Abziehen von Kosten für die Protokollführung in einem Ausschuss von Fraktionszuschüssen einer Bezirksverordnetenversammlung Orientierungssatz Die Bezirksverordnetenversammlung ist nicht befugt, von den einer Fraktion zustehenden Fraktionszuschüssen Kosten für die Protokollierung in einem Ausschuss abzuziehen. (Rn.22) Tenor Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von den der Klägerin zustehenden Fraktionszuschüssen seit März 2022 Kosten für die Protokollführung im Ausschuss für Weiterbildung und Kultur (später Ausschuss für Weiterbildung, Kultur und Städtepartnerschaften) abzuziehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine Fraktion einer Bezirksverordnetenversammlung von Berlin, wendet sich gegen die Kürzung ihrer Fraktionszuschüsse durch den beklagten Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung. Randnummer 2 Am 24. November 2021 beschloss die Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin (im Folgenden: BVV Pankow) die Zusammensetzung ihrer Ausschüsse. Danach stand der Klägerin im Ausschuss für Weiterbildung und Kultur ein Sitz sowie das Vorschlagsrecht für den Schriftführer zu. Randnummer 3 Bei der konstituierenden Ausschusssitzung am 7. Dezember 2021 erklärte der Vertreter der Klägerin im Ausschuss, der Bezirksverordnete M..., die Klägerin werde bis auf Weiteres keine Kandidaten für das Amt des Schriftführers zur Wahl vorschlagen. Das Protokoll wurde von einer Protokollantin gefertigt und vom Beklagten unterzeichnet. Bei der Ausschusssitzung vom 5. Januar 2022 schlug der Bezirksverordnete der Klägerin eine Bezirksverordnete der CDU für die Schriftführung vor, welche die Bereitschaft hierzu ablehnte. Das Protokoll wurde sodann von der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gefertigt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 17. März 2022 teilte der Beklagte der Klägerin u.a. mit, dass er für die Sitzung des Ausschusses vom 2. März 2022 ein externes Schreibbüro beauftragt habe, da die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Schriftführung nicht nachgekommen sei. Der hierfür in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 171,36 EUR bei einem Stundensatz von 36 EUR werde mit den monatlich vorausgezahlten Fraktionszuschüssen in Höhe von 1.002,27 EUR verrechnet. Ein entsprechendes Vorgehen sei auch für die nächste Sitzung beabsichtigt. Dem Schreiben war die Rechnung eines Schreibbüros vom 17. März 2022 beigefügt. Dem widersprach die Klägerin schriftlich und teilte mit weiterem Schreiben vom 22. November 2022 mit, sie halte die Praxis weiterhin für rechtswidrig, schlage aber vor, die Protokollierung an ein benanntes Schreibbüro zu vergeben, welches ein Angebot mit einem Stundensatz von 20 EUR vorgelegt hatte. Hierauf teilte der Beklagte mit, ein Wechsel könne nur in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Ausschusses vorgenommen werden. Das vorgeschlagene Schreibbüro werde von einer Mitarbeiterin der Klägerin geführt. Diese könne einen Bezirksverordneten jederzeit bei der Erfüllung seiner Pflichten in der BVV unterstützen, ein Honorarvertrag mit dem BVV-Büro würde jedoch eine Doppelzahlung darstellen. Randnummer 5 Nach den Wiederholungswahlen vom 12. Februar 2023 beschloss die BVV Pankow am 14. Juni 2023, dass der Klägerin im Ausschuss für Weiterbildung, Kultur und Städtepartnerschaften zwei Sitze sowie das Vorschlagsrecht für die Schriftführung zustehen. Bei der konstituierenden Sitzung des Ausschusses vom 22. Juni 2023 schlugen die Bezirksverordneten der Klägerin den Beklagten als Schriftführer vor, welcher mitteilte, nicht als solcher zur Verfügung zu stehen. An der Sitzung des Ausschusses vom 4. Juli 2023 nahmen keine Vertreter der Klägerin teil. Der Ausschuss beschloss, dass die Protokolle von einem externen Schreibbüro geführt werden sollten. Randnummer 