← Deutschland

VG Berlin 12. Kammer 12 K 227/23 Gerichtsbescheid Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur": Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildu

Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur": Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses Orientierungssatz 1. Der Begriff der Gleichwertigkeit beinhaltet eine formelle und ei

§ 1Nr. 1 lit. a Ing

G Bln. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom

  1. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) gemäß § 8 IngG Bln keine Anwendung. Randnummer 22
  2. Der Kläger hat unter dem
  3. Februar 2023 einen formell ordnungsgemäßen Antrag auf Genehmigung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" bei der Beklagten gestellt. Randnummer 23
  4. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen aus § 2 Abs. 1 und Abs.

§ 1Nr. 1 lit. a Ing

G Bln liegen vor. Randnummer 24

  1. a)Nach § 1 Nr. 1 lit. a IngG Bln darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen, wer das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat. Diese Berufsbezeichnung darf nach § 2 Abs. 1 IngG Bln auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der gemäß § 5 Abs. 1 IngG Bln zuständigen Beklagten die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Genehmigung ist nach § 2 Abs. 2 IngG Bln zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1 lit. a (oder lit.
  2. b)IngG Bln genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Randnummer 25 Der Begriff der Gleichwertigkeit wird im Ingenieurgesetz Berlin nicht definiert. Nach der Rechtsprechung beinhaltet der Begriff eine formelle und eine materielle Komponente (hierzu und zum Folgenden – im Anschluss an die Rechtsprechung zu äquivalenten Rechtsgrundlagen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland – VG Berlin, Urteil vom 2. August 2023 – 12 K 187/22 – juris Rn. 17 ). Formal ist ein Zeugnis gleichwertig, wenn es im jeweiligen Bildungssystem den Zugangsvoraussetzungen, der Ausbildungsdauer und der Frage, ob das Zeugnis im Herkunftsland den Zugang zu einem Beruf eröffnet, einem deutschen (Abschluss-)Zeugnis entspricht. Materiell gleichwertig ist ein Zeugnis, wenn die im Zeugnis bestätigte Ausbildung einer Ingenieurausbildung im Inland gleichkommt (VG Köln, Beschluss vom 20. November 2015 – 1 K 1809/14 – juris Rn. 23; VG Augsburg, Urteil vom 31. März 2009 – Au 3 K 08.930 – juris Rn. 18). Randnummer 26
  3. b)Gemessen daran ist die Qualifikation des Klägers mit der Qualifikation, die nach einem Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule erworben wird, formell und materiell gleichwertig. Randnummer 27
  4. aa)Dass das Zeugnis über seinen nach einem vierjährigen Studium des Bauingenieurwesens an der G... Universität, Fakultät für Ingenieurwesen und Architektur, erworbenen Abschluss hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen, der Ausbildungsdauer und der Frage, ob das Zeugnis im Herkunftsland den Zugang zu einem Beruf eröffnet, einem deutschen Zeugnis über den Abschluss eines Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung – formell – gleichwertig ist, hat der Kläger unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Privatgutachten ("Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen") der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz – ZAB – vom 18. Juli 2022 substantiiert vorgebracht und wird von der Beklagten auch nicht, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert in Abrede gestellt. Randnummer 28 Nach dem Privatgutachten der ZAB handele es sich bei der ausstellenden G... Universität um eine anerkannte Hochschule – dies stellt die Beklagte ausdrücklich unstreitig – und bei dem von dem Kläger vorgelegten Abschluss um eine "Lizenz" für den Bereich Bauingenieurwesen – also eine technische Fachrichtung – nach vierjährigem Studium; der ausländische Abschluss entspreche einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene und ermögliche ein Arbeitsverhältnis, für das ein Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene erforderlich sei. Damit hat der Kläger zugleich jedenfalls implizit zu den genannten formellen Parametern der Zugangsvoraussetzungen, der Ausbildungsdauer und der Frage, ob das Zeugnis im Herkunftsland den Zugang zu einem Beruf eröffnet, vorgetragen. Letzterer Gesichtspunkt wird zudem durch den substantiierten Klägervortrag zu seiner Berufserfahrung in der Türkei nach Studienabschluss als Immobiliengutachter sowie Kontroll- und Risikoingenieur weiter gestützt. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten und es sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, welche die plausiblen Feststellungen der ZAB in Zweifel ziehen könnten. Randnummer 29
  5. bb)Daneben kommt die in dem Zeugnis des Klägers bestätigte Ausbildung einer Ingenieurausbildung im Inland – materiell – gleich. Randnummer 30 Die materielle Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Ausbildungen stellt einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff ohne administrativen Beurteilungsspielraum dar (vgl. allgemein m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 727 unter Auswertung insbesondere von BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1997 – 6 B 80/96 – juris Rn. 12). Randnummer 31 Der Bezugsrahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ist durch § 2 Abs.

