Bestreiten mit Nichtwissen - nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Höhe - Anrechnung - Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Leitsatz 1. Es ist zulässig, dass eine Partei mit Nic
) als Parteien vernommen, weshalb auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
- März 2025 (Blatt 762 bis 765 der Akte) verwiesen wird. Randnummer 37 Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze und Anlagen des Klägers vom
- Januar 2023 (Blatt 405 bis 440 der Akte), vom
- Mai 2023 (Blatt 487 bis 518 der Akte) und vom
- Oktober 2023 (Blatt 550 bis 553 der Akte), der Beklagten vom
- April 2023 (Blatt 458 bis 483 der Akte), vom
- August 2023 (Blatt 521 bis 523 der Akte), vom
- September 2023 (Blatt 535 bis 543 der Akte), vom
- Januar 2025 (Blatt 674 bis 708 der Akte) und vom
- März 2025 (Blatt 732 bis 759 der Akte) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom
- August 2023 (Blatt 526 bis 528 der Akte) und vom
- März 2025 (Blatt 761 bis 766 der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 6, 66 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 519 Zivilprozessordnung (
) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und wurde gemäß §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 520 Absatz 3
ausreichend begründet. Der Hilfsantrag der Beklagten stellt eine Anschlussberufung im Sinne der §§ 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, 524
dar, die form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Dass sie nicht unbedingt, sondern nur für den Fall des Erfolgs der mit der Berufung weiter verfolgten Zahlungsklage eingelegt wurde, ist unschädlich. Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung hilfsweise für den Fall anschließen, dass sein "Hauptantrag" auf Zurückweisung des Rechtsmittels erfolglos bleibt (Musielak/Voit/Ball, 21. Auflage 2024,
§ 524, Randnummer 12).
Randnummer 39 II. Die Berufung ist teilweise begründet, die Anschlussberufung unbegründet, soweit sie zur Entscheidung anfällt. Randnummer 40 1. Der Kläger kann von der Beklagten nach § 15 Absätze 1 und 4 des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2019 in Verbindung mit § 74 Absatz 2 HGB für die Dauer vom 16. August 2020 bis zum 15. August 2022 eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen verlangen, auf welche gemäß § 15 Absatz 4 des Arbeitsvertrages vom 19. Februar 2019 in Verbindung mit § 74 c anzurechnen ist, was er im Zeitraum vom 16. August 2020 bis 15. August 2022 durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwarb. Ausgehend von einer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung in Höhe von 8.993,63 Euro brutto monatlich steht ihm daher ab dem 9. November 2020 bis zum 15. August 2022 je Kalendermonat eine Karenzentschädigung in Höhe von 4.496,82 Euro brutto, für den Zeitraum vom 9. bis 30. November 2020 jedoch anteilig 3.297,67 Euro brutto und für den Zeitraum vom 1. bis 15. August 2022 anteilig 2.175,88 Euro brutto zu, auf die als anderweitiger Verdienst gemäß § 74 c Absatz 1 Satz 1 HGB für Dezember 2020 441,04 Euro, für Januar 2021 235,20 Euro, für Februar 2021 295,33 Euro, für März 2021 1.561,79 Euro, für April 2021 653,92 Euro, für Mai 2021 1.866,53 Euro, für Juni 2021 1.550,56 Euro, für Juli 2021 850,48 Euro, für August 2021 1.466,05 Euro, für September 2021 1.494,34 Euro, für Oktober 2021 1.359,65 Euro, für November 2021 8.471,03 Euro, für Dezember 2021 1.074,36 Euro, für Januar 2022 1.895,26 Euro, für Februar 2022 1.906,79 Euro, für März 2022 1.201,39 Euro, für April 2022 1.282, 87 Euro, für Mai 2022 2.112,51 Euro, für Juli 2022 218,78 Euro und für August 2022 245,78 Euro anzurechnen sind, so dass für den Zeitraum vom 9. November 2020 bis 15. August 2022 69.200,50 Euro brutto als nach Anrechnung verbleibende Entschädigung geschuldet sind. Die vom Kläger hierauf verlangten Verzugszinsen stehen ihm jedoch nur teilweise zu. Im genannten Umfang ist das angefochtene Urteil auf die Berufung abzuändern und der Klage sattzugeben. Randnummer 41
- a)Die Parteien haben in § 15 des Arbeitsvertrages wirksam ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe der Hälfte der vom Kläger zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung vereinbart. Randnummer 42
- aa)Unschädlich ist, dass § 15 keine Regelung zur Höhe der gemäß § 74 Absatz 2 HGB für die Verbindlichkeit der Vereinbarung zwingend erforderlichen Karenzentschädigung enthält. Die Parteien haben in der Vertragsbestimmung vereinbart, dass im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten (§ 15 Absatz 4 des Arbeitsvertrages). Diese Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften ist angesichts deren Regelungsdichte ausreichend, um alle wesentlichen Elemente einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede abzudecken. Verweist eine vertragliche Wettbewerbsklausel für alle Einzelheiten der vereinbarten Regelung auf die maßgebenden Vorschriften des HGB, so liegt darin im Zweifel die Zusage einer Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe (BAG, Urteil vom 28. Juni 2006 – 10 AZR 407/05 –, Randnummer 14). Umstände, die auf eine andere Vereinbarung hindeuten und dieser im Zweifel zu treffenden Annahme widersprächen, liegen hier nicht vor. Und selbst wenn man annähme, dass die Wettbewerbsabrede in Bezug auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe nicht klar und verständlich im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB wäre, könnte sich die Beklagte hierauf nicht mit Erfolg berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst vorformulierten Vertragsbedingungen (BAG, Urteil vom 28. Juni 2006 – 10 AZR 407/05 –, Randnummer 15). Randnummer 43
- bb)Die Beklagte hat nicht gemäß § 75 a HGB wirksam vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot verzichtet. Die E-Mail der Beklagten an den Kläger vom 2. Mai 2020, die eine entsprechende Erklärung enthält, genügt nicht der Schriftform, die gemäß §§ 75 a HGB, 126 Absatz 1 BGB erforderlich ist. Randnummer 44
- b)Die Parteien haben entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts und Behauptung der Beklagten nicht vertraglich die Aufhebung des Wettbewerbsverbotes und der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart. Randnummer 45
- aa)Die in § 75 a HGB gesetzlich eingeräumte Möglichkeit eines Verzichts durch einseitiges Rechtsgeschäft hindert die Vertragsparteien nicht, eine Wettbewerbsabrede durch Vereinbarung aufzuheben oder inhaltlich zu verändern. Hierin liegt keine nachteilige Abweichung von § 75 a HGB, der § 75 d Satz 1 HGB entgegenstünde (Ebenroth/Boujong/Rudkowski, 5. Aufl. 2024, HGB § 75 a Randnummer 6). Randnummer 46
