PR-VerkR 4/2024 [m. zust. Anm. Krenberger]). Ein auf diese Weise wirksam erklärter Widerspruch wird auch nicht dadurch unwirksam, dass das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht widerspricht. Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer eindeutigen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs (vgl.Senat NZV 2022, 203 ;
11; OLG Köln SVR 2014, 149 [Volltext bei juris]). Dem bloßen Schweigen kann eine solche Erklärung, bereits nach allgemeinen Grundsätzen, nicht beigemessen werden (vgl. Senat NZV 2022, 203 ;
ObLG NStZ 2021, 503 m.w.N.). Randnummer 11 Hiernach war der vom Verteidiger gegenüber der Polizei Berlin erklärte Widerspruch wirksam und vom Amtsgericht zu beachten. Es hätte nicht nach § 72 OWiG entscheiden dürfen. Randnummer 12 3. Der Beschluss war daher aufzuheben, und die Sache ist vom Amtsgericht Tiergarten, auch hinsichtlich der Kosten der Rechtsbeschwerde, neu zu entscheiden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001614531
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