§ 1Nr. 1 lit. a und lit. b Ing

G Bln formell gesetzlich abgesteckt. Demnach bilden nicht nur ein Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, sondern auch ein solches an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie ebenso wie das Studium an einer deutschen Ingenieurschule den Maßstab. Der Landesgesetzgeber hat in § 1 Nr. 1 lit. a und lit. b IngG Bln unzweideutig die Entscheidung getroffen, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nicht den Absolventen eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule vorzubehalten, sondern ausdrücklich Absolventen einschlägiger Fachrichtungen an Fachhochschulen, Berufsakademien und Ingenieurschulen in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbezogen. An diese Weitung des Kreises von Anspruchsberechtigten über Universitätsabsolventen hinaus knüpft gemäß § 2 Abs. 2 IngG Bln auch die vorliegend verfahrensgegenständliche Genehmigung für Absolventen ausländischer Schulen an. Randnummer 32 Diesem Maßstab genügt die Ingenieursausbildung des Klägers. Randnummer 33 Unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Gutachten der ZAB vom

  1. Juli 2022 bringt der Kläger substantiiert vor, sein Studium entspreche einem in Deutschland erworbenen Bachelor-Hochschulabschluss. Neben der mit ihr verbundenen formellen Komponente (siehe oben aa)) beinhaltet diese Aussage in materieller Hinsicht den Vortrag, der Kläger habe Studien- und Prüfungsleistungen erbracht und damit eine entsprechende Ausbildung genossen und in Prüfungen erfolgreich unter Beweis gestellt, wie sie in Deutschland für einen Bachelorabschluss erforderlich sei. Die Beklagte hat dieses privatgutachterlich von der ZAB bestätigte Klägervorbringen nur gänzlich unsubstantiiert und damit in prozessual unbeachtlicher Weise (vgl. dazu, dass sich die Substantiierungspflicht der Behörden nach dem bemisst, was der Bürger an Einwendungen vorbringt, – freilich in einer Anfechtungskonstellation – Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
  2. März 2018 – 1 LA 77/17 – juris Rn. 69; vertiefend aufgegriffen bei Hensel, NVwZ 2020, 1628 <1632> m.w.N.; vgl. etwa auch VG Berlin, Urteil vom
  3. September 2024 – 12 K 27/22 – juris Rn. 69 f.) in Abrede gestellt. Randnummer 34 Der Einzelrichter misst den tatsächlichen Feststellungen und Wertungen der ZAB in ihrer Zeugnisbewertung vom
  4. Juli 2022 durchschlagendes Gewicht bei; die dort in Bezug genommenen Tatsachen liegen zu seiner Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vor. Zwar handelt es sich bei einer privatgutachterlich eingebrachten Stellungnahme der ZAB nicht etwa um ein sogenanntes ‚antizipiertes Sachverständigengutachten‘ (so auch für den Fall einer von der ZAB eingeholten amtlichen Auskunft OVG Niedersachsen, Beschluss vom
  5. November 2004 – 8 LA 123/04 – juris Rn. 8 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom
  6. Juli 1997 – 5 B 156/96 – juris Rn. 9; vgl. ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
  7. Aufl. 2022, Rn. 733; anders noch VG Berlin, Urteil vom
  8. August 2023 – 12 K 187/22 – juris Rn. 19 ). Insoweit liegt es anders als bei – abstrakt-generellen – Beschlüssen der Kultusministerkonferenz oder – ebenfalls abstrakt-generellen – Bewertungsvorschlägen der ZAB, welche als sogenannte ‚antizipierte Sachverständigengutachten‘ einzuordnen sein mögen (hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  9. Februar 2010 – 5 S 3.10 – juris Rn. 6; zuvor Beschluss vom