- bb)Die Parteien haben jedoch am 10. Juni 2020 eine solche Vereinbarung nicht getroffen. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Geschäftsführerin der Beklagten und der Kläger an diesem Tag eine Vereinbarung mit dem Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Exemplars der "Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 15.02.2019" unterzeichneten, welche eine Regelung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot des § 15 des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2019 enthält. Randnummer 47 (
- a)Inhalt und Umfang einer Vertragsänderung hat grundsätzlich derjenige darzulegen und zu beweisen, der aus ihr Rechte herleiten will. Diese Beweislastverteilung gilt regelmäßig auch dann, wenn die Parteien unstreitig einen Teil ihrer Vereinbarung durch eine Neuregelung ersetzt haben und lediglich darüber Streit besteht, ob eine darüberhinausgehende weitere Änderung vereinbart wurde (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 – X ZR 30/93). Vorliegend haben die Parteien am 10. Juni 2020 die Regelungen ihres Arbeitsvertrages unstreitig teilweise durch eine in einer "Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 15.02.2019" schriftlich niedergelegte Neuregelung ersetzt. Streitig ist jedoch der Umfang der Neuregelungen. Die Beklagte, die die vom Kläger verlangte Karenzentschädigung nicht leisten will, möchte die Berechtigung dazu aus der von ihr behaupteten Neuregelung von § 15 des Arbeitsvertrages herleiten. Sie trägt daher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vereinbarung der Neuregelung des § 15 des Arbeitsvertrages zustande gekommen ist. Randnummer 48 (
- b)Die Beklagte hat schlüssig vorgetragen, dass es am 10. Juni 2020 zur beiderseitigen Unterzeichnung einer privaten Urkunde kam, in welcher die sofortige Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes vorgesehen ist. Nach dem von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalt brachte ihre Geschäftsführerin zwei zuvor ausgedruckte Exemplare dieser Vereinbarung zum Gespräch am 10. Juni 2020 mit und hat der Kläger beide Exemplare nach der Anbringung und Paraphierung handschriftlicher Änderungen im Verlauf des Gesprächs ebenso wie die Geschäftsführerin unterzeichnet. Nach der Behauptung der Beklagten erfolgte dies, nachdem die Geschäftsführerin den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass sie seinen Forderungen nach einer Lohnerhöhung zwar nicht in vollem Umfang entsprechen könne, ihm dafür aber an anderer Stelle entgegenkommen wolle und deshalb anbiete, auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten. Entgegen der erstinstanzlich geäußerten Auffassung des Klägers ist die nach Behauptung der Beklagten vereinbarte Klausel zur Änderung des § 15 des Arbeitsvertrages nicht mehrdeutig und deshalb gemäß § 305 c Absatz 2 BGB als einseitige Verzichtserklärung auszulegen. Die Klausel enthält eine Verzichtserklärung der Beklagten und eine Annahmeerklärung des Klägers. Sie kann daher nicht als lediglich einseitige Erklärung verstanden und ausgelegt werden. Randnummer 49 (
- c)Der Kläger hat nach § 138 Absatz 2
schlüssig einen Sachverhalt vorgetragen, bei dessen Zugrundelegung es im Gespräch mit der Geschäftsführerin am
- Juni 2020 nicht zur Aufhebung des Wettbewerbsverbotes kam. Nach seinem, in der Parteivernehmung teilweise vom erstinstanzlichen schriftlichen Vortrag abweichend geschilderten Vortrag, sind im Verlauf eines Gespräches, in dem es um die Jahresvergütung, nicht aber um das Wettbewerbsverbot ging, ein von der Geschäftsführerin zum Gespräch vom
- Juni 2020 mitgebrachtes und ein von ihm während des Gesprächs ausgedrucktes Exemplar mit jeweils dem von ihm vorgelegten Inhalt unterzeichnet worden. Diese Vereinbarung enthält ausschließlich Änderungsvereinbarungen zu den §§ 1 und 6 des Arbeitsvertrages, nicht aber zum Wettbewerbsverbot. Dass der Kläger nicht ausschließt, dass das zunächst von ihm unterzeichnete Exemplar inhaltlich der von der Beklagten vorgelegten Fassung entspricht, macht seinen Vortrag nicht unschlüssig. Zu Recht weist er darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich nach seinem Vortrag das der Unterzeichnung vorausgehende Gespräch nicht auf das Wettbewerbsverbot bezog und dass die Parteien als Zweitexemplar eine Fassung unterzeichneten, die keine Regelungen zu § 15 des Arbeitsvertrages enthält, in einer von ihm nicht ausgeschlossenen Erstunterzeichnung eines Exemplars mit der Regelung zum Wettbewerbsverbot trotz des schriftlichen Wortlauts keine auf Aufhebung des Wettbewerbsverbots gerichtete Willenserklärung gesehen werden könnte. Der wirkliche Wille des Erklärenden geht, wenn alle Beteiligten die Erklärung übereinstimmend in eben diesem selben Sinne verstanden haben, nicht nur dem Wortlaut, sondern jeder anderweitigen Interpretation vor (BGH, Urteil vom
- Oktober 1983 – IVa ZR 80/82 –, Randnummer 13). Der Geschäftsführerin muss bei Zugrundelegung des vom Kläger geschilderten Geschehensablaufs klar gewesen sein, dass der Kläger in diesem von ihm nicht ausgeschlossenen Fall keine auf Aufhebung des Wettbewerbsverbotes gerichtete Willenserklärung abgab, auch wenn der vom Kläger bei Unterzeichnung für die Geschäftsführerin erkennbar nicht wahrgenommene Wortlaut der Vereinbarung eine solche Regelung mit umfasste. Ergebnis des Gesprächs vom
- Juni 2020 war nach Vortrag des Klägers ausschließlich eine Übereinkunft zur Jahresvergütung, in diesem Sinne haben beide Beteiligten des Gesprächs nach dem Vortrag des Klägers ihre anschließend schriftlich niedergelegte Vereinbarung verstanden, der möglicherweise davon abweichende Wortlaut eines der beiden unterzeichneten Vertragsexemplare ist nicht Vertragsinhalt geworden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könnte in diesem vom Kläger nicht ausgeschlossenen Fall also keine Vereinbarung über die Aufhebung des Wettbewerbsverbots angenommen werden, welche durch das zweite, eine solche Vereinbarung nicht umfassende Vertragsexemplar unberührt geblieben wäre. Beide Urkunden sollten Ausfertigungen ein und derselben schriftlichen Vereinbarung sein und können deshalb nicht als zwei unterschiedliche Verträge angesehen werden. Den Sachvortrag des Klägers einschließlich der von ihm nicht ausgeschlossenen Fallgestaltung der unerkannten Unterzeichnung einer Aufhebung des Wettbewerbsverbots zugrunde gelegt liegt insgesamt nur eine Willensübereinstimmung und damit nur eine Vereinbarung vor, welche ausschließlich Änderungen zu § 1 und § 6 des Arbeitsvertrages vom
- Februar 2019 umfasst. Unter den vom Kläger geschilderten Umständen kommt auch § 416
nicht zur Anwendung, selbst wenn feststünde, dass die sich auf dem von der Beklagten vorgelegten Original befindliche Unterschrift vom Kläger geleistet wurde. Dem Aussteller einer Privaturkunde steht es frei, sich darauf zu berufen, dass der Urkundeninhalt nicht mit seinem Willen übereinstimmt (Musielak/Voit/Röß, 22. Aufl. 2025,
§ 416Randnummer 3).