6 Insgesamt kürzte der Beklagte die Fraktionszuschüsse für die Sitzungen im Jahr 2022 um 1.092,42 EUR und im Jahr 2023 um 855,42 EUR, weiterhin für Sitzungen im Jahr 2024 in Höhe von 1.158,27 EUR und im ersten Halbjahr 2025 um 1.142,40 EUR; für die Einzelheiten wird auf die Aufstellungen des Beklagten vom 13. September 2023 und vom 24. Juni 2025 verwiesen . Randnummer 7 Bereits am 4. September 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Kürzung der ihr zustehenden Zuschüsse für den personellen und sachlichen Aufwand sei rechtswidrig und finde im Gesetz keine Stütze. Aus der Pflicht der Bezirksverordneten zur Teilnahme an der Ausschussarbeit folge keine Pflicht zur Ausübung des Vorschlagsrechts. Die Ansicht des Beklagten verkenne schon die Trennung zwischen Rechten und Pflichten der Bezirksverordneten einerseits und derjenigen der Fraktionen andererseits. Zudem sehe sie ihre Arbeitsfähigkeit erheblich gefährdet, weil die von ihr zur Wahl gestellten Bürgerdeputierten keine Mehrheit erhalten hätten. In ähnlicher Weise hätten es die Bezirksverordneten anderer Fraktionen in der Hand, durch die Verweigerung der Wahl des ihrerseits vorgeschlagenen Kandidaten deren Fraktionsmittel durch die zu erwartende Kostenverrechnung zu mindern. Der Effekt ließe sich durch die Durchführung außerordentlicher Sitzungen weiter verstärken. Randnummer 8 Gegen eine Vorschlagspflicht spreche auch, dass die Wahl eines Schriftführers zur Erfüllung der Aufgaben der BVV nicht erforderlich sei. Die fehlende Wahl führe lediglich dazu, dass in der nächsten Sitzung erneut zu wählen sei. Auch folge aus der Geschäftsordnung der BVV Pankow lediglich, dass ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und vom Schriftführer zu unterzeichnen sei. Eine Protokollierung durch den Schriftführer sei jedoch nicht vorgesehen. In den BVV einiger Bezirke erfolge die Protokollerstellung durch Mitarbeitende im BVV-Büro bzw. der Fachabteilungen des Bezirksamts, in anderen BVV durch die Mitglieder des Ausschusses oder deren Schriftführer. Überdies habe sie ihr Vorschlagsrecht bereits ausgeübt. Sie könne aber die Bereitschaft von Bezirksverordneten zur Übernahme des Amtes des Schriftführers nicht erzwingen. Bestehe keine Pflicht zur Protokollierung oder sei diese eine Pflicht einzelner Bezirksverordneter, so widerspreche die Kürzung der Fraktionszuschüsse auch deren Zweckbindung, der zufolge die Mittel nur für Fraktionsausgaben verwendet werden dürfen. Es würden auch keine Aufwendung der Fraktion erspart. Schließlich hätte der Beklagte wegen seiner Schadensminderungspflicht das günstigere Angebot des vorgeschlagenen Schreibbüros beauftragen müssen. Eine Doppelzahlung finde nicht statt, da die Mitarbeiterin die Tätigkeit außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit ausführen würde. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von den ihr zustehenden Fraktionszuschüssen seit März 2022 Kosten für die Protokollführung im Ausschuss für Weiterbildung und Kultur (später Ausschuss für Weiterbildung, Kultur und Städtepartnerschaft) abzuziehen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er führt aus, zur Kürzung sei das Verfahren bezüglich Zwangsmitteln wegen fehlerhafter Verwendungsnachweise für Fraktionszuschüsse analog angewendet worden. Komme die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Protokollführung nicht nach, so erspare sie sich nicht nur Kosten für Schreibmaterialien und Papier, sondern auch Personalkosten. Fraktionszuschüsse würden ihr aber gerade zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt und könnten daher auch gekürzt werden, wenn sie dauerhaft nicht zur Aufgabenerfüllung verwendet würden. Der Klägerin stehe der Ausschussvorsitz für den Ausschuss für Eingaben und Beschwerden, der stellvertretende Ausschussvorsitz für den