Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die Rechtsfolgen; Anforderungen an eine Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz Leitsatz
(5)121 Ss 42/17 (32/17) -, juris; Schmitt in: Schmitt/Köhler, a.a.O., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4; jeweils m.w.N.). Randnummer 10 Die vom Gesetzgeber geforderte Beachtung des Gestaltungswillens des Angeklagten nach § 318 Satz 1 StPO und der daraus resultierende von den revisionsrechtlichen Überprüfungsgrundsätzen nach § 344 StPO abweichende Maßstab für die Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung hat zur Folge, dass nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen zur Unwirksamkeit führt, sondern nur solche Unzulänglichkeiten, die den Unrechtsgehalt der Tat noch nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und die Feststellungen deswegen keine taugliche Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts bilden können (vgl. BGH NJW 2017, 2482; Senat, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023 - 206 StRR 159/23 -, juris; Saarländisches OLG Saarbrücken, a.a.O.; alle m.w.N.) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. Senat, a.a.O.; BayObLG a.a.O. m.w.N.). Demnach hindert ein unzureichend begründeter Schuldspruch nicht, ihn durch Rechtsmittelbeschränkung von der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht auszunehmen, sofern die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Andernfalls würde das Institut der Rechtsmittelbeschränkung zur Bedeutungslosigkeit herabgestuft, weil die Wirksamkeit der Beschränkung so lange in der Schwebe wäre, bis durch das Rechtsmittelgericht festgestellt wird, ob der Schuldspruch materiell-rechtlich richtig ist oder nicht (vgl. KG, Beschluss vom 26. August 2013, a.a.O.). Randnummer 11
- bb)Macht die Angeklagte - wie hier - von der ihr gesetzlich eingeräumten Verfügungsmacht durch Beschränkung ihrer Einsprüche Gebrauch, ist das Gericht gehalten, diesen Gestaltungswillen zu akzeptieren. Im vorliegenden Fall hat die bereits erstinstanzlich durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte ihre Einsprüche gegen die drei verfahrensgegenständlichen Strafbefehle auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie die jeweiligen Schuldsprüche und die diese tragenden Feststellungen anerkennen und nicht zur Überprüfung des Gerichts gestellt wissen will. Randnummer 12 Auch auf der Grundlage des vorgenannten Maßstabs, dass nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der Schuldfeststellungen zur Unwirksamkeit führt, bestehen hier keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Beschränkung. Zwar wäre es wünschenswert, dass die Feststellungen in den Strafbefehlen im Hinblick auf die genauen Tatumstände konkreter ausgestaltet worden wären, unzweifelhaft geht aber der Unrechtsgehalt der der Angeklagten vorgeworfenen Taten hinreichend klar aus den Feststellungen der Strafbefehle hervor. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass bestehende Lücken in den amtsgerichtlichen Feststellungen in aller Regel durch das Berufungsgericht geschlossen werden können. Für die Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ist entscheidend, ob die erstinstanzlichen Feststellungen abschließend und nicht behebbar „unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen“ (vgl. BGHSt 62, 155; Senat, Urteil vom 31. Juli 2024, a.a.O.). Randnummer 13 Gemessen hieran ist festzustellen, dass sich bereits aus den amtsgerichtlichen Feststellungen ergibt, dass der Ablösevorgang längere Zeit in Anspruch genommen hat. Das Berufungsgericht hat sodann im Rahmen der Berufungshauptverhandlung zu den einzelnen Taten zutreffend ergänzende und dezidierte Feststellungen - insbesondere auch zur jeweiligen Dauer des Ablösevorgangs - getroffen und damit die amtsgerichtlichen Feststellungen konkretisiert und etwaige Lücken geschlossen. An der Wirksamkeit der Beschränkung bestehen daher keine Zweifel. Der Senat teilt die zutreffende Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die festgestellten Sachverhalte eine Verurteilung sowohl wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte als auch wegen Nötigung tragen. Randnummer 14
- b)Auch im Hinblick auf die erhobene Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) und die zugleich erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 StPO) hat die Revision keinen Erfolg, denn der Vortrag erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Revisionsführer hat die Umstände vorzutragen, die seiner Rechtsmeinung nach einer Urkundenverlesung entgegenstanden, wozu auch der Vortrag gehört, dass und warum ein Fall der vernehmungsersetzenden Urkundenverlesung vorlag, also die betreffende Beweisperson in der Hauptverhandlung nicht oder zumindest nicht zu dem verlesenen Inhalt einer Niederschrift über eine frühere Vernehmung oder einer von ihr stammenden Erklärung vernommen worden ist. In der Revisionsbegründung ist aufzuzeigen, dass keine der Ausnahmevorschriften zu § 250 Satz 1 StPO die gerügte Urkundenverlesung gestattet hat. Die Revisionsbegründung muss zudem die vermeintlich rechtsfehlerhaft verlesene Urkunde im Wortlaut mitteilen (vgl. Kreicker in: MüKoStPO, StPO 2. Aufl., § 250 Rn. 53). Randnummer 15 Hieran mangelt es vorliegend. Der Revisionsbegründung ist zwar noch zu entnehmen, dass möglicherweise eine der Ausnahmevorschriften zu § 250 StPO vorgelegen hat, allerdings bleibt offen, warum sich das Gericht zu einer Vernehmung der Zeugen hätte gleichwohl veranlasst sehen müssen. Insoweit wird lediglich mitgeteilt, dass die Anwendung des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO im „pflichtgemäßen Ermessen“ des Gerichts stehe und der Amtsermittlungsgrundsatz es gebieten könne, die entsprechenden Zeugen zu vernehmen. Auch enthält die Begründungsschrift nur einen Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, in dem die verlesenen Urkunden aufgeführt sind, ohne jedoch den genauen Wortlaut der Urkunden mitzuteilen. Ob ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden bzw. mit welchem Ergebnis dieser gegebenenfalls beschieden worden ist, lässt sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen. Randnummer 16
- c)Die auf die erhobene Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils lässt indes einen Rechtsfehler in der Strafzumessung erkennen, denn das Landgericht hat strafschärfend zu Lasten der Angeklagten pauschal die gemeinschaftliche Tatbegehung berücksichtigt. Die strafschärfende Berücksichtigung der mittäterschaftlichen Tatbeteiligung ohne die Darlegung der über die bloße Tatbeteiligung hinausgehenden konkreten schulderhöhenden Umstände verstößt aber gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - 4 StR 328/22 -, BeckRS 2022, 35739). Randnummer 17 3. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Zwar hat die Strafkammer die konkrete Strafzumessung nach § 46 StGB u.a. auf diese Erwägung gestützt, im Übrigen hat sie aber strafschärfend noch weitere Kriterien (Tatbegehung im Berufsverkehr auf befahrenen Straßen, Blockadedauer und ihre Auswirkungen) angeführt. Angesichts der sehr moderaten Einzelstrafen und Gesamtgeldstrafe erachtet der Senat es als ausgeschlossen, dass die Strafe bei Vermeidung des Rechtsfehlers milder ausgefallen wäre. Randnummer 18 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001614535