick auf weitere Vorschriften im Aufenthaltsgesetz – etwa § 50 Abs. 6 Satz 3
– die auf § 11
Bezug nehmen. Randnummer 77 Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie. Zwar wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – allerdings in Hinblick auf sogenannte inlandsbezogenen Ausweisungen – teilweise vertreten, es fehle für die Anordnung eines nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots infolge einer Ausweisung an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, da § 11
– in der damals geltenden Gesetzesfassung – ausschließlich der Umsetzung der Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie diene (so etwa VGH Mannheim, Urteil vom
umgesetzt (BT-Drs. 17/5470, 21) und in der Folgezeit weiter an die europarechtlichen Vorgaben angepasst hat (BT-Drs. 642/14, S. 38 f.; BT-Drs. 19/10047, S. 31). Randnummer 78 Dennoch vermag die oben dargestellte Argumentation im Ergebnis nicht zu überzeugen. Ein vom zuständigen Gesetzgeber erlassenes Gesetz beansprucht – soweit sich dem Wortlaut eine klare Regelung entnehmen lässt – im Geltungs- und Anwendungsbereich des jeweiligen Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkte Gültigkeit und zwar unabhängig von der Motivation, die dem Erlass der Norm zu Grunde lag. Nicht nur das Aufenthaltsrecht, sondern zahlreiche weitere Rechtsgebiete, beispielsweise das Artenschutzrecht, sind stark von europarechtlichen Vorgaben geprägt. Viele vom Bundesgesetzgeber erlassene Vorschriften dienen daher der Umsetzung europarechtlicher Regelungen, ohne dass deswegen im nationalen Gesetzestext zwischen einem europarechtlichen und einem nationalen Anwendungsbereich unterschieden würde. Dies wäre auch unpraktikabel. Vielmehr werden grundsätzlich all jene Sachverhalte von einer Norm erfasst, die sich unter den Wortlaut der jeweiligen Regelung subsumieren lassen (sofern nicht Systematik, Sinn und Zweck oder der Wille des historischen Gesetzgebers entgegenstehen). So liegen die Dinge auch hier: Unabhängig davon, dass § 11
unbestritten der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie diente, beansprucht die bundesrechtliche Norm uneingeschränkte Gültigkeit für alle Lebenssachverhalte, die sich unter ihren – eindeutigen – Wortlaut subsumieren lassen. Randnummer 79 Selbst wenn man der oben dargestellten Rechtsauffassung für die alte Rechtslage (noch) folgen würde, so vermag diese unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens seit Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes am 27. Februar 2024 jedenfalls nicht (mehr) zu überzeugen. Denn der Gesetzgeber hat in der Begründung zum Gesetzentwurf des Rückführungsverbesserungsgesetzes nunmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Grundlage von § 11 Abs. 1
auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie möglich sein soll (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 16. April 2024 – 11 K 5781/22 – juris, Rn. 116 ff.). So führt der Gesetzgeber in der Begründung zu § 11
ausdrücklich aus: Randnummer 80 „Davon unabhängig wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des in der Begründung zu Nummer 12 Buchstabe b umfassend erklärten „Opt-out“ nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nunmehr in Fällen der Ausweisung aufgrund von strafrechtlicher Verurteilung auch unabhängig vom Vorliegen einer Abschiebungsandrohung mit der Ausweisung wirksam verknüpft werden kann, so dass etwa die spätere Aufhebung einer Abschiebungsandrohung nicht der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegensteht. Dies führt sowohl bei der zwangsweisen Abschiebung als auch im Fall der freiwilligen Ausreise dazu, dass das aufgrund einer Ausweisung nach strafrechtlicher Verurteilung ergangene Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Durchführung der Abschiebung bzw. erfolgter freiwilliger Ausreise wirksam wird, wenn keine Abschiebungsandrohung (mehr) vorliegt.“ Randnummer 81 (BT-Drs. 20/9463, S. 34). Randnummer 82 Ergänzend führt der Gesetzgeber in der Begründung zur Neuregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1