Ausschuss für Schule und Sport sowie die streitgegenständliche Funktion als Schriftführerin zu. Alle drei Funktionen habe sie jedoch nicht besetzt. Umkehrschluss aus den Mitwirkungsbefugnissen der Fraktionen könne nur sein, dass die Fraktionen zur Mitwirkung verpflichtet seien. Andernfalls könnten die Ausschüsse nicht die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Zur Aufgabenerfüllung bedürfe es auch der Protokollierung. Werde ein Protokoll mangels Schriftführer/in nicht gefertigt, so könne dem Anspruch anderer Bezirksverordneter und des Bezirksamts auf Übersendung des Protokolls oder der Öffentlichkeit auf Einsichtnahme nicht entsprochen werden. Indem die Antragstellerin von ihrer Mitwirkungsbefugnis keinen Gebrauch mache, verletzten ihre Fraktionsmitglieder ihre Pflichten als Bezirksverordnete gem. § 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der BVV Pankow, welche auch für Fraktionen gelten müssten. Andernfalls könnten sich die Bezirksverordneten von der Pflicht zur Mitarbeit befreien und sich hinter ihrer Fraktionszugehörigkeit „verstecken“. Die Mitwirkungsbefugnisse könnten auch nicht an andere Fraktionen delegiert werden, weswegen die Klägerin keine Mitglieder anderer Fraktionen als Schriftführer benennen dürfe. Ein Zusammenhang zwischen einer gescheiterten Wahl von Bürgerdeputierten und der Ausfüllung der Funktion des Schriftführers bestehe nicht. Seit der Wiederholungswahl sei die Klägerin zudem mit zwei Mitgliedern im Ausschuss vertreten, sodass einer Protokollierung bei gleichzeitiger aktiver Teilnahme nichts entgegenstehe. Randnummer 14 Bei der Beauftragung des Schreibbüros sei die Auswahl der Auftragnehmerin regelkonform nach den Verwaltungsrichtlinien erfolgt. Zur Qualitätssicherung sei dabei nur auf bereits etablierte Angebote zurückgegriffen worden. Der Klägerin stehe es frei, das Protokoll von einem bzw. einer Mitarbeiter/in anfertigen zu lassen, deren Stelle aus Fraktionszuschüssen finanziert werde. Das Protokoll könne sodann vom Schriftführer unterzeichnet werden. Randnummer 15 Die Kammer hat den mit der Klage erhobenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 – VG 2 L 317/23 – mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gem. § 43 VwGO statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage u. a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Zwischen den Beteiligten besteht eine Rechtsbeziehung in Gestalt eines konkreten, streitigen und mithin feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. Ein solches liegt immer dann vor, wenn rechtliche Beziehungen im Streit stehen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander ergeben (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 6 C 5/23 – juris Rn. 14 m.w.N.). Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Beklagte aufgrund des Bezirksverwaltungsrechts berechtigt ist, von den der Klägerin zustehenden Fraktionszuschüssen seit März 2022 Kosten für die Protokollführung im Ausschuss für Weiterbildung und Kultur (später Ausschuss für Weiterbildung, Kultur und Städtepartnerschaft) abzuziehen. Randnummer 17 Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Sie macht geltend, durch die Kürzung in ihrem Recht auf Zahlung der ihr aus § 8a Abs. 1 Bezirksverordnetenentschädigungsgesetz (BzVEG) zustehenden Fraktionszuschüsse verletzt zu sein. Eine solche Verletzung erscheint nach dem Vortrag der Klägerin möglich. Randnummer 18 Die Klägerin und der Beklagte sind auch beteiligungsfähig. Streiten die Beteiligten wie hier um ihre Rechte und Pflichten innerhalb eines Organs, so handelt es sich um ein Intraorganstreitverfahren, in welchem die Personen in ihrer Eigenschaft als Organ beteiligungsfähig sind, wenn sie mit eigenen Rechten ausgestattet und im Prozess insoweit betroffen sind (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Juli 