Maß der baulichen Nutzung - GFZ - Baunutzungsplan Berlin - Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung - maßgebliches Untersuchungsgebiet - Fortführung der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom
(2)Von dem vorgenannten Baugebiet bleiben bei der Betrachtung diejenigen Teilflächen außen vor, für die es einen Bebauungsplan gibt, der die GFZ-Festsetzung aus dem Baunutzungsplan für ein gemischtes Gebiet "ersetzt" oder Außer-Kraft setzt. In den Blick zu nehmen sind insoweit zunächst die Bebauungspläne II-144 (aus dem Jahr 1994), 1-12 (aus dem Jahr 2009), II-151 (aus dem Jahr 1993), II-99 (aus dem Jahr 1991), II-135 (aus dem Jahr 1994), II-120 (aus dem Jahr 1986), II-180 (aus dem Jahr 2009), II-169 (aus dem Jahr 2008), II-92 (aus dem Jahr 1974), II-7b (aus dem Jahr 1969) und II-78 (aus dem Jahr 1969). Sie sind jeweils echte Änderungspläne, die für ihr Plangebiet vorsehen, dass alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des BBauG bzw. später des BauGB bezeichneten Art - und damit auch zum Maß der baulichen Nutzung - enthalten, außer Kraft treten. Zu berücksichtigen sind weiterhin die Bebauungspläne II-32 (aus dem Jahr 1964), II-49 (aus dem Jahr 1964) und II-63 (aus dem Jahr 1964). Sie sind jeweils echte Änderungspläne, die für ihr Plangebiet Festsetzungen enthalten, die im Ergebnis dazu führen, dass die GFZ-Festsetzung aus dem Baunutzungsplan ersetzt wird. Die Bebauungspläne II-E (aus dem Jahr 1988), II-11 (aus dem Jahr 1958, übergeleitet, vgl. § 173 Abs. 3 Satz1 BbauG vom
- Juni 1960), II-66 (aus dem Jahr 1963), II-77 (aus dem Jahr 1965), II-14 (aus dem Jahr 1962), II-6 (aus dem Jahr 1959, übergeleitet, vgl. § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG vom
- Juni 1960), II-7A (aus dem Jahr 1969) und II-30 (aus dem Jahr 1963) führen angesichts der in ihnen enthaltenen Festsetzungen im Ergebnis jeweils ebenfalls dazu, dass hinsichtlich der von ihnen erfassten Grundstücke, die im Untersuchungsgebiet liegen, die GFZ-Festsetzung aus dem Baunutzungsplan nicht (mehr) maßgeblich ist. Randnummer 37 Der Bebauungsplan II-26 (aus dem Jahr 1963) enthält für den ganz überwiegenden Teil seines Plangebiets Festsetzungen, die im Ergebnis dazu führen, dass die in Rede stehende GFZ-Festsetzung aus dem Baunutzungsplan dort nicht mehr ausschlaggebend ist. Davon ausgenommen ist das Grundstück W.... Für dieses gilt die GFZ-Festsetzung aus dem Baunutzungsplan fort, denn der Bebauungsplan II-26, ein unselbständiger Änderungsplan, setzt diesbezüglich ein gemischtes Gebiet sowie hinsichtlich des Maßes der Nutzung als Anzahl der Vollgeschosse 2 fest und sieht im Übrigen in den Planergänzungsvorschriften vor, dass die baurechtlichen Vorschriften gelten, soweit der Plan nichts anderes festsetzt. Randnummer 38 Der Bebauungsplan II-B2 (aus dem Jahr 1990) umfasst zwei Bereiche. Für den Bereich 2 und für die Grundstücke im Bereich 1, für die als Art der Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird, und für die Grundstücke im Bereich 1, für die als Art der Nutzung ein Kerngebiet festgesetzt wird, führen die Festsetzungen des Bebauungsplanes II-B2 im Ergebnis dazu, dass die GFZ-Festsetzung aus dem Baunutzungsplan für ein gemischtes Gebiet nicht mehr relevant ist (vgl. Planergänzungsvorschriften). Anderes gilt für die Grundstücke im Bereich 1, für die als Art der Nutzung Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt wird. Für sie sollen die bisherigen Vorschriften, die sich auf die entsprechende Gebietsart, also gemischtes Gebiet, beziehen, weiter angewendet werden (vgl. Nr. 5 Planergänzungsvorschriften). Diese Grundstücke sind in die Betrachtung der baulichen Entwicklung einzubeziehen. Randnummer 39 b. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung. Diese kann nicht (allein) quantitativ erfolgen, sondern beinhaltet eine Wertung der Umstände des Einzelfalles. Sie baut aber auf einer quantitativen Betrachtung der Entwicklung auf. Da eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalles erforderlich ist, scheidet das Auswerfen verbindlicher Kriterien für die Annahme der Funktionslosigkeit von Festsetzungen aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2020 - OVG 2 B 10.17 -, juris Rdn. 36). Randnummer 40 Aus der vom Beklagten auf die einer weiteren Sachverhaltsermittlung dienenden Verfügungen vom