Randnummer 50 (d) Dass der Kläger in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen bestreitet, das von der Beklagten vorgelegte Original der Vereinbarung unterschrieben zu haben, ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht gemäß § 138 Absatz 4
unzulässig. Der Kläger hat dieses Bestreiten auf einen bestimmten Geschehensablauf beschränkt, der nicht Gegenstand seiner Wahrnehmung war. Er bestreitet nicht, an dem 10. Juni 2020 eine Unterschrift auf der "Anlage 1 zum Arbeitsvertrag zum 15.02.2019" geleistet zu haben, sondern er bestreitet, dass die von ihm unterzeichnete Urkunde den von der Beklagten behaupteten Inhalt hatte. Wenn er – und nur auf diese Fallgestaltung bezieht er das Bestreiten mit Nichtwissen – bei Unterzeichnung nicht wahrnahm, dass die Urkunde eine Regelung zu § 15 des Arbeitsvertrages enthielt, liegt die Voraussetzung des § 138 Absatz 4
("Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung") nicht vor. Ein solcher Geschehensverlauf ist auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger neben seiner Unterschrift handschriftliche Änderungen und Paraphen auf der Urkunde anbrachte und sich daher gedanklich mit dem Inhalt derselben jedenfalls hinsichtlich der geänderten und paraphierten Textpassagen befassen musste, nicht völlig unplausibel, berücksichtigt man die weitere Behauptung des Klägers, dass in dem Gespräch das Wettbewerbsverbot keine Rolle spielte und dass als Zweitexemplar – nach Neuausdruck – eine Vereinbarung ohne die Klausel zu § 15 des Arbeitsvertrages unterzeichnet wurde, was als Diskrepanz zum Erstexemplar dann ebenso hätte auffallen und Anlass zur Korrektur geben müssen. Randnummer 51 (
- e)Die Behauptung der Beklagten, am 10. Juni 2020 seien zwei Exemplare des von ihr vorgelegten Originals unterzeichnet worden, ist somit vom Kläger zulässig bestritten worden. Die beweisbelastet Beklagte konnte den Beweis ihrer Behauptung nicht erbringen. Randnummer 52 (
- aa)Das von der Berufungskammer eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die auf dem von der Beklagten vorgelegten Original der Vereinbarung rechts unten angebrachte Unterschrift mit "gewisser Wahrscheinlichkeit (Tendenzaussage)" nicht vom Kläger hergestellt wurde, während die auf dem von dem Kläger vorgelegten Original der Vereinbarung links unten angebrachte Unterschrift mit "gewisser Wahrscheinlichkeit (Tendenzaussage)" von der Geschäftsführerin der Beklagten hergestellt wurde. Legt man die Erläuterung zu Wahrscheinlichkeitsaussagen in Gutachten des Sachverständigen (Anhang A Seite 2 zum Gutachten vom7. Oktober 2024) zugrunde, so ist der Gutachter zu dieser Aussage gekommen, weil ihm eine einfache Wahrscheinlichkeitsaussage zu hoch, die Kategorie "nicht entscheidbar (non liquet)" jedoch zu gering erschien, weil aufgrund der Untersuchungsbefunde eine Tendenz in eine bestimmte Richtung vertretbar war. Nach der Beurteilung des Sachverständigen stellt es eine mittlere Herausforderung für Menschen mit gewisser ausgeprägter graphomotorischer Begabung beziehungsweise Befähigung dar, bei Vorliegen von authentischen Unterschriftsvorlagen und einer gewissen Einübungszeit den Unterschriften des Klägers sowie der Geschäftsführerin der Beklagten ähnlich sehende Unterschriften herzustellen (Seiten 33 und 36 der Akte). Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass diese Aussagen die geringste aller außerhalb des non liquet liegenden Wahrscheinlichkeitsaussagen zum Inhalt haben. Jedoch muss vorliegend die Beklagte den Beweis der Authentizität der Unterschrift des Klägers auf dem von ihr vorgelegten Exemplar der Vereinbarung führen. Diese Überzeugung lässt sich keinesfalls aus dem Gutachten ableiten, wenn mit einer gewissen Tendenz das Gegenteil hiervon wahrscheinlich ist. Selbst bei einem non liquet oder einer Tendenzaussage zu Gunsten der Beklagten wäre der Beweis seitens der Beklagten nicht erbracht. Die Kammer war auch nicht gemäß § 412 Absatz 1
gehalten, eine neue Begutachtung anzuordnen. Das Gutachten ist nicht ungenügend. Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten gut nachvollziehbar und in sich schlüssig. Der Gutachter hat durchaus berücksichtigt, dass von ihm festgestellte graphische Abweichungen der untersuchten Unterschrift des Klägers zu den Vergleichsunterschriften auch auf besonderen inneren oder äußeren Schreibbedingungen beruhen können und hat auf dem Original festgestellte Druckspuren plausibel als wertneutral bezeichnet. Dass er bei 23 für eine echte Unterschrift sprechenden Umständen und nur 5 auf eine Fälschung hinweisenden Abweichungen der untersuchten Unterschrift eine Tendenzaussage in Richtung einer Fälschung traf erläutert er nachvollziehbar mit dem in hoher Anzahl zur Verfügung stehende Vergleichsmaterial, was das Gewicht vereinzelter Abweichungen verstärken kann. Auch die für eine Nachahmungsfälschung erforderliche Einübungszeit vermochte er nachvollziehbar nicht in Minuten oder Stunden auszudrücken, weil diese Zeit von der individuellen graphomotorischen Begabung abhängt. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom
- Januar 2025 lassen sich im Gutachten in seiner vorliegenden Form keine methodischen oder befundbezogenen Fehler feststellen. Soweit dort angeführt wird, das Gutachten sei deutlich eingeschränkt nachvollziehbar, folgt daraus nicht, dass es ungenügend sei. Das Gutachten ist jedenfalls ausreichend nachvollziehbar begründet und auch bildlich veranschaulicht worden. Alle Erläuterungen und Schlussfolgerungen des Gutachters lassen sich anhand des untersuchten sowie zum Vergleich herangezogenen und bildlich wiedergegeben Schriftmaterials nachvollziehen. Besondere, zu den festgestellten Abweichungen führende Bedingungen hat der Gutachter innerhalb seiner Tendenzaussage berücksichtigt. Und dass eine methodisch vorgesehene allgemeine labortechnische Untersuchung nicht stattgefunden habe, hat der Gutachter in seiner Stellungnahme vom