  10. April 2006 – 8 N 55.04 – juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  11. Oktober 2000 – 9 S 2236/00 – juris Rn. 16). Dennoch führt die hier vorgelegte konkret-individuelle Zeugnisbewertung der ZAB zu einer wesentlichen Substantiierung und Qualifizierung des Klägervortrags zu der materiellen Gleichwertigkeit seiner Ingenieurausbildung im Vergleich mit einer deutschen Ingenieurausbildung. Denn – auch wenn bei einer individuellen Zeugnisbewertung durch die ZAB anders als bei den "Grundsätzen" der Kultusministerkonferenz und den "Bewertungsvorschlägen" der ZAB Feststellungen und Wertungen nicht in allgemeiner Form losgelöst vom jeweiligen Einzelfall getroffen werden (hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  12. Oktober 2000 – 9 S 2236/00 – juris Rn. 16) – so ist doch auch vorliegend in Rechnung zu stellen, dass die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse eine genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen Bildungswesens voraussetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.) und mit der ZAB gerade diejenige Stelle für den vorliegenden Einzelfall Feststellungen und Wertungen getroffen hat, die für diese Fragen mit besonderer Kenntnis ausgestattet ist. Randnummer 35 Tatsachen, welche die Feststellungen und Wertungen der ZAB in Frage stellen, sind weder von der Beklagten durchdringend vorgebracht noch im Übrigen ersichtlich. Randnummer 36 Es ist nicht ersichtlich, dass die ZAB – auch wenn sie hierzu keine expliziten Aussagen trifft – den Umfang der anzufertigenden Abschlussarbeit gänzlich übersehen haben könnte oder ihre Bewertung der Gleichwertigkeit methodisch zweifelhaft wäre. Vielmehr überzieht die Beklagte die gesetzlichen Anforderungen an die Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses, soweit sie die Vorlage einer Abschlussarbeit im Umfang von "10 Leistungspunkten" – wohl bemessen nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) – und damit nicht Gleichwertigkeit, sondern tendenziell die Identität der Studienleistungen verlangt (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  13. August 2023 – 12 K 187/22 – juris Rn. 21 ). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der formelle Landesgesetzgeber wie oben ausgeführt den Vergleichsmaßstab der Gleichwertigkeitsprüfung nicht etwa auf abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulstudien beschränkt, sondern auf Abschlüsse an Fachhochschulen, Berufsakademien und Ingenieursschulen ausgedehnt hat. Auch vor diesem Hintergrund findet das Beharren der Beklagten auf der numerischen Anforderung von 10 Leistungspunkten entsprechend "einer deutschen Diplomarbeit" keine normative Stütze. Ferner ist nicht erkennbar, dass der beklagtenseits hervorgehobene "ergebnisorientierte" Charakter eines ingenieurswissenschaftlichen Studiums in Deutschland zwingend eine Abschlussarbeit von "mindestens 10 Leistungspunkten" erfordern würde. Unter dem Gesichtspunkt der "Ergebnisorientierung" wäre die Beklagte zudem aufgerufen gewesen, den substantiierten Klägervortrag zum Gegenstand seiner Abschlussarbeit ausweislich seiner entsprechenden Eigenerklärung zu würdigen. Randnummer 37 Eine angemessene Würdigung der Eigenerklärung des Klägers zu Thema, Zuschnitt, Methodik, Durchführung und Bewertung der Abschlussarbeit nimmt die Beklagte auch im Übrigen nicht vor. Die Möglichkeit einer daraus folgenden – sich aufdrängenden – Relativierung der Aussagekraft der numerischen Angabe von einem Leistungspunkt auf dem Transcript und die – sich ebenfalls aufdrängende – Möglichkeit, dass die Entsprechung eines solchen Leistungspunkts an der türkischen Hochschule von derjenigen eines Studienpunkts gemäß ECTS abweichen oder insoweit inkommensurabel sein dürfte, zieht sie nicht in Betracht. Randnummer 38 Auch soweit die Beklagte auf das von ihr eingebrachte Privatgutachten von Herrn Professor I...vom