- September 2020 und
- September 2021 hin eingereichten Unterlagen/Übersichten ergibt sich folgendes: Randnummer 41 Der Beklagte hat in seiner Tabelle 1 (vgl. Anlage B 11) 890 Grundstücke aufgeführt. Nicht in der Tabelle 1 enthalten ist das bereits erwähnte Grundstück W..., das hinsichtlich der baulichen Entwicklung ebenfalls zu betrachten ist. In der Tabelle 2 (vgl. Anlage B 36) hat der Beklagte 92 Grundstücke aufgeführt, für die im Bebauungsplan II-B als Art der Nutzung Mischgebiet festgesetzt ist und für die die GFZ-Festsetzung aus dem Baunutzungsplan fort gilt. Davon abzuziehen sind die Grundstücke unter den dortigen Ordnungsnummern 6... und 6..., für die der Bebauungsplan II-B ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Von den in der Tabelle 2 aufgeführten Grundstücken sind mithin 90 Grundstücke hinsichtlich der baulichen Entwicklung zu betrachten. Vor diesem Hintergrund sind hinsichtlich der baulichen Entwicklung im Untersuchungsgebiet insgesamt 981 Grundstücke zu betrachten. Randnummer 42 Für 119 der von ihm betrachteten Grundstücke hat der Beklagte für die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans stammende Bebauung hinsichtlich der GFZ keine Angaben gemacht ("nicht ermittelbar"). Für alle anderen von ihm betrachteten Grundstücke und damit für die ganz überwiegende Zahl finden sich in der Aufstellung des Beklagten Angaben zum Altbestand (bei Inkrafttreten des Baunutzungsplanes). Die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans stammende Bebauung im Untersuchungsgebiet ist - soweit der Beklagte Angaben gemacht hat - hinsichtlich der Festsetzung GFZ im Baunutzungsplan ganz überwiegend planwidrig, wobei mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass bei den Grundstücken, für die in der Übersicht des Beklagten keine bauliche Entwicklung gleich welcher Art vermerkt ist, die derzeit vorhandene GFZ der für den Altbestand angegebenen GFZ entspricht. 80 der vom Beklagten betrachteten Grundstücke waren 1960 unbebaut oder es gab dort einen Kriegsschaden ("total"), für diese Grundstücke ist in der Übersicht dann keine GFZ ("alt") angegeben. Die zulässige GFZ von 1,5 wird im Altbestand nur auf 111 der seinerzeit bebauten Grundstücke eingehalten oder unterschritten. Bei den übrigen seinerzeit bebauten Grundstücken wird sie überschritten (671 Grundstücke); die GFZ betrug auf 89 % dieser Grundstücke 2,0 oder mehr. Das ist zwar für sich genommen kein Indiz für die Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung. Dieser Umstand fließt aber in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung ein. Randnummer 43 Nach dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans hat sich die tatsächliche weitere bauliche Entwicklung ganz überwiegend abweichend von der GFZ-Festsetzung vollzogen. Randnummer 44 Auf 32 Grundstücken hat es Abrisse gegeben (28 Grundstücke aus Tabelle 1 und 4 Grundstücke aus Tabelle 2 "MI"). 