- Februar 2025 unter Hinweis auf Kapitel 4 des Gutachtens (Seiten 10 bis 12) widerlegt. Randnummer 53 (bb) Auch die Vernehmung der Geschäftsführerin der Beklagten und des Klägers als Parteien gemäß § 448
hat nicht zu dem Beweis der Behauptung der Beklagten geführt. Zwar war auffallend, dass der Kläger bei seiner Aussage seinem erstinstanzlichen Vortrag widersprach, wonach nicht die Geschäftsführerin die Entwürfe der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 15.02.2019 zum Gespräch vom 10. Juni 2020 mitbrachte, sondern er beide Exemplare für das Gespräch zuvor mehrfach ausgedruckt hatte (Seite 2 des Schriftsatzes vom 23. Dezember 2020). Diese Diskrepanz hat jedoch nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers oder seine Glaubwürdigkeit für die Kammer derart zerstört, dass sie ihren Feststellungen trotz der Tendenzaussage des Gutachtens ausschließlich die Aussage der Geschäftsführerin der Beklagten zugrunde legen konnte. Zwischen den Angaben im Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 und der Parteivernehmung vom 20. März 2025 liegen über vier Jahre. Es kann sein, dass es beim Kläger zu Erinnerungslücken hinsichtlich einzelner Details zur Vorbereitung und Durchführung des Gesprächs vom 10. Juni 2020 gekommen ist. Im Übrigen sind beide Aussagen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar geleistet worden. Einen gewissen Zweifel an der Plausibilität der Aussage der Geschäftsführerin der Beklagten, wonach sie dem Kläger als Zugeständnis im Gespräch die Aufhebung des Wettbewerbsverbots anbot und es daraufhin zur Unterzeichnung der Vereinbarung mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt kam, rührt daher, dass der Kläger der bereits mit E-Mail vom 2. Mai 2020 erklärte, die Aufhebung des Wettbewerbsverbots nicht nachvollziehen zu können und die Frage nach einer Kündigungsabsicht der Beklagten stellte. Da nichts dafürspricht, dass der Kläger im Mai oder im Juni 2020 Aussichten auf eine anderweitige und dem Wettbewerbsverbot unterliegende Tätigkeit hatte, erscheint es wenig plausibel und lebensnah, dass er sich am 10. Juni 2020 erst in einem mehrstündigen Gespräch schließlich dazu bewegen ließ, die von ihm bereits einmal abgelehnte Änderung des § 6 des Arbeitsvertrages zu unterschreiben, dem ebenso zuvor ohne seine Zustimmung gebliebenen Verzicht auf das Wettbewerbsverbot und die damit zusammenhängende Entschädigung jedoch ohne weitere Fragen oder Erörterungen zustimmte. Randnummer 54 (
- cc)Soweit die Beklagte behauptete und die Geschäftsführerin entsprechend aussagte, sie sei nach dem Gespräch – nach Aussage der Geschäftsführerin um 16.30 Uhr – wieder im Betrieb eingetroffen, eine Mitarbeiterin habe die Vereinbarung durchgelesen und diese sodann kopiert, kann diese Behauptung als wahr unterstellt werden. Aus dieser Tatsache kann nicht mit der erforderlichen Zweifelsfreiheit darauf geschlossen werden, dass die Parteien im Gespräch vom 10. Juni 2022, dass beim Eintreffen der Geschäftsführerin im Betrieb bereits für einen Zeitraum unbekannter Dauer beendet war, zwei Exemplare der später von der Mitarbeiterin gelesenen und kopierten Vereinbarung unterzeichneten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschäftsführerin die Unterschrift des Klägers unter der Vereinbarung mittels ihr in Gestalt der tatsächlich vom Kläger am 10. Juni 2020 unterzeichneten sowie anderer Vereinbarungen der Parteien vorliegenden Vergleichsmaterials und hinreichender graphomotorischer Begabung im Zeitraum zwischen dem Gesprächsende und dem Eintreffen im Betrieb selbst herstellte. Randnummer 55 (
- dd)Auch dass die Geschäftsführerin kein Motiv für ein solches Vorgehen gehabt hätte, kann die Kammer entgegen der Auffassung der Beklagten nicht annehmen. Auf diese Weise konnte sie die Lossagung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung erreichen, die sie ausweislich ihrer E-Mail vom 2. Mai 2020 herbeiführen wollte und welche der Kläger ausweislich seiner Antwort-E-Mail vom gleichen Tag zurückgewiesen hatte. Randnummer 56
- c)Auch die Voraussetzung des § 15 Absatz 3 des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2019 einer Beschäftigungszeit des Klägers von 12 Monaten lag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 15. August 2020 vor. Randnummer 57
- d)Die somit gemäß § 15 Absatz 4 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 74 Absatz 2 HGB zu zahlende Entschädigung steht dem Kläger für die Dauer des 24-monatigen Wettbewerbsverbots, also vom 16. August 2020 bis zum 15. August 2022, zu und beläuft sich der Höhe nach auf 4.496,82 Euro brutto monatlich. Denn die Beklagte schuldete ihm zuletzt vertragsmäßige Leistungen in Höhe von 8.993,63 Euro brutto monatlich. Randnummer 58
- aa)Zu den vertragsmäßigen Leistungen gehören alle Vergütungsbestandteile, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält. Zu berücksichtigen sind daher Gratifikationen, Sonderzuwendungen, Provisionen, Tantiemen, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sowie Naturalleistungen, insbesondere auch ein zur privaten Nutzung überlassenes Fahrzeug oder Mobiltelefon. Stets muss es sich um Leistungen des Vertragsarbeitgebers handeln, Leistungen Dritter sind nicht zu berücksichtigen (ErfK/Oetker, 25. Aufl. 2025, HGB § 74 Randnummer 15). Randnummer 59
- bb)Unstreitig standen Kläger zuletzt ein festes Gehalt in Höhe von 6.600,00 Euro brutto monatlich zu, ferner die Privatnutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs, die mit 595,00 Euro brutto monatlich anzusetzen ist und ein Sachbezug Telefon in Höhe von 15,00 Euro brutto monatlich. Hieraus ergibt sich zunächst ein monatlich wiederkehrender Betrag von 7.210,00 Euro brutto. Ferner schuldete die Beklagte ihm unstreitig variable Vergütung, die im Zeitraum April 2020 bis August 2020 zur Auszahlung kam, im Beschäftigungszeitraum vom 1. März 2019 bis 15. August 2020 verdient wurde und insgesamt 31.213,49 Euro brutto betrug. Randnummer 60