  14. April 20237...verweist, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Dieses nimmt lediglich knapp auf den Umstand Bezug, wonach zwar eine "Abschlussaufgabe […] (Thema: Verkehrssignalisierungssysteme) [, a]llerdings nur 1 Credit!; offenbar keine [w]issenschaftliche Arbeit vorhanden" sei (Blatt 57 der Streitakte). Es bleibt hier offen, wie das offenkundig für maßgeblich erachtete Kriterium der Wissenschaftlichkeit der Abschlussarbeit normativ hergeleitet und im Übrigen operationalisiert wird. Mit der Eigenerklärung des Klägers zur Abschlussarbeit setzt sich das Gutachten ebenso wenig auseinander wie mit der jedenfalls impliziten abweichenden Auffassung der ZAB aus deren Zeugnisbewertung, wonach der Abschluss (sogar) einem deutschen "Hochschulabschluss" entspreche. Es ist zudem nicht erkennbar, dass der Gutachter der Beklagten über besondere Kenntnisse des Studiums und der Lehre in der Türkei verfügt, welche die Bewertung der insoweit als sachverständig einzustufenden ZAB (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom
  15. August 2023 – 12 K 187/22 – juris Rn. 20 ) in Frage stellen könnten. Randnummer 39 Soweit die Beklagte schließlich moniert, der Kläger habe seine Abschlussarbeit nicht zur inhaltlichen Prüfung vorgelegt, ist eine Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Prüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eines ausländischen Bildungsabschlusses nach dem Berliner Ingenieurgesetz nicht vorhanden (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  16. August 2023 – 12 K 187/22 – juris Rn. 22 ). Die Vorlage der Arbeit ist auch nicht etwa zur Substantiierung des Klägervortrags im Sinn einer prozessualen Obliegenheit geboten gewesen. Nach dem Vorstehenden hat der Klägervortrag bereits durch das eingereichte Privatgutachten der ZAB sowie durch die ergänzende Eigenerklärung des Klägers zur Abschlussarbeit einen hinreichenden Substantiierungsgrad gewonnen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob das einfache Bestreiten der Beklagten, der Kläger könne seine Abschlussarbeit deshalb nicht vorlegen, weil die Universität diese vernichtet habe, prozessual beachtlich ist. Im Übrigen hält es der Einzelrichter entgegen der Ansicht der Beklagten nicht für "lebensfremd", dass der Kläger nach unterdessen 23 Jahren und zwischenzeitlicher Flucht aus der Türkei nach Deutschland über keine Kopie der Arbeit (mehr) verfügt. Randnummer 40
  17. Der Beklagten kommt nach § 2 Abs. 2 IngG Bln kein Ermessen zu; die Genehmigung ist zu erteilen. Randnummer 41 Da zwischen den Beteiligten allein streitig ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen und diese kein Ermessen eröffnet, kommt es nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen die Beklagte oder die zuständigen Stellen anderer deutscher Länder Genehmigungen zum Führen von Berufsbezeichnungen aufgrund türkischer Hochschulabschlüsse in der Vergangenheit erteilt haben (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  18. August 2023 – 12 K 187/22 – juris Rn. 25 ). Randnummer 42 C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 43 II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Var. 2, § 711, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Randnummer 44 BESCHLUSS Randnummer 45 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 46 5.000,00 Euro Randnummer 47 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001613106

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.