aus: Randnummer 83 „Mit der Änderung macht Deutschland von der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie geregelten Möglichkeit umfassend Gebrauch, die Rückführungsrichtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. […] Dem wird durch die aufgenommene Regelung zum „Opt-out“ nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie nunmehr Abhilfe verschafft, so dass in diesen Fällen künftig eine Abschiebungsandrohung und damit der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots möglich ist. Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolgt dann auf Grundlage von nationalem Recht.“ Randnummer 84 (BT-Drs. 20/9463, S. 45). Randnummer 85 Vor dem Hintergrund des in der zitierten Begründung eindeutig zu Tage tretenden Willen des Gesetzgebers kommt die Anordnung eines nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots selbst dann in Betracht, wenn zwar keine Fallgruppe des erklärten „Opt-Outs“ vorliegt, es jedoch – wie im vorliegenden Fall – um ein an die Ausweisung eines bereits ausgereisten Ausländers anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbots geht, auf das die Rückführungsrichtlinie von vornherein keine Anwendung findet. Denn der Gesetzgeber hatte bei der Erklärung des „Opt-Outs“ besonders gravierende Fälle der Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung in Blick, bei denen die Erteilung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auch ohne Erlass einer Abschiebungsandrohung künftig möglich sein sollte (BT-Drs. 20/9642, S. 11). Die Ausweisung wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2
steht der Ausweisung aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion gesetzessystematisch als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gleich. Wäre der vorliegende Fall nicht vom Anwendungsbereich des § 11
erfasst, hätte dies zur Folge, dass die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Ausweisung wegen terroristischer Gefährdung ohne eine strafrechtliche Verurteilung dann nicht in Betracht käme, wenn die betroffene Person vor Erlass der Ausweisungsentscheidung ausreist. Die Betroffenen könnten auf diese Weise durch eine freiwillige Ausreise die Anordnung eines – vom Gesetz in § 11 Abs. 5a
mit einer Soll-Länge von 20 Jahren belegten – Einreise- und Aufenthaltsverbots umgehen. Randnummer 86
ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist gemäß Abs. 2 Satz 4 mit der Ausreise oder der Zurückweisung beginnt. Über die Länge der Frist entscheidet die Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 3
nach Ermessen. Nach § 11 Abs. 5a
soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer unter anderem zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ist keine Voraussetzung. Die Ausweisung des Klägers erfüllt diese tatbestandlichen Vorgaben, denn sie gründet in dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2
. Die als Sollvorschrift und mithin als intendierte Ermessensentscheidung ausgestaltete Bestimmung des § 11 Abs. 5a Satz 1
sieht die Befristung auf zwanzig Jahre als Regelfall vor. Das heißt, die Ausländerbehörde darf im Falle atypischer Umstände im Einzelfall auch eine kürzere oder längere Befristung vornehmen (vgl. Dollinger, in Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022,
69), soll sich bei deren Fehlen aber an die gesetzlich vorgegebene Frist halten. So liegt es auch im Fall des Klägers. Atypische Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger ist weder in einem besonderen Maße im Bundesgebiet verwurzelt, noch gebietet das Alter des – nunmehr volljährigen – Klägers ein Abweichen von der Regelfrist. Randnummer 88 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 89 D. Die Berufung ist im tenorierten Umfang gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsfrage, ob die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf der Grundlage von § 11 Abs. 1
auch dann in Betracht kommt, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der – wie der vorliegende – nicht vom Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie erfasst ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zur sogenannten Auslandsausweisung die grundsätzliche Rechtsfrage zwar erkannt, diese indes im Ergebnis offengelassen (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2023 – BVerwG 1 C 6.22 – juris). Obwohl die grundsätzliche Bedeutung lediglich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids erfasst, war gleichwohl die Berufung auch hinsichtlich Ziffer 3 zuzulassen, da zwischen der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Befristungsentscheidung ein unlösbarer Zusammenhang besteht, so dass die eine Verfügung das Schicksal der anderen teilt. Eine isolierte Anfechtung der Befristungsentscheidung würde im Erfolgsfall zu einem unzulässigen, weil unbefristet bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot führen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001613083
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