(1)Entgegen der Auffassung des Klägers zählt hierzu ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen jedoch nicht die bei seiner vorangegangenen Arbeitgeberin verdiente variable Vergütung, auch soweit sie erst nach dem
- März 2019 zur Auszahlung gekommen sind. Dies gilt für die in den vorgelegten Abrechnungen März 2018 bis März 2020 aufgeführten Vergütungsleistungen. Bis Februar 2019 sind sie ohnehin nicht von der Beklagten gezahlt worden. Soweit die Beklagte ab März 2019 bis März 2020 Boni abrechnete und zahlte, handelte es sich nicht um im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten verdiente Vergütungsleistungen. Diesen Vortrag der Beklagten hat der Kläger nicht schlüssig bestritten. Soweit er die Auffassung vertritt, die Beschäftigungszeit des Klägers bei der Vorarbeitgeberin sei aufgrund der Vereinbarung in § 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages vom
- Februar 2019 anzurechnen und in der Folge auch deren Vergütungsleistungen, ist dies unzutreffend. Die Parteien haben in § 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages die Begründung des Arbeitsvertrages des Klägers mit der Beklagten vereinbart und zugleich die Beendigung seines Arbeitsvertrages mit der Vorarbeitgeberin. Dies war ihnen möglich, weil die Geschäftsführerin der Beklagten auch die Geschäftsführerin der Vorarbeitgeberin war. Dadurch, dass sie vereinbarten, der Arbeitsvertrag mit der Beklagten ersetze den Arbeitsvertrag mit der Vorarbeitgeberin brachten sie zum Ausdruck, dass letzterer mit Inkrafttreten des neuen Arbeitsvertrages ende. Hätten Sie eine Vertragsübernahme regeln wollen, hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte in die Rechte und Pflichten aus dem Vorarbeitsvertrag eintrete, nicht aber, dass der neue Vertrag den alten "ersetze". Randnummer 61
(2)Wenn somit der Kläger bei der Beklagten im Beschäftigungszeitraum von 17,5 Monaten eine variable Vergütung von 31.213,49 Euro brutto verdiente, sind gemäß § 74 b Absatz 2 Satz 2 HGB monatlich durchschnittlich weitere 1.783,63 Euro brutto zusätzlich zu den monatlich wiederkehrenden 7.210,00 Euro brutto anzusetzen, so dass vertragsmäßige Leistungen im Sinne von § 74 Absatz 2 HGB in Höhe von zuletzt 8.993,63 geschuldet waren. Randnummer 62
- e)Gemäß § 74 c Absatz 1 HGB muss sich der Kläger auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Randnummer 63
- aa)Aus der Verwertung der Arbeitskraft erzielte Erlöse sind alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung. Davon ist zunächst die unmittelbare Erzielung von Entgelt für die Erbringung von Arbeitsleistungen, in der Regel im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsvertrages, umfasst. Aber auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist anrechenbar (BAG, Urteil vom 16. November 2005 – 10 AZR 152/05 –, Randnummer 15). Hierunter fallen vorliegend im Zeitraum 9. November 2020 bis 15. August 2022 bei dem Bezirksamt Lichtenberg erzielte Einkünfte des Klägers aus einem Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich gilt dies ferner auch für seine Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Sachverständiger für Waffen und Munition. Dass es sich bei der letztgenannten Tätigkeit um eine solche handelt, die der Kläger bereits während seiner Tätigkeit bei der Beklagten gemäß § 12 Absatz 2 des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2019 als Nebentätigkeit ausüben durfte, steht der Anrechnung der hieraus erzielten Einkünfte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten entgegen ihrer Auffassung nicht schon dem Grunde nach entgegen. Nach § 74 c Absatz 1 HGB anrechenbar ist aber nur, was der Arbeitnehmer durch die Verwertung seiner infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei gewordenen Arbeitskraft erwirbt. Hatte er bisher ein Arbeitsverhältnis, das ihn als Hauptberuf in dem üblichen Ausmaß in Anspruch genommen hat, und tritt er wiederum in ein solches hauptberufliches Arbeitsverhältnis ein, dann ist nur das daraus erzielte Arbeitseinkommen anzurechnen. Nebeneinnahmen, bleiben in einem solchen Fall außer Betracht, weil sie nicht mit dem Freiwerden der Arbeitskraft zusammenhängen (BAG, Urteil vom 14. Mai 1969 – 3 AZR 137/68 –, BAGE 22, 6, Randnummer 26). Für den Zeitraum vom 9. November 2020 bis 15. August 2022 ist dies hier anzunehmen. Denn der Kläger hat in diesem Zeitraum ausweislich der vorliegenden Gehaltsabrechnungen eine hauptberufliche Vollzeittätigkeit ausgeübt, in der er seine Arbeitskraft ebenso einzusetzen hatte, wie bei der Beklagten. Das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit hängt demnach nicht mit dem Freiwerden seiner Arbeitskraft zusammen und ist nicht gemäß § 74 c Absatz 1 HGB auf die Karenzentschädigung anzurechnen. Randnummer 64
- bb)§ 74 c Absatz 1 Satz 1 HGB bestimmt, dass auf die für einen bestimmten Zeitraum (hier: für einen Monat) zu zahlende Karenzentschädigung das in dieser Zeit anderweitig erzielte Einkommen aus der Verwertung der Arbeitskraft angerechnet wird. Damit ist eine Gegenüberstellung der Einnahmen aus anderweitiger Tätigkeit einerseits und der zu zahlenden Karenzentschädigung andererseits für einen größeren oder den gesamten Zeitraum des Wettbewerbsverbots nicht zulässig; die Anrechnung erfolgt pro rata temporis, anders als bei der Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 16. November 2005 – 10 AZR 152/05 –, Randnummer 25). Randnummer 65
(1)Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 74 c Absatz 1 Satz 1 HGB erfolgt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung des anderweitigen Verdienstes den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Die vom Kläger zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistung betrug monatlich 8.993,63 Euro brutto (siehe zuvor Ziffer II.