21 dieser Abrisse sind für Grundstücke angegeben, für die der Beklagte keine Angaben zur GFZ bei Inkrafttreten des Baunutzungsplanes gemacht hat. Diese Abrisse sind hinsichtlich der Frage, ob die GFZ-Festsetzung aus dem Baunutzungsplan nach dem Inkrafttreten des Baunutzungsplanes gesteuert hat, nicht aussagekräftig. Das gilt auch, soweit der Beklagte diesbezüglich angegeben hat, es habe eine Reduzierung der GFZ stattgefunden (z.B. Tabelle 1 Ordnungsnummer 7...), denn es fehlt auch dort die Angabe einer Ausgangsgröße zur GFZ, anhand derer sich überprüfen ließe, ob es tatsächlich zu einer Reduzierung gekommen ist. Hinsichtlich weiterer fünf Abrisse, die Grundstücke betreffen, für die der Beklagte eine GFZ bei Inkrafttreten des Baunutzungsplanes angegeben hat, lässt sich angesichts der Angaben im Übrigen gleichwohl nicht zuverlässig nachvollziehen, ob der Abriss jeweils zu einer Reduzierung der GFZ geführt hat (z. B. Tabelle 1 Ordnungsnummer 7..., 5...). Auf vier Grundstücken hat es Abrisse gegeben, durch die die GFZ verringert worden ist, wobei in keinem Fall die zulässige GFZ von 1,5 erreicht oder unterschritten wurde (z.B. Tabelle 1 Ordnungsnummer 7...). Auf zwei Grundstücken hat es Abrisse gegeben, die offenbar in direktem Zusammenhang mit einem Neubau stehen, wobei die GFZ alt planmäßig gewesen ist und der Neubau mit einer Befreiung von der GFZ-Festsetzung einherging (vgl. Tabelle 2 Ordnungsnummer 6... und 6...). Randnummer 45 Nach dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans sind 82 Bauvorhaben (Neubauten) genehmigt und errichtet worden, bei denen eine GFZ von 1,5 eingehalten oder unterschritten worden ist (Tabelle 1 - 73 Bauvorhaben ohne Befreiung und 1 Bauvorhaben mit Befreiung; Tabelle 2 "MI" - 8 Bauvorhaben). Dabei sind die einzelnen genehmigten und ggf. nacheinander umgesetzten Bauvorhaben zu berücksichtigen. Randnummer 46 Insoweit waren auch diejenigen Bauvorhaben zu berücksichtigen, die auf Grundstücken stattfanden, für die der Beklagte keine GFZ bei Inkrafttreten des Baunutzungsplanes angegeben hat. Denn insoweit kommt es darauf an, welche Neubauten nach dem Inkrafttreten des Baunutzungsplanes genehmigt (und errichtet) worden sind, ohne dass es - anders als bei den Abrissen - eines Vergleichs mit dem vorherigen Zustand bedürfte. Randnummer 47 Nach Inkrafttreten des Baunutzungsplans hat es demgegenüber 421 genehmigte Bauvorhaben (Dachgeschossausbauten/Dachgeschossaufstockungen und sonstige Bauvorhaben) gegeben, die zu einer Überschreitung des höchstzulässigen Nutzungsmaßes GFZ bzw. zu einer weiteren Erhöhung des schon zu hohen Maßes führten (383 Bauvorhaben - Tabelle 1 und 38 Bauvorhaben Tabelle 2 "MI"). Auch insoweit sind diejenigen Bauvorhaben mit zu berücksichtigen, bei denen der Beklagte beim Altbestand GFZ "nicht ermittelbar" angegeben hatte. Insoweit gilt das zuvor bereits Ausgeführte entsprechend. Nach den Angaben des Beklagten betreffen 90 dieser Befreiungen eine GFZ bis (einschließlich) 2,0 (Tabelle 1: 84 Befreiungen, Tabelle 2 "MI": 6 Befreiungen), das sind etwa 21 %. Das bedeutet, dass in knapp 79 % der Fälle der erteilten Befreiungen eine GFZ von mehr als 2,0 erreicht wurde. Selbst wenn man - wie der Beklagte schriftsätzlich - meinen würde, dass eine Abweichung von der GFZ-Festsetzung im Baunutzungsplan bis einschließlich 2,0 eine geringfügige Abweichung von der zulässigen GFZ wäre, wäre der ganz überwiegende Teil der Befreiungen nicht geringfügig. 258 der erteilten Befreiungen betreffen sogar eine GFZ von 3,0 oder mehr. Ausgehend von 421 genehmigten Bauvorhaben, die zu einer Überschreitung der GFZ von 1,5 oder einer weiteren Erhöhung geführt haben, sind das etwa 61 % dieser Befreiungen. Randnummer 48 Ausgehend von den Angaben des Beklagten in der Gesamtübersicht gibt es im zu betrachtenden Untersuchungsgebiet 833 Grundstücke (von den 981 zu betrachtenden Grundstücken), auf denen die zulässige GFZ von 1,5 aktuell überschritten wird (Tabelle 1: 755 Grundstücke; Tabelle 2 "MI": 78 Grundstücke). Das sind knapp 85 % der zu untersuchenden Grundstücke. Auf 527 Grundstücken ist aktuell sogar eine GFZ von 3,0 oder mehr vorhanden (Tabelle 1: 