1997 – 1 M 55/97 – juris Rn. 51; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2016 – OVG 12 S 68.16 – juris Rn. 2). Die Klägerin und der Beklagte streiten als Teile des Organs BVV (vgl. § 2 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz – BezVwG) um Rechte, die ihnen durch Gesetz (vgl. §§ 5a, 7 BezVwG, § 8a Abs. 1 BzVEG) und die Geschäftsordnung der BVV Pankow vom 13. September 2017 bzw. vom 17. April 2024 (im Folgenden: GO BVV a.F. bzw. n.F.) zugewiesen sind. In Übereinstimmung hiermit ist die Klage gegen das Organ, den Organteil oder den Funktionsträger zu richten, der nach dem materiellen Recht verpflichtet ist (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 74 Rn. 16 m.w.N.), hier also gegen den Beklagten, der sich hier im Intraorganverhältnis gegenüber der Klägerin des Rechts zur Kürzung der Fraktionszuschüsse berühmt. Randnummer 19 Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO) wirtschaftlicher Art. Aus der positiven Feststellung folgt die Pflicht des Beklagten, zu Unrecht gekürzte Zuschüsse nachzuzahlen und entsprechende Kürzungen in der Zukunft zu unterlassen. Randnummer 20 Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht schließlich nicht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Subsidiaritätsgrundsatz entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist zum einen, unnötige Feststellungsklagen zu verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehen. Zugleich soll u.a. vermieden werden, dass die Gerichte mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet werden und dass der Kläger später dann das Gericht unter Umständen ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss, wenn der/die Beklagte nicht freiwillig bereit ist, aus der festgestellten Rechtslage die gebotenen Folgerungen zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 38/09 – juris Rn. 56). Dabei gilt eine Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz für die Fälle, in denen die Ausführung durch den Schuldner – wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) – mit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 – juris Rn. 8). Unter beiden Gesichtspunkten muss sich die Klägerin nicht auf eine Leistungsklage gerichtet auf Nachzahlung der gekürzten Zuschüsse verweisen lassen. Die Feststellungsklage ist hier rechtsschutzintensiver. Sie betrifft ein Rechtsverhältnis über wiederkehrende Kürzungen, deren Höhe im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bezifferbar sind, soweit die Kosten für die Protokollführung erst künftig anfallen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei einem rechtskräftigen Feststellungsurteil die gekürzten Kosten der Protokollierung zurückzahlen und künftig nicht weiter in Abzug bringen wird. Die Beklagtenvertreterin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, der Beklagte werde einem rechtskräftigen Feststellungsurteil Folge leisten. Randnummer 21 Soweit die Klägerin ihren zuvor angekündigten Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, liegt hierin wegen der Identität des Klagegrundes keine Klageänderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 – 8 C 37/93 – juris Rn. 21). Randnummer 22 2. Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist nicht berechtigt, von den der Klägerin gem. § 8a Abs. 1 BzVEG zustehenden Fraktionszuschüssen seit März 2022 Kosten für die Protokollführung im Ausschuss für Weiterbildung und Kultur (später Ausschuss für Weiterbildung, Kultur und Städtepartnerschaft) abzuziehen. Randnummer 23 Als Rechtsgrundlage für den Abzug kommt nur die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) mit einer dem Beklagten zustehenden Gegenforderung in Betracht. Eine solche Gegenforderung besteht jedoch nicht. Randnummer 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.