- d)). 110 % hiervon sind 9.892,99 Euro. Ausgehend von einer Karenzentschädigung von monatlich 4.496,82 Euro brutto (siehe ebenfalls Ziffer II.
- d)) ist somit ein monatlicher Betrag anderweitigen Verdienstes in Höhe von 5.396,17 Euro brutto anrechnungsfrei, anteilig für den Zeitraum vom
- bis
- November 2020 3.957,19 Euro brutto und für den Zeitraum vom
- bis
- August 2022 2.611,05 Euro brutto. Randnummer 66
(2)Damit ergeben sich bei Zugrundelegung der vom Kläger mitgeteilten und durch die vorgelegten Gehaltsabrechnungen und Nachberechnungsbelege verifizierten Einkünfte aus seinem Arbeitsverhältnis folgende, über den anrechnungsfreien Betrag hinausgehenden anrechenbare Beträge: für November 2020 ergibt sich bei einem Einkommen von 3.957,19 Euro brutto kein anrechenbarer Verdienst, für Dezember 2020 bei einem Einkommen von 5.837,21 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 441,04 Euro brutto, für Januar 2021 bei einem Einkommen von 5.631,37 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 235,20 Euro brutto, für Februar 2021 bei einem Einkommen von 5.691,50 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 295,33 Euro brutto, für März 2021 bei einem Einkommen von 6.957,69 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.561,79 Euro brutto, für April 2021 bei einem Einkommen von 6.050,09 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 653,92 Euro brutto, für Mai 2021 bei einem Einkommen von 7.262,70 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.866,53 Euro brutto, für Juni 2021 bei einem Einkommen von 6.946,73 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.550,56 Euro brutto, für Juli 2021 bei einem Einkommen von 6.246,65 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 850,48 Euro brutto, für August 2021 bei einem Einkommen von 6.862,22 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.466,05 Euro brutto, für September 2021 bei einem Einkommen von 6.890,51 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.494,34 Euro brutto, für Oktober 2021 bei einem Einkommen von 6.755,82 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.359,65 Euro brutto, für November 2021 bei einem Einkommen von 13.867,20 Euro brutto ein über die Entschädigung von 4.496,82 Euro brutto hinausgehender anrechenbarer Betrag, für Dezember 2021 bei einem Einkommen von 6.470,53 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.074,36 Euro brutto, für Januar 2022 bei einem Einkommen von 7.291,43 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.895,26 Euro brutto, für Februar 2022 bei einem Einkommen von 7.302,96 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.906,79 Euro brutto, für März 2022 bei einem Einkommen von 6.597,56 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.201,39 Euro brutto, für April 2022 bei einem Einkommen von 6.679,04 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 1.282,87 Euro brutto, für Mai 2022 bei einem Einkommen von 7.508,68 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 2.112,51 Euro brutto, für Juni 2022 bei einem Einkommen von 4.628,85 Euro brutto kein anrechenbarer Betrag, für Juli 2022 bei einem Einkommen von 5.614,95 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 218,78 Euro brutto und für August 2022 bei einem Einkommen von 2.856,83 Euro brutto ein anrechenbarer Betrag von 245,78 Euro brutto. Randnummer 67
(3)Weitergehende, über die im vorgenannten Zeitraum nicht anrechenbaren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hinausgehende Einkünfte hat die Beklagte nicht dargelegt. Auf die im Zeitraum vom 9. November 2020 bis 15. August 2022 zustehende Gesamtentschädigung in Höhe von 95.409,95 Euro brutto ist somit ein anderweitiger Verdienst in Höhe von 26.209,45 Euro brutto anzurechnen, so dass eine Entschädigung in Höhe von 69.200,50 Euro brutto verbleibt. Randnummer 68
- cc)Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass es der Kläger im Zeitraum vom 9. November 2020 bis zum 15. August 2022 böswillig unterließ, neben der bezogenen Arbeitsvergütung weiteren Verdienst zu erzielen. Soweit die Beklagte erstinstanzlich diese Einwendung erhob, bezog sich das auf den Zeitraum vom 16. August 2020 bis zum 9. November 2020. Randnummer 69
- f)Die vom Kläger verlangten Verzugszinsen stehen dem Kläger gemäß § 15 Absatz 4 des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2019 in Verbindung mit § 74 b Absatz 1 HGB und §§ 286 Absatz 2 Nummer 1, 288 Absatz 1 BGB hinsichtlich der Entschädigung für die Monate November 2020 und Dezember 2020 ab dem 1. Dezember 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021 bis jeweils zum 17. März 2021 und sodann wieder ab dem 26. Mai 2023 zu, für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 ab dem 2. Februar 2021 beziehungsweise 2. März 2021 (§ 193 BGB) bis jeweils zum 17. März 2021 und sodann wieder ab dem 26. Mai 2023 und schließlich für die Monate März 2021 bis August 2022 jeweils erst ab dem 26. Mai 2023. Im Zeitraum vom 18. März 2021 bis zum 25. Mai 2023 stand der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil der Kläger die von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 17. März 2021 verlangte Auskunft nach § 74 c Absatz 2 HGB nicht oder nicht ausreichend erfüllt hatte. Solange der zur Auskunft über sein anderweitiges Einkommen verpflichtete Arbeitnehmer (§ 74 c Absatz 2 HGB) diese Auskunft nicht erteilt, hat der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht; er kommt nicht in Verzug (BAG, Urteil vom 14. Mai 1969 – 3 AZR 137/68 –, BAGE 22, 6). Der Kläger erteilte nach dem 17. März 2021 Auskunft über seinen Verdienst aus einem Arbeitsverhältnis mit seinem Schriftsatz vom 17. Mai 2021 durch eine nicht näher erläuterte Vorlage von Gehaltsabrechnungen und Nachberechnungsbelegen, die sich zudem nur auf den Zeitraum vom November 2020 bis April 2021 bezogen und deshalb mangels hinreichender Auskunft das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht beendete. Erst mit dem der Beklagten am 25. Mai 2023 zugestellten Schriftsatz vom 17. Mai 2023 erteilte der Kläger erstmals die gemäß § 74 c Absatz 2 HGB geschuldete vollständige und nachvollziehbar erläuterte Auskunft. Soweit hierbei noch Diskrepanzen von Auskunft und den eingereichten Belegen vorlagen, ließen sich diese aufgrund der Belege bereits zu diesem Zeitpunkt aufklären, auf die nachträgliche Auskunftskorrektur mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 kam es insoweit nicht an. Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten endete somit zum 26. Mai 2023, ab diesem Tag war sie mit der Leistung der Entschädigung wieder in Verzug. Randnummer 70 2. Hinsichtlich der dem Kläger für den Zeitraum vom 16. August 2020 bis 8. November 2020 zustehenden Karenzentschädigung in Höhe von 12.513,72 Euro brutto (je 4.496,82 Euro brutto für September und Oktober 2020 sowie anteilig 2.320,93 Euro brutto für den Zeitraum vom 16. bis 31. August 2020 und anteilig 1.199,15 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. bis 8. November 2020) ist die Klage aufgrund des mangels hinreichend erteilter Auskunft des Klägers über die Höhe seines Erwerbs in diesem Zeitraum nach § 74 c Absatz 2 HGB bestehenden Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten derzeit unbegründet. Im genannten Umfang bleibt die Berufung erfolglos mit der Maßgabe, dass die Klage als derzeit unbegründet anzuweisen ist. Dies gilt auch für die auf diesen Zeitraum entfallende Verzugszinsforderung, mit Ausnahme der auf den 1. und 2. November 2020 entfallenden Zinsforderung, die bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist, so dass dieser Teil der Zinsforderung der Berufungszurückweisung unterliegt. Randnummer 71
- a)Der Kläger hat auch für diesen Zeitraum zunächst keine Auskunft hinsichtlich seines aus selbständiger Tätigkeit erzielten Erwerbs erteilt, erst in der mündlichen Verhandlung hat er für das gesamte Jahr 2020 einen Betrag zu Protokoll gegeben, den er aber nicht auf die einzelnen Monate aufgeschlüsselt hat. Da der Kläger im Zeitraum vom 16. August 2020 bis 8. November 2020 keinen an die Stelle des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten tretenden Hauptberuf ausübte, kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass in diesem Zeitraum erzielter Verdienst aus seiner Tätigkeit als Sachverständiger mit dem durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bedingten Freiwerden seiner Arbeitskraft zusammenhängen. Er war daher verpflichtet, den aus seiner selbständigen Tätigkeit im Zeitraum vom 16. August 2020 bis 8. November 2020 erzielten Verdienst mitzuteilen. Aus der in der mündlichen Verhandlung erteilten Auskunft lässt sich dieser nicht herleiten. Somit ist die Klage hinsichtlich einer Hauptforderung von 12.513,72 Euro brutto derzeit und bis zur vollständigen Auskunftserteilung nicht begründet. Dahingestellt bleiben kann daher, ob auch das im genannten Zeitraum erhaltene Arbeitslosengeld nach § 74 Absatz 1 HGB Anrechnung findet. Randnummer 72
- b)Die Karenzentschädigung für Oktober 2020 konnte gemäß § 15 Absatz 4 des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2019 und § 74 b Absatz 1 HGB in Verbindung mit § 193 BGB erst am 2. November 2020 fällig werden, Verzugszinsen für den 1. und 2. November 2020 sind daher nicht geschuldet, betreffend diese Zinsforderung ist die Klage daher unbegründet. Im Übrigen ist die Klage betreffend die Verzugszinsforderung für den genannten Zeitraum akzessorisch zur Hauptforderung derzeit nicht begründet. Randnummer 73 3. Im Übrigen bleibt die Berufung erfolglos, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist. Randnummer 74
- a)Die über die Hauptforderung von 81.714,22 Euro brutto hinausgehende Forderung des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung ist infolge eines mit 4.771,29 Euro brutto um 274,47 Euro brutto zu hoch angesetzten monatlichen Entschädigungsbetrags und der unterlassenen Anrechnung des anderweitigen Verdienstes nicht nach § 74 Absatz 1 HGB gerechtfertigt, so dass die Berufung insoweit einschließlich der hierauf entfallenden Zinsforderung unbegründet ist. Randnummer 75
- b)Zu Recht hat das Arbeitsgericht zudem der Widerklage der Beklagten stattgegeben. Randnummer 76
- aa)Ob die Widerklage von der Beklagten gemäß § 33
in zulässiger Weise vor dem mit der Entscheidung über die Klage des Klägers befassten Arbeitsgericht erhoben worden ist, ist von der Berufungskammer gemäß §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 513 Absatz 2
nicht zu prüfen, so dass die erstinstanzliche Rüge des Klägers, die Widerklage sei mangels inneren Zusammenhangs zur Klageforderung unzulässig, dahinstehen kann. Randnummer 77 bb) Das Arbeitsgericht hat die im Übrigen zulässige und insbesondere nach § 253 Absatz 2 Nummer 2 hinreichen bestimmte Widerklage im Ergebnis auch zu Recht für begründet gehalten. Randnummer 78
(1)Allerdings kann der mit ihr geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht auf § 985 BGB gestützt werden. Zwar ist die Beklagte unstreitig Eigentümerin des streitbefangenen Laptops, der Kläger war jedoch nicht sein Besitzer. In der Regel ist der Arbeitnehmer nach der ausdrücklichen gesetzlichen Wertung nur Besitzdiener (§ 855 BGB) der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen. Unmittelbarer Alleinbesitz des Arbeitnehmers setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus. Dazu wird gehören, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat, zum Beispiel, wenn ihm eigene Vertriebsbemühungen obliegen oder er Preise selbständig kalkulieren muss (BAG, Urteil vom 2. Dezember 1999 – 8 AZR 386/98 –, Randnummer 29). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte hinsichtlich der Verwendung des Laptops durch den Kläger nicht dargelegt. Randnummer 79
(2)Der geltend gemachte Herausgabeanspruch besteht jedoch entsprechend § 667 BGB. Die auftragsrechtlichen Regelungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Danach ist der Arbeitnehmer wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Arbeitgeber alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben (BAG, Urteil vom