471 Grundstücke; Tabelle 2 "MI": 56 Grundstücke). Das sind knapp 54 % der hier insgesamt zu betrachtenden Grundstücke. Randnummer 49 Vor diesem Hintergrund wirkt sich der Umstand, dass hinsichtlich des vom Beklagten nicht betrachteten Grundstücks W... keine Erkenntnisse zur baulichen Entwicklung vorliegen, nicht entscheidungserheblich aus. Randnummer 50 c. Diese Ergebnisse rechtfertigen den Schluss, dass im Untersuchungsgebiet eine Verwirklichung der GFZ-Festsetzung 1,5 in der Zukunft auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Zwar hat es einzelnes Baugeschehen gegeben, bei dem die GFZ-Festsetzung aus den Baunutzungsplan gesteuert haben mag. Es ist bei lebensnaher Betrachtung allerdings nicht ersichtlich, dass und auf welche Weise die GFZ-Festsetzung noch in der Lage sein sollte, die städtebauliche Entwicklung zu steuern, so dass im Untersuchungsgebiet auch nur eine Annäherung an eine GFZ von 1,5 erreicht werden könnte. Randnummer 51 Der ganz überwiegend planwidrige Altbestand erschwert eine Durchsetzung der festgesetzten GFZ oder zumindest eine Annäherung an diese in der Zukunft. Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandene Bausubstanz in nennenswertem Umfang marode und daher mit Abrissen zu rechnen wäre, liegen nicht vor. Vielmehr ist für das Untersuchungsgebiet davon auszugehen, dass es dort wie andernorts in Gründerzeitquartieren Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gegeben hat, die auch auf einer (geänderten) Wertschätzung des Altbestandes beruhen (vgl. zu diesem Ansatz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2020 - OVG 2 B 10.17 -, juris Rdn. 42). Randnummer 52 Vor diesem Hintergrund ist eine künftige bauliche Entwicklung hin zu einer Einhaltung der GFZ von 1,5 nicht erkennbar. Zwar ist die bauliche Entwicklung im Untersuchungsgebiet nicht abgeschlossen. Es gibt 18 Grundstücke, auf denen nach den Angaben des Beklagten derzeit freie bebaubare Flächen existieren, sowie ein Grundstück, auf dem sich ein Sportplatz befindet, für den die GFZ auch mit 0 angegeben ist. Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Dachgeschossausbauten/-aufstockungen oder Änderungen der insoweit schon erfolgten Ausbauten möglich. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass künftig Neubauten nur zugelassen werden, wenn eine GFZ von 1,5 eingehalten wird, und weitere GFZ-erhöhende Dachgeschossausbauten/-aufstockungen abgelehnt werden. Vielmehr rechtfertigen die tatsächliche bauliche Entwicklung im Untersuchungsgebiet seit Inkrafttreten des Baunutzungsplans sowie die aktuellen (rechtlichen) Rahmenbedingungen die Annahme, dass sich die bauliche Entwicklung in der Zukunft weiterhin dahingehend vollzieht, dass von der GFZ-Festsetzung nach oben abgewichen bzw. die bereits vorhandene Überschreitung verfestigt und verstärkt wird. Der Bedarf und Wunsch nach (weiterer) Überschreitung der GFZ ist auf Bauherrenseite vorhanden, wie nicht nur das vorliegende Verfahren zeigt. Außerdem ist der Bedarf nach Wohnraum hoch. Prognostisch ist anzunehmen, dass der Beklagte seine bisherige Befreiungspraxis fortschreiben wird. Er hat Befreiungen von der GFZ-Festsetzung nicht nur unter Anwendung des BauGB-Maßnahmengesetzes bzw. des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes, sondern auch auf der Grundlage der Rundschreiben des Senators für Bau- und Wohnungswesen und - worauf er selbst hingewiesen hat - in 88 Fällen "aus uneingeschränkt eigener städtebauplanerischer Entscheidung" erteilt. Die verwaltungslenkenden Rundschreiben des Senators mögen im Jahr 2000 "außer Kraft getreten" sein. Insbesondere angesichts des Wohnungsmangels in Berlin und im Bezirk Mitte von Berlin spricht indes nichts dafür, dass der Beklagte in der Zukunft keine Befreiungen von der GFZ-Festsetzung mehr erteilten wird. Anderes ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass der Bezirk Mitte von Berlin - anders als andere Bezirke - keine städtebaulichen Leitlinien zum Umgang mit dem Altbaubestand aus der Gründerzeit erlassen hat. Das allein sagt nichts darüber aus, ob der Beklagte seine bisherige Befreiungspraxis fortschreiben wird. Entsprechendes gilt für das Nichtvorhandensein einer Erhaltungsverordnung. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - die vorhandene Altbebauung in den Berliner Innerstadtbereichen heute (generell) nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt, sondern gerade als schützenswert angesehen wird. Randnummer 53 Das ehemalige Vorhandensein des Sanierungsgebietes G... ist hier nur sehr eingeschränkt aussagekräftig. Denn dieses betraf von vornherein nur einen sehr eingeschränkten Bereich des Untersuchungsgebiets, nämlich Teile der Baublöcke 6... (und den außerhalb des Untersuchungsgebiets liegenden Baublock 7...), wobei dann einige Bereiche des Sanierungsgebiets im Geltungsbereich des B-Planes II-B2 (allgemeines Wohngebiet) liegen und daher ohnehin nicht zu betrachten sind. Randnummer 54 Soweit der Beklagte schriftsätzlich den sogenannten "Straube-Plan" (ein aus dem Randnummer 55 "Geographischen Institut und Landkartenverlag Julius Straube" stammender "Übersichtsplan von Berlin in 44 Blättern aus dem Jahr 1910 im Maßstab 1:4000") angesprochen und die aktuelle Bebauung - baublockbezogen - mit den Angaben im "Straube-Plan" verglichen hat, führt dies hier nicht weiter. Denn der "Straube-Plan" stellt zwar die Vorkriegsbebauung
(1910)dar, enthält aber keine Angaben zur GFZ. Zudem sagt er nichts darüber aus, wie der Ist-Zustand der Bebauung in den Jahren 1958/1960 gewesen ist. Randnummer 56 d. Schließlich ist offensichtlich, dass die GFZ-Festsetzung ihre Steuerungswirkung auf unabsehbare Zeit verloren hat (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2020 - OVG 2 B 10.17 -, juris Rdn. 45 m.w.N.). Randnummer 57 Mit dem Erfordernis der Offenkundigkeit als Voraussetzung des Obsoletwerdens einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung wird der "positiven", also der vertrauenserweckenden Wirkung planerischer Festsetzungen zugunsten desjenigen, der aus ihr Rechte herzuleiten sucht, Rechnung getragen. Die zu fordernde Offenkundigkeit bezieht sich auf den bereits eingetretenen Zustand einer fehlenden Realisierungsmöglichkeit der Festsetzung auf unabsehbare Zeit, also darauf, ob die Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung auf Dauer nicht mehr tauglich ist. Die Offenkundigkeitsprüfung verlangt im Sinne eines Evidenzurteils eine rechtliche Wertung, ob die Abweichungen von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung im maßgeblichen Betrachtungsraum ein Ausmaß erreicht haben, das aufgrund der hieraus zu schließenden Unumkehrbarkeit einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom
- April 2024 - 4 C 2.23 -, juris Rdn. 22 m.w.N.). Randnummer 58 Dies ist hier unter Beachtung des hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bereits Ausgeführten der Fall. Bei Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles haben die nachträglich eingetretenen Abweichungen im maßgeblichen Betrachtungsraum nach Quantität und Qualität ein Ausmaß erreicht, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist. Es ist - auch in rechtlicher Hinsicht - nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse hier in absehbarer Zeit reversibel wären. Randnummer 59
- Angesichts des Ausgeführten ist über den auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Befreiung gerichteten Hilfsantrag der Klägerin nicht mehr zu entscheiden. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Randnummer 61 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001614223