- Dezember 2011 – 10 AZR 283/10 –, Randnummer 17). Die Erfüllung dieses Anspruchs (§ 362 Absatz 1 BGB) hat der Arbeitnehmer darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (BAG, Urteil vom
- Dezember 2011 – 10 AZR 283/10 –, Randnummer 24). Den Beweis seiner Behauptung, das streitbefangene Laptop am
- Juni 2020 an die Geschäftsführerin der Beklagten zurückgegeben zu haben, hat der Kläger nicht geführt. Aus dem handschriftlichen Beleg einer Mitarbeiterin der Beklagten vom
- August 2020 kann nicht mit der nötigen Zweifelsfreiheit auf die Wahrheit dieser Behauptung geschlossen werden, weil bereits ein Irrtum der Mitarbeiterin über die bereits erfolgte Rückgabe des Laptops oder auch ein schlichtes Vergessen dazu geführt haben kann, dass das Laptop in dem Beleg nicht aufgeführt ist. Demgemäß musste das Arbeitsgericht auch nicht gemäß dem Beweisantritt des Klägers in seinem Schriftsatz vom
- Juli 2021 die als Zeugin benannte Mitarbeiterin vernehmen, weil der Beweisantritt über das im Beleg Wiedergegebene nicht hinausgeht und die Frage, wie der Beleg möglicherweise darüber hinaus zu verstehen ist, nicht ohne unzulässige Ausforschung der Zeugin geklärt werden konnte. Ebenfalls auf eine unzulässige Ausforschung wäre die Vernehmung der im Schriftsatz des Klägers vom
- Mai 2022 benannten Zeugin hinsichtlich der Frage hinausgelaufen, welche Mitarbeiterin den Laptop nach der Rückgabe erhalten sollte. Eine Behauptung, dass diese Mitarbeiterin den streitbefangenen Laptop dann auch tatsächlich nach dem
- Juni 2022 von der Geschäftsführerin ausgehändigt erhielt, hat der Kläger nicht aufgestellt. Zudem ist nicht behauptet worden, dass die benannte Zeugin Angaben zur Identität eines ihr ausgehändigten Laptops mit dem im Widerklageantrag bezeichneten Laptop machen kann. Schließlich musste das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers auch kein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einholen, dass nach der Apple-ID des Klägers die Apple-ID eines anderen Mitarbeiters auf dem Gerät angemeldet war. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen ist, entsprechend der Rechtslage beim Zeugenbeweis als unzulässig abzulehnen, wenn sie auf einen Ausforschungsbeweis hinausläuft oder ein Beweisverbot besteht (Musielak/Voit/Huber/Röß,
- Auflage 2024,
§ 403Randnummer 3).
Der Kläger hat zuletzt behauptet, dass sich eine Mitarbeiterin der Beklagten nach ihm mit ihrer Apple ID auf dem Laptop angemeldet hat und sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Weder seine Apple ID noch diejenige der Mitarbeiterin hat er jedoch bekannt gegeben. Das Sachverständigengutachten könnte, sollte die Angabe der Seriennummer des Geräts für die entsprechende Ermittlung ausreichen, allenfalls ergeben, welche Apple ID dem Gerät zuletzt zugeordnet ist. Ohne Kenntnis der Apple ID des Klägers oder der Mitarbeiterin der Beklagten kann daraus aber kein Schluss darauf gezogen werden, dass der Kläger den Herausgabeanspruch erfüllt hat. Dazu müsste der Sachverständige zunächst die Apple ID des Klägers und der Mitarbeiterin ermitteln und entsprechende Ausforschung betreiben. Dem Beweisantritt musste das Arbeitsgericht daher nicht nachgehen. Randnummer 80 4. Der als gemäß §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 524
zulässige Anschlussberufung zu verstehende Hilfsantrag der Beklagten ist unbegründet, soweit er zur Entscheidung anfällt. Randnummer 81
- a)Der Hilfsantrag der Beklagten fällt hinsichtlich des Zeitraums vom 16. August 2020 bis 8. November 2020 nicht zur Entscheidung an, denn für diesen Zeitraum hat die Zahlungsklage keinen Erfolg gehabt. Randnummer 82
- b)Hinsichtlich des Zeitraums vom 9. November 2020 bis 15. August 2022 ist der Auskunftsanspruch der Beklagten nach § 74 c Absatz 2 HGB durch den Kläger mit den Schriftsätzen vom 17. Mai 2023 und vom 31. Oktober 2023 nebst den dazu gehörenden Anlagen erfüllt worden und damit gemäß § 362 Absatz 1 BGB erloschen. Randnummer 83
- aa)Bei einer unselbstständigen Tätigkeit genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 74 c Absatz 2 HGB grundsätzlich die Angabe des neuen Arbeitgebers sowie die Überlassung von Lohnnachweisen. Bei selbstständiger Tätigkeit ist im Regelfall ein Einkommenssteuerbescheid vorzulegen (BeckOK HGB/Wetzel, 45. Ed. 01.01.2025, HGB § 74c Randnummern 22, 23). Randnummer 84
- bb)Angaben und Belege hat der Kläger hinsichtlich seiner Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis für die Zeit ab dem 9. November 2020 mit den genannten Schriftsätzen vorgelegt. Zur selbständigen Tätigkeit als Sachverständiger musste der Kläger für die Zeit ab dem 9. November 2020 keine Angaben machen, weil Einkünfte hieraus keine Anrechnung nach § 74 c HGB finden (siehe Ziffer II. 1.
- e)aa)). Deshalb war es nicht erforderlich, neben den Gehaltsabrechnungen auch die Jahreslohnsteuerbescheinigungen für die Kalenderjahre 2021 bis 2022 vorzulegen. Diese wären allenfalls erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger im Zeitraum vom 9. November 2020 bis 15. August 2022 neben seinen Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis und den nicht anrechenbaren Einkünften als Sachverständiger für Waffen und Munition weitere Einkünfte hatte, die anzurechnen sind und deshalb die Befürchtung gerechtfertigt wäre, der Kläger habe hinsichtlich seines Erwerbs keine vollständige Auskunft erteilt. Solche Anhaltspunkte bestehen nicht. Auch Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge musste der Kläger zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht nicht vorlegen, weil die vorgelegten Gehaltsabrechnungen und Nachberechnungsbelege das anrechenbare Arbeitseinkommen vollständig wiedergeben. Randnummer 85 III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Absatz 1, 97 Absatz 1, 516 Absatz 3 Satz 1
. Dabei wurde dem Klageantrag der Wert der Zahlungsforderung, der Widerklage der Betrag von 1.289,00 Euro und der Anschlussberufung der Wert von 5 % der geltend gemachten Karenzentschädigung zugrunde gelegt. Randnummer 86 IV. Gründe im Sinne von § 72 Absatz 2 ArbGG dafür, die Revision der Beklagten oder des Klägers zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001613743